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Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

831.425 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/831-425/de/verordnung-uber-die-freizugigkeit-in-der-beruflichen-alters-hinterlassenen-und-invalidenvorsorge

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Consultaziuns: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 (03-09-2025),

831.425

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 23. November 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom17. Dezember 19931, und Artikel 99 des Bundesgesetzes vom2. April 1908 über den Versicherungsvertrag2 (VVG), verordnet:

Footnotes

  1. [17] SR 831.40
  2. [1] SR 831.42
  3. [2] SR 221.229.1

1. Abschnitt Freizügigkeitsfall

Art. 1 Informationspflichten

Die Arbeitgeber müssen die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Versichertennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.

Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist.

Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten, der Vorsorgeeinrichtung melden.

Art. 2 Feststellungs- und Mitteilungspflicht

Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem1. Januar 1995 das 50. Altersjahr erreicht haben oder eine Ehe schliessen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten.

Sie hat ferner für alle Versicherten festzuhalten:

  1. die erste aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung nach dem1. Januar 1995 und den Zeitpunkt dieser Mitteilung; oder

  2. die erste Austrittsleistung, die nach dem1. Januar 1995, aber vor der ersten Mitteilung nach Artikel 24 FZG fällig wird sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit.

AS 1994 2399

Im Freizügigkeitsfall teilt die Vorsorgeeinrichtung die Angaben nach den Absätzen1 und 2 der neuen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung mit.

Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten

Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.

Art. 4 Rückerstattung der Austrittsleistung

Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Artikel 3 Absatz 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben. Der Barwert berechnet sich aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.

Art. 5 Berechnung der Austrittsleistung

Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.

Art. 6 Berechnung des Mindestbetrages

Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gelten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht.

Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze1 und 4 FZG entspricht dem Mindestzinssatz nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Zinssatz, sofern das Reglement dies vorsieht, höchstens reduziert werden:

  1. bei Spareinrichtungen: auf den Zinssatz, mit welchem die Sparguthaben verzinst werden;

  2. bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen und bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat: auf den um 0.5 Prozentpunkte reduzierten BVG-Mindestzinssatz.4 3 Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden.

Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen.

Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und erhöht sich jährlich um 4 Prozent.

Footnotes

  1. [25] SR 220
  2. [3] SR 831.40
  3. [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 6a5 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen

Für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (Art. 9 Abs. 2 FZG) gilt die Einschränkung nach Artikel 60a der Verordnung vom18. April 19846 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).
  2. [18] SR 220
  3. [6] SR 831.441.1

Art. 77 Verzugszinssatz

Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Artikel 65d Absatz 4 BVG8 ist nicht anwendbar.

Footnotes

  1. [8] SR 831.40

Art. 8 Technischer Zinssatz

Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt3,5–4,5 Prozent.

Art. 8a9 Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung

Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 210 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG11 ist nicht anwendbar.12

Für die Zeit vor dem1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3604).
  2. [11] SR 831.40
  3. [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 913

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

2. Abschnitt Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Art. 10 Formen

Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.

Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei:

  1. einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe; oder

  2. einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Artikel 67 Absatz 1 des BVG14.

Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach

Footnotes

  1. [14] SR 831.40

Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes-

oder Invaliditätsfall ergänzt werden.

Art. 11 Gesundheitliche Vorbehalte

Artikel 14 FZG und Artikel 331c des Obligationenrechts (OR)15 gelten sinngemäss

für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz.

Footnotes

  1. [15] SR 220

Art. 1216 Übertragung

Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.

Art. 13 Umfang und Art der Leistungen

Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag oder Reglement.

Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt. Als Leistungen gelten auch die Barauszahlung (Art. 5 FZG)

Die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten sind im Umfange der gesetzlichen Mindestvorsorge der Preisentwicklung nach Artikel 36 Absatz 1 BVG anzupassen. Die gesetzliche Mindestvorsorge wird aufgrund des nach BVG erworbenen Altersguthabens im Freizügigkeitsfall berechnet.

Die Höhe des Vorsorgekapitals entspricht:

  1. bei der Freizügigkeitspolice dem Deckungskapital;

  2. beim Freizügigkeitskonto der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins; Aufwendungen für die Deckung der Risiken können abgezogen werden, ebenso Verwaltungskosten, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Art. 14 Barauszahlung

Für die Barauszahlung gilt Artikel 5 FZG sinngemäss.

Art. 15 Begünstigte Personen

Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:

  1. im Erlebensfall die Versicherten;

  2. 19 im Todesfall in nachstehender Reihe: 1. die Hinterlassenen nach Artikel 19 und 20 BVG20, 2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.21

Footnotes

  1. [20] SR 831.40
  2. [21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 1622 Auszahlung der Altersleistungen

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG23 ausbezahlt werden.

Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3450).
  2. [23] SR 831.40

Art. 17 Abtretung und Verpfändung

Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben Artikel 22 FZG sowie die Artikel 30b

Art. 18 Finanzierung

Die Leistungen werden durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert.

Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität können auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden.

Art. 19 Anlagevorschriften für Freizügigkeitsstiftungen

Die Gelder der Freizügigkeitsstiftungen sind nach Artikel 71 Absatz 1 BVG26 und den Artikeln 49–60 der BVV 227 und nur bei oder durch Vermittlung einer dem Bundesgesetz vom8. November 193428 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) unterstellten Bank anzulegen.

Gelder, die eine Stiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes.

Abschnitt 2a:29 Zentralstelle2. Säule

Footnotes

  1. [26] SR 831.40
  2. [28] SR 952.0

Art. 19a Register der vergessenen Guthaben

Die Zentralstelle2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in dem eingetragen werden:

  1. die vergessenen Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG;

  2. die Freizügigkeitskonten und -policen von Versicherten, mit denen die entsprechenden Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können (Art. 24b Abs. 2 FZG);

  3. der gesamte Versichertenbestand im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 FZG.

Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.

In das Register werden folgende Daten aufgenommen:

  1. Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der Versicherten; sowie

  2. der Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

Art. 19b Einsicht in das Register

Das Register kann eingesehen werden durch:

  1. das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV);

  2. die kantonalen Aufsichtsbehörden.

Art. 19c Meldepflicht

Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, melden Versicherte der Zentralstelle2. Säule, soweit sie die betreffende Person nicht mehr erreichen können.

Die Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen und die auf die periodische Kontaktaufnahme verzichten, melden der Zentralstelle2. Säule ihren gesamten Versichertenbestand mindestens einmal im

Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte

Auf Verlangen teilt die Zentralstelle2. Säule den Versicherten mit, welche Einrichtungen sie betreffend Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führen könnten.

Dieselbe Auskunftspflicht besteht im Todesfall des Versicherten gegenüber den Begünstigten.

Art. 19e Berichterstattung

Der Sicherheitsfonds berichtet in seinem Jahresbericht über die Tätigkeit der Zentralstelle2. Säule, insbesondere über die eingegangenen Anfragen und über die Anzahl der behandelten und der erledigten Fälle.

Art. 19f Finanzierung

Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle2. Säule aus den Beiträgen nach Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 199830 über den Sicherheitsfonds BVG.

Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.

Footnotes

  1. [30] SR 831.432.1

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Wirkungsanalyse

Das BSV führt mit den Fachkreisen eine Analyse über die Wirkungen der Freizügigkeit bei den Versicherten, den Vorsorgeeinrichtungen und den Freizügigkeitseinrichtungen durch.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom12. November 198631 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit wird aufgehoben.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom18. April 198432 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [32] SR 831.441.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Art. 11 Abs. 3 Bst. a

...

2. Die Verordnung vom13. November 198533 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [33] SR 831.461.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Art. 3 Abs. 2 Bst. d

...

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Kantonalbanken, welche Freizügigkeitskonten ausserhalb einer Stiftung führen, müssen diese Konten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in eine Stiftung eingebracht haben.

[AS 1986 2008]

Art. 23a34 Übergangsbestimmungen zur Änderung des FZG vom18. Dezember 199835

Die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, müssen ihre Meldepflicht nach den Artikel 24a und 24b Absätze 2 und 3 FZG erstmals bis 31. Dezember 1999 erfüllt haben.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim BSV hängigen Anfragen von Versicherten und Begünstigten (Art. 19d) sind zur weiteren Bearbeitung der Zentralstelle2. Säule zu übertragen.

Footnotes

  1. [34] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.

AS 1999 1384 Ziff. III

Footnotes

  1. [10] SR 831.441.1
  2. [16] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).
  3. [19] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
  4. [24] SR 831.40
  5. [27] SR 831.441.1
  6. [29] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).