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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

831.441.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/831-441-1/de/verordnung-uber-die-berufliche-alters-hinterlassenen-und-invalidenvorsorge

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2002.

Consultaziuns: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 (03-09-2025),

831.441.1

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2)

vom 18. April 1984 (Stand am 28. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  2. [1] SR 831.40

1. Kapitel Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

1. Abschnitt Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn

Art. 1 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer

(Art. 2 Abs. 2 BVG)

Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:

  1. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;

  2. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;

  3. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

  4. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind;

  5. die folgenden Familienglieder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten; 2. die Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Ver- AS 1984 543 sicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.

Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.

Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.

Art. 2 Jahreslohn in Sonderfällen

(Art. 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BVG) Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes

(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:

  1. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;

  2. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;

  3. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.

Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.

Footnotes

  1. [2] SR 831.20
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
  3. [8] SR 831.42

Art. 4 Koordinierter Lohn eines zur Hälfte Invaliden

(Art.8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung zur Hälfte invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG um die Hälfte gekürzt.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

Art. 53 Anpassung an die AHV

Die Grenzbeträge nach den Artikeln2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken

120 24 720

360 74 160

015 3 090

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V 01 vom 1. Nov. 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2833).

Art. 6 Beginn der Versicherung

(Art. 10 Abs. 1 BVG) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2. Abschnitt Anschlusspflicht des Arbeitgebers

Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen

(Art. 11 Abs. 1 BVG)

Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.

Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.

Art. 8 Provisorischer Anschluss

(Art. 94 BVG)

Bis zum31. Dezember 1987 kann sich der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung provisorisch anschliessen.

Während dieser Einführungszeit kann der Arbeitgeber unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres kündigen.

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992

Art. 9 Überprüfung des Anschlusses

(Art. 11 Abs. 4 BVG)

Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.

Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.

Die AHV-Ausgleichskasse meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle.

Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers

(Art. 11 BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Kontrollstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35).

3. Abschnitt Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen

Art. 11 Führung der individuellen Alterskonten

(Art.15 und 16 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.

Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben:

  1. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;

  2. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.

Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:

  1. 4 den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 19935 (FZG);

  2. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.

Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben:

  1. das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes;

  2. den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der Freizügigkeitsleistung an berechnet;

  3. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
  2. [17] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V 01 vom 1. Nov. 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2833).
  3. [5] SR 831.42

Art. 12 Mindestzinssatz

(Art. 15 Abs. 2 BVG) Das Altersguthaben wird mindestens mit 4 Prozent verzinst.

Art. 13 Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift

(Art. 16 BVG) Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Art. 14 Das Alterskonto invalider Versicherter

Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.

Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.

Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.

Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.

Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität

(Art.15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Wird dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Sie behandelt die eine Hälfte nach Artikel 14. Die andere Hälfte ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln3, 4 und 5 des FZG8 behandelt.9

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
  2. [9] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

Art. 16 Bestimmung der Freizügigkeitsleistung nach dem Obligatorium

Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung muss die Vorsorgeeinrichtung das nach dem BVG erworbenen Altersguthaben gesondert angeben. Hat der Versicherte das50. Altersjahr erreicht, muss sie auch den Stand des Altersguthabens zu diesem Zeitpunkt angeben ...12.

Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch:

  1. die Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 liegt;

  2. die zusätzlichen Altersgutschriften, die nach Artikel 70 Absatz 2 BVG den Alterskonten gutgeschrieben werden.

Footnotes

  1. [50] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

4. Abschnitt Versicherungsleistungen

Art. 17 Umwandlungssatz für die Altersrente

(Art. 14 BVG)

Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt7,2 Prozent des Altersguthabens. Er gilt unabhängig von Geschlecht und Zivilstand.

- 3 ...13

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

Art. 18 Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

(Art. 24 Abs. 3 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)

Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).

Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt.

War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet.

Klammer gestrichen durch Ziff. I der V vom9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

Art. 19 Hinterlassenenleistungen beim Tod des Bezügers einer halben Invalidenrente

(Art. 21 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)

Stirbt der Bezüger einer halben Invalidenrente, so werden die Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage einer in eine volle Rente umgewandelten Invalidenrente berechnet.

Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch andere Hinterlassenenleistungen, die den Anspruchsberechtigten aufgrund des BVG zustehen, bis höchstens zur Hälfte ihrer gesetzlichen Leistungen abziehen. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen oder anderen gleichwertigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 1 FZG14)15 können in gleichem Umfang berücksichtigt werden.

Art. 20 Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen

(Art. 19 Abs. 3 BVG)

Die geschiedene Frau ist nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

5. Abschnitt Eintrittsgeneration

Art. 21 Einmalige Ergänzungsgutschriften

(Art. 33 BVG)

Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift (Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 19 920 Franken beträgt.16

Die Ergänzungsgutschrift entspricht dem Altersguthaben des Versicherten. Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von 15 480 Franken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992, von 18 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren 1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998, von 19 440 Franken in den Jahren 1999 sowie 2000 und von 19 920 Franken ab1. Januar 2001 beruht.17 Das Bundesamt für Sozialversicherung erstellt Tabellen, die diese obere Grenze präzisieren.

Bei Invalidität oder Tod wird die Ergänzungsgutschrift gleich wie beim Erreichen des Rentenalters berechnet. Sie wird jedoch um den Betrag der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre (Art. 24 Abs. 2 Bst. b BVG) gekürzt.

Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des BVG bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung ebenfalls berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 BVG).

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V 01 vom 1. Nov. 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2833).

Art. 22 Herabsetzung der Ergänzungsgutschriften

(Art. 33 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung kann die vorgesehenen Ergänzungsgutschriften herabsetzen, wenn:

  1. die geringe Höhe des koordinierten Lohnes auf besondere Umstände zurückzuführen ist und deshalb offensichtlich kein kleines Einkommen darstellt;

  2. die der Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 70 BVG zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Ergänzungsgutschriften zu finanzieren.

Art. 23 Jährliche Zusatzgutschriften in besonderen Fällen

(Art.33 und 70 Abs. 2 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung kann anstelle der einmaligen Ergänzungsgutschriften jährliche Zusatzgutschriften gewähren, wenn sie nicht in der Lage ist, ein Prozent der koordinierten Löhne nach Artikel 70 Absatz 1 BVG zu verwenden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn:

  1. die Vorsorgeeinrichtung vor allem Versicherte hat, die vor Erreichen der Altersgrenze austreten;

  2. die Vorsorgeeinrichtung nur wenige Versicherte hat;

  3. die Versicherungsfälle wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung voraussichtlich besonders unregelmässig eintreten werden.

Gibt es in einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Risikogemeinschaften, so gilt Absatz

für die einzelnen Gemeinschaften.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die jährlichen Zusatzgutschriften vor allem für die älteren Versicherten verwenden und dabei insbesondere diejenigen mit kleinen Einkommen begünstigen.

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

6. Abschnitt Überentschädigung und Koordination mit anderen

Sozialversicherungen

Art. 24 Ungerechtfertigte Vorteile

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.18

Ehepaarrenten der AHV/IV dürfen nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet.19

Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben.

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

Art. 2520 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung

Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

Artikel 24 kürzen.

Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat.

Für Versicherte, die zu mindestens 50 Prozent invalid sind und keine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung beziehen, muss diese gleich wie für ihre eigenen Leistungsbezüger (Art. 14):

  1. die Altersgutschriften weiterführen;

  2. allfällige Freizügigkeitsleistungen erbringen.

Art. 26 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss.

Art. 27 Krankengelder als Lohnersatz

(Art. 34 Abs. 2 und 26 Abs. 2 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:

  1. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und

  2. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

2. Kapitel Freiwillige Versicherung

Art. 28 Beitritt zur freiwilligen Versicherung

(Art.4, 44 und 46 BVG) Wer sich nach dem BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.

Footnotes

  1. [44] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

Art. 29 Koordinierter Lohn

(Art. 4 Abs. 2, 8 und 46 Abs. 1 und 2 BVG)

Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Erwerbseinkünfte des Versicherten berücksichtigt.

Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der obligatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten koordinierten Lohn abgezogen wird.

Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.

Art. 30 Beitragspflichtige Arbeitgeber

(Art. 46 Abs. 3 BVG)

An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.

Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung beitragspflichtig.

Art. 31 Beiträge des Arbeitgebers

(Art. 46 Abs. 3 BVG)

Die Beiträge jedes Arbeitgebers werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.

Ist der Arbeitnehmer bereits für einen Teil seines Lohnes der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird dieser Lohn für die Bestimmung des auf jeden Arbeitgeber entfallenden koordinierten Lohnteils ebenfalls berücksichtigt. Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, muss für die freiwillige Versicherung so weit Beiträge bezahlen, als die obligatorische Versicherung den nach Absatz 1 bestimmten koordinierten Lohn nicht bereits abdeckt. Ist der koordinierte Lohn der obligatorischen Versicherung grösser als der Teil des koordinierten Lohnes, der auf diesen Arbeitgeber entfällt, so ist der Teil der anderen Arbeitgeber anteilsmässig herabzusetzen.

Deckt die Vorsorgeeinrichtung, die den Arbeitnehmer obligatorisch versichert, mehr als den koordinierten Lohn gemäss BVG, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der überschiessende Lohn zur Bestimmung des Anteils am gesamten koordinierten Lohn, den er in der freiwilligen Versicherung zu decken hat, ebenfalls berücksichtigt wird.

Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge sowie Bescheinigungen, die für jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft über:

  1. den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt wurde (Art. 29 Abs. 3);

  2. den diesem Lohn entsprechenden koordinierten Lohn;

  3. den Beitragssatz in Prozenten des koordinierten Lohnes;

  4. den vom Arbeitgeber geschuldeten Betrag.

Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung

(Art. 46 Abs. 4 BVG)

Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.

Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

3. Kapitel Organisation

1. Abschnitt Kontrollstelle

Art. 33 Voraussetzungen

(Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Als Kontrollstelle können tätig sein:

  1. Mitglieder einer der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer angeschlossenen Gruppe sowie Mitglieder des Schweizerischen Verbandes akademischer Wirtschaftsprüfer;

  2. kantonale und eidgenössische Finanzkontrollstellen;

  3. andere Revisionsstellen, die aufgrund ihrer Befähigung vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannt werden;

  4. Personen, die aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Revisionsstelle von Vorsorgeeinrichtungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, bestimmte Vorsorgeeinrichtungen zu kontrollieren.

Art. 34 Unabhängigkeit

(Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Die Kontrollstelle nach Artikel 33 Buchstaben a, c und d darf nicht weisungsgebunden sein gegenüber:

  1. Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind;

  2. dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern;

  3. den leitenden Organen des Verbandes, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Verbandseinrichtung ist;

  4. dem Stifter, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Stiftung ist.

Art. 35 Aufgaben

(Art. 53 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 1 BVG)

Die Kontrollstelle muss jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten prüfen.

Sie muss ebenso jährlich die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens prüfen.

Die Kontrollstelle muss dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Sie empfiehlt Genehmigung, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt die Kontrollstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

Überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Geschäftsführung oder die Verwaltung ganz oder teilweise einem Dritten, so ist auch die Tätigkeit dieses Dritten ordnungsgemäss zu prüfen.

DasBundesamt für Sozialversicherung kann gegenüber den Aufsichtsbehörden Weisungen über den Inhalt und die Form der Kontrollen erlassen.

Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

(Art. 53 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 1 BVG)

Die Kontrollstelle muss die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage nach den hiefür erlassenen Weisungen durchführen. Sie übermittelt der Aufsichtsbehörde ein Doppel des Kontrollberichts.

Stellt die Kontrollstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.

Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr Mandat abläuft.

2. Abschnitt Experte für berufliche Vorsorge

Art. 37 Anerkennung

Als Experte für berufliche Vorsorge wird anerkannt, wer das eidgenössische Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt.

Das Bundesamt für Sozialversicherung kann bis zum31. Dezember 1989 beruflich qualifizierte Personen, die kein eidgenössisches Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzen, als Experten anerkennen, namentlich Personen, die von der Vereinigung Schweizerischer Versicherungsmathematiker als erfahrene Versicherungsmathematiker anerkannt werden.

Art. 38 Nicht anerkannte Experten

Stehen nicht genügend Experten zur Verfügung, kann die zuständige Aufsichtsbehörde in Einzelfällen einen qualifizierten nicht anerkannten Experten zulassen.

Art. 39 Juristische Personen

Aufträge können auch einer juristischen Person übertragen werden, wenn diese einen Experten nach Artikel 37 oder 38 beschäftigt. Der Experte muss in diesem Fall die Erarbeitung des Gutachtens leiten und dieses persönlich unterzeichnen.

Art. 40 Unabhängigkeit

Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein.

Art. 41 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

(Art. 53 Abs. 2–4, 62 Abs. 1 BVG) Der Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.

4. Kapitel Finanzierung

1. Abschnitt Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 42 Definition der Risiken

(Art. 67 BVG) Als Risiken nach Artikel 67 BVG gelten die Risiken Alter, Tod und Invalidität.

Art. 43 Rückdeckung

(Art. 67 BVG)

Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn:

  1. der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder

  2. ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören.

Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementarischen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten ein.

Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.

Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.

Art. 44 Deckungslücken

(Art. 65 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss Deckungslücken selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn sie zahlungsunfähig ist.

Sie muss die Aufsichtsbehörde über Deckungslücken und über die dagegen ergriffenen Massnahmen unterrichten.

Art. 45 Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse

(Art. 69 Abs. 2 BVG)

Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss BVG übernimmt.

Sie müssen unter den Passiven eine Rückstellung ausweisen, die mindestens der Summe aller Altersguthaben und aller Barwerte der laufenden Renten gemäss BVG entspricht. Entsteht aufgrund der Garantie gemäss Absatz 1 eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, so ist der entsprechende Betrag in der Bilanz auszuweisen.

Art. 46 Vereinfachter Nachweis für die Sondermassnahmen

(Art. 70 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung kann den Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 70 BVG pauschal erbringen.

Die Verpflichtung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung:

  1. sich reglementarisch verpflichtet, mindestens die Leistungen nach Artikel 21 zu erbringen, und

  2. beweist, dass der Gesamtaufwand um mehr als 1 Prozent der koordinierten Löhne der Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, höher ist als dies zur Erfüllung aller gesetzlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Sondermassnahmen notwendig wäre.

2. Abschnitt Rechnungswesen und Rechnungslegung21

Art. 4722 Ordnungsmässigkeit

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest und ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.

Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Die tatsächliche finanzielle Lage muss daraus deutlich hervorgehen.

Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.

Im übrigen gelten die Artikel 957–964 des Obligationenrechts23 über die kaufmännische Buchführung.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
  2. [23] SR 220

Art. 48 Bewertung

Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen, wie Obligationen oder nicht wertpapiermässig verurkundete Forderungsrechte, dürfen höchstens zum Nennwert in die Bilanz eingesetzt werden. Ausgenommen sind Wandelobligationen, die zum Verkehrswert eingesetzt werden dürfen.

Sachwerte, wie Grundstücke24, Aktien, Partizipationsscheine und andere Beteiligungsrechte, dürfen höchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden, der ihnen im Zeitpunkt zukommt, auf den die Bilanz errichtet wird. Die Bewertung kann auch zum Anschaffungs-, Kurs- oder Ertragswert erfolgen, sofern dieser nicht über dem Verkehrswert liegt.

Von der einmal gewählten Bewertungsmethode soll ohne wichtigen Grund nicht abgewichen werden.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

3. Abschnitt Anlage des Vermögens

Art. 4925 Begriff des Vermögens

Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–60 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.

Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Buchstabe b zu betrachten.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom28. Okt. 1992, in Kraft seit1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992

Art. 49a26 Führungsaufgabe

(Art. 51 Abs. 1, 2 und 71 Abs. 1 BVG) Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.

Footnotes

  1. [26] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

Art. 5027 Sicherheit und Risikoverteilung

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.

Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.

Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

Art. 51 Ertrag

Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.

Art. 52 Liquidität

Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen.

Art. 53 Zulässige Anlagen

Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in:

  1. Bargeld;

  2. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck- und Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;

  1. 28 Wohn- und Geschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie Bauland;

  2. 29 Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften);

  3. 30 Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind.

Art. 54 Begrenzung der einzelnen Anlagen

Für die Anlage gelten folgende Begrenzungen:

  1. 31 100 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, je Schuldner aber höchstens 15 Prozent, wenn es sich nicht um Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken oder Versicherungseinrichtungen handelt;

  2. 75 Prozent: Für Grundpfandtitel auf Grundstücken nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt werden; die schweizerischen Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;

  3. 32 50 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c in der Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstükken in der Schweiz besteht;

  4. 30 Prozent: Für Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, je Gesellschaft aber höchstens 10 Prozent;

  5. 30 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent;

  6. 20 Prozent: Für Fremdwährungen sowie konvertible Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent;

ausgenommen von dieser Begrenzung sind Fremdwährungsanlagen zur Deckung von Versicherungsansprüchen in Fremdwährungen;

  1. 33 25 Prozent: Für Aktien und ähnliche Wertschriften einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, je Gesellschaft aber höchstens 5 Prozent;

  2. 34 5 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c im Ausland und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mehr als zur Hälfte aus ausländischen Grundstücken besteht.

Art. 55 Gesamtbegrenzungen

Für die Anlage des Vermögens gelten überdies folgende Gesamtbegrenzungen:

  1. 100 Prozent: Für Bargeld und Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten;

  2. 70 Prozent: Für Grundstücke, Aktien, ähnliche Wertschriften und andere Beteiligungen;

  3. 35 50 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben d und g;

  4. 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben e und f;

  5. 36 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben f und g.

Art. 5637 Kollektive Anlagen

Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger.

Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:

  1. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und

  2. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind.

Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Artikel 54 und den Gesamtbegrenzungen nach Artikel 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner- und gesellschaftsbezogenen Begrenzungen nach Artikel 54 gelten als eingehalten, wenn:

  1. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder

  2. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.

Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen2 und 3 einhalten.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

Art. 56a38 Derivative Finanzinstrumente

Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.

Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.

Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.

DerEinsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.

Die Begrenzungen nach den Artikeln54 und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.

Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.

In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.

Footnotes

  1. [38] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
  2. [54] SR 831.201

Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber

Das Vermögen darf, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden.39

Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 20 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.40

Eine Beteiligung beim Arbeitgeber darf jedoch höchstens 10 Prozent des Vermögens ausmachen.

Die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
  2. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

Art. 5841 Sicherstellung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber

Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.

Als Sicherstellung gelten:

  1. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom8. November 193442 unterstehenden Bank;

  2. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundstücke des Arbeitgebers, welche ihm als Industrie-, Gewerbe- oder Geschäftsliegenschaft dienen, können jedoch höchstens bis zur Hälfte des Verkehrswertes verpfändet werden.

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
  2. [42] SR 952.0

Art. 58a43 Meldepflicht

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.

Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten.

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Kontrollstelle über Meldungen nach den Absätzen1 und 2 unverzüglich informieren.

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).

Art. 5944 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten

Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absätze1 und 5 sowie Artikel 57 Absätze2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von

Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.

Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.

Art. 6045 Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

5. Kapitel 46 Begrenzung des Einkaufs

Art. 60a (Art. 79a BVG)

Für die Berechnung der maximal zulässigen Einkaufssumme nach Artikel 79a Absatz 2 BVG gelten folgende Bestimmungen:

  1. Als Rücktrittsalter gilt das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter.

  2. Die Anzahl Jahre wird auf ganze aufgerundet.

  3. Die maximal zulässige Einkaufssumme wird für jedes Ereignis, das zu einem Einkaufsbedarf führt, gesondert festgelegt.

  4. Die maximal zulässige Einkaufssumme gilt insgesamt für alle Einkäufe, die auf das selbe Ereignis zurückzuführen sind.

Unter die Begrenzung fallen:

  1. Einkäufe von fehlenden Versicherungsjahren oder in fehlendes Spar- oder Deckungskapital, die der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen;

  2. Einkäufe, die durch eine Erhöhung des versicherten Verdienstes, oder eine Änderung des Reglements oder des Vorsorgeplans bedingt sind und der Verbesserung des Vorsorgeschutzes dienen, sofern sie nicht im Reglement vorgeschrieben sind;

  3. Einkäufe nach erfolgter Rückzahlung eines Vorbezugs im Falle von Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 30d BVG), zur Deckung einer dadurch bedingten Vorsorgelücke.

6. Kapitel:47 Besondere Bestimmungen

Art. 60b

In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Arti- keln14 und 16 der Verordnung vom10. September 196948 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

7. Kapitel:49 Schlussbestimmungen

Footnotes

  1. [14] SR 831.42
  2. [10] SR 831.42
  3. [48] SR 172.041.0

1. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts50

Art. 60c51 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom7. Dezember 198752 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [51] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

Art. 61 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Verordnung vom31. Oktober 194753 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [53] SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Art. 70

...

Art. 74 Abs. 1

...

Art. 136 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

...

Fünfter Abschnitt (Art. 181–199)

Aufgehoben

52 [AS 1988 97]

Art. 209 Abs. 1 und 3

...

Art. 62 Verordnung über die Invalidenversicherung

Die Verordnung vom17. Januar 196154 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 8955

...

2. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1985 in Kraft.

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

Footnotes

  1. [6] SR 831.42
  2. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
  3. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
  4. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1985 (AS 1985 710).
  5. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992
  6. [34] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  7. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  8. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  9. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
  10. [46] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).
  11. [47] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
  12. [49] Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61