857.51
Verordnung
über die Schwangerschaftsberatungsstellen
vom 12. Dezember 1983 (Stand am 1. Januar 1984)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19811
über die Schwangerschaftsberatungsstellen,
verordnet:
Art. 1 Organisation
Die Kantone organisieren die gesetzlich vorgeschriebenen Schwangerschaftsberatungsstellen.
Sie regeln die Anerkennung bestehender und neuer Schwangerschaftsberatungsstellen, deren Finanzierung und Beaufsichtigung. Sie bezeichnen die zuständigen Behörden.
Sie können vorsehen, dass Schwangerschaftsberatungsstellen auch Aufgaben von Stellen der Sexual-, Ehe- und Familienberatung erfüllen oder umgekehrt.
Art. 2 Veröffentlichung
Die Kantone veröffentlichen unverzüglich jede Anerkennung und jeweils auf das Jahresende ein Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen mit deren Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden.
Sie bringen die Anerkennung und das Verzeichnis dem Bundesamt für Gesundheit2 (Bundesamt) zur Kenntnis.
Das Bundesamt veröffentlicht alljährlich ein Gesamtverzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen. Es gibt dieses kostenlos den Schwangerschaftsberatungsstellen, zuständigen kantonalen Behörden und, auf Verlangen, anderen Interessenten ab.
Art. 3 Information der Bundesbehörden
Die Kantone bringen dem Bundesamt darüber hinaus zur Kenntnis:
ihre Bestimmungen über die Schwangerschaftsberatungsstellen;
jede Verweigerung einer Anerkennung;
auf Ende eines jeden Jahres die interne Organisation, insbesondere die personelle Zusammensetzung, jeder anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle, und einen Tätigkeitsbericht.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen und Mitteilungen erfolgen erstmals Ende 1984.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.