832.312.12
Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern
vom 19. März 1938 (Stand am 27. Juni 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6, 8, 81 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19141 betreffend die Arbeit in den Fabriken sowie auf die Artikel 65 und 131 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 19112 über die Kranken- und Unfallversicherung und Artikel 10 der Verordnung II vom 3. Dezember 19173 über die Unfallversicherung, verordnet:
I. Begriffsbestimmungen
Art. 1 Druckbehälter
Druckbehälter sind geschlossene Gefässe, in denen verdichtete, unter Druck verflüssigte oder gelöste Gase eingeschlossen sind.
Art. 2 Technische Begriffe
Unter Druck oder Betriebsdruck wird stets der Überdruck verstanden.
Der Druck wird in Atmosphären (at) angegeben,1 at ist gleich1 kg pro Quadratzentimeter.
BS 8 398 Einigungsstellen. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 7 und 40 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11).
[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Ziff. II Art. 6 Ziff. 2 Schluss- und UeB zum X. Tit., 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. I 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 83 des Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (SR 832.20).
[BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456. AS 1983 38 Art. 141 Bst. b] II. Geltungsbereich der Verordnung
Art. 3 Von der Verordnung erfasste Druckbehälter
Die Verordnung findet, unter Vorbehalt der darin ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen, Anwendung auf alle Druckbehälter in Fabriken sowie in den andern, dem Bundesgesetz vom 13. Juni 19114 über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betrieben.
Art. 4 Nicht erfasste Druckbehälter
Von der Verordnung werden nicht erfasst:
Druckbehälter, die unter die Verordnung vom 19. Mai 19365 über die Prüfung der Gefässe für die Beförderung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen fallen.
Druckbehälter, die hinsichtlich der Unfallverhütung der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation6 unterstehen.
Die Arbeitskammern von Kompressoren, Verbrennungs- und Explosionsmotoren usw., desgleichen die von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe regelmässig untersuchten nahtlosen Abscheiderflaschen zu diesen Maschinen.
7 die gemäss Anhang 4 Ziffer 3 der Kernenergieverordnung vom10. Dezember 20048 sicherheitstechnisch klassierten Druckbehälter.
III. Bau und Aufstellung der Druckbehälter
Art. 5 Erstellung und Material
Die Druckbehälteranlagen müssen in jeder Beziehung betriebssicher erstellt werden.
[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Ziff. II Art. 6 Ziff. 2 Schluss- und UeB zum X. Tit., 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. I 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (SR 832.20).
[AS 52 237. AS 1949 II 1439 Art. 16]. Siehe heute die V vom 3. Dez. 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) (SR 742.401.6) und Weisungen der EMPA.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (SR 732.13).
Baustoffe, die nicht volle Gewähr für die Sicherheit bieten, dürfen nicht verwendet werden.
DieDruckbehälter müssen mit den zur Kontrolle und Reinigung notwendigen Mannlöchern, Putz- oder Schauöffnungen versehen
Die Prüfungsstelle gibt Auskunft über die für Material und Konstruktion massgebenden Gesichtspunkte.
Art. 6 Aufstellung der Druckbehälter
Druckbehälter sind so aufzustellen, dass ihre Ausrüstungsteile leicht nachgesehen und gereinigt werden können. Mannlöcher, Putzlöcher, Schauöffnungen usw. müssen gut zugänglich sein.
Druckbehälter dürfen nicht in oder unter bewohnten oder zu ständigem Aufenthalt von Personen dienenden Räumen aufgestellt werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:
Druckbehälter, bei denen der Druck 2 at nicht übersteigt;
Druckbehälter mit einem Druck, der höher ist als 2 at, wenn das Produkt aus Rauminhalt in Kubikmetern und Druck in Atmosphären die Zahl 15 nicht übersteigt;
Druckbehälter, die als Bestandteile elektrischer Schalter in Starkstromanlagen Verwendung finden;
Druckbehälter, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen.
Wenn die Art des Betriebes es erfordert und der Behälterinhalt weder gesundheitsschädlich noch feuer- oder explosionsgefährlich ist, kann die Aufstellung in oder unter bewohnten Räumen gestattet werden. Für solche Druckbehälter kann erhöhte Sicherheit verlangt werden.
Druckbehälter mit bedeutendem Inhalt oder hohem Druck sind in der Regel im Freien aufzustellen oder in allein stehenden Gebäuden unterzubringen. Ist der Inhalt zudem gesundheitsschädlich oder feuer- bzw. explosionsgefährlich, so soll die Aufstellung soweit als möglich abseits von bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Gebäuden erfolgen.
IV. Ausrüstung der Druckbehälter
Art. 7 Sicherheitsventile
Das Überschreiten des für jeden Behälter zulässigen Druckes muss durch die Wirkung von Sicherheitsventilen zuverlässig verhindert werden. Die Stillsetzungsvorrichtungen der Kompressoren oder Umgehungsvorrichtungen usw. gelten nicht als Sicherheitsventile im Sinne dieser Verordnung. Die Sicherheitsventile sind womöglich an den Behältern selbst anzuordnen. Der Einbau in die Zuleitungen ist zulässig. Sind mehrere Druckbehälter an eine gemeinsame Zuleitung angeschlossen, so genügt ein in dieser angebrachtes Sicherheitsventil.
Der gesamte freie Durchgangsquerschnitt der Sicherheitsventile soll betragen: für Luft: G Vo p +1 p +1 für die übrigen Gase: G Vo p +1 (p + 1) R worin bedeuten: F den erforderlichen Querschnitt in Quadratzentimetern G die Zuflussmenge in Kilogramm pro Stunde Vo die Zuflussmenge in Kubikmetern pro Stunde bei 0° und 760 mm Hg p den Betriebsdruck des Behälters in Atmosphären R die Gaskonstante. An Stelle eines einzigen Sicherheitsventils können mehrere Ventile, deren Gesamtquerschnitt den vorgeschriebenen erreicht, gewählt werden. Ventile unter10 mm Lichtweite sind nur mit besonderer Bewilligung der Prüfungsstelle zulässig.
Es sind Sicherheitsventile mit Gewichtsbelastung oder Federbelastung zulässig. Die Ventile sollen so konstruiert sein, dass eine willkürliche Änderung der Belastung durch Unberufene nicht möglich ist. Bei Sicherheitsventilen mit Gewichtsbelastung muss das Belastungsgewicht aus einem einzigen Stück bestehen und seine Lage am Hebel in einwandfreier Weise gesichert sein. Überragende Hebelenden sind abzuschneiden.
Die Ventile müssen leicht kontrollierbar sein.
Ist der Behälterinhalt gesundheitsschädlich oder feuer- bzw. explosionsgefährlich, so ist dafür zu sorgen, dass durch die beim Abblasen abziehenden Gase oder Dämpfe weder Personen gefährdet noch Brände bzw. Explosionen verursacht werden.
Ist der Behälterinhalt derart, dass er die Wirkung der Sicherheitsventile beeinträchtigen kann, so sind andere Massnahmen zu treffen, durch welche Drucksteigerungen über das zulässige Mass hinaus wirksam verhütet werden.
Art. 8 Manometer
Jeder Druckbehälter, der für sich abschliessbar ist, muss mit einem Manometer ausgerüstet sein. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Drücken bis 2 at und bei Druckbehältern gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c können an einzelnen, für sich abschliessbaren Behältern die Manometer weggelassen werden, sofern eine Gefährdung des Personals beim Öffnen der Behälter nicht zu befürchten ist. Sind mehrere Druckbehälter nicht abschliessbar an eine gemeinsame Druckquelle angeschlossen, so genügt ein einziges Manometer. Dieses darf in die gemeinsame Zuleitung eingebaut werden.
Der Betriebsdruck muss durch eine deutliche Marke am Teilkreis gekennzeichnet werden. Das Manometer muss den Probedruck, dem der Behälter bei der Wasserdruckprobe ausgesetzt wird, aushalten. Die Teilung muss bis zu diesem Druck reichen.
Das Manometer und seine Leitung müssen aus Baustoffen bestehen, die vom Behälterinhalt nicht angegriffen werden. Zwischen Manometer und Behälter darf in die Leitung eine Sperrflüssigkeit eingelagert werden. Für höhere Drücke können Sicherheitsmanometer verlangt
Die Kontrolle der Manometer und deren Auswechslung muss jederzeit möglich sein. Die zur Kontrolle erforderlichen Manometer müssen leicht angeschlossen werden können. Bis zum Druck von 20 at sind Dreiweghähne und Kontrollflanschen von 40 mm Durchmesser und 5 mm Dicke zulässig.
Art. 9 Thermometer
Die Druckbehälter müssen, falls die Sicherheit des Betriebes es verlangt, mit Thermometern ausgerüstet werden.
Art. 10 Flüssigkeitsstandzeiger
Falls die Sicherheit des Betriebes es verlangt, sind Flüssigkeitsstandzeiger anzubringen.
Art. 11 Druckverminderungs- ventil
Übersteigt der Druck in der Zuleitung den höchsten zulässigen Betriebsdruck des Behälters, so ist in die Zuleitung eine Druckverminderungsvorrichtung mit daran anschliessendem Sicherheitsventil einzubauen.
Art. 12 Ablassvorrichtungen
Für Entleerung und Entwässerung sind die erforderlichen Vorrichtungen anzubringen. Ist der Behälterinhalt gesundheitsschädlich oder feuer- bzw. explosionsgefährlich, so ist dafür zu sorgen, dass die freiwerdenden Gase oder Dämpfe weder Personen gefährden noch Brände oder Explosionen verursachen.
Art. 13 Oelabscheider und Kühler
In die Zuleitung zu den Druckluftbehältern sind, falls die Sicherheit des Betriebes es erfordert, Ölabscheider und Kühler einzubauen.
Art. 14 Schilder
An jedem Druckbehälter ist gut sichtbar ein Schild anzubringen, das den Namen des Erstellers, Ort und Jahr der Erstellung, die Fabrikationsnummer und den Betriebsdruck angibt.
Art. 15 Betriebsvorschriften
Sofern der Betrieb der Behälter nach besondern Vorschriften zu führen ist, sind diese in der Nähe gut und dauernd anzuschlagen.
V. Bewilligung zur Aufstellung, Inbetriebsetzung oder Abänderung der Druckbehälter
Art. 16 Einholung der Bewilligung
Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Druckbehältern bedarf es einer Bewilligung der nachstehend unter Absatz 2 aufgeführten zuständigen Behörde. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:
Druckbehälter, bei denen der Druck 2 at nicht übersteigt;
Druckbehälter mit einem Druck von mehr als 2 at, sofern das Produkt aus Rauminhalt in Kubikmetern und Druck in Atmosphären die Zahl 3 nicht übersteigt;
Druckbehälter, die als Bestandteil elektrischer Schalter in Starkstromanlagen eingerichtet werden.
Die zuständige Behörde ist:
für Betriebe, die unter das Bundesgesetz vom 18. Juni 19149 betreffend die Arbeit in den Fabriken fallen: die Regierung des Kantons, auf dessen Gebiet die Fabrik liegt oder erstellt wird;
für die andern Betriebe: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt.
Heute: für Betriebe, die unter das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 fallen (SR 822.11).
Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Druckbehältern, die Bestandteile von elektrischen Schaltern bilden, bedarf es einer Bewilligung des vom Bundesrat bezeichneten Inspektorates für Starkstromanlagen.
Art. 17 Einzureichende Unterlagen und Begutachtung
Das Gesuch um Bewilligung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen:
eine deutliche, massstäbliche und mit eingeschriebenen Massen versehene Zeichnung des Druckbehälters;
eine Beschreibung des Druckbehälters, umfassend: Angabe des Zweckes, dem er dienen soll, Name des Erstellers, Erstellungsjahr, Fabrikationsnummer, Betriebsdruck, Rauminhalt, maximales stündlich in den Behälter gefördertes Gasgewicht oder bei 0° und 760 mm Hg gefördertes Volumen, Art und Grösse der Sicherheitsventile, Wandstärken und Konstruktion;
Angaben über die verwendeten Baustoffe. Die Angaben müssen durch Urkunden der Werke belegt sein. In besondern Fällen kann die Abnahme durch Sachverständige verlangt werden;
eine Grundriss-, Aufriss- und Schnittzeichnung des Raumes, in dem der Behälter aufgestellt werden soll, mit Angabe über Verwendung und Beschaffenheit der unmittelbar anschliessenden Räume;
bei gebrauchten Behältern oder solchen, die bereits der Druckprobe unterworfen waren, die von der Prüfungsstelle geforderten Urkunden sowie Angaben über den Lieferanten und den früheren Standort.
Das eingereichte Gesuch ist durch die Prüfungsstelle zu begutachten. Für die Begutachtung von Druckbehältern, die Bestandteile elektrischer Schalter bilden, kann das vom Bundesrat bezeichnete Inspektorat für Starkstromanlagen die gemäss Artikel 30 bezeichnete Prüfungsstelle zuziehen.
Art. 18 Prüfung und Druckprobe
Der erstmaligen Inbetriebsetzung eines gemäss Artikel 16 Absatz 1 bewilligungspflichtigen Druckbehälters hat eine amtliche Prüfung der Ausführung sowie eine amtliche Druckprobe voranzugehen. Für Behälter, die Bestandteile elektrischer Schalter bilden, wird diese Druckprobe auf Veranlassung des vom Bundesrat bezeichneten Inspektorates für Starkstromanlagen ebenfalls vorgenommen. Auch kleine Druckbehälter, welche nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Artikel 16 fallen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem vom Ersteller eine Druckprobe gemäss nachstehenden Bestimmungen vorgenommen worden ist.
Bezeichnet p den Betriebsdruck, so soll der Probedruck betragen:
p at für Betriebsdrücke bis zu 4,3 at, 1,3 p + 3 at für Betriebsdrücke über 4,3 at. Der Probedruck soll mit einem zuverlässigen Kontrollmanometer festgestellt werden. Bei neuen Druckbehältern soll die Druckprobe vor der Einmauerung und Ummantelung stattfinden.
Abweichungen von den vorstehenden Probedrücken können zugelassen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Die Wandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne merkbare bleibende Formveränderungen zu erleiden und ohne undicht zu werden. Geschweisste Nähte sollen während der Druckprobe bei Betriebsdruck abgehämmert werden.
Bei jeder durch die Prüfungsstelle vorgenommenen Druckprobe wird eine Urkunde für den Eigentümer und, sofern dies verlangt wird, ein Doppel für die Behörde (Art. 16 Abs. 2) angefertigt. Über Druckproben, die gemäss Absatz 1 hiervor vom Ersteller vorgenommen werden, ist eine schriftliche Kontrolle zu führen.
Nach erfolgter Druckprobe findet noch eine innere Untersuchung statt.
Nachdem die Prüfung mit Erfolg stattgefunden hat, wird der Behälter an sichtbarer Stelle durch Anbringen eines dauerhaften Kontrollvermerkes mit Angabe der Fabrikationsnummer, des zulässigen Betriebsdruckes, der Prüfungsstelle und des Datums der Druckprobe gekennzeichnet.
Für Druckbehälter, die serienweise im Inland hergestellt werden, können hinsichtlich Vornahme der Druckprobe Erleichterungen eingeräumt werden.
Art. 19 Abnahmeuntersuchung
Unmittelbar nach der erstmaligen Inbetriebsetzung eines gemäss Artikel 16 Absatz 1 bewilligungspflichtigen Druckbehälters ist der Prüfungsstelle Anzeige zu erstatten. Diese hat sodann die Anlage in Bezug auf Aufstellung und Ausrüstungsteile zu untersuchen.
Art. 20 Verweigerung der Bewilligung
Ergibt die Druckprobe oder die Untersuchung, dass die Vorschriften der Verordnung nicht erfüllt sind, so kann die zuständige Behörde auf den Antrag der Prüfungsstelle die Inbetriebsetzung oder den Weiterbetrieb des Druckbehälters verbieten.
Die Prüfungsstelle bzw. ihr Beauftragter kann ein vorsorgliches Verbot erlassen.
VI. Periodische Untersuchungen
Art. 21 Überwachung
Die beständig oder zeitweise betriebenen Druckbehälter, für deren (Art. 16 Abs. 1), sind einer regelmässigen Aufsicht zu unterstellen, die im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt durch die gemäss Artikel 30 bezeichnete Prüfungsstelle nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ausgeübt wird.
Art. 22 Äussere und innere Untersuchung
Druckbehälter sind alle zwei Jahre einer äussern und alle vier Jahre einer innern Untersuchung zu unterwerfen. Diese Fristen können verlängert oder häufigere Untersuchungen angeordnet werden, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen.
Die äussere Untersuchung erstreckt sich auf die Prüfung des äussern Zustandes des Behälters und dessen Ausrüstung sowie auf die Kontrolle der Wartung. Die äussere Untersuchung soll möglichst während des Betriebes und ohne vorangehende Anzeige vorgenommen werden.
Die innere Untersuchung erstreckt sich auf die Prüfung des innern Zustandes des Behälters. Den Zeitpunkt der innern Untersuchung setzt der Beauftragte der Prüfungsstelle soweit möglich im Einverständnis mit dem Betriebsinhaber fest.
Die Prüfungsstelle oder ihr Beauftragter erteilt die nötige Anleitung für die zu treffenden Vorbereitungen.
Bei Behältern, bei denen infolge der Einmauerung, Ummantelung oder Auskleidung einzelne Teile der Besichtigung entzogen sind, kann von der Prüfungsstelle die Blosslegung alle zehn Jahre vorgeschrieben
Art. 23 Erneute Druckprobe
Eine Wiederholung der Druckprobe ist notwendig:
nach jeder grösseren Ausbesserung eines Druckbehälters;
bei der Prüfung auf Dichtheit;
nach Änderung des Standortes von ortsfesten Behältern, sofern der Druck 2 at und das Produkt aus Rauminhalt in Kubikmetern und Druck in Atmosphären die Zahl 3 übersteigt;
längstens nach zehn Jahren, wenn infolge der Bauart des Behälters die innere Untersuchung nicht zweckentsprechend vorgenommen werden kann;
wenn gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung eine solche angezeigt erscheint.
Bezeichnet p den Betriebsdruck, so soll der Probedruck in diesen Fällen betragen:
p at für Betriebsdrücke bis zu 2,5 at, 1,2 p + 2 at für Betriebsdrücke über 2,5 at.
Bei gebrauchten Behältern kann eine Wiederholung der Druckprobe gemäss Artikel 18 Absatz 2 vorgeschrieben werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 24 Vorübergehende Einstellung des Betriebes
Die regelmässigen Untersuchungen können unterbleiben, wenn ein Druckbehälter auf unbestimmte Zeit ausser Betrieb gesetzt und der Prüfungsstelle hiervon Anzeige gemacht worden ist. Vor Wiederinbetriebnahme ist die Prüfungsstelle zu benachrichtigen.
War ein Druckbehälter länger als zwei Jahre ausser Betrieb, so muss vor der Wiederinbetriebsetzung eine innere Untersuchung vorgenommen werden.
Art. 25 Berichterstattung
Der Beauftragte der Prüfungsstelle erstattet über jede Untersuchung Bericht. Ein Doppel des Berichtes wird dem Inhaber des Behälters zugestellt.
Art. 26 Anordnung von Massnahmen
Die Prüfungsstelle ordnet auf Grund des Untersuchungsbefundes und, wenn erforderlich, nach Anhörung des Betriebsinhabers die notwendigen Massnahmen zur Behebung vorgefundener Mängel an. In dringenden Fällen kann die Einstellung des Betriebes des Druckbehälters verlangt werden.
Art. 27 Führung des Revisionsonsbuches
Der Betriebsinhaber hat über die periodischen Untersuchungen ein Revisionsbuch zu führen, das dem Beauftragten der Prüfungsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Die Prüfungsstelle erlässt die Vorschriften über die Führung des Revisionsbuches.
VII. Wartung der Druckbehälter
Art. 28 Wartung
Zur Wartung und Instandhaltung von Druckbehältern darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. In Bezug auf die Verwendung weiblicher und jugendlicher Personen gelten überdies die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 191410 betreffend die Arbeit in den Fabriken und seiner Vollzugsverordnungen.
Das mit der Wartung betraute Personal und der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter haben die Pflicht, während des Betriebes für Erhaltung eines gefahrlosen Zustandes, für bestimmungsgemässe Benützung des Druckbehälters und für gute Instandhaltung aller Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen. Die willkürliche Überlastung der Sicherheitsventile ist streng untersagt.
Beim Schadhaftwerden eines Behälters sind sofort die nötigen Massnahmen zur Erhaltung der Betriebssicherheit zu treffen. Gegebenenfalls ist die Anlage ausser Betrieb zu setzen.
Bei der Reinigung oder bei Reparaturen sind Verbindungsleitungen gegen andere Behälter abzusperren und, wenn notwendig, zu sichern.
Vor der Reinigung oder der Reparatur von Druckbehältern, in denen nach der Entleerung giftige oder explosive Gase vorhanden sein können, müssen gefährliche Gasreste vollständig entfernt werden. Bei der Verwendung von Licht oder Feuer ist grösste Vorsicht zu üben.
Behälter, die giftige Stoffe enthalten haben, sind ausserdem während der Reinigung oder Reparatur gründlich zu belüften. Beim Befahren ist das Personal mit Sauerstoff- oder Frischluftgeräten auszurüsten und während der Arbeit im Innern ständig zu überwachen.
Es wird empfohlen, beim Befahren der Behälter oder bei Reparaturen an solchen für die elektrische Beleuchtung Kleinspannung (36 V) zu verwenden.
VIII. Massnahmen bei Explosionen
Art. 29 Explosionen
Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber, gleichgültig ob dabei Personen verletzt wurden oder nicht, verpflichtet, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unverzüglich Anzeige zu erstatten, damit eine sofortige Untersuchung veranlasst werden kann. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird sofort die Prüfungs- Heute: die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11).
stelle benachrichtigen. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung von Personen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 30 Prüfungsstelle
Die Stelle, welche die Verordnung im Auftrag der Kantonsregierungen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vollzieht, wird vom Bundesrat bezeichnet. Letzterer kann eine private Organisation damit betrauen, in welchem Fall die nähere Ordnung des Vollzuges einer vom Bundesrate zu genehmigenden Vereinbarung zwischen der Prüfungsstelle einerseits und den Kantonsregierungen sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt anderseits vorbehalten bleibt.
Wird der Vollzug der Verordnung durch den Bundesrat einer amtlichen Stelle übertragen, oder kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so trifft der Bundesrat selber nach Anhörung der Kantonsregierungen bzw. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die nötigen Vollzugsanordnungen.
Art. 31 Kosten
Die Kosten der im Auftrage einer Kantonsregierung vorgenommenen Untersuchung (Art. 16 Abs. 2 Bst. a) fallen zu Lasten des Betriebsinhabers. Die Kantonsregierung setzt hierüber das Nähere fest.
Art. 32 Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen
Druckbehälter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits betrieben werden oder zum Betrieb zugelassen sind, sind ihr anzupassen, sofern die Betriebssicherheit dies erfordert. Für die Anpassung kann eine Frist bis zu drei Jahren eingeräumt werden.
Art. 33 Bewilligung von Ausnahmen und Anordnung besonderer Massnahmen
Die Kantonsregierungen und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt können je für ihren Zuständigkeitsbereich in besondern Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder vorschreiben, die Kantonsregierungen jedoch nur nach Anhörung des Eidgenössischen Fabrikinspektorates11 und mit der Zustimmung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.
Heute: des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates (Art. 42 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes – SR 822.11).
Art. 34 Inkrafttreten der Verordnung
Die gegenwärtige Verordnung tritt am1. April 1938 in Kraft.