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Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten

901.21 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/901-21/de/verordnung-uber-die-aufhebung-der-verordnung-uber-die-gewahrung-von-burgschaften-und-zinskostenbeitragen-in-berggebieten

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Abrogà tras: Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten (AS 2020 409)

Decretà cun: Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten (AS 2020 409)

901.21

Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten

vom 22. Dezember 1976 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19762 über die Bürgschaftsgewährung in Berggebieten (im folgenden Bundesgesetz genannt), verordnet

Footnotes

  1. [2] SR 901.2 Heute: BG über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten.

1. Kapitel Voraussetzungen der Bundeshilfe hinsichtlich der Tätigkeit

der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz3

Art. 1 Im Allgemeinen

Die Bürgschaftsgewährung erfolgt ausschliesslich durch die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz.

Art. 2 Gegenstand der Bürgschaften

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz verbürgt Darlehen und Kredite zugunsten der Klein- und Mittelbetriebe in Berggebieten.

Art. 3 Beratung, Buchführung und Treuhandarbeiten

Sofern die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen4 mit allgemeiner geschäftlicher Beratung, mit der Einrichtung und Führung der Buchhaltung und mit der Übernahme von Treuhandarbeiten verbunden wird, sind diese Aufgaben nach Möglichkeit den gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften, in deren Einzugsgebiet der Gegenstand des Gesuches bildende Betrieb liegt (regionale gewerbliche Bürgschaftsgenossenschaften), zu übertragen.

AS 1976 2829

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).
  2. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

2. Kapitel Voraussetzungen der Bundeshilfe an die Gewährung von Bürgschaften

und Zinskostenbeiträgen5

Art. 4 Anforderungen an die Bewilligung von Gesuchen

Gesuche um Bürgschaftsgewährung dürfen nur bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller fähig und vertrauenswürdig ist und wenn sein Betrieb

  1. einem nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19746 über Investitionshilfe für Berggebiete erarbeiteten Entwicklungskonzept entspricht und

  2. leistungs- oder entwicklungsfähig ist.

Der Gesuchsteller ist soweit als möglich zur Bestellung von Sicherheiten anzuhalten.

Art. 4a7 Gewährung von Zinskostenbeiträgen

Zinskostenbeiträge können gewährt werden an Vorhaben einzelner Betriebe, an Gemeinschaftsprojekte einer Branche oder für Anlagen und Einrichtungen, die mehreren Betrieben dienen, wenn das Vorhaben:

  1. neue dauerhafte Arbeitsplätze schafft oder

  2. bestehende Arbeitsplätze längerfristig sichert, namentlich durch Ausdehnung der Betriebstätigkeit auf einen neuen Bereich.

Zinskostenbeiträge werden jedoch nur gewährt, wenn:

  1. die Produkte und Leistungen des geförderten Vorhabens hauptsächlich ausserhalb der betreffenden Region abgesetzt werden oder

  2. mit dem Vorhaben eine erhebliche Lücke in der Produktions- oder Versorgungsstruktur der Region geschlossen wird.

Keine Zinskostenbeiträge werden gewährt:

  1. für Vorhaben, deren Ausführung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon begonnen hat;

  2. 8 für Refinanzierungen, Betriebsübernahmen und Sanierungen, soweit es sich nicht um eine betriebliche Neuausrichtung handelt;

  3. an Gesuchsteller, deren finanzielle Lage solche Beiträge nicht rechtfertigt.

[AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25].

Die Zinskostenbeiträge sollen soweit möglich mit den entsprechenden Massnahmen der Kantone koordiniert werden.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

Art. 5 Erarbeitetes Entwicklungskonzept

Ein Entwicklungskonzept gilt als erarbeitet, wenn es vom regionalen Entwicklungsträger verabschiedet und dem Bund zur Prüfung eingereicht worden ist.

Art. 6 Zins und Amortisation

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz wirkt dahin, dass der Gläubiger die Zinssätze der verbürgten Darlehen und Kredite für den Schuldner so günstig als möglich ansetzt.

Die verbürgten Darlehen und Kredite sind möglichst rasch zu amortisieren. Die Amortisationsfrist soll in der Regel 20 Jahre nicht überschreiten.

Art. 7 Einreichung von Gesuchen

Gesuche um Bürgschaften oder Zinskostenbeiträge9 können bei der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz, bei den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften und bei den interessierten Banken eingereicht werden. Diese leiten das Gesuch an die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz weiter.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

Art. 810

Footnotes

  1. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 1985, mit Wirkung seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

Art. 911 Aufgaben der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz prüft die Gesuche in persönlicher und betrieblicher Hinsicht und unterbreitet sie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)12.

Sie arbeitet bei der Gesuchsprüfung nach Möglichkeit mit den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften oder den interessierten Banken zusammen.

Beim Entscheid über die Gesuche sind zwei Vertreter des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)13 als Beobachter anwesend.

Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 22 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3008).
  3. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

Art. 1014 Aufgaben des SECO

Das SECO prüft, ob ein Gesuch dem regionalen Entwicklungskonzept im Sinne des Bundesgesetzes vom 28. Juni 197415 über Investitionshilfe für Berggebiete entspricht. Bei Gesuchen um Zinskostenbeiträge prüft es zudem, ob die Voraussetzungen nach Artikel 4a dieser Verordnung erfüllt sind.

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

Art. 1116 Überwachung der geförderten Betriebe

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz überwacht die Zahlungsfähigkeit der geförderten Betriebe während der ganzen Dauer der Bundeshilfe. Insbesondere prüft sie periodisch die Buchhaltung und Betriebsführung oder lässt sie prüfen. Sie trifft die Vorkehren, die im Interesse des geförderten Betriebs liegen und zur Vermeidung von Verlusten notwendig sind.

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz arbeitet bei der Überwachung der geförderten Betriebe soweit möglich mit den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zusammen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

Art. 12 Wiedereingänge aus Verlusten

Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz alle Vorkehren zu treffen, um den Forderungsbetrag wieder einzubringen.

Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

3. Kapitel Übrige Voraussetzungen der Bundeshilfe

Art. 1317 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bürgschaftsnehmer, Risikoprämie

Die Kosten für die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bürgschaftsnehmer sowie das Verlustrisiko des Bürgen werden durch eine Provision gedeckt. Diese wird von der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz beim Abschluss der Bürgschaft für die ganze Dauer der Schuldverpflichtung in der Höhe von 1 Prozent der Hauptschuld erhoben.

[AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25].

Art. 14 Anpassung von Genossenschaftsstatuten und Berichterstattung

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz hat ihre Statuten und Reglemente dem Bundesgesetz und dieser Verordnung anzupassen und dem WBF zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz erstattet dem WBF auf Ende jedes Kalenderjahres über ihre Tätigkeit Bericht.

4. Kapitel Beitragsleistung

1. Abschnitt Verwaltungskosten

Art. 1518

Der Bund entschädigt der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz und den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften die ihr aus der Bürgschaftsgewährung und den Zinskostenbeiträgen entstehenden Verwaltungskosten, soweit diese nicht vom geförderten Betrieb getragen werden.19

Der Bund übernimmt die Kosten für:

  1. die Gesuchsbehandlung;

  2. die Vorkehren zur Vermeidung von Verlusten bei Zahlungsschwierigkeiten eines Betriebes;

  3. die Vorkehren nach Artikel 12 Absatz 1;

  4. die Auszahlung der Zinskostenbeiträge und die Überwachung der geförderten Betriebe.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

2. Abschnitt Bürgschaftsverluste

Art. 16

Der Bund übernimmt die Bürgschaftsverluste, soweit sie nicht von der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz getragen werden.

DieBeteiligung der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz beträgt 10 Prozent des Verlustes, höchstens jedoch 50 000 Franken.

3. Abschnitt Festsetzung und Auszahlung der Beiträge

Art. 17 Festsetzung der beitragsberechtigten Verwaltungskosten

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz legt dem SECO auf Ende jedes Jahres für die ihr und den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften aufgelaufenen Verwaltungskosten Rechnung ab.20

Das SECO trifft über die Höhe der beitragsberechtigten Verwaltungskosten eine Verfügung.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1433).

Art. 18 Festsetzung der Beiträge an Bürgschaftsverluste

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz stellt dem SECO nach jedem Verlustfall für den Verlustanteil des Bundes Rechnung.

Das SECO setzt den Beitrag durch Verfügung fest.

Art. 19 Auszahlung der Beiträge an die Verwaltungskosten und Bürgschaftsverluste21

Die Auszahlung der Beiträge nach den Artikeln17 und 18 erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsfestsetzung.

DasSECO kann der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz auf Rechnung der beitragsberechtigten Verwaltungskosten Vorschüsse gewähren.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

Art. 19a22 Auszahlung und Rückforderung der Zinskostenbeiträge

Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz meldet dem SECO rechtzeitig die Zinskostenbeiträge, die zur Zahlung fällig werden. Gleichzeitig informiert sie das SECO über die geförderten Betriebe.

Wird das zinsverbilligte Darlehen nicht zweckentsprechend verwendet, werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder hat sich die finanzielle Lage eines geförderten Betriebes wesentlich verschlechtert, so kann das SECO die Zusicherung von Zinskostenbeiträgen widerrufen. Ausserdem fordert es Beiträge zurück, soweit sie zweckentfremdet werden.

Das SECO bestimmt die auszuzahlenden Zinskostenbeiträge aufgrund seiner Zusicherungsverfügungen und überweist sie der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz zur Auszahlung.

Footnotes

  1. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AS 1985 393).

5. Kapitel Inkrafttreten

Art. 20

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1977 in Kraft.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2837).