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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

831.441.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/831-441-1/de/verordnung-uber-die-berufliche-alters-hinterlassenen-und-invalidenvorsorge

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Consultaziuns: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 (03-09-2025),

831.441.1

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2)

vom 18. April 1984 (Stand am 17. Oktober 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Kapitel:2 Grundsätze der beruflichen Vorsorge

Footnotes

  1. [25] SR 831.42
  2. [1] SR 831.40

1. Abschnitt Angemessenheit

Art. 1 Beiträge und Leistungen

(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)

Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

Gemäss Berechnungsmodell:

  1. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder

  2. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.

Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung.

Sieht der Vorsorgeplan Kapitalleistungen vor, so sind für die Bewertung der Angemessenheit die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde zu legen, wie sie sich bei Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes und, falls kein regle- AS 1984 543 mentarischer Umwandlungssatz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 2 BVG ergeben.

Art. 1a Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen

(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)

Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, so hat er Vorkehrungen zu treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.

Selbstständigerwerbende, die ihr Einkommen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, dass Artikel 1 sinngemäss für die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.

Art. 1b Vorzeitiger Altersrücktritt

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von

Artikel 9 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 19933 (FZG)

hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen.

Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4159).
  2. [3] SR 831.42

2. Abschnitt Kollektivität

Art. 1c Vorsorgepläne

Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.

Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 44 BVG.

Art. 1d Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen

Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten.

Die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten muss beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens 2/3 der Beitragsanteile beim Vorsorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Der Beitragssatz des Arbeitgebers muss in jedem Plan gleich hoch sein.

Art. 1e4 Wahl der Anlagestrategien

Nur Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.

3. Abschnitt Gleichbehandlung

Art. 1f

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.

4. Abschnitt Planmässigkeit

Art. 1g

Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.

Siehe auch Bst. b SchlB Änd.10.6.2005 vor dem Anhang.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

5. Abschnitt Versicherungsprinzip

1 Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 6 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind; massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so sind für die Berechnung des Mindestanteils jeweils die Beiträge für die Kollektive und Pläne eines einzelnen Arbeitgebers in dieser Vorsorgeeinrichtung massgebend. 2 In Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge betreiben, ist das Versicherungsprinzip auch dann eingehalten, wenn gemäss Reglement das Altersguthaben ohne Risikoschutz geäufnet wird in Fällen, in denen sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und deshalb die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität abgelehnt wird. In diesen Fällen kann die Altersleistung nur in Rentenform bezogen werden.

6. Abschnitt Mindestalter für den Altersrücktritt

1 Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten58. Altersjahr vorsehen. 2 Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:

a. bei betrieblichen Restrukturierungen b. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.

5 Siehe auch Bst. c SchlB Änd.10.6.2005 vor dem Anhang. 6 Siehe auch Bst. d SchlB Änd.10.6.2005 vor dem Anhang.

1a. Kapitel:7 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

Footnotes

  1. [58] SR 830.1

1. Abschnitt Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn

Art. 1j8 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer

(Art. 2 Abs. 2 BVG)

Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:

  1. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;

  2. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;

  3. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

  4. 9 Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind;

  5. 10 die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.

Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.

Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.

Footnotes

  1. [8] Ursprünglich Art. 1.

Art. 211 Personalverleih

(Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198912 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  2. [12] SR 823.11

Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes

(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:

  1. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;

  2. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;

  3. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.

Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
  2. [7] Ursprünglich 1. Kap.

Art. 3a13 Mindestbetrag des versicherten Lohnes

(Art. 8 BVG)

Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 19 890 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3315 Franken versichert werden.14

Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4159).

Art. 415 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter

(Art.8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom19. Juni 195916 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG folgendermassen gekürzt:

Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente ¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  2. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  3. [16] SR 831.20

Art. 517 Anpassung an die AHV

(Art. 9 BVG) Die Grenzbeträge nach den Artikeln2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:

Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken

350 19 890

575 23 205

400 79 560

225 3 315

Art. 6 Beginn der Versicherung

(Art. 10 Abs. 1 BVG) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2. Abschnitt Anschlusspflicht des Arbeitgebers

Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen

(Art. 11 Abs. 1 BVG)

Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.

Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.

Art. 818

Footnotes

  1. [18] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 9 Überprüfung des Anschlusses

(Art.11 und 56 Bst. h BVG)19

Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen.

Er muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist er der Vorsorgeeinrichtung als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung.

Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.20

Das Bundesamt für Sozialversicherungen21 (Bundesamt) erteilt den AHV- Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.22

Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen durchgeführten Überprüfungen auf dem vom Bundesamt vorgeschriebenen Formular.23

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  2. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  3. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers

(Art. 11 BVG) Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Kontrollstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35).

3. Abschnitt Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen

Art. 11 Führung der individuellen Alterskonten

(Art.15 und 16 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.

Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben:

  1. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;

  2. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.

Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:

  1. 24 den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 des

  2. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.

Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben:

  1. das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes;

  2. den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der Freizügigkeitsleistung an berechnet;

  3. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.

Art. 1226 Mindestzinssatz

(Art. 15 Abs. 2 BVG) Das Altersguthaben wird verzinst:

a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;

  1. 27 für den Zeitraum vom1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent;

  2. 28 für den Zeitraum vom1. Januar bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;

  3. 29 für den Zeitraum ab1. Januar 2005: mindestens mit2,5 Prozent.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).

Art. 12a –12b30

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002 (AS 2002 3904). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 13 Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift

(Art. 16 BVG) Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Art. 1431 Das Alterskonto invalider Versicherter

Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.

Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.

Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.

Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.

Art. 1534 Vorgehen bei Teilinvalidität

(Art.15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)

Wird dem Versicherten eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben wie folgt in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf:

Siehe auch die SchlB der Änd. vom18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses.

Rentenanspruch in Bruchteilen Auf Teilinvalidität entfallendes Auf weitergeführte Erwerbstätigkeit einer ganzen Rente Altersguthaben entfallendes Altersguthaben ¼ ¼ ¾ ½ ½ ½ ¾ ¾ ¼

Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 des FZG35 behandelt.

Footnotes

  1. [35] SR 831.42

Art. 16 Bestimmung der Freizügigkeitsleistung nach dem Obligatorium

Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung muss die Vorsorgeeinrichtung das nach dem BVG erworbene Altersguthaben gesondert angeben. Hat der Versicherte das50. Altersjahr erreicht, muss sie auch den Stand des Altersguthabens zu diesem Zeitpunkt angeben ...38.

Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch die Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinssatz nach

Footnotes

  1. [50] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

Artikel 12 liegt.39

3a. Abschnitt:40 Auflösung von Verträgen

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals

Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG41 unterstehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische Zinssatz entspricht höchstens dem oberen Grenzwert nach Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 199442.

Klammer gestrichen durch Ziff. I der V vom9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).

Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die Regelung vom Bundesamt für Privatversicherung genehmigen lassen.

Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.

Footnotes

  1. [41] SR 831.42
  2. [42] SR 831.425
  3. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 16b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.

4. Abschnitt Versicherungsleistungen

Art. 1743

Footnotes

  1. [43] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 1844 Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

(Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)45

Im Todesfall oder bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 3 Abs. 1).

Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen. Hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt.

War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Erwerbsfähigkeit berechnet.

Siehe auch die SchlB der Änd. vom18. Aug. 2004 am Ende dieses Erlasses.

Footnotes

  1. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 1946

Art. 20 Anspruch des Ehegatten bei Scheidung und der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlassenenleistungen

Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:

  1. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und

  2. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.48 1bis Bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner beim Tod seiner früheren eingetragenen Partnerin oder seines früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:

  3. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und

  4. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner im Auflösungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.49 2 Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.50

Footnotes

  1. [48] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  2. [49] Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

Art. 20a51 Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge

Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.

Footnotes

  1. [51] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

5. Abschnitt ...

Art. 21 –2352

6. Abschnitt Überentschädigung und Koordination mit anderen

Sozialversicherungen

Art. 24 Ungerechtfertigte Vorteile

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.54

Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisen werden zusammengerechnet.55

Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben.

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  2. [55] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

Art. 2556 Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung

Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach

Footnotes

  1. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

Artikel 24 kürzen.

Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200058 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 des Bundesgesetzes vom20. März 198159 über die Unfallversicherung (UVG), Artikel 39 UVG, Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199260 über die Militärversicherung (MVG) oder Artikel 66 MVG vorgenommen haben.61

...62

Footnotes

  1. [59] SR 832.20
  2. [60] SR 833.1
  3. [61] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  4. [62] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 2663 Krankengelder als Lohnersatz

Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:

  1. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und

  2. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

Bisheriger Art. 27

7. Abschnitt:65 Rückgriff

Art. 27 Subrogation

Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung solidarisch.

Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsorgeeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.

Art. 27a Umfang

Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.

Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG so weit auf die Vorsorgeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der versicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Artikel 20a BVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG zu befriedigen.

Art. 27b Gliederung der Ansprüche

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung über.

Leistungen gleicher Art sind namentlich:

  1. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;

  2. Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.

Art. 27c Einschränkung des Rückgriffs

Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.66

Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).

Art. 27d Verträge

Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Artikel 34b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Artikeln 72–75 ATSG67 zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.

Footnotes

  1. [67] SR 830.1

Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen

Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss Artikel 34b BVG bzw. Artikel 72 ff. ATSG68 beteiligt, besteht unter ihnen Gesamtgläubigerschaft. Die Versicherungen sind einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

Footnotes

  1. [68] SR 830.1

Art. 27f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen

Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

  1. durch die Unfallversicherung;

  2. durch die Militärversicherung;

  3. durch die Krankenversicherung;

  4. durch die AHV/IV.

8. Abschnitt:69 Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation

Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation

Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.71

Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.72

Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden.

Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 BVV2 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.

Footnotes

  1. [71] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
  2. [72] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation

Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden.73 Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.

Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.

Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.

Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend angepasst werden.

Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.

Footnotes

  1. [73] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

9. Abschnitt:74 Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

Art. 27i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten:

  1. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben;

  2. Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person;

  3. 75 Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;

  4. Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung;

  5. Reglemente;

  6. wichtige Geschäftskorrespondenz;

  7. Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben.

Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

Art. 27j Aufbewahrungsfrist

Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht.

Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führt.

Art. 27k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation

Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.

2. Kapitel Freiwillige Versicherung

Art. 28 Beitritt zur freiwilligen Versicherung

(Art. 4, 44 und 46 BVG) Wer sich nach dem BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.

Art. 29 Koordinierter Lohn

(Art. 4 Abs. 2, 8 und 46 Abs. 1 und 2 BVG)

Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Erwerbseinkünfte des Versicherten berücksichtigt.

Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der obligatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten koordinierten Lohn abgezogen wird.

Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.

Art. 30 Beitragspflichtige Arbeitgeber

(Art. 46 Abs. 3 BVG)

An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.

Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung beitragspflichtig.

Art. 31 Beiträge des Arbeitgebers

(Art. 46 Abs. 3 BVG)

Die Beiträge jedes Arbeitgebers werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt.

Ist der Arbeitnehmer bereits für einen Teil seines Lohnes der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird dieser Lohn für die Bestimmung des auf jeden Arbeitgeber entfallenden koordinierten Lohnteils ebenfalls berücksichtigt. Der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, muss für die freiwillige Versicherung so weit Beiträge bezahlen, als die obligatorische Versicherung den nach Absatz 1 bestimmten koordinierten Lohn nicht bereits abdeckt. Ist der koordinierte Lohn der obligatorischen Versicherung grösser als der Teil des koordinierten Lohnes, der auf diesen Arbeitgeber entfällt, so ist der Teil der anderen Arbeitgeber anteilsmässig herabzusetzen.

Deckt die Vorsorgeeinrichtung, die den Arbeitnehmer obligatorisch versichert, mehr als den koordinierten Lohn gemäss BVG, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der überschiessende Lohn zur Bestimmung des Anteils am gesamten koordinierten Lohn, den er in der freiwilligen Versicherung zu decken hat, ebenfalls berücksichtigt wird.

Die Vorsorgeeinrichtung übergibt dem Versicherten am Ende des Kalenderjahres eine Abrechnung über die geschuldeten Beiträge sowie Bescheinigungen, die für jeden Arbeitgeber einzeln ausgestellt sind. Die Bescheinigungen geben Auskunft über:

  1. den vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn, wie er der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt wurde (Art. 29 Abs. 3);

  2. den diesem Lohn entsprechenden koordinierten Lohn;

  3. den Beitragssatz in Prozenten des koordinierten Lohnes;

  4. den vom Arbeitgeber geschuldeten Betrag.

Art. 32 Inkasso der Beiträge durch die Vorsorgeeinrichtung

(Art. 46 Abs. 4 BVG)

Hat der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung mit dem Inkasso der Beiträge beim Arbeitgeber beauftragt und gelingt es ihr nicht, diese Beiträge einzufordern, so muss der Arbeitnehmer die geschuldeten Beiträge selbst bezahlen.

Die Kosten für das Inkasso gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

3. Kapitel Organisation

1. Abschnitt Kontrollstelle

Art. 33 Voraussetzungen

(Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Als Kontrollstelle können tätig sein:

  1. Mitglieder einer der Schweizerischen Treuhand- und Revisionskammer angeschlossenen Gruppe sowie Mitglieder des Schweizerischen Verbandes akademischer Wirtschaftsprüfer;

  2. kantonale und eidgenössische Finanzkontrollstellen;

  3. andere Revisionsstellen, die aufgrund ihrer Befähigung vom Bundesamt anerkannt werden;

  4. Personen, die aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Revisionsstelle von Vorsorgeeinrichtungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, bestimmte Vorsorgeeinrichtungen zu kontrollieren.

Art. 34 Unabhängigkeit

(Art. 53 Abs. 1 und 4 BVG) Die Kontrollstelle nach Artikel 33 Buchstaben a, c und d darf nicht weisungsgebunden sein gegenüber:

  1. Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind;

  2. dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern;

  3. den leitenden Organen des Verbandes, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Verbandseinrichtung ist;

  4. dem Stifter, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine Stiftung ist.

Art. 35 Aufgaben

Die Kontrollstelle muss jährlich prüfen:

  1. die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten;

  2. die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens;

c. die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 48f–48h sowie 49a Absätze 3 und 4.77 2 ...78

Die Kontrollstelle muss dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Sie empfiehlt Genehmigung, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt die Kontrollstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

Überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Geschäftsführung oder die Verwaltung ganz oder teilweise einem Dritten, so ist auch die Tätigkeit dieses Dritten ordnungsgemäss zu prüfen.

Das Bundesamt kann gegenüber den Aufsichtsbehörden Weisungen über den Inhalt und die Form der Kontrollen erlassen.

Footnotes

  1. [78] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 35a79 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

(Art. 53 Abs. 1 BVG)

Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Kontrollstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet die Kontrollstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.

Die Kontrollstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:

  1. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Artikel 49a,50 und 59 eingehalten sind. Die Angaben zu den Anlagen beim Arbeitgeber sind gesondert darzustellen;

  2. ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Massnahmenkonzeptes umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;

  3. ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden.

Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin.

Footnotes

  1. [79] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

(Art. 53 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 1 BVG)

Die Kontrollstelle muss die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage nach den hiefür erlassenen Weisungen durchführen. Sie übermittelt der Aufsichtsbehörde ein Doppel des Kontrollberichts.

Stellt die Kontrollstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.

Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr Mandat abläuft.

2. Abschnitt Experte für berufliche Vorsorge

Art. 37 Anerkennung

Als Experte für berufliche Vorsorge wird anerkannt, wer das eidgenössische Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt.

...80

Footnotes

  1. [80] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 3881

Footnotes

  1. [81] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 39 Juristische Personen

Aufträge können auch einer juristischen Person übertragen werden, wenn diese einen Experten nach Artikel 37 oder 38 beschäftigt. Der Experte muss in diesem Fall die Erarbeitung des Gutachtens leiten und dieses persönlich unterzeichnen.

Art. 40 Unabhängigkeit

Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein.

Art. 41 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

(Art. 53 Abs. 2–4, 62 Abs. 1 BVG) Der Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.

Art. 41a82 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

(Art. 53 Abs. 2 BVG)

Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.

Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.

Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.

Footnotes

  1. [82] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

4. Kapitel Finanzierung

1. Abschnitt Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 42 Definition der Risiken

(Art. 67 BVG) Als Risiken nach Artikel 67 BVG gelten die Risiken Alter, Tod und Invalidität.

Art. 43 Rückdeckung

(Art. 67 BVG)

Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die Risiken selbst tragen will, muss über eine Rückdeckung verfügen, wenn:

  1. der Experte für berufliche Vorsorge dies als notwendig erachtet, oder

  2. 83 ihr weniger als hundert aktive Versicherte angehören, bei Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet worden sind, wenn ihr weniger als dreihundert aktive Versicherte angehören.

Über Art und Ausmass der Rückdeckung entscheidet das nach den reglementarischen Bestimmungen zuständige Organ; es holt vorher ein Gutachten des Experten ein.

Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.

Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen.

Art. 4484 Unterdeckung

Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:

  1. über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung gemäss Anhang aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist;

  2. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;

  3. über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.

Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.

Footnotes

  1. [84] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 44a85 Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung

Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.

Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahres- beitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen.

Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen.

Footnotes

  1. [85] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 44b86 Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht bei Teil- oder Gesamtliquidation

ImFall einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung wird die AGBR mit Verwendungsverzicht zugunsten der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst.

Im Fall einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist die AGBR mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der Anspruchsberechtigten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht.

Footnotes

  1. [86] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Art. 44c87 Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen

(Art. 65 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BVG) Das Bundesamt überprüft jährlich, gestützt auf die Daten der Aufsichtsbehörden, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattet dem Bundesrat Bericht. Das Bundesamt für Privatversicherung wirkt an diesem Bericht mit, indem es Angaben über die Lage der Lebensversicherer liefert.

Art. 45 Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse

(Art. 69 Abs. 2 BVG)

Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss BVG übernimmt.

Sie müssen unter den Passiven eine Rückstellung ausweisen, die mindestens der Summe aller Altersguthaben und aller Barwerte der laufenden Renten gemäss BVG entspricht. Entsteht aufgrund der Garantie gemäss Absatz 1 eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, so ist der entsprechende Betrag in der Bilanz auszuweisen.

Bisheriger Art. 44a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).

Art. 4688

Footnotes

  1. [88] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

2. Abschnitt Rechnungswesen und Rechnungslegung89

Art. 4790 Ordnungsmässigkeit

Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.92

Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 2693 in der Fassung vom1. Januar 2004 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung.94

Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.

Im übrigen gelten die Artikel 957–964 des Obligationenrechts95 über die kaufmännische Buchführung.

Footnotes

  1. [90] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
  2. [92] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
  3. [94] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
  4. [95] SR 220

Art. 4896 Bewertung

Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG massgebend.

Footnotes

  1. [96] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

Art. 48a97 Verwaltungskosten

(Art. 65 Abs. 3 BVG)

Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:

  1. die Kosten für die allgemeine Verwaltung;

  2. die Kosten für die Vermögensverwaltung;

  3. die Kosten für Marketing und Werbung.

Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER26 auszuweisen.

2a. Abschnitt:98 Transparenz

Footnotes

  1. [97] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

Art. 48b Information der Vorsorgewerke

Die Sammeleinrichtungen müssen jedem Vorsorgewerk die massgebenden Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt geben.

Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben, müssen diesen die notwendigen Informationen auf Grund der Betriebsrechnung nach

Artikel 6a des Lebensversicherungsgesetzes vom18. Juni 199399 (LeVG) liefern.

Die Vorsorgeeinrichtung muss dem Vorsorgewerk die Informationen nach Artikel 65a Absatz 3 BVG in geeigneter Weise übermitteln. Grundlage bildet der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.

Art 48c Information der Versicherten

Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss

Artikel 86b Absatz 2 zweiter Satz BVG, ist der jeweils letzte Bericht des Experten

für berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.

Art. 48d Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Grundlagen für die Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze für deren Verteilung im Reglement festlegen.

[AS 1993 3221, 2004 1677 Anhang Ziff. 6. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 5]. Siehe heute: das Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 2004 (SR 961.01).

Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstellen.

Art. 48e100 Rückstellungen und Schwankungsreserven

Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.

2b. Abschnitt:101 Loyalität in der Vermögensverwaltung

Footnotes

  1. [100] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 48f Interessenkonflikte und Vermögensvorteile

Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, dürfen Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden sind und nicht missbräuchlich sind.

Missbräuchlich sind namentlich die folgenden Verhaltensweisen, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht:

  1. das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils;

  2. das Handeln in einem Titel oder in einer Anlage, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;

  3. das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung («front running»).

Das Tätigen von Parallelanlagen («parallel running») ist erlaubt, sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus keine Nachteile erwachsen.

Art. 48g Persönliche Vermögensvorteile: Offenlegung

Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, haben dem paritätischen Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen haben. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke. Personen und Einrichtungen, auf welche das Bankengesetz vom8. November 1934102 anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben.103

Footnotes

  1. [103] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).

Art. 48h Anforderungen an Vermögensverwalter

Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f und 48g Gewähr bieten.

Footnotes

  1. [89] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

3. Abschnitt Anlage des Vermögens

Art. 49104 Begriff des Vermögens

Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–60 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.

Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Buchstabe b zu betrachten.

Footnotes

  1. [104] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).

Art. 49a105 Führungsaufgabe

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.

Die Vorsorgeeinrichtung stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen.107

Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von

Footnotes

  1. [105] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
  2. [107] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3169).

Artikel 48f –48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen.108

Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.109

Footnotes

  1. [108] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  2. [109] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 50110 Sicherheit und Risikoverteilung

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.

Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.

Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.

Art. 51 Ertrag

Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.

Art. 52 Liquidität

Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen.

Art. 53 Zulässige Anlagen

Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in:

  1. Bargeld;

  2. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck- und Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;

  3. 111 Wohn- und Geschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie Bauland;

  4. 112 Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften);

  5. 113 Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind.

Art. 54 Begrenzung der einzelnen Anlagen

Für die Anlage gelten folgende Begrenzungen:

  1. 114 100 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, je Schuldner aber höchstens 15 Prozent, wenn es sich nicht um Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken oder Versicherungseinrichtungen handelt;

  2. 75 Prozent: Für Grundpfandtitel auf Grundstücken115 nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt werden; die schweizerischen Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;

  3. 116 50 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c in der Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht;

115 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom28. Okt. 1992, in Kraft seit1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  1. 30 Prozent: Für Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, je Gesellschaft aber höchstens 10 Prozent;

  2. 30 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent;

  3. 20 Prozent: Für Fremdwährungen sowie konvertible Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent; ausgenommen von dieser Begrenzung sind Fremdwährungsanlagen zur Deckung von Versicherungsansprüchen in Fremdwährungen;

  4. 117 25 Prozent: Für Aktien und ähnliche Wertschriften einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, je Gesellschaft aber höchstens 5 Prozent;

  5. 118 5 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c im Ausland und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mehr als zur Hälfte aus ausländischen Grundstücken besteht.

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003 (AS 2003 3523). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).

Art. 55 Gesamtbegrenzungen

Für die Anlage des Vermögens gelten überdies folgende Gesamtbegrenzungen:

  1. 100 Prozent: Für Bargeld und Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten;

  2. 70 Prozent: Für Grundstücke, Aktien, ähnliche Wertschriften und andere Beteiligungen;

  3. 119 50 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben d und g;

  4. 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben e und f;

  5. 120 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben f und g.

Art. 56121 Kollektive Anlagen

Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger.

Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:

  1. diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und

  2. die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind.

Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Artikel 54 und den Gesamtbegrenzungen nach Artikel 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner- und gesellschaftsbezogenen Begrenzungen nach Artikel 54 gelten als eingehalten, wenn:

  1. die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder

  2. die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.

Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen2 und 3 einhalten.

Footnotes

  1. [121] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

Art. 56a122 Derivative Finanzinstrumente

Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.

Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.

Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.

Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.

Die Begrenzungen nach den Artikeln54 und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.

Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.

In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.

Footnotes

  1. [122] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).

Art. 57123 Anlagen beim Arbeitgeber

Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.

Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen

Prozent des Vermögens nicht übersteigen.

DieForderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.

Footnotes

  1. [123] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

Art. 58124 Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber125

Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.

Als Sicherstellung gelten:

  1. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom8. November 1934126 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;

  2. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrwertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes als Industrie-, Gewerbe-, oder Geschäftsliegenschaft dienen, gelten nicht als Sicherstellung.127 3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.

Footnotes

  1. [124] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
  2. [125] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
  3. [127] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

Art. 58a128 Meldepflicht

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.

Bevor die Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber Mittel ungesichert neu anlegt, die nicht zweifelsfrei nach Artikel 57 Absätze1 und 2 auf diese Weise angelegt werden dürfen, muss sie ihrer Aufsichtsbehörde von dieser Neuanlage mit ausreichender Begründung Meldung erstatten.

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Kontrollstelle über Meldungen nach den Absätzen1 und 2 unverzüglich informieren.

Footnotes

  1. [128] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).

Art. 59129 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten

Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absätze1 und 5 sowie Artikel 57 Absatz 2 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.130

Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.

Footnotes

  1. [129] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
  2. [130] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).

Art. 60131 Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.

5. Kapitel:132 Einkauf, versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

Footnotes

  1. [131] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).

Art. 60a Einkauf

Für die Berechnung des Einkaufs müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 1g).

Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom13. November 1985133 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG- Mindestzinssätze zur Anwendung.

Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, die sie nicht nach Artikel 3 und 4 Absatz 2bis FZG134 in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
  2. [134] SR 831.42

Art. 60b Sonderfälle

Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Diese Limite gilt auch für Einkäufe gemäss den Artikeln 6 und 12 FZG135. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen.

Footnotes

  1. [135] SR 831.42

Art. 60c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens nach Artikel 79c BVG gilt für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat.

Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. Die Vorsorgeeinrichtung weist den Versicherten auf seine Informationspflicht hin.

Für Versicherte, die am1. Januar 2006 das50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des versicherbaren Lohns oder des versicherbaren Einkommens für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 79c BVG nicht.

Art. 60d Einkauf und Wohneigentumsvorbezug

In den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG nicht mehr zulässig ist, darf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung freiwillige Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten.

6. Kapitel:136 Besondere Bestimmungen

In den Fällen nach Artikel 86a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder beson- dere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln14 und 16 der Verordnung vom10. September 1969138 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

Für Publikationen nach Artikel 86a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

7. Kapitel:139 Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts140

Art. 60f141 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom7. Dezember 1987142 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV- Organe wird aufgehoben.

Die Verordnung vom17. Februar 1988143 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.144

Footnotes

  1. [141] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909); ursprünglich Art. 60c (AS 2005 5257).
  2. [144] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

Art. 61 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947145 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 70

...

Art. 74 Abs. 1

...

Art. 136 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

...

142 [AS 1988 97] 143 [AS 1988 382]

Footnotes

  1. [140] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).

Fünfter Abschnitt (Art. 181–199)

Aufgehoben

Art. 209 Abs. 1 und 3

...

Art. 62 Verordnung über die Invalidenversicherung

Die Verordnung vom17. Januar 1961146 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 89147

...

1a. Abschnitt:148 Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der1. BVG-Revision

Art. 62a

Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG- Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).

Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für:

  1. den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom3. Oktober 2003 der1. BVG-Revision angewandt wird;

  2. die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Artikel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom3. Okt. 2003 der1. BVG-Revision);

  3. den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.

147 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

1b. Abschnitt:149 Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der1. BVG-Revision

Art. 62b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des62. Altersjahres haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.

Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als7,20 Prozent führen.

Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.

Art. 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge

Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:

Jahrgang ordentliches Rentenalter Frauen Mindestumwandlungssatz Frauen 1942 64 7.20 1943 64 7.15 1944 64 7.10 1945 64 7.00 1946 64 6.95 1947 64 6.90 1948 64 6.85 1949 64 6.80

2. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 63 Wobei für Vv gilt: Wobei für Vk gilt:

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1985 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom23. Oktober 2002150 Die erste Überprüfung des Mindestzinssatzes erfolgt im Jahre 2003.

Schlussbestimmungen der Änderung vom24. März 2004151

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2004 den neuen Bestimmungen dieser Änderung anpassen.

Für beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber sowie für Grundpfänder nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b gelten die neuen Begrenzungen ab1. Januar 2006.

Schlussbestimmungen der Änderung vom18. August 2004152

a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Männer:

Jahrgang ordentliches Rentenalter Männer Mindestumwandlungssatz Männer 1940 65 7.15 1941 65 7.10 1942 65 7.10 1943 65 7.05 1944 65 7.05 1945 65 7.00 1946 65 6.95 1947 65 6.90 1948 65 6.85 1949 65 6.80

b. Freizügigkeitsleistung nach Art. 14 Abs. 4 Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem1. Januar 2005 und erlischt er nach diesem Datum, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so wird die Freizügigkeitsleistung aufgrund folgender Grössen berechnet:

150 AS 2002 3904 151 AS 2004 1709 152 AS 2004 4279 4653

  1. bis zum 31. Dezember 2004: der koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3 und die Altersgutschriften, je nach den Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 gelten;

  2. nach dem1. Januar 2005: der bisherige koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3, erhöht um 5,9 Prozent und die Altersgutschriften, die ab dem 1. Januar 2005 gelten.

  3. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2004, und lag der letzte koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) vor dem1. Januar 2005, so wird dieser ab diesem Datum um 5,9 Prozent erhöht.

  4. Reglementarische Bestimmungen zur Teil- oder Gesamtliquidation Die Anpassung der Reglemente und Verträge muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen sein.

Schlussbestimmungen der Änderung vom10. Juni 2005153

  1. Formelle Anpassung Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die formelle Anpassung der Reglemente innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung vornehmen.

  2. Anlagestrategien Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten Möglichkeiten der Wahl einer Anlagestrategie angeboten, die nicht mit Artikel 1e vereinbar sind, muss sie ihre Regelung innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Artikel 1e anpassen.

  3. Versicherungsprinzip Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen und die den Anforderungen von Artikel 1h nicht genügen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr weiter geäufnet werden.

  4. Mindestalter für den Altersrücktritt Vorsorgeeinrichtungen können bisherige reglementarische Bestimmungen, die ein tieferes Rentenalter als 58 Jahre vorsahen, während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung für jene Versicherten beibehalten, die am 31. Dezember 2005 bei ihnen versichert waren.

153 AS 2005 4279 Anhang154 (Art. 44 Abs. 1) Ermittlung der Unterdeckung

Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:

Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) und die Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung).

Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.

Ziff. II der V vom27. Okt. 2004, in Kraft seit1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

Footnotes

  1. [154] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 1725). Fassung gemäss
  2. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).

Footnotes

  1. [29] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4249).
  2. [32] SR 831.42
  3. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
  4. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  5. [36] SR 831.42
  6. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
  7. [40] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
  8. [46] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  9. [47] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
  10. [52] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  11. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
  12. [57] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
  13. [64] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
  14. [65] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  15. [69] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  16. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
  17. [74] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  18. [75] Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
  19. [76] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  20. [77] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  21. [83] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
  22. [91] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
  23. [93] Bezugsquelle: Verlag SKV, Hans Huber-Strasse 4, Postfach 687, 8027 Zürich; Telefon: 01 283 45 21; Fax: 01 283 45 65; E-Mail: verlagskv@kvschweiz.ch; Homepage: www.verlagskv.ch
  24. [98] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
  25. [101] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  26. [102] SR 952.0
  27. [106] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  28. [110] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
  29. [111] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  30. [112] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  31. [113] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1985 (AS 1985 710).
  32. [114] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  33. [116] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  34. [117] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  35. [118] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  36. [119] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  37. [120] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
  38. [126] SR 952.0
  39. [132] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3086). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
  40. [133] SR 831.461.3
  41. [136] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
  42. [137] Ursprünglich Art. 60b (AS 2005 5257).
  43. [138] SR 172.041.0
  44. [139] Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61.
  45. [145] SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
  46. [146] SR 831.201
  47. [148] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
  48. [149] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).