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Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

832.112.4 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/832-112-4/de/verordnung-uber-die-beitrage-der-kantone-und-des-bundes-zur-pramienverbilligung-in-der-krankenversicherung

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 zercl. 2002.

Abrogà tras: Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (AS 2025 581),

Decretà cun: Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (AS 2025 581),

Consultaziuns: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) (13-12-2024)

832.112.4

Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
(VPVK)

vom 12. April 1995 (Stand am 25. September 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 66 und 96 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Gesetz)2, verordnet:

Footnotes

  1. [2] SR 832.10

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die in Artikel 66 des Gesetzes vorgesehene Aufteilung der Beiträge des Bundes an die Kantone sowie die Verpflichtung der Kantone, die Beiträge des Bundes aus eigenen Mitteln aufzustocken.

Art. 2 Bundes- und Kantonsbeitrag

Der Höchstbetrag des Anteils jedes Kantons ergibt sich aus der Aufteilung des gesamten Bundesbeitrages aufgrund des Verteilungsschlüssels nach Artikel 3.

Die von den Kantonen aus eigenen Mitteln zu erbringenden Beiträge werden aufgrund der Höchstbeträge nach Absatz 1 festgesetzt.

Art. 33 Verteilungsschlüssel

Die Bundes- und Kantonsbeiträge nach Artikel 66 des Gesetzes werden aufgrund der folgenden Masszahlen auf die Kantone aufgeteilt:

  1. Index der Finanzkraft des Kantons [IFK];

  2. ...4

  3. mittlere Wohnbevölkerung des Kantons in Tausend [Bev];

  4. 5 gesamter Bundesbeitrag in Millionen Franken (B);

  5. gesamter Kantonsbeitrag in Millionen Franken [K];

AS 1995 1377

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2314).

  1. Korrekturfaktor [a], um den sich verändernden Verhältnissen zwischen dem nach Finanzkraft zu verteilenden gesamten Bundes- und Kantonsbeitrag Rechnung zu tragen [a = 2 * K/B (FK)];

  2. durchschnittlicher schweizerischer Pro-Kopf-Beitrag von Bund und Kantonen nach Finanzkraft [D];

  3. 6 Konstante, die für die Berechnung der Anteile jeweils so festgelegt wird, dass die resultierende Summe der Anteile aller Kantone genau dem zu verteilenden Bundesbeitrag entspricht (k).

Der gesamte Bundesbeitrag (B) wird nach dem folgenden Schlüssel unter die Kantone verteilt: Anteil je Kanton an B (FK) in Fr. =2,71828 (a * IFK * – 0.00503) * B (FK) * Bev * k.7

Die Kantone ergänzen die Bundesbeiträge aus eigenen Mitteln mindestens in dem Masse, bis die Pro-Kopf-Beiträge von Bund und Kantonen [D] in jedem Kanton die gleiche Höhe erreichen, nach folgender Formel: Komplementärleistung des Kantons = (D * Bev * 1000) – Anteil des Kantons an B (FK).

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 1978).
  2. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2314).
  3. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1508).

Art. 48 Berechnungsgrundlagen

Für die Wohnbevölkerung der Kantone sind die Zahlen der letzten Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung massgebend.

Die Finanzkraft der Kantone ergibt sich aus den Indexzahlen für die entsprechenden Jahre, wie sie nach den Artikeln 2–4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19599 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ermittelt worden ist.

...10

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung jeweils im April die Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge für das folgende Jahr. In den Jahren, in denen die Finanzkraft neu ermittelt wird, gelten die Beträge provisorisch bis zur Festsetzung des neuen Finanzkraftindexes.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 1978).
  2. [9] SR 613.1
  3. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2314).

Art. 5 Antrag auf Bundesbeiträge

Die Kantone haben dem BSV jeweils bis zum 31. Januar eine Aufstellung der für das laufende Jahr vorgesehenen Verbilligungsbeiträge auf dem dafür bestimmten Formular einzureichen. Sie geben dem BSV die kantonalrechtlichen Bestimmungen bekannt, nach denen diese Beiträge ausgerichtet werden.

Kantone, welche die von ihnen zu übernehmenden Beiträge nach Artikel 66 Absatz 5 des Gesetzes kürzen, haben dem BSV den entsprechenden Prozentsatz der Kürzung mit der Aufstellung nach Absatz 1 mitzuteilen. Das BSV berücksichtigt diese Kürzung bei der Auszahlung der Bundesbeiträge.

Art. 6 Auszahlung

Die Bundesbeiträge werden wie folgt ausbezahlt:

  1. 80 Prozent aufgrund der Aufstellung nach Artikel 5 Absatz 1 in drei Raten im laufenden Jahr;

  2. die restlichen Beiträge in der Regel spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussabrechnung im folgenden Jahr.

Art. 7 Abrechnung

Die Abrechnung über die Bundes- und Kantonsbeiträge erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem BSV spätestens bis am 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen.

Die Abrechnung erfolgt auf einem vom BSV nach Anhören der Kantone erstellten Formular, welches insbesondere Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten enthält.

Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Verbilligungsbeiträgen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des BSV nach dessen Weisungen zusammenzufassen.

Art. 7a11 Übertrag von Differenzbeträgen

Die Kantone, welche das Maximum der Bundesbeiträge beantragen, können Differenzen zwischen den nach Artikel 5 beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr übertragen.

Es dürfen nur Differenzbeträge übertragen werden, welche sich auf Grund von Abweichungen zwischen den beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen ergeben. Es dürfen höchstens 10 Prozent der beantragten Bundesbeiträge übertragen werden. Die übertragenen Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb des Übertragsjahres verwendet werden.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 141).

Art. 8 Kontrolle

Mit der Abrechnung ist ein Revisionsbericht einzureichen, der Auskunft gibt über den Zeitpunkt und den Umfang der vorgenommenen Revision, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse. Das BSV kann von den Revisionsstellen ergänzende Berichte verlangen.

Das BSV prüft im Sinne des Artikels 25 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199012, ob die Bundesbeiträge gesetzeskonform verwendet werden.

Die Kantone haben dem BSV nach Artikel 11 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2314).
  2. [12] SR 616.1

Art. 9 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen

Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach den Artikeln 28 und 30 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199013 zurückzuerstatten.

Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung oder der darauf gestützten Weisungen nicht beachtet, können bis zur Behebung der Mängel Beiträge zurückbehalten oder nach

Footnotes

  1. [13] SR 616.1

Artikel 28 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 1990 gekürzt werden.

Art. 10 Zuständigkeit

Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienreduktionen für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes Kantons, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 31. August 199214 über Beiträge an die Kantone zur Verbilligung der Prämien in der Krankenversicherung wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

[AS 1992 1744, 1994 2477, 1995 225]

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2314).