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S'annunziar

Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

832.121.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/832-121-1/de/verordnung-des-bag-uber-rechnungslegung-und-berichterstattung-in-der-sozialen-krankenversicherung

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Decretà cun: Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung (AS 2015 5195)

832.121.1

Verordnung des BAG
über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),

gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absätze 1 und 2 sowie 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 (KVAV),2

Footnotes

  1. [1] SR 832.121
  2. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 715).

verordnet:

Art. 13 Inhalt des Geschäftsberichts

Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 20234, und, falls das Obligationenrecht5 dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 715).
  2. [4] Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).
  3. [5] SR 220

Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss

Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:

  1. 6Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER7 anwenden.

  2. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.

  3. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.

  4. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.

  5. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.

  6. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 715).
  2. [7] Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).

Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.

Art. 3 Kontenrahmen

Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Kontenrahmen8

(Art. 3)

Footnotes

  1. [8] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/425 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.