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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

837.0 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/837-0/de/bundesgesetz-uber-die-obligatorische-arbeitslosenversicherung-und-die-insolvenzentschadigung

Consultà ils 4 sett. 2026

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 avr. 2006.

Consultaziuns: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S (06-03-2024),

837.0

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

vom 25. Juni 1982 (Stand am 13. Dezember 2005)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom2. Juli 19803, beschliesst:

Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
  2. [3] BBl 1980 III 489

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6

Das ATSG7 ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.8 AS 1982 2184

[BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BVers vom18. April 1999 (SR 101).

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
  2. [5] SR 830.1
  3. [7] SR 830.1
  4. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  5. [18] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

Erster Titel a:9 Zweck

1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen: a. Arbeitslosigkeit; b. Kurzarbeit; c. schlechtem Wetter; d. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. 2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.11

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Zweiter Titel Beiträge

Art. 2 Beitragspflicht

Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:

  1. der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG12, der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;

  2. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.14 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

  1. Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten;

  2. 15 mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom20. Juni 195216 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;

Bisheriger Erster Titel.

Bisheriger Art. 1.

  1. Arbeitnehmer vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Altersjahr zurückgelegt haben;

  2. Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben a–c;

  3. 17 Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil.

Footnotes

  1. [12] SR 830.1
  2. [13] SR 831.10
  3. [14] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  4. [20] SR 831.10
  5. [16] SR 836.1

Art. 2a18 Freiwillige Beiträge

Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen19 nicht nach dem AHVG20 versichert sind, können Beiträge bezahlen.

Art. 321 Beitragsbemessung und Beitragssatz

Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.

Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2 Prozent.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG22 zahlen den ganzen Beitrag.

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [22] SR 831.10

Art. 423

AS 1997 609

Footnotes

  1. [23] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 5 Beitragszahlung

Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV- Ausgleichskasse.

Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.

Art. 625 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG26.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  2. [26] SR 830.1

Dritter Titel Leistungen

Erstes Kapitel Leistungsarten

Art. 727

Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:

  1. eine effiziente Beratung und Vermittlung;

  2. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;

  3. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.28 2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:

  1. Arbeitslosenentschädigung;

  2. ...29

  3. Kurzarbeitsentschädigung;

  4. Schlechtwetterentschädigung;

  5. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [28] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [29] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Zweites Kapitel Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt Anspruch

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

  1. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

  2. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

  3. in der Schweiz wohnt (Art. 12);

  4. 30 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.

  5. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art.13 und 14);

  6. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

  7. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

Art. 9 Rahmenfristen

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.31

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.32

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [32] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 9a33 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a–71d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:

  1. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und

  2. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Footnotes

  1. [33] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 9b34 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:

  1. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und

  2. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.

Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.

Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.

Footnotes

  1. [34] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 10 Arbeitslosigkeit

Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

Als teilweise arbeitslos gilt, wer:

  1. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder

  2. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).35

Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.

Footnotes

  1. [35] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

...36

Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

Der Versicherte hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn er bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.37

Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.

Footnotes

  1. [36] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  2. [37] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 11a38 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.

Footnotes

  1. [38] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 1239 In der Schweiz wohnende Ausländer

In Abweichung von Artikel 13 ATSG40 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  2. [40] SR 830.1

Art. 13 Beitragszeit

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.41

Angerechnet werden auch:

  1. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;

  2. 42 schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden;

  3. 43 Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG44 oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;

  4. 45 Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

2bis–2ter ...46

Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG47 pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.48

Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.49

Die Einzelheiten regelt die Verordnung.50

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [44] SR 830.1
  3. [46] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  4. [47] SR 831.10
  5. [48] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  6. [49] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  7. [50] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

  1. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

  2. Krankheit (Art. 3 ATSG51, Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

  3. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.52 2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.53 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.54 3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können.

Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.55

...56

Footnotes

  1. [51] SR 830.1
  2. [52] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).
  3. [53] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).
  4. [54] Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
  5. [55] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
  6. [56] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 15 Vermittlungsfähigkeit

Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.58

Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.59

Footnotes

  1. [58] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [59] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 1660 Zumutbare Arbeit

Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

  1. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;

  2. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;

  3. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;

  4. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;

  5. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;

  6. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

  7. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;

  8. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder

  9. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften

Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.

Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.62

Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:

  1. 63 an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;

  2. 64 an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und

  3. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.

Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.

Footnotes

  1. [60] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [62] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

2. Abschnitt Entschädigung

Art. 18 Wartezeiten65

Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.66

Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.67

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.68

Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.69

...70

...71

Footnotes

  1. [65] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [66] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [67] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [68] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  5. [69] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  6. [70] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  7. [71] Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 18a72 Kontrollperiode

Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.

Footnotes

  1. [72] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 18b73 Heimarbeitnehmer

Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

Footnotes

  1. [73] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 18c74 Altersleistungen

Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

Footnotes

  1. [74] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 1975

Footnotes

  1. [75] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

...76

Footnotes

  1. [76] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung

Die Arbeitlosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.

Art. 22 Höhe des Taggeldes

Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.77

Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:

  1. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben;

  2. 78 ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und

  3. 79 nicht invalid (Art. 8 ATSG80 sind.81

Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.82

– 5 ...83

Footnotes

  1. [77] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [80] SR 830.1
  3. [81] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [82] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  5. [83] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 22a84 Beiträge an die Sozialversicherungen

Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des

Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.

Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.87

Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.88 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Footnotes

  1. [84] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [88] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 23 Versicherter Verdienst

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG89 entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.90 Der

Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 199760 Ziff. II 1).

Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.91

Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).92

Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.93

Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht.94

Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen.95

Footnotes

  1. [89] SR 830.1
  2. [90] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  3. [91] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  4. [92] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  5. [93] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  6. [94] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  7. [95] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 2496 Anrechnung von Zwischenverdienst

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.97

...98

Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.

Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.99

Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.100

Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.101

Footnotes

  1. [96] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [97] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [98] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  4. [99] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  5. [100] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  6. [101] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 25102

Footnotes

  1. [102] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 26103 Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst

Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.

Footnotes

  1. [103] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Art. 27104 Höchstzahl der Taggelder

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).

Der Versicherte hat Anspruch auf:

  1. höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann;

  2. höchstens 520 Taggelder, wenn er das55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann;

  3. höchstens 520 Taggelder, wenn er: 1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und 2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann.

Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden.

Footnotes

  1. [104] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit

Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG105, Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.106

Taggelderder Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.108

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.

Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.

Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

Footnotes

  1. [105] SR 830.1
  2. [30] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [106] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  4. [108] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag

Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.109

Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.110 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom11. April 1889111, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.112

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

Footnotes

  1. [109] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [110] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  3. [112] Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

3. Abschnitt Sanktionen113

Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung114

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

  1. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;

  2. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;

  3. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;

  4. 115 die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;

  5. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;

  6. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder

  7. 116 während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c117, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.118 117 Siehe auch Ziff. III Abs. 2 der SchlB der Änd. vom6. Nov. 1996 (SR 837.02).

Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach

Footnotes

  1. [114] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [118] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.119 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.120

Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.121

Stellteine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.

Footnotes

  1. [119] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [120] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [121] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Footnotes

  1. [113] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Drittes Kapitel Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

  1. 123 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;

  2. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);

  3. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;

  4. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.124

Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:

  1. für Heimarbeitnehmer;

  2. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.125 3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

  1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;

  2. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;

  3. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

Footnotes

  1. [124] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [125] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 32 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:

  1. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und

  2. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.126

Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.127

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

Footnotes

  1. [126] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [127] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 33 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:

  1. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören:

  2. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;

  3. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;

  4. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;

  5. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder

  6. wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.

Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.

Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen.128

Footnotes

  1. [128] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.

Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.129 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.

Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.

Footnotes

  1. [129] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.130

Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.131

Der Bundesrat kann bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.

Footnotes

  1. [130] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [131] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:

  1. die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;

  2. Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;

  3. die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.

Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.

Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

a. die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten:

  1. 132 die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen;

  2. 133 während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.

Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

  1. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;

  2. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;

  3. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt. Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.

Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.

Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.134

Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Footnotes

  1. [134] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 40135 Kontrollvorschriften

Bei Kurzarbeit wird in der Regel keine Stempelkontrolle durchgeführt.

Die kantonale Amtsstelle kann eine Stempelkontrolle anordnen.

Footnotes

  1. [135] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 41 Zwischenbeschäftigung

Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von ganz- oder halbtägigem Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung (Art. 16) zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.136

Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Verweigert er sie ungerechtfertigterweise, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass er den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer verliert.

Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.

Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.

Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zugewiesene zumutbare Zwischenbeschäftigung nicht an, bemüht er sich nicht genügend um Zwischenbeschäftigung oder gibt er eine solche ungerechtfertigterweise auf, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass ihm je nach Grad des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 1000 Franken von seiner Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden.

Footnotes

  1. [136] Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Viertes Kapitel Schlechtwetterentschädigung

Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:

  1. 137 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und

  2. sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.

Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.

Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:

  1. er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;

  2. 138 die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und

  3. er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.139 2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.140

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

...141

Footnotes

  1. [139] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [140] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [141] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 43a142 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:

  1. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);

  2. es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;

  3. der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung143 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;

  4. er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.

143 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].

Footnotes

  1. [142] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 44144 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung

Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.

Footnotes

  1. [144] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 44a145 Dauer der Schlechtwetterentschädigung

Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.

Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.

Footnotes

  1. [145] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls

Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.146 2–3 ...147

Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

Footnotes

  1. [146] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  2. [147] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Art. 46 Pflichten des Arbeitgebers

Artikel 37 gilt sinngemäss.

Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:

a. die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;

b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.

Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung

Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art.42 und 43).

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.148

Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).
  2. [148] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Art. 49 Kontrollvorschriften

Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.

Die kantonale Amtsstelle kann zur Vermeidung von Missbräuchen in Einzelfällen weitergehende Kontrollen anordnen.149

Footnotes

  1. [149] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 50 Zwischenbeschäftigung

Artikel 41 gilt sinngemäss.

Fünftes Kapitel Insolvenzentschädigung

Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

  1. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

  2. 150 der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c. 151 sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.152

Footnotes

  1. [152] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung

Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.153

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.

Footnotes

  1. [153] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.

Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.

Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse

Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG154.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.

Footnotes

  1. [154] SR 281.1

Art. 55 Pflichten des Versicherten

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG155 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.156

Footnotes

  1. [155] SR 830.1
  2. [156] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Art. 56 Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.

Art. 57 Finanzierung

Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.

Art. 58157 Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Footnotes

  1. [157] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Sechstes Kapitel Arbeitsmarktliche Massnahmen158

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen159

Art. 59160 Grundsätze

Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

  1. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

  2. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

  3. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

  4. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen erfüllt sein:

  1. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

  2. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

Footnotes

  1. [160] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 59a161 Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen162

Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass:163

a. 164 der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch und dabei auch in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen analysiert wird;

  1. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;

  2. 165 die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.

Footnotes

  1. [161] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [162] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 59b166 Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen

Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.

Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach

Footnotes

  1. [166] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil

von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

Die Versicherung gewährt zudem:

  1. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65);

  2. Ausbildungszuschüsse (Art. 66a);

  3. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).

Art. 59c167 Zuständigkeit und Verfahren

Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.

Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65–71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.

Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.

Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.

Footnotes

  1. [167] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 59d168 Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1.

Footnotes

  1. [168] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Footnotes

  1. [159] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

2. Abschnitt Bildungsmassnahmen169

Art. 60170 Teilnahme an Bildungsmassnahmen

Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:

  1. Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1;

  2. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 62 Absatz 2.

Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.

Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 2002171 (BBG) zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.

Footnotes

  1. [170] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 61172 Beiträge an Organisationen, die Bildungsmassnahmen durchführen

Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen nach Artikel 60 gewähren.

Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Bildungsmassnahme:

  1. zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird; und

  2. allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung haben.

Footnotes

  1. [172] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 62173 Umfang der Leistungen

Die Versicherung erstattet den Organisationen die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von kollektiven Kursen, Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen.

Sie erstattet dem Teilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungsmassnahme.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. [173] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 63 –64174

3. Abschnitt:175 Beschäftigungsmassnahmen

Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester

Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:

a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;

  1. Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung;

  2. Motivationssemestern für Versicherte, die nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen.

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e–h sinngemäss.

Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.

Art. 64b Umfang der Leistungen

Die Versicherung erstattet den Organisatoren die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.

Footnotes

  1. [169] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

4. Abschnitt Spezielle Massnahmen176

Art. 65 Einarbeitungszuschüsse177

Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:178

  1. ...179

  2. der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und

  3. der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

Footnotes

  1. [177] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [179] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse181

Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch

Prozent des normalen Lohnes.

Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitslose, für längstens zwölf Monate ausgerichtet. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.182

Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt.183

Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.184

Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:

  1. ...187

  2. mindestens 30 Jahre alt sind; und

  3. über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.188

Versicherte, die über einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.

Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.189

Footnotes

  1. [181] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [182] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  3. [183] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  4. [184] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  5. [187] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  6. [188] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  7. [189] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 66c191 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse

Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.192

Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.

Die Kasse zahlt die Ausbildungszuschüsse direkt dem Arbeitnehmer aus, entrichtet die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.193

Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung.194

Footnotes

  1. [191] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [193] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [194] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 67195

192 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

...196

Footnotes

  1. [195] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  2. [196] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 68197 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen

Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:

  1. ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und

  2. sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.

Diebetroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.

Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.

Footnotes

  1. [197] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 69 Pendlerkostenbeitrag

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.

Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag198

Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.

Footnotes

  1. [198] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 71199

...200

Footnotes

  1. [199] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  2. [200] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 71a201 Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit202

Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.203

Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom22. Juni 1949204 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

Footnotes

  1. [201] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
  2. [202] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [203] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 71b205 Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:

  1. 206 ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind;

  2. ...207

  3. mindestens 20 Jahre alt sind; und

  4. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.

Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.208

Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.209

Footnotes

  1. [205] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
  2. [207] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  3. [208] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  4. [209] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 71d211 Abschluss der Planungsphase

Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt der Bürgschaftsgenossenschaft, wenn der Versicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat.

Nimmt der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

... 212

Footnotes

  1. [211] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 72213

Footnotes

  1. [213] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 72a –72c214

Footnotes

  1. [214] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Footnotes

  1. [176] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Footnotes

  1. [158] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Siebentes Kapitel Weitere Massnahmen215

Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.

Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–

Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.216

Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.217

Footnotes

  1. [216] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [217] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 73a218 Evaluation

Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.

Footnotes

  1. [218] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 74 –75219

Art. 75a220 Pilotversuche

Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:

  1. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;

  2. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder

  3. Arbeitslose wieder einzugliedern.

Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artiausgeschlossen.

Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a–6,16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.

Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.

Footnotes

  1. [220] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 75b221 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen

Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.

Footnotes

  1. [221] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Footnotes

  1. [215] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Vierter Titel Organisation

Erstes Kapitel Durchführungsorgane222

Art. 76

Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

  1. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82);

  2. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art.83 und 84);

  3. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

  4. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d);

  5. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86);

  6. die Zentrale Ausgleichssstelle der AHV (Art. 87);

  7. die Arbeitgeber (Art. 88);

  8. die Aufsichtskommission (Art. 89).223 2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.

Footnotes

  1. [223] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Footnotes

  1. [222] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Zweites Kapitel Arbeitslosenkassen

Art. 77 Öffentliche Kassen

In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

Träger der Kasse ist der Kanton.

...224

Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA)225 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.

225 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für AS 2000 187 Art. 8).

Footnotes

  1. [224] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 78226 Private Kassen

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.

Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

Footnotes

  1. [226] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen

Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen.227

Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.

Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen.228 Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG229 gilt sinngemäss.

Footnotes

  1. [227] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [228] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [229] SR 281.1

Art. 80 Wegfall der Anerkennung

Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten.230 Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.

Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:231

a. die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden;

  1. die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder

  2. der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.

Footnotes

  1. [230] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 81 Aufgaben der Kassen

Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;

  2. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;

  3. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;

  4. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;

  5. 232 sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.

Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:233

  1. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;

  2. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.

Art. 82 Haftung der Träger gegenüber dem Bund234

Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.235

Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.236

Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.237

Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.238

Footnotes

  1. [234] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
  2. [235] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  3. [236] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  4. [237] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  5. [238] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

Art. 82a239 Haftung gegenüber Versicherten und Dritten

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG240 sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Footnotes

  1. [239] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  2. [240] SR 830.1

Drittes Kapitel Übrige Durchführungsstellen

Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

Die Ausgleichsstelle:

  1. verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;

  2. führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;

  3. 241 prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;

  4. cbis. 242 prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;

  5. überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;

  6. 243 erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;

  1. 244 entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art.82, 85d,88

  2. weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;

  3. 245 trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;

  4. 246 betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke;

  5. 247 trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln62 und 64b aus;

  6. überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;

  7. 248 entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;

  8. sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;

  9. 249 führt das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen;

  10. 250 koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;

  11. 251 trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;

  12. 252 entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG253 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;

  13. 254 entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.

Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:

  1. die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;

  2. weitere periodische Rechnungsablagen;

  3. 255 periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;

  4. 256 Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);

  5. 257 die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;

  6. 258 Budget und Rechnung des Informatikzentrums.

Das BIGA259 führt die Ausgleichsstelle.

Footnotes

  1. [253] SR 830.1

Art. 83a260 Revision und Arbeitgeberkontrolle

Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.

Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.

Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.

Footnotes

  1. [260] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung

Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.

Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.

259 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für AS 2000 187 Art. 8).

Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.261

Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.

Footnotes

  1. [261] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 85 Kantonale Amtsstellen

Die kantonalen Amtsstellen:

  1. 262 beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;

  2. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;

  3. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;

  4. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;

  5. 263 entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;

  6. führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;

  7. stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);

  8. 264 nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;

  9. 265 üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;

  1. 266 erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;

  2. 267 legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

...268

Footnotes

  1. [268] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Art. 85b270 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.271

Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.

Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.

Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.272

Footnotes

  1. [270] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  2. [271] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [272] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 85c273 Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen

Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens eine Logistikstelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen.

Footnotes

  1. [273] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 85d274 Tripartite Kommissionen

Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.

Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.

Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.

Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.

Footnotes

  1. [274] Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 85e275 Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit

Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungszentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.

Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.

Footnotes

  1. [275] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 85f 276 Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit

Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:

  1. den Berufsberatungsstellen;

  2. den Sozialdiensten;

  3. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze;

  4. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung;

  5. den Durchführungsorganen der Asylgesetzgebung;

  1. den kantonalen Berufsbildungsbehörden;

  2. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);

  3. anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.

Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln32 und 33 ATSG277 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus dem Informationssystem nach Artikel 35a Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989278 gewährt werden, sofern:

  1. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und

  2. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:

  1. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und

  2. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.

Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

Footnotes

  1. [277] SR 830.1

Art. 85g279 Haftung der Kantone gegenüber dem Bund

Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.

Footnotes

  1. [279] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 85 h280 Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG281 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Footnotes

  1. [280] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [281] SR 830.1

Art. 86 AHV-Ausgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.

Art. 87 Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:

  1. überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;

  2. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;

  3. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 88 Arbeitgeber

Die Arbeitgeber:

  1. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);

  2. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;

  3. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;

  4. 282 erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht.

Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze3 und 4 gilt sinngemäss.283

Entstehen durch missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.284

Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von

Footnotes

  1. [283] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [284] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Artikel 25 Absatz 1 ATSG285 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.286

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.287

Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.288

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.289

Footnotes

  1. [285] SR 830.1
  2. [286] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [287] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  4. [288] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  5. [289] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Art. 89 Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.

Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.290

Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.291

Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2).292 Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen.293

Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.294

Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

Footnotes

  1. [290] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [291] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [292] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  4. [293] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  5. [294] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

Art. 89a295 Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen

Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG296 gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG297 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.

Footnotes

  1. [295] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  2. [296] SR 830.1
  3. [297] SR 831.10

Fünfter Titel Finanzierung

Art. 90298 Beschaffung der Mittel

Die Versicherung wird finanziert durch:

  1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3);

  2. eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;

  3. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.

Footnotes

  1. [298] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 90a299 Beteiligung des Bundes

Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,15 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.300

Footnotes

  1. [299] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245). Siehe

Art. 90b301 Jährlicher Rechnungsausgleich

Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom6. Oktober 1989302.

Footnotes

  1. [301] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 90c303 Konjunkturrisiko

Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,5 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1 Prozent betragen.

Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze2 und 3 erhöhen.

Footnotes

  1. [303] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 91 Betriebskapital der Kassen

Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.

Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.

300 Siehe jedoch Art. 120a hienach

Art. 92 Verwaltungskosten

Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.

Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.304

Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.305

Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.306

Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.307

Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.308

Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,05 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die Finanzkraft und die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.309

Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.310

Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom25. Juni 1982311 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.312

Footnotes

  1. [304] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  2. [305] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  3. [306] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  4. [307] Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (SR 823.11, 823.110). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  5. [308] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  6. [309] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  7. [310] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  8. [312] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

Art. 93 Gerichts- und Parteikosten

Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt werden.

Sechster Titel Verschiedene Bestimmungen

Art. 94313 Verrechnung

Rückforderungen und fällige Leistungen auf Grund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.

Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.

Footnotes

  1. [313] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 95314 Rückforderung von Leistungen

Die Rückforderung richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Artikel 55 nach Arti-

Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.316

Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.317

Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.

Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.

Footnotes

  1. [314] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  2. [316] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  3. [317] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 96318 Art. 97323 Art. 97a324 geben:

Footnotes

  1. [318] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
  2. [324] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Art. 96b320 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

  1. Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;

  2. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

  3. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren;

  4. Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben;

  5. Quellensteuern zu erheben;

  6. arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;

  7. der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen;

  8. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

  9. Statistiken zu führen.

Footnotes

  1. [320] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

Art. 96c321 Abrufverfahren

Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen:

  1. die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;

  2. die Arbeitslosenkassen;

  3. die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Amtsstellen;

  4. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren;

  5. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen:

  1. Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes;

  2. Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen;

  3. Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten;

  4. Beratung und Vermittlung;

  5. Abklärung der Anspruchsberechtigung;

  6. Durchführung der Kontrollvorschriften;

  7. Berechnung und Auszahlung der Leistungen;

  8. Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen;

i. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG325 bekannt

  1. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

  2. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von

Footnotes

  1. [321] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
  2. [325] SR 830.1

Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

  1. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln88 und 100 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 1990326 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

  2. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992327;

  3. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;

  4. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:

1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom11. April 1889328 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.329

...330

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.331

In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:332

  1. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;

  2. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Footnotes

  1. [163] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [329] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
  3. [330] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
  4. [331] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

Art. 98333

Art. 98a334 Verhältnis zur Militärversicherung

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992335 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor.

Footnotes

  1. [334] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

Art. 99336

Siebenter Titel:337 Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege

Footnotes

  1. [336] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Art. 100 Grundsätze

Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen.338 Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG339 das formlose Verfahren nach Arikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG können die Kantone eine andere als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.

Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.340

Einsprachen,Beschwerden oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.341

Footnotes

  1. [338] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  2. [339] SR 830.1
  3. [340] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
  4. [15] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  5. [341] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz

Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA342 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG343 bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 1968344.

Gegen Entscheide der Rekurskommission EVD kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 1943345 erhoben werden.

Footnotes

  1. [343] SR 830.1

Art. 102346 Besondere Beschwerdelegitimation

Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das BIGA347 zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.

Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das BIGA, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.

Footnotes

  1. [346] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).

Art. 103 –104

Aufgehoben

Achter Titel Strafbestimmungen

Art. 105 Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen: wer die Schweigepflicht verletzt;

342 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für AS 2000 187 [Art. 8]) 347 Heute: «Staatsekretariat für Wirtschafts (seco)» (Art.5 der Organisationsverordnung für AS 2000 187; Art. 8) wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Funktionär einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches348 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden werden.349

Footnotes

  1. [348] SR 311.0
  2. [349] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 106 Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; wer seine Meldepflicht verletzt; wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder350 wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Footnotes

  1. [350] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben

Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes351.

Footnotes

  1. [351] SR 313.0

Art. 108352

Footnotes

  1. [352] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

Neunter Titel Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt Bund

Art. 109 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.

Art. 110353 Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG354 sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.

Footnotes

  1. [353] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  2. [354] SR 830.1

Art. 110a –110b355

Footnotes

  1. [355] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 111 –112356

2. Abschnitt Kantone

Art. 113

Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund357 zur Genehmigung vor.

Die Kantone:

  1. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;

  2. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;

  3. 358 richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;

  4. 359 setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c ein;

357 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

  1. 360 erlassen die Verfahrensvorschriften;

  2. 361 sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;

  3. 362 bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

...363

Footnotes

  1. [363] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Zweites Kapitel Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts

1. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts

Art. 114 Krankenversicherungsgesetz

Das Krankenversicherungsgesetz vom13. Juni 1911364 wird wie folgt geändert:

Art. 12bis Abs. 1bis und 2bis

...

Art. 115 Versicherungsvertragsgesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 1908365 wird wie folgt geändert:

Art. 9

...

Art. 100 Abs. 2

...

364 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 196864, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]

Footnotes

  1. [64] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Art. 116 Bundesgesetz über die Militärversicherung

Das Bundesgesetz vom20. September 1949366 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 5

...

Art. 117 Obligationenrecht

Das Obligationenrecht367 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [367] SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Art. 329 b Abs. 1

...

Art. 117a368 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Das Bundesgesetz vom25. Juni 1982369 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [368] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340).

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1bis

...

Art. 10 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz

...

Art. 26 Abs. 3 zweiter Satz

...

Art. 47

...

Art. 60 Abs. 2 Bst. e

...

Art. 118 Abs. 1 Bst. d

...

366 [AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982 1676 Anhang Ziff. 5, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]

2. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118

Es werden aufgehoben:

  1. der Bundesbeschluss vom8. Oktober 1976370 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);

  2. das Bundesgesetz vom22. Juni 1951371 über die Arbeitslosenversicherung;

  3. die Ziffern I–III sowie VI des Bundesbeschlusses vom20. Juni 1975372 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen.

Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

3. Abschnitt Verlängerung bisherigen Rechts

Art. 119

Der Bundesbeschluss vom20. Juni 1975373 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen wird wie folgt geändert: Ziff. VII Abs. 5374 ...

370 [AS 1977 208, 1982 166 1894] 371 [AS 1951 1163, 1959 537, 1965 321 Art. 61, 196725, 196890, 1973 1535, 1975 1078 Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209] 372 [AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 373 [AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 374 In der AS irrtümlicherweise als Abs. 6 veröffentlicht.

Drittes Kapitel Übergangsbestimmungen375

Art. 120 Anerkannte Kassen376

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:

  1. die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;

  2. die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.

Footnotes

  1. [376] Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).

Art. 120a377 Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008

In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel

Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.

Viertes Kapitel:378 Verhältnis zum europäischen Recht

Footnotes

  1. [377] Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).

Art. 121379

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71380 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

a. das Abkommen vom21. Juni 1999381 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren 380 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S. 1).

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72382 in ihrer angepassten Fasb. das Abkommen vom21. Juni 2001384 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung385.

Fünftes Kapitel:386 Referendum und Inkrafttreten

Footnotes

  1. [379] Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
  2. [385] SR 0.831.106.1/.11; in der AS noch nicht veröffentlicht.

Art. 122387

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:

Footnotes

  1. [387] Ursprünglich Art. 121

Art. 51 –58 und 109: 1. Januar 1983388

Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984389 Übergangsbestimmung zur Änderung vom22. März 2002390

Bis zum31. Dezember 2003 beträgt der Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2

Prozent.

Zwischen dem Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 und dem Zweieinhalbfachen dieses Betrages beträgt der Beitragssatz bis zum31. Dezember 20032 Prozent.

Ist absehbar, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbezahlt sein werden, so kann der Bundesrat die Beitragssätze nach den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2003 angemessen senken.391 382 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L74 vom27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999, ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S. 1. 388 BRB vom6. Dez. 1982 (AS 1982 2223) 389 V vom31. Aug. 1983 (SR 837.01). 390 AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245

Footnotes

  1. [391] In Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4288, 2003 1755)

Footnotes

  1. [375] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  2. [17] Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
  3. [24] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  4. [43] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  5. [45] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  6. [57] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  7. [61] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  8. [63] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  9. [78] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  10. [79] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  11. [85] SR 831.10
  12. [86] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  13. [107] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
  14. [111] SR 281.1
  15. [115] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  16. [116] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  17. [122] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  18. [123] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  19. [132] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  20. [133] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  21. [137] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  22. [138] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  23. [150] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
  24. [151] Ursprünglich Bst. b
  25. [164] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  26. [165] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  27. [171] SR 412.10
  28. [174] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  29. [175] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  30. [178] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  31. [180] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  32. [185] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  33. [186] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  34. [190] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  35. [204] SR 951.24
  36. [206] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  37. [210] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  38. [212] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  39. [219] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  40. [231] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  41. [232] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  42. [233] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  43. [241] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  44. [242] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  45. [243] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
  46. [244] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  47. [245] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  48. [246] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
  49. [247] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  50. [248] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  51. [249] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  52. [250] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  53. [251] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  54. [252] Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  55. [254] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  56. [255] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  57. [256] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  58. [257] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  59. [258] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  60. [262] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  61. [263] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  62. [264] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  63. [265] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  64. [266] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  65. [267] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  66. [269] Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (SR 823.11, 823.110). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
  67. [276] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
  68. [278] SR 823.11
  69. [282] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  70. [302] SR 611.0
  71. [311] SR 831.40
  72. [315] SR 830.1
  73. [319] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
  74. [322] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
  75. [323] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
  76. [326] SR 642.11
  77. [327] SR 431.01
  78. [328] SR 281.1
  79. [332] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
  80. [333] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
  81. [335] SR 833.1
  82. [337] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
  83. [344] SR 172.021
  84. [345] SR 173.110
  85. [356] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
  86. [358] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  87. [359] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  88. [360] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  89. [361] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  90. [362] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
  91. [365] SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
  92. [369] SR 831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
  93. [378] Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
  94. [381] SR 0.142.112.681
  95. [383] SR 0.831.109.268.1/.11. Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.
  96. [384] SR 0.632.31
  97. [386] Ursprünglich Viertes Kap.