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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

837.0 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/837-0/de/bundesgesetz-uber-die-obligatorische-arbeitslosenversicherung-und-die-insolvenzentschadigung

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 zercl. 2002.

Consultaziuns: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S (06-03-2024),

837.0

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG])
(AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 28. Dezember 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundesverfassung 1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom2. Juli 19803, beschliesst:

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
  2. [3] BBl 1980 III 489

Erster Titel Zweck

Art. 1

Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:

  1. Arbeitslosigkeit;

  2. Kurzarbeit;

  3. schlechtem Wetter;

  4. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Es will durch arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versicherten Personen drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen.4

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Zweiter Titel Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht

Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:

AS 1982 2184

[BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

  1. wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)5 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;

  2. wer nach Artikel 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

  1. Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten;

  2. mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom20. Juni 19526 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind;

  3. Arbeitnehmer vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Altersjahr zurückgelegt haben;

  4. Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben a-c;

  5. 7 Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [5] SR 831.10
  3. [20] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [6] SR 836.1

Art. 2a8 Freiwillige Beiträge

Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen9 nicht nach dem AHVG10 versichert sind, können Beiträge bezahlen.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
  2. [10] SR 831.10

Art. 3 Beitragsbemessung

Die Beiträge an die Versicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, aber je Arbeitsverhältnis höchstens bis zu dem für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes.

Beieiner Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag anteilmässig angerechnet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11

AS 1997 609

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 4 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 2 Prozent des massgebenden Lohnes (Art. 3). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG12 zahlen den vollen Beitrag.13

Der Bundesrat kann den Beitragssatz je nach Bedarf senken, jedoch nicht solange der Ausgleichsfonds Schulden hat.14

Erreicht der Vermögensstand des Ausgleichsfonds am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt2,5 oder mehr Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so senkt der Bundesrat den Beitragssatz auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

Footnotes

  1. [12] SR 831.10
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 4a15 Ausserordentliche Massnahmen

Der Beitragssatz nach Artikel 4 Absatz 1 beträgt bis zum31. Dezember 2003

Prozent.

Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt bis zum31. Dezember 2003 das Zweieinhalbfache des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Für den Betrag, der den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt, gilt ein Beitragssatz von 2 Prozent.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG16 zahlen den vollen Beitrag.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
  2. [31] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [16] SR 831.10

Art. 5 Beitragszahlung

Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV- Ausgleichskasse.

Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.

Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss.

Dritter Titel Leistungen

Erstes Kapitel Leistungsarten

Art. 717

Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge:

  1. an effiziente Beratung und Vermittlung;

  2. an Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von versicherten Personen;

  3. für Versicherte, die ausserhalb ihres Wohnortes Arbeit annehmen;

  4. an weitere Massnahmen im Rahmen dieses Gesetzes.

Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:

  1. Arbeitslosenentschädigung;

  2. Entschädigung für die Teilnahme an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b;

  3. Kurzarbeitsentschädigung;

  4. Schlechtwetterentschädigung;

  5. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Zweites Kapitel Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt Anspruch

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

  1. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

  2. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

  3. in der Schweiz wohnt (Art. 12);

  4. 18 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.

  5. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.13 und 14);

  6. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

Art. 9 Rahmenfristen

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.19

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.20

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 10 Arbeitslosigkeit

Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

Als teilweise arbeitslos gilt, wer:

  1. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder

  2. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).21

Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

Footnotes

  1. [21] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.

Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

Der Versicherte hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn er bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.22

Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 12 In der Schweiz wohnende Ausländer

Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung gelten als in der Schweiz wohnend, solange sie sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.

Art. 13 Beitragszeit

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.23 Wird ein Versicherter innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss er eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen.24

Angerechnet werden auch:

  1. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;

  2. 25 schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden;

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1996 273 3081 Ziff. II2; BBl 1994 I 340).

  1. Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;

  2. Arbeitsunterbrüche wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.26

Eine wirtschaftliche Zwangslage liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest.27

Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG28 pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.29

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [26] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [27] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [28] SR 831.10
  5. [29] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte:

  1. Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung;

  2. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft;

  3. Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt.

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt.

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz niedergelassene Ausländer bei Rückkehr nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.30

Versicherte, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, haben unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1 keine Wartezeiten zu bestehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Studenten sowie Schulabgänger und Maturanden ohne Berufsabschluss.31

Personen, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der ihnen in den Absätzen 4 und 5 auferlegten Wartezeit an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilnehmen. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 75 die anrechenbaren Kosten dieser Programme.32

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [32] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 15 Vermittlungsfähigkeit

Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.33

Footnotes

  1. [33] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 1634 Zumutbare Arbeit

Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

  1. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;

  2. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;

  3. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;

  4. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;

  5. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;

  6. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

  7. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;

  8. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder

  9. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften

Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo- sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.

Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den er Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle (Art. 83) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind.

DerVersicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes:

  1. angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;

  2. an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen; und

  3. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.

Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

2. Abschnitt Entschädigung

Art. 18 Umfang des Anspruchs

Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.36

Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.37

Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.38

Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von den Leistungen nach Artikel

Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.39

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [37] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [38] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [39] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Art. 19 Feiertage

Der Entschädigungsanspruch besteht auch für den Neujahrs-, den Auffahrts- und den Weihnachtstag sowie für fünf weitere, vom Kanton bestimmte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen.

Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen.

Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung

Die Arbeitlosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.

Art. 22 Höhe des Taggeldes

Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.40

Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:

  1. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben;

  2. ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 130 Franken beträgt; und

  3. nicht invalid sind.41 3 - 5 ...42

Footnotes

  1. [40] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [41] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [42] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 22a43 Beiträge an die Sozialversicherungen

Die Entschädigung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG44.

Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.

Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.45

Ferner zieht die Kasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [44] SR 831.10

Art. 23 Versicherter Verdienst

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.46

Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 199760 Ziff. II 1).

Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).47

Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären.48

Footnotes

  1. [46] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [60] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [47] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [48] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 2449 Anrechnung von Zwischenverdienst

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.

Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Kein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder ununterbrochen zwischen den gleichen Parteien fortgesetzt wird. Der Bundesrat kann Minimalvorschriften für die Anrechenbarkeit eines Zwischenverdienstes erlassen.50

Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.

Der Anspruch nach Absatz 2 besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer solchen Beschäftigung; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.51

Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.52

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [50] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [51] Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
  4. [52] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 2553

Footnotes

  1. [53] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 2654 Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst

Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.

Footnotes

  1. [54] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Art. 2755 Höchstzahl der Taggelder

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter des Versicherten.56

Der Versicherte hat Anspruch auf:

  1. höchstens 150 Taggelder bis zur Vollendung des50. Altersjahrs, höchstens 250 Taggelder ab dem vollendeten50. Altersjahr, höchstens 400 Taggelder ab dem vollendeten60. Altersjahr, höchstens 520 Taggelder, wenn er eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint;

  2. besondere Taggelder nach Artikel 59b innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.57 3 Der Bundesrat kann für Versicherte nach Absatz 2, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern.58 4 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an die Erziehungsperiode nach Artikel 13 Absatz 2bis Arbeitslosenentschädigung beziehen, haben innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höch-

Dieser Abs. tritt erst am 1. Jan. 1997 in Kraft (AS 199760 Ziff. II 1).

Dieser Abs. tritt erst am 1. Jan. 1997 in Kraft (AS 199760 Ziff. II 1).

stens die Hälfte der Taggelder nach Absatz 2 Buchstabe a. Die Gesamtzahl der Taggelder nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf zusammen mit den Taggeldern nach

Footnotes

  1. [55] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [58] Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Artikel 72a Absatz 3 nicht höher sein als 260.59

Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit

Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.60

Taggelderder Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.61

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.

Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.

Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

Footnotes

  1. [61] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag

Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b aus.62

Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.63 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG]64. Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.65

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [63] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [65] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

3. Abschnitt Sanktionen66

Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung67

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

  1. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;

  2. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;

  3. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;

  4. 68 die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht;

  5. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;

  6. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder

  7. 69 während der Planungsphase eines Projektes besondere Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c70, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.71

Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.72 Die Einstellung fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin.

Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.73

Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.

Footnotes

  1. [67] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [71] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [72] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [73] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 30a74 Entzug des Leistungsanspruchs

Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf der gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so entzieht ihm die kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch.

Ist der Arbeitslose zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit, so hat er, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Drittes Kapitel Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

  1. 75 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;

  2. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);

Siehe auch Ziff. III Abs. 2 der SchlB der Änd. vom6. Nov. 1996 (SR 837.02).

  1. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;

  2. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:

  1. für Heimarbeitnehmer;

  2. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.76 3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

  1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;

  2. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;

  3. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

Footnotes

  1. [76] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:

  1. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und

  2. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet 2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.77 3 Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.78 4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

Footnotes

  1. [77] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [78] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:

  1. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören:

  2. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;

  3. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;

  4. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;

  5. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder

  6. wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.

Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.

Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen.79

Footnotes

  1. [79] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.

Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.80 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.

Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.

Footnotes

  1. [80] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.81

Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.82

Der Bundesrat kann bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.

Footnotes

  1. [81] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [82] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:

  1. die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;

  2. Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;

  3. die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.

Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.

Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

a. die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten:

  1. 83 die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen;

  2. 84 während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.

Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

  1. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;

  2. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;

  3. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt. Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.

Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.

Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.85

Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Footnotes

  1. [85] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 4086 Kontrollvorschriften

Bei Kurzarbeit wird in der Regel keine Stempelkontrolle durchgeführt.

Die kantonale Amtsstelle kann eine Stempelkontrolle anordnen.

Footnotes

  1. [86] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 41 Zwischenbeschäftigung

Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von ganz- oder halbtägigem Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung (Art. 16) zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.87

Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Verweigert er sie ungerechtfertigterweise, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass er den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer verliert.

Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.

Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.

Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zugewiesene zumutbare Zwischenbeschäftigung nicht an, bemüht er sich nicht genügend um Zwischenbeschäftigung oder gibt er eine solche ungerechtfertigterweise auf, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass ihm je nach Grad des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 1000 Franken von seiner Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden.

Footnotes

  1. [87] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Viertes Kapitel Schlechtwetterentschädigung

Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:

  1. 88 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und

  2. sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.

Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.

Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:

  1. er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;

  2. 89 die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und

  3. er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.90 2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von drei Tagen abgezogen.91

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

...92

Footnotes

  1. [90] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [91] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [92] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 43a93 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:

  1. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);

  2. es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;

  3. der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung94 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;

  4. er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art.33 des Geschäftsverkehrsgesetzes – SR 171.11).

Footnotes

  1. [93] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 4495 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung

Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.

Footnotes

  1. [95] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 44a96 Dauer der Schlechtwetterentschädigung

Innerhalbeiner Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.

Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.

Footnotes

  1. [96] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls

Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.97 2–3 ...98

Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

Footnotes

  1. [97] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [98] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 46 Pflichten des Arbeitgebers

Artikel 37 gilt sinngemäss.

Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

a. die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;

b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.

Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung

Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art.42 und 43).

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.99

Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Footnotes

  1. [99] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 49 Kontrollvorschriften

Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.

Die kantonale Amtsstelle kann zur Vermeidung von Missbräuchen in Einzelfällen weitergehende Kontrollen anordnen.100

Footnotes

  1. [100] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 50 Zwischenbeschäftigung

Artikel 41 gilt sinngemäss.

Fünftes Kapitel Insolvenzentschädigung

Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

  1. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

  2. 101 der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c. 102 sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.103

Footnotes

  1. [103] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung

Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach

Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.104

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.

Footnotes

  1. [104] Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.

Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.

Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse

Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG105.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.

Footnotes

  1. [105] SR 281.1

Art. 55 Pflichten des Versicherten

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.

Art. 56 Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.

Art. 57 Finanzierung

Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.

Art. 58106 Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss.

Footnotes

  1. [106] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Sechstes Kapitel Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung

von Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktliche Massnahmen)107

1. Abschnitt Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

Art. 59 Grundsatz

Die Versicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Sie erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.108

Für die Eingliederung behinderter Arbeitsloser arbeiten die kantonalen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

108 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern.

Art. 59a109 Rahmenbedingungen

Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Amtsstellen dafür, dass:

  1. der Bedarf an Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen systematisch analysiert wird;

  2. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;

  3. die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Stellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden. Im Vordergrund stehen dabei Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.

Footnotes

  1. [109] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 59b110 Besondere Taggelder

Die Versicherung richtet besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen.

Die Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Artikel 22; sie werden nicht an die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder bis zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht.

Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nach Artikel 72 teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 Prozent aufweist, so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Beträgt der Beschäftigungsgrad in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

Footnotes

  1. [110] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Art. 60 Leistungen an Kursteilnehmer. Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen, können Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, wenn sie:

a. arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind und ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann:

  1. 111 innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) die Mindestbeitragszeit nach Artikel 13 Absatz 1 aufweisen oder von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14) befreit sind; und

  2. den Kurs auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle besuchen.

Wer einen Kurs von sich aus besuchen will, muss die Zustimmung der kantonalen Amtsstelle rechtzeitig vor Kursbeginn mit einem begründeten Gesuch und den erforderlichen Unterlagen einholen.

Soweit der Kurs es bedingt, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 61 Absatz 3 beanspruchen, wenn sie mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn diesen Personen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b ausgeschöpft haben.112

Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone tragen 20 Prozent der Kosten für Kurse nach Absatz 4.113

Footnotes

  1. [112] Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Art. 61 Art und Umfang der Leistungen

- 2 ...114

Die Kasse ersetzt dem Kursteilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Kursbeiträge und Lehrmittel sowie für die Reise zwischen dem Wohn- und dem Kursort. Ferner gewährt sie ihm einen angemessenen Beitrag an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung am Kursort. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. [114] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 62 Beiträge für Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen. Anspruchsvoraussetzungen

Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von Kursen nach Artikel 60 ausrichten.

Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. der Kurs muss zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt werden;

  2. er darf keinen Erwerbszwecken dienen und muss allen Personen offenstehen, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben;

  3. 115 von den arbeitslosen Teilnehmern dürfen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erhoben werden.

Art. 63116 Umfang der Leistungen

Die Versicherung ersetzt die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung des Kurses. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. [116] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 64 Zuständigkeit und Verfahren

Beitragsgesuche sind begründet und rechtzeitig vor Beginn des Kurses der kantonalen Amtsstelle einzureichen, die sie zusammen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle (Art. 83) weiterleitet.

Wird der Kurs von einer gesamtschweizerischen Institution organisiert, so ist das begründete Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

Die Ausgleichsstelle entscheidet über die Gewährung der Beiträge und richtet diese direkt aus. Sie legt hierüber der Aufsichtskommission periodisch Rechenschaft ab. Grössere Umschulungs- und Weiterbildungsvorhaben unterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid.

Art. 65 Einarbeitungszuschüsse. Anspruchsvoraussetzungen

Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:117

  1. sie die Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen;

  2. der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und

  3. der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

Art. 65a118 Förderung des Vorruhestandes

Der Bundesrat kann zeitlich befristet eine Vorruhestandsregelung einführen, wenn eine andauernde und erhebliche Arbeitslosigkeit, die eine Region, eine Branche oder das ganze Land trifft, dies erfordert.

Footnotes

  1. [118] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

Art. 66 Höhe und Dauer der Zuschüsse

Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes.

Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitslose, für längstens zwölf Monate ausgerichtet. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.119

Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt.120

Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.121

Footnotes

  1. [119] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [120] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  3. [121] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 66a122 Ausbildungszuschüsse. Persönliche Voraussetzungen

Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:

  1. eine der Voraussetzungen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen;

  2. mindestens 30 Jahre alt sind; und

  3. über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

In begründeten Fällen kann die kantonale Amtsstelle von der Ausbildungsdauer und von der Altersgrenze nach Absatz 1 abweichen.

Versicherte, die über einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.

Footnotes

  1. [122] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 66b123 Sachliche Voraussetzungen

Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und, nach Abschluss der Ausbildung, ein entsprechendes Zeugnis vorsieht.

DieAusbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und seine Vermittlungsfähigkeit verbessern.

Footnotes

  1. [123] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 66c124 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse

Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt.

Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.

Die Ausbildungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.

Die Rahmenfrist für Versicherte, die mit Ausbildungszuschüssen eine Ausbildung absolvieren, beträgt vier Jahre.

Footnotes

  1. [124] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 67125 Gesuche

Gesuche um Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse oder Zuschüsse für Vorruhestandsleistungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Einarbeitung, der Ausbildung oder der vorzeitigen Pensionierung der kantonalen Amtsstelle eingereicht

Die vom Versicherten gewählte Kasse darf die Zuschüsse nur mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle ausrichten.

Footnotes

  1. [125] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

2. Abschnitt Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 68 Leistungsarten und Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, können folgende Leistungen zugesprochen werden:

  1. Pendlerkostenbeitrag;

  2. Beitrag an Wochenaufenthalter.

Sie müssen die Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Art. 69 Pendlerkostenbeitrag

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.

Art. 70 Beitrag an Wochenaufenthalter

Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.

Art. 71 Gemeinsame Bestimmungen

Pendler und Wochenaufenthalter können innerhalb der Rahmenfrist Beiträge insgesamt während längstens sechs Monaten erhalten.

Die Beiträge dürfen nur soweit ausgerichtet werden, als dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.

Der Versicherte muss sein Gesuch um Leistungen nach Artikel 68 der kantonalen Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht. Die vom Versicherten gewählte Kasse darf die Leistungen nur mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle ausrichten.

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

2a. Abschnitt:126 Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Art. 71a Grundsatz

Die Versicherung kann Versicherte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.

Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom22. Juni 1949127 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

Art. 71b Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:

  1. ohne eigenes Verschulden arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind;

  2. innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) die Mindestbeitragszeit nach Artikel 13 Absatz 1 aufweisen;

  3. mindestens 20 Jahre alt sind; und

  4. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.

Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert sechs Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.

Art. 71c Verfahren

Der Versicherte reicht bei der kantonalen Amtsstelle ein Gesuch ein. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Während der Frist, für welche die besonderen Taggelder ausgerichtet werden, muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.

Art. 71d Abschluss der Planungsphase

Der kantonalen Amtsstelle ist nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes mitzuteilen, ob der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt dem Versicherten oder der Bürgschaftsgenossenschaft, sofern der Versicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat.

Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, so gilt für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren. Die Versicherungsleistungen dürfen insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.

3. Abschnitt Weitere Massnahmen

Art. 72128 Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten

Die Versicherung fördert die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Solche Programme dürfen jedoch die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren.

Die Versicherung kann die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im Rahmen von Berufspraktika in Unternehmen und Verwaltung fördern.

Footnotes

  1. [128] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 72a129 Anspruch des Versicherten auf vorübergehende Beschäftigung

Der Versicherte, der die Voraussetzungen gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf vorübergehende Beschäftigung, soweit ihm keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist.

Für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 gelten sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c, für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 die Kriterien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c, e, f, g und h.

Ist der Kanton nicht imstande, dem Versicherten eine vorübergehende Beschäftigung zuzuweisen, so hat dieser ersatzweise Anspruch auf80 besondere Taggelder, sofern keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist. Dieser Anspruch kann innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt geltend gemacht

– 5 ...130

Footnotes

  1. [129] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
  2. [130] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).

Art. 72b131 Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen

Die Kantone stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit. Diese sollen:

  1. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern;

  2. die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten bewirken;

  3. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern;

d. jugendlichen Versicherten und Personen, die erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln.

Footnotes

  1. [131] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Art. 72c132 Beteiligung der Kantone an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen

Die Kantone beteiligen sich an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Der Beitrag der Kantone darf 10 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen.

Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kantone richtet sich nach den im entsprechenden Jahr ausgerichteten Taggeldern. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt den Frankenbetrag pro Taggeld fest.

Die Ausgleichsstelle stellt den Kantonen jährlich für die Kosten des Vorjahres Rechnung.

Footnotes

  1. [132] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.

Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen.

Art. 74133 Beiträge zur Förderung der Arbeitsvermittlung

Die Versicherung kann Beiträge für die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal gewähren.

Die Versicherung kann Beiträge für Massnahmen gewähren:

  1. welche die Arbeitsvermittlung mit technischen oder ausserordentlichen organisatorischen Mitteln wirksamer gestalten;

  2. welche eine enge Zusammenarbeit der Arbeitsvermittlung mit der Berufsberatung und andern für die Eingliederung Arbeitsloser wichtigen Dienstleistungen fördern.

Die Massnahmen müssen geeignet sein, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen. Sie müssen einem erheblichen regionalen oder interkantonalen Interesse entsprechen. An Private dürfen keine Beiträge gewährt werden, ausgenommen an Institutionen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.

Footnotes

  1. [133] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 75 Höhe der Beiträge, Zuständigkeit und Verfahren

Die Versicherung ersetzt die nachgewiesenen anrechenbaren Kosten für die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten. Der Bundesrat bestimmt die Einzel- heiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten. Zuständigkeit und Verfahren für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung richten sich nach Artikel 64.134

Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften in bezug auf die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.135

Über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung, der Arbeitsvermittlung sowie der Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen20 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.136

...137

Erteilt die Ausgleichsstelle selber einen Forschungsauftrag, so deckt sie die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen eine Kostenteilung vereinbart hat.

Footnotes

  1. [135] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1993 1066; BBl 1993 I 677). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [136] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [137] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Footnotes

  1. [107] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Vierter Titel Organisation

Erstes Kapitel Durchführung

Art. 76

Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

  1. die kantonalen und anerkannten öffentlichen Arbeitslosenkassen sowie die anerkannten Verbandskassen;

  2. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds;

  3. die von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen;

  4. 138 die regionalen Arbeitsvermittlungszentren;

  5. 139 die tripartiten Kommissionen;

  6. 140 die AHV-Ausgleichskassen;

  7. 141 die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV;

  1. 142 die Arbeitgeber;

  2. 143 die Aufsichtskommission.

Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

Zweites Kapitel Arbeitslosenkassen

Art. 77 Öffentliche Kassen

In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

Träger der Kasse ist der Kanton.

Wenn wichtige Gründe es erfordern, kann das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA)144 ausnahmsweise öffentliche Kassen anerkennen, deren Tätigkeitsgebiet sich nicht auf den gesamten Kanton erstreckt.

Mehrere Kantone können mit Zustimmung des BIGA145 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.

Art. 78 Verbandskassen

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam Verbandskassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung des BIGA146 einholen. Die Kasse wird anerkannt, wenn ihr Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bietet.

Verbandskassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

144 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für 145 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für 146 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für

Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen

Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement dem BIGA147 zur Genehmigung vorlegen.

Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.

Der Zahlungsverkehr einer Verbandskasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG148 gilt sinngemäss.

Footnotes

  1. [148] SR 281.1

Art. 80 Wegfall der Anerkennung

Verbandskassen können durch schriftliche Mitteilung an das BIGA149 auf die Anerkennung verzichten. Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.

Das BIGA150 kann Verbandskassen und nichtkantonalen öffentlichen Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:

  1. die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden;

  2. die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder

  3. der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.

Art. 81 Aufgaben der Kassen

Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;

147 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für 149 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für 150 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für

  1. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;

  2. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;

  3. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;

  4. sie legen periodisch Rechnung ab und erstatten den Geschäftsbericht zuhanden der Ausgleichsstelle.

Die Kasse unterbreitet einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen:

  1. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;

  2. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.

Art. 82 Haftung der Träger

Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.151

Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.152

Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

Der Bund vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.153

Footnotes

  1. [151] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  2. [152] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  3. [153] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Drittes Kapitel Übrige Durchführungsstellen

Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

Die Ausgleichsstelle:

  1. verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;

  2. führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;

  1. 154 prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;

  2. cbis. 155 prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;

  3. überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;

  4. 156 erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;

  5. entscheidet über Ersatzansprüche gegenüber dem Träger oder dem Arbeitgeber für Schäden, welche die Kasse beziehungsweise der Arbeitgeber verursacht (Art. 82 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2);

  6. weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;

  7. 157 trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;

  8. 158 betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke;

  9. trifft die Entscheide nach den Artikeln 64 Absatz 3 und 75 Absatz 1 und richtet die Beiträge nach den Artikeln62 und 72-74 aus;

  10. überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;

  11. entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen;

  12. sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;

  13. 159 führt das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen;

  14. 160 koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;

  15. 161 trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a.

Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:

  1. die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;

  2. weitere periodische Rechnungsablagen;

  3. periodisch Bericht über Geschäftsführungsprüfungen und Revision der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der Arbeitsämter im Bereiche der Präventivmassnahmen;

  4. 162 Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73) und der Arbeitsvermittlung (Art. 74);

  5. ihre Rechenschaftsberichte im Sinne von Artikel 64 Absatz 3;

  6. 163 Budget und Rechnung des Informatikzentrums.

Das BIGA164 führt die Ausgleichsstelle.

Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.

Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.

Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung beim Bund oder beim Ausgleichsfonds der AHV so anzulegen, dass eine genügende Liquidität sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind.

Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.

Art. 85 Kantonale Amtsstellen

Die kantonalen Amtsstellen:

  1. 165 beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;

  2. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;

164 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für

  1. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;

  2. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;

  3. entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 2 unterbreitet werden;

  4. führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;

  5. stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);

  6. 166 nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 und 75 Abs. 1) und sorgen für ein ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;

  7. üben die übrigen ihnen vom Gesetz übertragenen Befugnisse aus, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4, 60 Absatz 2, 67 und 71 Absatz 3;

  8. erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereiche der Präventivmassnahmen.

...167

Footnotes

  1. [167] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 85a168 Verantwortlichkeit der Kantone

Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Durchführungsstellen durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursachen.169

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.170

Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

Der Bund vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.171

Footnotes

  1. [168] Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (SR 823.11, 823.110).
  2. [169] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  3. [170] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  4. [171] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Art. 85b172 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Die Kantone richten regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter.

Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.

Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.

Footnotes

  1. [172] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 85c173 Tripartite Kommissionen

Die tripartiten Kommissionen beraten die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Ein Vertreter der öffentlichen Kasse ist Mitglied der tripartiten Kommission mit beratender Stimme.

Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, über die Tätigkeiten in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren informiert zu werden.

Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.

Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an vorübergehender Beschäftigung beitragen.

Footnotes

  1. [173] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 86 AHV-Ausgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.

Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:

  1. Überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;

  2. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;

  3. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 88 Arbeitgeber

Die Arbeitgeber:

  1. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);

  2. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;

  3. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;

  4. erfüllen die ihnen vom Gesetz auferlegte Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 96).

Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze3 und 4 gelten sinngemäss.

Art. 89 Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.

Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen.

Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereiche der Präventivmassnahmen.

Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung und Arbeitsvermittlung (Art. 75 Abs. 2). Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen.174

Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.175

Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

Footnotes

  1. [174] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [175] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Fünfter Titel Finanzierung

Art. 90 Beschaffung der Mittel

Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch die Zinsen des Ausgleichsfonds finanziert.

Bei ausserordentlichen Verhältnissen gewährt der Bund nicht rückzahlbare Beiträge von höchstens 5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung.176

Ausserordentliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Beitragssatz 2 Prozent beträgt und die Beiträge mit den Reserven des Ausgleichsfonds nicht ausreichen, um die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder wenn der Ausgleichsfonds Schulden aufweist. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.177

Reichen die Beiträge nach Absatz 2 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewähren Bund und Kantone Darlehen zu einem angemessenen Zins.178

Bund und Kantone leisten die Darlehen zu gleichen Teilen. Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die Finanzkraft und die Einwohnerzahl der Kantone.179

Footnotes

  1. [176] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [177] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [178] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [179] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 91 Betriebskapital der Kassen

Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.

Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.

Art. 92 Verwaltungskosten

DerAufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.

Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.180

Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. 181

Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds. 182

Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das EVD kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.183

Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k, aus dem Betrieb der regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und aus dem Betrieb der Logistikstellen arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85a) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.184

Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.185

Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom25. Juni 1982186 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.187

Footnotes

  1. [180] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  2. [183] Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (SR 823.11, 823.110). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  3. [184] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  4. [185] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  5. [25] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).
  6. [187] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

Art. 93 Gerichts- und Parteikosten

Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kan- ton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt

Sechster Titel Verschiedene Bestimmungen

Art. 94 Verpfändung, Abtretung, Verrechnung, Zwecksicherung

Ansprüche auf Leistungen der Versicherung können gültig nur verpfändet oder abgetreten werden, soweit sie nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz188 pfändbar sind.

Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und gesetzlichen Familienzulagen können mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden.

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit die Leistungen der Versicherung zweckentsprechend verwendet werden.

Footnotes

  1. [188] SR 281.1

Art. 95 Rückforderung von Leistungen

Die Kasse muss Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung fordert sie vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.

War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Die Kasse unterbreitet den Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.

In gleicher Weise hat die Ausgleichsstelle von ihr zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückzufordern. Sie entscheidet über Erlassgesuche.

Der Rückforderungsanspruch verjährt innert einem Jahr nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Besteht der Rückforderungsanspruch wegen einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese massgebend.

Art. 96 Auskunfts- und Meldepflicht

Leistungsempfänger, ihre gesetzlichen Vertreter und die Arbeitgeber müssen den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

Solange der Versicherte Leistungen bezieht, muss er der Kasse unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betreffen könnte, sowie Änderungen des erzielten Verdienstes oder Zwischenverdienstes.

Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen müssen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte und Unterlagen die Stellen, die an der Durchführung, Kontrolle und Aufsicht der Arbeitslosenversicherung beteiligt sind, den Arbeitsämtern geben. Die Bekanntgabe beschränkt sich auf Angaben und Unterlagen, welche die Arbeitsämter als Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung benötigen.189

Footnotes

  1. [189] Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (SR 823.11, 823.110).

Art. 96a190 Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:

  1. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

  2. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

  3. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge.

Footnotes

  1. [190] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Art. 96b191 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

  1. Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;

  2. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

  3. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;

  4. Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;

  1. Quellensteuern zu erheben;

  2. arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;

  3. der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;

  4. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

  5. Statistiken zu führen.

Footnotes

  1. [191] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Art. 96c192 Abrufverfahren

Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen:

  1. die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;

  2. die Arbeitslosenkassen;

  3. die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Amtsstellen;

  4. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren;

  5. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen:

  1. Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes;

  2. Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen;

  3. Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten;

  4. Beratung und Vermittlung;

  5. Abklärung der Anspruchsberechtigung;

  6. Durchführung der Kontrollvorschriften;

  7. Berechnung und Auszahlung der Leistungen;

  8. Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen;

  9. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

Footnotes

  1. [192] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Art. 96d193 Akteneinsicht

Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

  1. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;

  2. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;

  3. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;

  4. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten.

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese Daten bekannt gibt.

Footnotes

  1. [193] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Art. 97194 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

Footnotes

  1. [194] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Art. 97a195 Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

  1. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;

  2. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;

  3. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;

  4. Betreibungsämter, nach den Artikeln91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom11. April 1889196 über Schuldbetreibung und Konkurs;

e. Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

  1. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

  2. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

  3. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln88 und 100 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 1990197 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

  4. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992198;

  5. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

  1. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;

  2. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Footnotes

  1. [195] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
  2. [163] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [88] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 98 Abgabenfreiheit

Die Träger sind für die Kassen von den Einkommens- und Vermögenssteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.

Urkunden, die für die Zwecke der Versicherung ausgestellt werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit.

Art. 98a199 Verhältnis zur Militärversicherung

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992200 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor.

Footnotes

  1. [199] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

Art. 99 Verhältnis zu andern Sozialversicherungen

Der Bundesrat regelt das Verhältnis zu den andern Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften, um Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen zu verhindern.

Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Versicherungsträger gegen Verfügungen aus dem Bereich einer andern Sozialversicherung.

Siebenter Titel Rechtspflege

Art. 100 Grundsatz

Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 101 Beschwerdeinstanzen

Beschwerdeinstanzen sind:

  1. die kantonale Amtsstelle für Verfügungen der Gemeindearbeitsämter;

  2. 201 ein Gericht oder eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission als letzte kantonale Instanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen;

  3. 202 die Rekurskommission EVD für Verfügungen und Beschwerdeentscheide des BIGA203 und für Verfügungen der Ausgleichsstelle;

  4. 204 das Eidgenössische Versicherungsgericht für Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und der Rekurskommission EVD.

203 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für

Art. 102 Beschwerderecht

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Beschwerdeberechtigt sind ausserdem:

  1. 205 das BIGA206 gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen;

  2. 207 die kantonale Amtsstelle, das BIGA208 und die Kassen gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen.

Art. 103 Übriges Verfahren

Das übrige Verfahren bestimmt sich für das Eidgenössische Versicherungsgericht nach dem Bundesrechtspflegegesetz209 für andere Bundesbehörden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz210.

Verfügungen der Gemeindearbeitsämter, Verfügungen oder Entscheide der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sind den Beschwerdeberechtigten schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen; diese muss das Rechtsmittel, die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist angeben.

Die Frist für die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz beträgt 30 Tage.

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Gemeindearbeitsamtes, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.

Das kantonale Beschwerdeverfahren soll einfach, rasch und, ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung, kostenlos sein. Die Beschwerdeinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes wegen und in freier Beweiswürdigung fest; sie ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem BIGA211 zu eröffnen.

Im übrigen bestimmt sich das kantonale Verfahren nach kantonalem Recht; für das Verfahren der letzten kantonalen Instanz bleibt ausserdem Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorbehalten.

206 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement - SR 172.216.1; AS 2000 187). 208 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement - SR 172.216.1; AS 2000 187). 211 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für

Footnotes

  1. [209] SR 173.110
  2. [210] SR 172.021

Art. 104 Rechtsöffnungstitel

Rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes212 gleichgestellt.

Footnotes

  1. [212] SR 281.1

Achter Titel Strafbestimmungen

Art. 105 Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen: wer die Schweigepflicht verletzt; wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Funktionär einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches213 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden

Footnotes

  1. [213] SR 311.0

Art. 106 Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; wer seine Meldepflicht verletzt; wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; wer als Funktionär einer Kasse deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben

Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes214.

Footnotes

  1. [214] SR 313.0

Art. 108 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Neunter Titel Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt Bund

Art. 109 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.

Art. 110 Aufsicht

Der Bundesrat beaufsichtigt die Durchführung dieses Gesetzes.

Die Aufsicht wird durch das BIGA215 wahrgenommen; das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigt die Erhebung der Beiträge.

Die Aufsichtsbehörden sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung.

Sie können den Vollzugsorganen Weisungen erteilen.

Art. 110a216 Pilotversuche

Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen, Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu gewinnen oder die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu fördern, um damit bestehende Arbeitsplätze zu erhalten oder neue zu schaffen.

Ausgeschlossen sind Abweichungen von den Artikeln 1–6,8, 15, 16, 18, 22–27, 30, 51–58, 90–121.

Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.

215 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für

Footnotes

  1. [216] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 110b217 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen

Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 110a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.

Footnotes

  1. [217] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 111218 Revision

Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie den Kassen und den kantonalen Amtsstellen die erforderlichen Weisungen. Gegebenenfalls weist sie die Kassen an, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern.

Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach Artikel 82 Absatz 3 oder Artikel 85a Absatz 2.

Footnotes

  1. [218] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Art. 112 Konsultativkommission

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Konsultativkommission ein, die das BIGA219 in grundsätzlichen Fragen der Durchführung der Versicherung berät. In der Kommission sind insbesondere die Kantone sowie die Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vertreten.

2. Abschnitt Kantone

Art. 113

Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund220 zur Genehmigung vor.

Die Kantone:

  1. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;

  2. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;

  3. 221 richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;

219 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für 220 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

  1. 222 setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c ein;

  2. 223 erlassen die Verfahrensvorschriften;

  3. 224 sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;

  4. 225 bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

...226

Footnotes

  1. [226] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Zweites Kapitel Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts

1. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts

Art. 114 Krankenversicherungsgesetz

Das Krankenversicherungsgesetz227 wird wie folgt geändert:

Art. 12bis Abs. 1bis und 2bis

...

Art. 115 Versicherungsvertragsgesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz228 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [228] SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Art. 9

...

Art. 100 Abs. 2

...

227 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 196864, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]

Footnotes

  1. [64] SR 281.1

Art. 116 Bundesgesetz über die Militärversicherung

Das Bundesgesetz vom20. September 1949229 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 5

...

Art. 117 Obligationenrecht

Das Obligationenrecht230 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [230] SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Art. 329 b Abs. 1

...

Art. 117a231 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Das Bundesgesetz vom25. Juni 1982232 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [231] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340).

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1bis

...

Art. 10 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz

...

Art. 26 Abs. 3 zweiter Satz

...

Art. 47

...

Art. 60 Abs. 2 Bst. e

...

229 [AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982 1676 Anhang Ziff. 5, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]

Art. 118 Abs. 1 Bst. d

...

2. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118

Es werden aufgehoben:

  1. der Bundesbeschluss vom8. Oktober 1976233 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);

  2. das Bundesgesetz vom22. Juni 1951234 über die Arbeitslosenversicherung;

  3. die Ziffern I–III sowie VI des Bundesbeschlusses vom20. Juni 1975235 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen.

Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

3. Abschnitt Verlängerung bisherigen Rechts

Art. 119

Der Bundesbeschluss vom20. Juni 1975236 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen wird wie folgt geändert:

Ziff. VII Abs. 5237 ...

Drittes Kapitel Übergangsbestimmung

Art. 120

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:

233 [AS 1977 208, 1982 166 1894] 234 [AS 1951 1163, 1959 537, 1965 321 Art. 61, 196725, 196890, 1973 1535, 1975 1078 Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209] 235 [AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 236 [AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 237 In der AS irrtümlicherweise als Abs. 6 veröffentlicht.

  1. die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;

  2. die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.

Viertes Kapitel Referendum und Inkrafttreten

Art. 121

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:

Art. 51 –58 und 109: 1. Januar 1983238

Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984239 238 BRB vom6. Dez. 1982 (AS 1982 2223) 239 V vom31. Aug. 1983 (SR 837.01).

Footnotes

  1. [7] Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – SR 171.11).
  2. [35] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [59] Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
  4. [68] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  5. [69] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  6. [75] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  7. [83] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  8. [84] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  9. [89] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  10. [101] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  11. [102] Ursprünglich Bst. b.
  12. [111] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
  13. [113] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
  14. [115] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  15. [117] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  16. [126] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  17. [127] SR 951.24
  18. [134] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  19. [138] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  20. [139] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  21. [140] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  22. [141] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  23. [142] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  24. [143] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  25. [154] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  26. [155] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  27. [156] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  28. [157] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  29. [158] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
  30. [159] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  31. [160] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  32. [161] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  33. [162] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  34. [165] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  35. [166] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
  36. [181] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  37. [182] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  38. [186] SR 831.40
  39. [196] SR 281.1
  40. [197] SR 642.11
  41. [198] SR 431.01
  42. [200] SR 833.1
  43. [201] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  44. [202] Fassung gemäss Anhang Ziff. 39 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
  45. [204] Fassung gemäss Anhang Ziff. 39 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
  46. [205] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  47. [207] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  48. [221] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  49. [222] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  50. [223] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  51. [224] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  52. [225] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  53. [232] SR 831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.