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Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

831.411 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/831-411/de/verordnung-uber-die-wohneigentumsforderung-mit-mitteln-der-beruflichen-vorsorge

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2005.

831.411

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 24. Juni 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz 7, 30f und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie Artikel 331d Absatz 7 des Obligationenrechts (OR)2, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 831.40
  2. [2] SR 220

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zulässige Verwendungszwecke

Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für:

  1. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum;

  2. Beteiligungen am Wohneigentum;

  3. Rückzahlung von Hypothekardarlehen.

Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden.

Art. 2 Wohneigentum

Zulässige Objekte des Wohneigentums sind:

  1. die Wohnung;

  2. das Einfamilienhaus.

Zulässige Formen des Wohneigentums sind:

  1. das Eigentum;

  2. das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum;

  3. das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten zu gesamter Hand;

  4. das selbständige und dauernde Baurecht.

AS 1994 2379

Art. 3 Beteiligungen

Zulässige Beteiligungen sind:

  1. der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft;

  2. der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft;

  3. die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger.

Art. 4 Eigenbedarf

Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.

2. Kapitel Modalitäten

1. Abschnitt Vorbezug

Art. 5 Mindestbetrag und Begrenzung

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken.

Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.

Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:

  1. den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist.

  2. die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.

Art. 6 Auszahlung

Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. Bei Unterdeckung kann die Vorsorgeeinrichtung diese Frist auf zwölf Monate erstrecken.3

Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Berechtigten aus.

Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung.

Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt die Vorsorgeeinrichtung eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Die Vorsorgeeinrichtung kann bei Unterdeckung die Auszahlung seitGeltendmachung des Anspruchs über zwölf Monate hinaus aufschieben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Unterdeckung muss erheblich sein.

  2. Der Vorbezug muss der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dienen.

  3. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Informationspflichten nach Artikel 44 Absätze3 und 4 der Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erfüllen, insbesondere die Versicherten und die Aufsichtsbehörden über die Dauer der Massnahme informieren.5 6 Die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs bei Unterdeckung nach den Absätzen 1 und 5 gilt nur für Gesuche, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Mai 2003 der BVV2 eingereicht werden.6

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1725).
  2. [4] SR 831.441.1
  3. [5] Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1725).
  4. [6] Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1725).

Art. 7 Rückzahlung

Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 20 000 Franken.

Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.

Die Vorsorgeeinrichtung hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular zu bescheinigen.

2. Abschnitt Verpfändung

Art. 8 Begrenzung

Der Anspruch auf Verpfändung eines Betrages maximal in der Höhe der Freizügigkeitsleistung ist für eine versicherte Person vor dem Alter 50 auf die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung begrenzt.

Der Anspruch auf Verpfändung der Freizügigkeitsleistung einer versicherten Person, die das Alter 50 überschritten hat, richtet sich sinngemäss nach Artikel 5 Absatz 4.

Art. 9 Zustimmung des Pfandgläubigers

Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:

  1. die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung;

  2. die Auszahlung der Vorsorgeleistung;

  3. die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten (Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 19937.

Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherzustellen.

Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen wird.

Footnotes

  1. [7] SR 831.42

3. Abschnitt Nachweis und Information

Art. 10 Nachweis

Macht die versicherte Person ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung geltend, so hat sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 11 Information der versicherten Person

Die Vorsorgeeinrichtung informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei einer Verpfändung oder auf ihr schriftliches Gesuch hin über:

  1. das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital;

  2. die mit einem Vorbezug oder mit einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung;

  1. die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder durch die Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz für Invalidität oder Tod;

  2. die Steuerpflicht bei Vorbezug oder bei Pfandverwertung;

  3. den bei Rückzahlung des Vorbezugs oder den bei Rückzahlung nach einer vorgängig erfolgten Pfandverwertung bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern sowie über die zu beachtende Frist.

Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung

Die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.

3. Kapitel Steuerliche Bestimmungen

Art. 13 Meldepflichten

Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug oder die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt Buch über die gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge.

Sie bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin die Höhe der ausstehenden Vorbezüge und weist sie auf die für die Rückerstattung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin.

Art. 14 Steuerliche Behandlung

Einkäufe von Beitragsjahren können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten.

Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet. Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Die gleiche Reihenfolge gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind.

Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung einzureichen über:

  1. die Rückzahlung;

  2. das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital;

c. den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezugs oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.

4. Kapitel Besondere Bestimmungen

Art. 15 Berechnung des Verkaufserlöses

Für die Berechnung des Verkaufserlöses nach Artikel 30d Absatz 5 BVG werden die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind.

Art. 16 Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen

Das Reglement der Wohnbaugenossenschaft muss vorsehen, dass die von der versicherten Person für den Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Vorsorgegelder bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden.

Absatz 1 gilt sinngemäss für Beteiligungen nach Artikel 3 Buchstaben b und c.

Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen.

Art. 17 Kosten der Zusatzversicherung

Die Kosten der Zusatzversicherung nach Artikel 30c Absatz 4 BVG und Artikel 331e Absatz 4 OR trägt die versicherte Person.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 18 Wirkungsanalyse

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt mit den Fachkreisen der beruflichen Vorsorge eine Analyse über die Wirkungen der Wohneigentumsförderung bei den Vorsorgeeinrichtungen und bei den Versicherten durch.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom7. Mai 19868 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge wird aufgehoben.

[AS 1986 864]

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. November 19859 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [9] SR 831.461.3

Art. 3 Abs. 3–5

...10

Art. 4 Abs. 1 und 2

...11

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.

Text eingefügt in der genannten V.

Text eingefügt in der genannten V.