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Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

836.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/836-1/de/bundesgesetz-uber-die-familienzulagen-in-der-landwirtschaft

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 zercl. 2002.

Consultaziuns: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S (06-03-2024),

836.1

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)

vom 20. Juni 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom15. Februar 19524, beschliesst:

I. Die Familienzulagen

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
  2. [4] BBl 1952 I 206

1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1 Bezugsberechtigte Personen

Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbständiger Stellung tätig sind.5

Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen. Ausgenommen sind:

  1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;

  2. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.6 3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten. Der Bundesrat AS 1952 823 2 [BS 1 3; AS 1996 2502] kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.7 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1974 (AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 658 659; BBl 1993 I 805).
  3. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
  4. [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 2 Arten der Zulagen; Ansätze

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen.

Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.8

Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat.9 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat.10

Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.11

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1975 (AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).
  3. [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

Art. 3 Haushaltungszulage

Anspruch auf Haushaltungszulage haben:

  1. 12 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;

  2. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;

  3. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehen-

Heute: 165 und 185 bzw. 170 und 190 Franken (Art. 2 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).

der Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.13

Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Bauer eines Jahres.

Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

Art. 4 Bezahlung des ortsüblichen Lohnes

Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

2. Familienzulagen für Kleinbauern14

Art. 515 Bezugsberechtigte Personen

Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbständigerwerbenden Landwirte und die selbständigen Älpler.

Die haupt- und nebenberuflichen Landwirte haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 22 000 Franken16 im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken17 je Kind nach Artikel 9. Der Bundesrat passt die Einkommensgrenze in der Regel alle zwei Jahre der Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft an.

Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des Älplers sowie die Art der Bewertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Kleinbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.

Um Härtefälle zu vermeiden, gestaltet er die Einkommensgrenze flexibel oder stuft die Zulagen ab. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Auswirkungen Rücksicht zu nehmen.18

Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 1962 (AS 1962 761; BBl 1961 II 461). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Heute: 30 000 Franken (Art.1 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).

Heute: 5000 Franken (Art.1 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).

Footnotes

  1. [18] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).
  2. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 6 Abgrenzung des Berggebietes

Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend.

Betriebe, die teilweise im Talgebiet19, teilweise im Berggebiet liegen, sind in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist.

Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft20 nach Anhörung der zuständigen Kantone.

Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an die Eidgenössische Rekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete und der voralpinen Hügelzone weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.21

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

Art. 722 Art und Höhe der Zulage

Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in der Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet

Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat.23 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der Kleinbauer Anspruch auf Kinderzulagen hat.

Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

Art. 8 Verrechnung

Die Familienzulagen für Kleinbauern können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung24 (im folgenden AHVG genannt) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979 (AS 1980 276; BBl 1979 II 769).

Bezeichnung gemäss Art. 71 des Verwaltungsorganisationsgesetzes [AS 1979 114].

Heute: 165 und 185 bzw. 170 und 190 Franken (Art. 2 der V vom30. Nov. 2001 – SR 836.13).

Footnotes

  1. [24] SR 831.10

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 925 Kinderzulage

Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Sie wird bis zum vollendeten25. Altersjahr entrichtet für Kinder in der Ausbildung und bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen.

Als Kinder gelten auch

  1. Pflegekinder;

  2. Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegen dem Mass aufzukommen hat.

Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.

Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:

  1. der Person, unter deren Obhut das Kind steht;

  2. dem Inhaber der elterlichen Gewalt;

  3. der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.26

...27

Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
  2. [26] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).
  3. [27] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 350; BBl 1983 IV 205).

Art. 1028 Verbot des Doppelbezugs; Dauer des Anspruchs

Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Kleinbauer beziehen.

Hauptberufliche Kleinbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie nicht schon eine andere Familienzulage beziehen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

Art. 11 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen

Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.

Die Bestimmungen des AHVG29 über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [29] SR 831.10

Art. 12 Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen

Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.

Der Anspruch auf Nachforderung besteht nur für die letzten zwei Jahre, bevor er geltend gemacht wird.30 II. Die Organisation

Art. 13 Aufgaben der Ausgleichskassen

Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG31 (im folgenden Ausgleichskassen genannt).

Footnotes

  1. [31] SR 831.10

Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen

Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitnehmern monatlich, den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.32

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr

Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.

Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG33 sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [33] SR 831.10

Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68 AHVG34 haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Footnotes

  1. [34] SR 831.10

Art. 17 Auskunftspflicht

Personen, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, sind gehalten, den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Die gleiche Pflicht obliegt den Arbeitgebern bezugsberechtigter Personen. Diese haben überdies den Arbeitnehmern die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

III. Die Finanzierung

Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG35 unterliegen.36

Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.

Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG Anwendung.

Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu ei- nem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.37

Footnotes

  1. [35] SR 831.10
  2. [36] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
  3. [37] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1957 (AS 1958 183; BBl 1957 I 1019).

Art. 1938 Familienzulagen für Kleinbauern

Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an Kleinbauern mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1957 (AS 1958 183; BBl 1957 I 1019).

Art. 20 Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wird ein Drittel des Fonds gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom24. März 194739 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgeschieden.

Die Rückstellung wird durch eine jährliche Einlage geäufnet, die durch den Bundesrat festgesetzt wird, mindestens aber 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang beträgt.40

Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge gemäss Artikel 21 zu verwenden.

Footnotes

  1. [39] SR 834.2
  2. [40] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 70 71; BBl 1969 I 1073).

Art. 21 Beiträge der Kantone

Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen.

Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten.

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22 Rechtspflege

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung bei den kantonalen Rekursbehörden im Sinne des Artikels 85 AHVG41 Beschwerde erheben.

Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz42 erhoben werden.43

Auf das Verfahren finden die für die Rechtspflege in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.44

Footnotes

  1. [41] SR 831.10
  2. [42] SR 173.110
  3. [43] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1974 (AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).

Art. 23 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 AHVG45 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

V. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Footnotes

  1. [45] SR 831.10

Art. 2446 Verhältnis zum kantonalen Recht

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz:

  1. höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben;

  2. den Anspruch der Kleinbauern auf Kinderzulagen nach Anhören der landwirtschaftlichen Organisationen an Voraussetzungen knüpfen, die auf die bäuerliche Existenzverbesserung der Bezugsberechtigten ausgerichtet sind.

Der Bundesrat kann auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf den betreffenden Kanton als nicht anwendbar erklären, sofern die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern auf Grund der kantonalen Vorschriften im Genusse von Familienzulagen in der Mindesthöhe dieses Gesetzes stehen.

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 1962, in Kraft seit 1. Juli 1962 (AS 1962 761 763; BBl 1961 II 461).

Art. 25 Anwendbarkeit des AHVG

Soweit dieses Bundesgesetz den Vollzug nicht abschliessend regelt, finden die Bestimmungen des AHVG47 sinngemäss Anwendung.

Footnotes

  1. [47] SR 831.10

Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Bundesgesetz tritt am1. Januar 1953 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Heute gelten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die

Art. 132 –135 OG, in der Fassung vom 20. Dez. 1968 – SR 173.110).

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).