831.201
Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV)
vom 17. Januar 1961 (Stand am 9. November 1999)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung2 beschliesst:
Erster Abschnitt Die versicherten Personen und die Beiträge
Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV5 ) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.
Art. 1bis 6 Beitragssatz
Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln16 und 21 AHVV7 berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des in Franken Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
800 14 300 0,754
300 18 300 0,772
300 20 300 0,790 AS 196129
Abkürzung gemäss Ziff. II1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des in Franken Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
300 22 300 0,808
300 24 300 0,826
300 26 300 0,844
300 28 300 0,879
300 30 300 0,915
300 32 300 0,951
300 34 300 0,987
300 36 300 1,023
300 38 300 1,059
300 40 300 1,113
300 42 300 1,167
300 44 300 1,221
300 46 300 1,274
300 48 300 1,3288
Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von54 bis 1400 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.
Zweiter Abschnitt Die Eingliederung
A. Die medizinischen Massnahmen
Art. 29 Art der Massnahmen
Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks und Poliomyelitis gilt dieser Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn der Lähmung als eingetreten.10
Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann.11
Nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG gilt insbesondere die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten.12
Bei Anstaltspflege übernimmt die Versicherung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.13
Art. 3 Geburtsgebrechen
Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.
Art. 3bis 14 Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen
Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung medizinischer und anderer Massnahmen der Versicherung, so übernimmt diese die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
Art. 3ter 15 Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt
Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).
Art. 416 Hauspflege
Überschreitet der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass, so übernimmt die Versicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze.
Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.
Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG)17.
Der Betreuungsaufwand gilt als:
sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht Stunden notwendig ist;
hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens sechs Stunden notwendig ist;
mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens vier Stunden notwendig ist;
gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.
Art. 4bis 18 Analysen und Arzneimittel
Die Versicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
Art. 4ter 19 Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.
B. Die Massnahmen beruflicher Art
Art. 520 Erstmalige berufliche Ausbildung
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.21
Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.22
Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.23
Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft.24
Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):
für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.25
Art. 626 Umschulung
Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24bis und 25 IVG.
Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):
für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.27
Art. 6bis 28 Arbeitsvermittlung; zusätzliche Kosten
Die Versicherung übernimmt die Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge, wenn deren Anschaffung infolge invaliditätsbedingter Berufsumstellung notwendig wird und der Arbeitgeber hiefür nicht aufzukommen hat. Die Kosten für Erneuerung, Reinigung und Reparatur werden nicht übernommen.
Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seine Wohnstätte verlegen, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden notwendigen Transportkosten.
Art. 7 Kapitalhilfe
Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.29 C.30 Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr I. Sonderschulunterricht
Art. 8 Schulgeldbeitrag
Die Versicherung leistet einen Schulgeldbeitrag, wenn Versicherte infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen und deshalb auf einen regelmässigen, dem Gesundheitsschaden angepassten Sonderschulunterricht im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 IVG angewiesen sind.
Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe und kann sofern notwendig über das ordentliche Schulalter hinaus bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahres fortgesetzt werden.
Als Volksschule im Sinne dieser Verordnung gilt der auf der Kindergarten-, der Primar- sowie der Sekundarstufe I vermittelte Unterricht in Regel-, Hilfs- und Förderklassen und anderen diesen gleichwertigen Schulungsformen sowie der nach der Schulpflicht auf der Sekundarstufe II fortgesetzte Unterricht, welcher der Schliessung von Schullücken oder der Vorbereitung auf die Berufsausbildung dient. Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) bezeichnet aufgrund des jeweiligen kantonalen Schulsystems im einzelnen die Schulungsformen, die zur Volksschule gehören.
Der Schulgeldbeitrag wird geleistet für:
geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als75 beträgt;
blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen;
gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens30 dB oder einem diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm;
schwer körperlich behinderte Versicherte;
sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen;
schwer verhaltensgestörte Versicherte;
Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a–f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.
Der Schulgeldbeitrag beträgt 44 Franken pro Schultag.31
Art. 8bis Kostgeldbeitrag
Die Versicherung richteteinen Kostgeldbeitrag an die auswärtige Verpflegung und Unterbringung aus, sofern diese durch den Besuch des Sonderschulunterrichts bedingt sind.
Der Kostgeldbeitrag beträgt:
56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt; oder
7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.32
Art. 8ter Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art
Die Versicherung übernimmt die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind.
Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e;
Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c;
Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a;
Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a, b und c.
Art. 8quater Entschädigung für die Transporte
Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für den Besuch der Sonderschule und die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 8ter Absatz 2 notwendig sind. Vergütet werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wird eine entferntere Durchführungsstelle gewählt, so haben die Versicherten die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
Vergütet werden:
die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen; oder
die Kosten des von der Sonderschule organisierten oder durch die Erziehungsberechtigten der versicherten Person durchgeführten Transportes.
Zusätzlich zu den nach Absatz 2 Buchstaben a und b vergüteten Kosten werden auch die Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.
Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
II. Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches
Art. 9 Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art
Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind.
Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e;
Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c.
Art. 9bis Entschädigung für die Transporte
Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die infolge einer Körper- oder Sehbehinderung für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 sowie für den Besuch der Volksschule notwendig sind. Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.
Art. 9ter Kostgeldbeitrag
Ist der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule infolge einer Körper- oder Sehbehinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, richtet die Versicherung bei auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach Artikel 8bis aus.
Ist zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonderschule in die Volksschule neben dem Volksschulbesuch der weitere Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich, richtet die Versicherung höchstens für die Dauer eines Jahres einen Kostgeldbeitrag nach
Artikel 8bis Absatz 2 Buchstabe a aus.
III. Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht
Art. 10 Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art
Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind.
Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e;
Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c;
Heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a–g.
Art. 11 Entschädigung für die Transporte
Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für die Durchführung der Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 notwendig sind. Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.
IV. Pauschale Kostenvergütung an die Kantone
Art. 12
Gewährt der Wohnsitzkanton der versicherten Person die in den Artikeln 9–11 festgelegten Leistungen, kann die Versicherung ihrer Leistungspflicht durch die Ausrichtung einer Pauschalentschädigung an den Wohnsitzkanton nachkommen, ohne dass gegenüber der Versicherung individuelle Ansprüche geltend gemacht werden. Entsprechende Verträge werden im Namen der Eidgenossenschaft durch das Bundesamt abgeschlossen.
Gewährt der Wohnsitzkanton die in den Artikeln 9–11 festgelegten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang, so kann die versicherte Person ihren Anspruch nach den Artikeln 65–76 bei der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im folgenden IV- Stelle genannt) geltend machen. Wird der Anspruch auf Leistungen festgestellt, so erfolgt die Kostenvergütung gemäss dem Vertrag zwischen dem Bundesamt und dem Wohnsitzkanton.
V. Betreuung hilfloser Minderjähriger
Art. 1333
Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 27 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 17 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 6 Franken im Tag.34 Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.35
Auf Vergütung von Reisekosten besteht kein Anspruch.
D. Die Hilfsmittel
Art. 1436 Liste der Hilfsmittel
Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements der Innern (im folgenden Departement genannt), welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:37
die Abgabe der Hilfsmittel;
Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter. welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden.
Art. 15 –1638
E. Die Taggelder
Art. 1739 Untersuchungszeiten
Der Versicherte, der sich zur Abklärung seines Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Untersuchungstag Anspruch auf ein Taggeld.
Art. 17bis 40 Nicht zusammenhängende Tage
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:
für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;
für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
Art. 18 Wartezeiten im allgemeinen
Der Versicherte, der zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, hat für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld.41
Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung.42
Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
Art. 19 Wartezeiten während der Arbeitsvermittlung
Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.43
Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.44
Art. 2045 Anlernzeiten
Erhält ein Versicherter, der wegen Invalidität seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben musste, an einem durch die IV-Stelle vermittelten neuen Arbeitsplatz während einer dort erforderlichen Anlernzeit noch nicht das nach deren Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird ihm während dieser Zeit, längstens aber für 180 Tage, das Taggeld gewährt.
Art. 20bis 46 Teilarbeitsfähige Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem Aufgabenbereich tätig sein können, wird das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens zur Hälfte, jedoch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das ganze Taggeld. wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.
Art. 20ter 47 Taggeld und Invalidenrente
Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 1 IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 3 durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.48
Dem Bezüger einer Rente wird diese während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.49
Löst eine Rente ein Taggeld ab, so wird für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.50
Art. 20quater
Art. 20quinquies 51 Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
Versicherte, denen eine Entschädigung aufgrund des Bundesgesetzes vom25. September 195252 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz53 (EOG) zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
Art. 21 Bemessungsgrundlagen
Für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen sind unter Vorbehalt von Artikel 24 Absätze2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom24. Dezember 195954 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar.55
Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.56
Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Artikel 21bis Absatz 4 bleibt vorbehalten. 57 58
...59
Art. 21bis 60 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen
Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohnes der Lehrlinge. Dieser wird aufgrund des Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich aktualisiert. Die Zuschläge nach den Artikeln 24bis und 25 IVG sind in diesen Beträgen inbegriffen.61
Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld einschliesslich Zuschläge gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, erhalten das nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24bis und 25 IVG.
Von dem nach den Absätzen 1–3 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen:
62 ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt;
der nach Artikel 11 AHVV63 ermittelte Gegenwert der Verpflegung, wenn diese von der Invalidenversicherung übernommen wird.
Art. 21ter 64 Anspruch auf Unterstützungszulagen
Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten geben Anspruch auf Unterstützungszulagen.
Art. 21quater 65 Unterhalts- oder Unterstützungspflicht
Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst während der Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich regelmässig erfüllt wird.
Art. 21quinquies 66 Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen
Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten:
die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen lässt;
der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zu Gunsten solcher Personen leistet.
Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung, so sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkommens zu bewerten; davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV67 ermittelte Wert ihres Naturaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder der versicherten Person in der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.
Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen, doch darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zu Gunsten alter, kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im Monat festgesetzt werden.
Art. 21sexies 68 Unterstützungsbedürftige Personen
Als der Unterstützung bedürftig gelten:
Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne der Artikel 152 oder 328 und 329 des Zivilgesetzbuches69 zu leisten hat;
andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicherten Person oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht übersteigt: Fr.
1. erste Person 2120 2. zweite Person 1480 3. jede weitere Person 850
Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Einkommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Personen zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Person vorgeht, werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstützungspflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.
Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.
Art. 21septies 70 Anrechenbares Einkommen
Als Einkommen im Sinne von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Personen verursacht werden.
Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unterhaltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11–18 der Verordnung vom15. Januar 197171 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gelten sinngemäss.
Art. 21octies72 Kürzung der Unterstützungszulage
Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie:
die nach Artikel 21quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt;
in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen übersteigt.
Art. 2273 Tabellen
Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
Art. 22bis 74 Eingliederungszuschlag
Der Eingliederungszuschlag entspricht dem gemäss Artikel 11 AHVV75 ermittelten Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muss.
Der Versicherte, dem die Versicherung freie Unterkunft gewährt, der aber während der Eingliederung für Mietzinse aufkommen muss, hat Anspruch auf den Eingliederungszuschlag für Unterkunft.
Art. 22ter 76 Zuschlag für alleinstehende Personen
Der Zuschlag nach Artikel 24bis IVG beträgt 12 Franken im Tag.
F. Verschiedene Bestimmungen
Art. 2377 Eingliederungsrisiko
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden, sofern diese von der IV-Stelle angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wurden.78
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im Verlauf von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Spital, einer Schulungs- oder Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignen.
Der Versicherte, der während einer voll zu Lasten der Versicherung gehenden stationären Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte erkrankt, hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten während längstens drei Wochen, sofern die Heilbehandlung in diesem Spital oder in dieser Eingliederungsstätte durchgeführt wird.
Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 ausschliessen.
Leistungen gemäss den Absätzen2 und 3 werden nur ausgerichtet, wenn dafür kein anderer Versicherer auf kommt.
Besteht gemäss den Absätzen1, 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, so wird während der Heilbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie während der Eingliederung ein Taggeld gewährt.
Für den Rückgriff der Versicherung gilt Artikel 52 IVG.
Art. 23bis 79 Eingliederungsmassnahmen im Ausland
Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, oder muss eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
Wird eine Massnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
Art. 24 Wahlrecht und Verträge
Der Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Artikel 26bis Absatz 2 IVG wird dem Departement übertragen.80
Die Verträge gemäss Artikel 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen.
Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz
IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 IVG.81
Dritter Abschnitt Die Renten und die Hilflosenentschädigung
A. Der Rentenanspruch I. Bemessung der Invalidität
Art. 25 Grundlagen82
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 IVG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG83 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.
c. 84 Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen gemäss EOG85 und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.
Art. 26 Versicherte ohne Ausbildung
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: 86 Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz von ... Altersjahren von ... Altersjahren
70
25 80
30 90
10087
Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.
Art. 26bis 88 In Ausbildung begriffene Versicherte
Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäss Artikel 27 Absatz l, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
...89
Art. 2790 Nichterwerbstätige
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 IVG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit der klösterlichen Gemeinschaft.
Art. 27bis 91 Teilerwerbstätige
Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.
Ist anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.
II. Verschiedene Bestimmungen
Art. 28 Rente und Eingliederung
Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann.92
...93
Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt94
Art. 28bis 95 Härtefall
Ein Härtefall im Sinne von Artikel 28 Absatz 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom19. März 196596 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.97
Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine für ihn zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Artikel 28 Absatz 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihm zu verantwortenden Gründen die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann.98
Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG. Dabei gelten die bundesrechtlichen Höchstansätze. Artikel 14a ELV99 findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung.100
Art. 29101 Bleibende Erwerbsunfähigkeit
Bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.
Art. 29bis 102 Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Art. 29ter 103 Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Art. 30104 Anspruch auf Zusatzrente
Erwerbstätigen Personen gleichgestellt sind:
Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen;
Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
Art. 30bis 105 Getrennt lebende Ehegatten
Im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 IVG leben Ehegatten getrennt, wenn:
der gemeinsame Haushalt richterlich aufgehoben wurde;
eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist;
eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat; oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 31106
B. Die ordentlichen Renten
Art. 32107 Ermittlung
Die Artikel 50–53bis AHVV108 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.
Art. 32bis 109 Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Arti-
Art. 33111 Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 36 Absatz 3 IVG beträgt, wenn die invalide Person folgende Altersjahre vollendet hat:
Prozent weniger als 23 100
90
80
70
60
50 28–29 40 30–31 30 32–34 20 35–38 10 39–45 5 mehr als 45 0
Art. 33bis 112 Kürzung der Kinderrenten
Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis C. Die ausserordentlichen Renten
Art. 34114
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten nach Artikel 40 Absatz 2 IVG gilt
Artikel 54bis AHVV115 sinngemäss.
D. Die Hilflosenentschädigung
Art. 35116 Beginn und Erlöschen
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch besteht nicht, wenn sich der Versicherte zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln12, 13, 16, 17, 19 oder 21 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Anstalt aufhält. Von dieser Einschränkung nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.117 118
Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die
Artikel 86 -88bis119 Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin
oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
Art. 36120 Bemessung
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
121 einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
122 wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Art. 37123 Höhe
Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades 80 Prozent, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und bei Hilflosigkeit leichteren 117 Letzter Satz eingefügt gemäss Ziff. I der V vom21. Jan. 1987, in Kraft seit1. Juli 1987 (AS 1987 456). 119 AS 1976 2866 Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Ab- E. Verweigerung, Kürzung und Entzug von Geldleistungen wegen Selbstverschuldens125
Art. 38126 Ausschluss bei Taggeldern und Hilflosenentschädigungen
Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch entzogen.
Art. 39127 Genuss gesundheitsschädigender Mittel
Ist die Invalidität auf den Genuss gesundheitsschädigender Mittel zurückzuführen, so wird die Rente weder entzogen noch gekürzt, wenn der Missbrauch die Folge eines Gesundheitsschadens ist.
Während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten ist von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen.
F.128 Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
Art. 39bis
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.
Der Versicherte, dem das Krankengeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.
G.129 Der Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Art. 39ter
Für die Geltendmachung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte gemäss Artikel 52 IVG ist Artikel 79 quater AHVV 130 sinngemäss anwendbar.
Vierter Abschnitt Die Organisation
A.131 Die IV-Stellen I. Zuständigkeit
Art. 40
Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Absatz 2 die IV- Stelle für Versicherte im Ausland.
Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle.
II. Aufgaben
Art. 41
Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:132
a. die Entgegennahme, Kontrolle und Registrierung der Anmeldungen;
die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen von Versicherten, Behörden und Drittpersonen (Art. 77);
die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen an die zuständige Ausgleichskasse;
der Erlass der Mitteilungen und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
die Kontrolle über die Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen;
die Mitwirkung bei der sozialen Eingliederung zur Sicherung des Arbeitsplatzes;
die Auskunftserteilung;
die Aufbewahrung der IV-Akten;
die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden;
133 die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach
Artikel 2c Buchstabe b ELG134 beanspruchen. III. Finanzielles Art. 42 Art. 43
Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen führen zudem, in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern, eine Liste offener Arbeitsstellen in ihrem Tätigkeitsgebiet.
Das Bundesamt stellt sicher, dass die kantonalen und gemeinsamen IV-Stellen über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Dienste verfügen.
Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.
IV. IV-Stelle für Versicherte im Ausland
Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.
Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.
B.135 Die Ausgleichskassen
Art. 44 Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 122–125bis AHVV136 sinngemäss anwendbar.
Art. 45 Kassenwechsel
Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten und Hilflosenentschädigungen zuständigen Ausgleichskasse ist Artikel 125 AHV V137 sinngemäss anwendbar.
Wird eine Rente der Invalidenversicherung durch eine solche der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so geht auch die Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungen und für den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war.
Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige Ausgleichskasse.
Art. 47 –64
...
Fünfter Abschnitt Das Verfahren
A. Die Anmeldung
Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich auf amtlichem Formular anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen.138
Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden.
Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen.139
Art. 66140 Legitimation
Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
Ist der Versicherte urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter andere Personen gegenüber den Organen der Versicherung von der Schweigepflicht befreien, soweit dies zur Abklärung des Anspruchs oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich ist. Ist kein gesetzlicher Vertreter bestimmt, so steht diese Befugnis auch der betreuenden Person zu, die den Anspruch geltend macht.
Art. 67141 Einreichungsort
Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.
Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten.
DieAnmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.
Art. 68142 Publikationen
Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.
B. Die Abklärung der Verhältnisse
Art. 69143 Allgemeines
Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öf- fentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Die Versicherung trägt die Kosten angeordneter Abklärungsmassnahmen.
Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Die Aufgebote sind mindestens zehn Tage vorher zuzustellen.
Durch die IV-Stelle selber werden keine ärztlichen Untersuchungen bei Versicherten vorgenommen.
Art. 70144
Art. 71 Auskünfte
Der Versicherte und seine Angehörigen haben über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.
Die Arbeitgeber des Versicherten haben auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung und über den Lohn des Versicherten wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben.
Versicherungseinrichtungen und Fürsorgebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die dem Versicherten wegen seiner Invalidität Leistungen erbringen, haben auf Verlangen über ihre Feststellungen und ihre Leistungen unentgeltlich Auskunft zu geben.
Art. 72145
Art. 72bis 146 Medizinische Abklärungsstellen
Das Bundesamt trifft mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung.
Art. 73147 Verweigerung der Mitwirkung
Verweigern Versicherte schuldhaft eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 71 Abs. 1), so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen.
Art. 73bis 148 Anhörung des Versicherten
Bevor die IV-Stelle über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, hat sie dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen.149
...150
Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist. 151
Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Einzelheiten des Anhörungsverfahrens und der Akteneinsicht. Es entscheidet bei Streitigkeiten über die Einsichtnahme in medizinische Akten.
Für die Anhörung und die Einsichtnahme in die Akten wird weder ein Taggeld noch eine Reisekostenvergütung ausgerichtet.
C. Die Festsetzung der Leistungen
Art. 74152 Beschlussfassung
Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
Art. 74bis
Art. 74ter 153 Leistungszusprache ohne Verfügung
Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen, können folgende Leistungen ohne Erlass einer Verfügung zugesprochen oder weiterausgerichtet werden (Art. 58 IVG):
medizinische Massnahmen;
Massnahmen beruflicher Art;
Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG) und die Betreuung hilfloser Minderjähriger (Art. 20 IVG);
Hilfsmittel;
Vergütung von Reisekosten;
f. Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
Art. 74quater 154 Mitteilung der Beschlüsse
Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
Art. 75155 Verfügungen
Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten der Versicherten befunden wird, sind von der IV-Stelle als schriftliche Verfügung zu erlassen. Vorbehalten bleibt
Artikel 74quater .
Für Anordnungen, welche bei der Abklärung der Verhältnisse oder beim Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung getroffen werden, ist keine Verfügung zu erlassen.
Verfügungen sind ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen.
Art. 76156 Zustellung der Verfügung
Die Verfügung ist zuzustellen:
dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
der Person oder Behörde, die gemäss Artikel 66 den Anspruch geltend gemacht hat oder der gemäss Artikel 84 eine Geldleistung ausbezahlt wird;
der zuständigen Ausgleichskasse, sofern eine Geldleistung verfügt worden ist;
der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen handelt;
dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern sie dem Versicherten Leistungen erbringen;
den Durchführungsstellen;
dem Arzt, der, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt hat, wenn er ausdrücklich die Zustellung der Verfügung verlangt und der Versicherte zugestimmt hat;
157 dem Krankenversicherer nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom18. März 1994158 über die Krankenversicherung (KVG) in den Fällen von Artikel 88quater.
Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV 159 sinngemäss.
Art. 77160 Meldepflicht
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
D. Die Ausrichtung der Leistungen 161 I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, Reisekosten
Art. 78162 Vergütung
Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten von Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle bestimmt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 48 Absatz 2 IVG.163
...164
Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Artikel 81 IVG sowie die Artikel 17 und 71 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.165
Die Kosten der Eingliederungsmassnahmen, mit Ausnahme der Taggelder, sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleiben die Artikel 79bis,94 und 95.166
Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Postcheck- oder Bankkonto beglichen.167
Art. 79168 Rechnungsstellung
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für Kosten nach Artikel 78:
mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle senden; oder
bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitet.
Die Rechnungen werden von der IV-Stelle auf ihre Berechtigung und von der Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle.
Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle elektronisch übermittelt.
Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen.
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung, die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.
Art. 79bis 169 Besondere Zuständigkeitsregelung
Das Bundesamt kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen.
II. Taggelder
Art. 80 Auszahlung
Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 IVG oder Artikel
Absatz 2 AHVG170. In bestimmten Fällen kann das Bundesamt die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.171
Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.172
...173
Art. 81174 Bescheinigung
Die Stelle oder Person, bei der sich der Versicherte der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.
Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen.
Art. 81bis 175 Beitragsabrechnung
Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a und 21b EOV176 sinngemäss. Artikel 21a Absätze1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).
III. Renten und Hilflosenentschädigungen
Art. 82177 Auszahlung
Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71bis,72, 73 und 75 AHVV 178 sinngemäss.
Art. 83 Sichernde Massnahmen
Artikel 74 AHVV179 ist für Renten und Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
Die Ausgleichskassen haben sich ausserdem periodisch zu vergewissern, ob die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Invalidenrenten in Härtefällen erfüllt sind. 180 IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 84 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
Artikel 76 AHVV181 ist für die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Taggelder, der Renten und der Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
Artikel 77 AHVV182 ist für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten.
Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Für Renten und Hilflosenentschädigungen gilt Artikel 88bis Absatz 2. 183
Erhält eine IV-Stelle Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter für sie Leistungen bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch aus Gründen, die nicht in der Invalidität liegen, überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die IV-Stelle die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Artikel 50 IVG einer Drittperson oder Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Im übrigen sind die Artikel 79 und 79bis AHVV sinngemäss anwendbar. 184
Art. 85bis 185 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen er- bracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG186. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.187
Als Vorschussleistungen gelten:
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung
Art. 86 Revision der Hilflosenentschädigung
Die Bestimmungen des IVG über die Revision der Rente gelten sinngemäss für die Revision der Hilflosenentschädigung.
Art. 87 Revisionsgründe
Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.
Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades bei der Festsetzung der Rente oder Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen.188
Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind.
Art. 88 Verfahren
Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach
Artikel 40 für den Fall zuständig ist. 189
...190
Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Die IV-Stelle erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.191
Die Artikel 66 und 69–76 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 88a192 Änderung des Anspruchs
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
Art. 88bis 193 Wirkung
Die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt frühestens:
sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.194 2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt:
a. 195 frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Sechster Abschnitt:196 Das Verhältnis zur Krankenversicherung
Art. 88ter 197 Meldungen an die Krankenversicherer nach Artikel 11 KVG
Die zuständigen IV-Stellen haben die Versicherten der Krankenversicherer nach Artikel 11 KVG (im folgenden Krankenversicherer genannt), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Versicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern oder einer Verbindungsstelle zu melden.
Art. 88quater 198 Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der
Krankenversicherer
Hat ein Krankenversicherer der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für einen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
Lehnt die Versicherung Leistungen ganz oder teilweise ab und würde deswegen der Krankenversicherer leistungspflichtig, so kann dieser die entsprechende Verfügung der IV-Stelle selbständig mit den in Artikel 69 IVG vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten.
DerKrankenversicherer hat den betroffenen Versicherten über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu orientieren.
Art. 88quinquies 199 Rückerstattung von Vorleistungen
Soweit die Versicherung die Kosten von medizinischen Massnahmen übernimmt, hat der Krankenversicherer Anspruch auf Rückerstattung allfälliger Vorleistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche der Versicherten oder Dritter gegenüber der Versicherung bleiben vorbehalten.
Siebenter Abschnitt200: Verschiedene Bestimmungen
Art. 89201 Anwendbare Bestimmungen der AHVV202
Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205–214 AHVV sinngemäss anwendbar.
Art. 89bis 203 Verwaltungsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes
Gegen Verfügungen über Beiträge nach den Artikeln73 und 74 IVG kann Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern erhoben werden.
Art. 89ter 204 Ausnahmen von der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht im Sinne von Artikel 50 AHVG205 und Artikel 66 Absatz 1 IVG entfällt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich der Ausrichtung von IV-Renten. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.
Art. 90206 Reisekosten im Inland
Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis.
Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.207
Das Zehrgeld beträgt: Fr.
bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden 11.50 je Tag;
bei einer Abwesenheit vom Wohnort 200 Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
Fr. von mehr als acht Stunden 19.— je Tag;
c. für auswärtiges Übernachten 37.50 je Nacht. 208 5 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
Art. 90bis 209 Reisekosten im Ausland
Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.
Art. 91210
Art. 92211 Fachliche Aufsicht
Die Aufsicht gemäss Artikel 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen.
Das Bundesamt stellt die Schulung des Fachpersonals der IV-Stellen sicher.
Das Bundesamt überprüft periodisch die Geschäftsführung der IV-Stellen und sorgt für die Behebung festgestellter Mängel.
Die IV-Stellen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 92bis 212 Administrative und finanzielle Aufsicht
Das Bundesamt übt die administrative und finanzielle Aufsicht über die IV- Stellen in allgemeiner und besonderer Hinsicht aus.
Es übt die allgemeine Aufsicht aus durch die Genehmigung:
der Reglemente und der Organisation der IV-Stellen;
des Stellenplanes mit der Endeinstufung des Personals; die Einstufung richtet sich: 1. für das Personal der kantonalen IV-Stellen nach den kantonalen Vorschriften, 2. für das Personal der gemeinsamen IV-Stellen nach den Vorschriften Kantons, in welchem diese ihren Sitz haben, 3. für das Personal der IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach den Vorschriften für das Bundespersonal.
Das Bundesamt übt die besondere Aufsicht aus durch:
die Überprüfung und Genehmigung des Voranschlages der IV-Stellen für das nächstfolgende Jahr; dieser ist dem Bundesamt jeweils bis zum30. September einzureichen;
die Genehmigung der Kostenaufstellung.
Für die finanzielle und administrative Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.
Art. 93213 Rechnungsführung
Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in welchem die IV- Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.
Die Ausgleichskasse führt eine für die IV-Stelle eigene Rechnung. Das Bundesamt erlässt dazu Weisungen.
Art. 93bis 214 Kostenvergütung
Anrechenbar sind Kosten, die den IV-Stellen aus einer rationell geführten Verwaltung der Versicherung entstehen. Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die zu vergütenden Kosten.
Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die Invalidenversicherung wahrnimmt, entschädigt.
Art. 93ter 215 Betriebsräume für die Durchführungsorgane
Der Bund kann im Namen der Invalidenversicherung für die Durchführungsorgane der Versicherung die notwendigen Betriebsräume zu Lasten der laufenden IV-Rechnung erwerben oder erstellen, wenn sich daraus längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben.216
Die Verbuchung des Erwerbs und die Aufnahme der Betriebsräume in die IV-Rechnung obliegt dem Bundesamt und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Zentrale Ausgleichsstelle).217
Im übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen durch den Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene der Delegationsverordnung vom 28. März 1990 218 und der Bauverordnung vom18. Dezember 1991219.
Art. 94220 Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge nach den gleichen Ansätzen wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
AllfälligeZuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Departement festgesetzt.
Art. 95 Kosten der Spezialstellen
Spezialisten (Art. 59 Abs. 2 IVG), die von einer IV-Stelle beigezogen werden, haben dieser zu Handen des Bundesamtes eine Bescheinigung über die Erledigung des Auftrags einzureichen.221
...222
Das Bundesamt setzt die Vergütung fest. Sie wird vorbehältlich Absatz 4 durch die Zentrale Ausgleichsstelle ausbezahlt.223
Das Bundesamt kann die Kontrolle der Bescheinigungen und die Auszahlung der Vergütungen den IV-Stellen übertragen.224 Achter Abschnitt225: Die Förderung der Invalidenhilfe A. Die Beiträge an Institutionen für Invalide I. Beiträge an Arbeitsämter, Berufsberatungsstellen und Spezialstellen
Art. 96 –98 226
219 [AS 1992 366, 1997 2779 Ziff. II6. SR 172.010.21 Anhang Ziff. 1 Bst. a]. Siehe heute die V vom14. Dez. 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21). 225 Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
II. Baubeiträge
Art. 99 Eingliederungsstätten und Anstalten
Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährt, sofern diese:
227 wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Versicherung durchführen. Sonderschulen haben mindestens in einem Drittel der Fälle oder während eines Drittels der gesamten Aufenthaltstage Sonderschulmassnahmen der Versicherung durchzuführen;
für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Versicherung allgemein einem Bedürfnis entsprechen;
allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Invalidität erfüllen, offenstehen und keinen Gewinn anstreben;
unter fachkundiger Leitung stehen.
Beiträge werden ebenfalls gewährt, wenn die Anstalt oder Werkstätte die Eingliederungsmassnahmen nur in einer Abteilung durchführt, sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 für die betreffende Abteilung erfüllt sind. 228
Die Beiträge betragen höchstens einen Drittel der anrechenbaren Kosten.229
Art. 100 230 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime;
Tagesstätten231
Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten
Werkstätten, die dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind;
232 Wohnheimen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern. Ausnahmsweise können Wohnheimen, die nicht überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Betreuungskonzept in besonderem Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist;
233 Wohnheimen, die überwiegend der vorübergehenden Unterbringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen und hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen;
234 Tagesstätten, die überwiegend Invalide aufnehmen und ihnen erlauben, Gemeinschaft zu pflegen und an den für sie organisierten Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen.
Die Beiträge betragen höchstens:
235 für Werkstätten und Wohnheime nach Absatz 1 Buchstaben a und b einen Dritten der anrechenbaren Kosten;
236 ein Viertel der anrechenbaren Kosten für Wohnheime und Tagesstätten gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d.
Beiträgewerden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf für die in Absatz 1 genannten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.237
Art. 101 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind bei sämtlichen Institutionen nach den Artikeln99 und 100 die Kosten:
des Erwerbs von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landeserwerbs;
der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten;
der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer, zusätzlicher oder konzeptionell neuer Plätze, die in der Bedarfsplanung enthalten sind.238 1bis Bei bestehenden Institutionen nach den Artikeln99 und 100 Absatz 1 Buchstabe a sind auch die Kosten der Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen anrechenbar. Die dadurch verursachten Auslagen werden jedoch nur in dem Ausmass berücksichtigt, als die Kosten pro Gegenstand die vom Departement festgelegte Limite erreichen.239 2 Aufwendungen, die nur teilweise den in den Artikeln99 und 100 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 102 240 Einreichung und Prüfung der Gesuche
Die Beitragsgesuche für die in Artikel 101 Absatz 1 genannten Vorhaben sind der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die erforderlichen Unterlagen.241
Das Bundesamt prüft die Gesuche, insbesondere in bezug auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch das Amt für Bundesbauten242. Überdies können Sachverständige beigezogen werden.
Art. 103 243 Zusicherung der Beiträge
Beiträge werden grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder vor der Anschaffung von Einrichtungen vom Bundesamt schriftlich zugesichert worden sind. Eine vorgängige Zusicherung wird nicht vorausgesetzt, wenn das Abwarten der Zusicherung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getätigt werden.244
Beiträge werden zugesichert, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.245
Die Zusicherung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Subventionsbetrag, wenn die beteiligten Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits bei der Zusicherung festgelegt werden. In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.246
Die Zusicherung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.247
Art. 104 Abrechnung und Auszahlung
Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen dem Bundesamt einzureichen.
Auf Grund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag endgültig festgesetzt und ausbezahlt.
242 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. 247 Ursprünglich Abs. 3
Art. 104 bis 248 Rückerstattung der Beiträge
Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um 4 Prozent.249
Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen.
...250 III. Betriebsbeiträge
Art. 105 251 Eingliederungsstätten und Anstalten
Betriebsbeiträge werden Anstalten und Werkstätten, welche die Voraussetzungen von
Artikel 99 erfüllen, gewährt, sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der Versicherung
entfallenden Betriebskosten nicht durch die Vergütungen gemäss den Artikeln 12–20 IVG und bei Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger durch die von der Versicherung vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden.
Für die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 30 Franken an die Sonderschulen und bis zu 15 Franken an die übrigen Eingliederungsstätten für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag einer versicherten Person geleistet.252 Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag.253
Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch einen Verrechnungszuschlag erhöht werden, wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder zur Abgeltung der Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art nach Artikel 8ter Absatz 2 sowie für Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen bei Versicherten nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b, c und d, die die Volksschule besuchen. Das Bundesamt erlässt hierzu Richtlinien.254
Art. 106 255 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten256
Betriebsbeiträge werden den Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Beschäftigung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen.
Betriebsbeiträge werden den Wohnheimen, welche die Voraussetzungen von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Unterbringung von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt werden können.257
Die Beiträge werden jenen Tagesstätten zugesichert, welche die Voraussetzungen von
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Organisation
der Freizeitgestaltung für die Invaliden verursachten Betriebskosten erfüllen.258
Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren zusätzlichen Kosten nach den Absätzen 1– 3. Die Beiträge dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.259
Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.260
Art. 107 Verfahren
Die Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag.261
Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und legt die anrechenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Aufgaben verbunden werden.262
Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.
B. Die Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal I. Dachorganisationen
Art. 108 263 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe mit Einschluss der ihnen angeschlossenen gemeinnützigen privaten Organisationen, die sich ganz oder in wesentlichem Umfang der Invalidenhilfe widmen. Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für das Dienstleistungsangebot nach Artikel 109 Absätze1 und 2 sowie nach Artikel 109 bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.
Das Bundesamt kann mit Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe für Beiträge nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a-c IVG Leistungsverträge abschliessen. Die Berechnung und Höhe der Beiträge sowie das anwendbare Verfahren richten sich nach den jeweiligen Verträgen.
Art. 109 264 Anrechenbare Kosten
Beiträge werden gewährt:
an die Kosten für die Durchführung von Kursen zur Beratung Invalider oder ihrer Angehörigen sowie zur Ertüchtigung Invalider;
an die Kosten für die Durchführung von Kursen zur Ausbildung vom Personal für die Ertüchtigung Invalider;
an die Honorare und die Sozialaufwendungen des Personals für die Durchführung von Kursen zur Fortbildung von Personal für die Beratung Invalider und ihrer Angehörigen sowie für die Betreuung und Ertüchtigung Invalider;
an die Honorare und die Sozialaufwendungen des Personals für die Durchführung von Fortbildungskursen, in denen dem Sekretariatspersonal besondere Kenntnisse im Aufgabenbereich der Invalidenhilfe vermittelt werden;
an die nach dem AHVG265 massgebenden Besoldungen und an die Sozialaufwendungen für Fachpersonal, das sich der Beratung und Betreuung Invalider und der Beratung der Angehörigen Invalider widmet.266 2 Beiträge werden ferner gewährt an die gemäss AHVG massgebenden Besoldungen und an die Sozialaufwendungen für das mit der Durchführung von Aufgaben der Invalidenhilfe beschäftigte Sekretariatspersonal.
An Kurse gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d werden Beiträge nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vor Beginn der Veranstaltung vom Bundesamt genehmigt worden sind.267
Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger und sparsamer Durchführung der Aufgaben entstehen. Entschädigungen für die Tätigkeit des Vorstandes und für Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Aufwendungen für Sammelaktionen werden nicht berücksichtigt. Das Bundesamt legt die Art und die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.268
Art. 109 bis 269 Transportkostenbeiträge
Zur Förderung des Kontaktes mit der Umwelt können Beiträge gewährt werden an die Kosten für den Transport von Personen, die wegen schwerer Behinderung keine öffentlichen Transportmittel benützen können.
Art. 110 270 Berechnung und Höhe der Beiträge271
Das Bundesamt bestimmt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge.272
Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der nach den Artikeln 109 und 109bis anrechenbaren Kosten. 273
Die Beiträge an Kurse dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.274 II. Ausbildungsstätten für Fachpersonal
Art. 111 275 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind öffentliche oder gemeinnützige private Bildungsstätten sowie andere öffentliche oder gemeinnützige private Institutionen, die der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung dienen und allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen, offenstehen.
Als Fachpersonal der beruflichen Eingliederung gilt:
276 Personal für die Sonderschulung und Erziehung invalider Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und für die Betreuung hilfloser Minderjähriger;
Personal für die Berufsberatung, berufliche Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung Invalider;
c. Personal für die Durchführung der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im Rahmen der beruflichen Eingliederung Invalider.
Art. 112 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die gemäss AHVG277 massgebenden Besoldungen und die Sozialaufwendungen, soweit diese Aufwendungen für eine zweckmässige Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung notwendig sind. Das Bundesamt legt die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.278
Für ständige Kurse, die nur teilweise der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal für die berufliche Eingliederung dienen, können die anrechenbaren Kosten gestützt auf Erfahrungszahlen festgelegt werden.279
An nichtständige Kurse werden Beiträge nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.
Art. 113 280 Höhe der Beiträge
Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 112.
Die Beiträge an gelegentliche Kurse dürfen den Betrag des, anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.281 III. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Art. 114 282
Organisationen der privaten Invalidenhilfe gemäss Artikel 108 sowie Ausbildungsstätten für Fachpersonal, welche sich um Beiträge bewerben, haben dem Bundesamt bei der erstmaligen Geltendmachung von Beiträgen ein Gesuch um Anerkennung ihrer Beitragsberechtigung einzureichen. Im Gesuch sind insbesondere Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge gemäss den Artikeln 110 und 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung ausgerichtet. Dem Bundesamt ist die Kursabrechnung innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Die Fristen können auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Fristen ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
Das Bundesamt prüft die Angaben und setzt die Höhe der Beiträge fest. Für dringende Aufwendungen können Vorschüsse und ausnahmsweise zinslose Darlehen gewährt werden. Die Ausrichtung der Beiträge und die Gewährung von Darlehen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
DieBeitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in ihre Buchhaltung zu gewähren.
Das Bundesamt kann Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe oder Fachverbänden mit deren Einverständnis die Durchführung der in den Absätzen 2-4 und Artikel 109 Absatz 3 umschriebenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.283 Neunter Abschnitt284: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 115 285
Art. 116 286
Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung.
...287
Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
Schlussbestimmung der Änderung vom7. Juli 1982 288 Die Änderungen von Artikel 48 Absätze 3 und 4 AHVV289 gelten sinngemäss auch für Fälle der Versicherung, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.
284 Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom15. Jan. 1968 (AS 1968 43). 288 AS 1982 1284 Schlussbestimmung der Änderung vom17. Juni 1985 290 Die Schlussbestimmungen der AHVV zur Änderung vom17. Juni 1985291 betreffend Rentenkürzung bei Überversicherung gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung.
Schlussbestimmungen der Änderung vom21. Januar 1987 292
Entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ein Anspruch auf Taggeld im Sinne von Artikel 21bis, so fällt eine bereits laufende Rente auf den gleichen Zeitpunkt dahin. Artikel 20ter Absatz 2 ist anwendbar.
Die neuen Bestimmungen der Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 2 IVG sind anwendbar auf Beiträge, die aufgrund einer am31. Dezember 1986 oder später abgeschlossenene Betriebs- oder Bauabrechnung festgesetzt werden.
Betriebsbeiträge an Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen, werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.
Schlussbestimmungen der Änderung vom1. Juli 1987 293
Die neue Fassung von Artikel 28 IVG gilt ab ihrem Inkrafttreten auch für Renten an Personen im Ausland. Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft von Amts wegen, ob Schweizer Bürgern, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, eine Fürsorgeleistung nach Artikel 76 IVG gewährt werden kann. Bis zum Abschluss dieser Abklärung wird ihnen die bisherige Rente ausbezahlt.
Beiträge nach Artikel 72 IVG 294 werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.
Schlussbestimmung der Änderung vom15. Juni 1992 295 Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes bzw. ab Einsetzung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland.
290 AS 1985 924 292 AS 1987 456 293 AS 1987 1088 295 AS 1992 1251 Schlussbestimmung der Änderung vom27. September 1993296 Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze1 und 4 Buchstabe a sind anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
Schlussbestimmung der Änderung vom29. November 1995 297 An Projektanmeldungen, die bis 31. Dezember 1995 in vollständiger Form beim Bundesamt für Sozialversicherung eingetroffen sind, kann gemäss der bis 31. Dezember 1995 geltenden Praxis bei besonderem Interesse ein Beitrag bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten gewährt werden.
Schlussbestimmung der Änderung vom28. Februar 1996 298 Der Bedarfsnachweis nach Artikel 106 Absatz 5 muss für neue Einrichtungen oder für solche, bei denen konzeptionelle oder quantitative Veränderungen vorgesehen werden, ab dem1. Juli 1996 erbracht werden. Ab1. Januar 1998 ist der Bedarfsnachweis für jede Institution zu erbringen, die ein Gesuch für einen Betriebsbeitrag stellt.
Schlussbestimmung der Änderung vom30. Oktober 1996 299
Der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 muss für neue Dienstleistungsangebote ab Inkrafttreten erbracht werden.
Ab1. Januar 2000 ist der Bedarfsnachweis nach Artikel 108 für sämtliche Dienstleistungsangebote zu erbringen.
Schlussbestimmung der Änderung vom25. November 1996 300 Die Kosten für nach den bisherigen Artikeln 8–12 zugesprochene Leistungen werden längstens bis zum Ablauf der Kostengutsprache von der Versicherung getragen.
296 AS 1993 2925 297 AS 1995 5518 298 AS 1996 1005 299 AS 1996 2927 300 AS 1996 3133