831.131.12
Verordnung
über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge
(RV-AHV)1
vom 29. November 1995 (Stand am 1. Januar 2025)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),4
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
Art. 25 Zeitpunkt der Rückforderung
Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben.
Art. 36 Anspruch von Hinterlassenen
Der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall steht der Witwe oder dem
Witwer zu. Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, können die Waisen die Rückvergütung beanspruchen.
Art. 4 Umfang der Rückvergütung
Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.7
Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.8
Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.9
Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.10
Art. 511
Art. 612 Wirkung
Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Art. 713 Erlöschen
Der Anspruch auf Rückvergütung erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Art. 814 Zuständigkeit und Verfahren
Der Antrag auf Rückvergütung ist bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.15
…16
Für die Festsetzung und Auszahlung der rückvergütbaren Beiträge gelten die
Artikel 122, 123 und 125 der Verordnung vom 31. Oktober 194717 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss.
Die Auszahlung erfolgt erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind (Art. 138 und 139 AHVV).
Die Kosten aus der Überweisung von Beiträgen ins Ausland gehen zu Lasten des Empfängers.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 195218 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.