910.13
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2021) (Stand am 1. Januar 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1. Titel Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
Kulturlandschaftsbeiträge:
Offenhaltungsbeitrag,
Hangbeitrag,
Steillagenbeitrag,
Hangbeitrag für Rebflächen,
Alpungsbeitrag,
Sömmerungsbeitrag;
Versorgungssicherheitsbeiträge:
Basisbeitrag,
Produktionserschwernisbeitrag,
Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
Biodiversitätsbeiträge:
Qualitätsbeitrag,
Vernetzungsbeitrag;
Landschaftsqualitätsbeitrag;
Produktionssystembeiträge:
Beitrag für biologische Landwirtschaft,
2Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps,
Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
Tierwohlbeiträge;
Ressourceneffizienzbeiträge:
Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren,
Beitrag für schonende Bodenbearbeitung,
Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik,
3Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln,
4Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen,
5Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau,
6Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche;
Übergangsbeitrag.
2. Kapitel Voraussetzungen
1. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.7
Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.8
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.11
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.12
Art. 513 Mindestarbeitsaufkommen
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201314.
Art. 7 Maximaler Tierbestand
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315 nicht überschreitet.
Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.
Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 11 Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:16
sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.17
Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.18
Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196619 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199720 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.21
...22
Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199723 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.
Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201024 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen.
Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 23 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 25 Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
Art. 25a25 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
3. Abschnitt Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 26 Grundsatz
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 30 Düngung der Weideflächen
Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200526.
Art. 31 Zufuhr von Futter
Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.
Art. 33 Weitergehende Anforderungen
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
3. Kapitel Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
1. Abschnitt Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Art. 35
Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV27.
Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weidefläche zu Beiträgen.
Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.28
Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
Flächen, für die nach dem NHG29 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.
Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.
2. Abschnitt Massgebende Tierbestände
Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
30für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.
Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.31
Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.32
Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200533 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV34 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200035 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
...36
Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
Flächenmutationen dies erfordern.
Er setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
und 3ter ...37
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
2. Titel Beiträge
1. Kapitel Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt Offenhaltungsbeitrag
Art. 42
Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.
2. Abschnitt Hangbeitrag
Art. 43
Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
18–35 Prozent Neigung;
mehr als 35–50 Prozent Neigung;
mehr als 50 Prozent Neigung.
Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
3. Abschnitt Steillagenbeitrag
Art. 44
Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.
4. Abschnitt Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 45
Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
5. Abschnitt Alpungsbeitrag
Art. 46
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
6. Abschnitt Sömmerungsbeitrag
Art. 47 Beitrag
Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen, pro NST;
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
38übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST;
39...
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag ausgerichtet.40
Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
Art. 49 Festsetzung des Beitrags
Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.41
Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird für die effektive Bestossung in NST festgelegt.42
2. Kapitel Versorgungssicherheitsbeiträge
1. Abschnitt Basisbeitrag
Art. 50 Beitrag
Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.
Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
Art. 51 Mindesttierbesatz
Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
in der Talzone
1,0 RGVE;
in der Hügelzone
0,8 RGVE;
in der Bergzone I
0,7 RGVE;
in der Bergzone II
0,6 RGVE;
in der Bergzone III
0,5 RGVE;
in der Bergzone IV
0,4 RGVE.
Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.
2. Abschnitt Produktionserschwernisbeitrag
Art. 52
Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.43
Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
3. Abschnitt Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
Art. 53
Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4. Abschnitt Flächen im Ausland
Art. 54
Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.44
Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
3. Kapitel Biodiversitätsbeiträge
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 55
Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:45
extensiv genutzte Wiesen;
wenig intensiv genutzte Wiesen;
extensiv genutzte Weiden;
Waldweiden;
Streueflächen;
Hecken, Feld- und Ufergehölze;
Uferwiesen entlang von Fliessgewässern;
Buntbrachen;
Rotationsbrachen;
Ackerschonstreifen;
Saum auf Ackerfläche;
46...
47...
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
48Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:49
Hochstamm-Feldobstbäume;
einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.50
Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
51Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone;
Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
52Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG53 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.54
Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.55
2. Abschnitt Qualitätsbeitrag für die Biodiversität
Art. 5656 Qualitätsstufen
Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
Beiträge der Qualitätsstufe I für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 und Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis werden höchstens für die Hälfte der zu Beiträgen berechtigenden Flächen nach Artikel 35, mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 35 Absätze 5–7, ausgerichtet. Von der Begrenzung ausgenommen sind Flächen und Bäume, für die die Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet werden.
Art. 5757 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: während mindestens 100 Tagen;
Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
Werden Ansätze für den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.58
Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I
Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.
Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b.59
Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.60
Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.61
Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Das Mulchen ist zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen.62
Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW unter Anhörung des BAFU für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bewilligt sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.63
Für Flächen, für die nach dem NHG64 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.65
Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.66
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.67
Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG68 sind, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.69
Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.
Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet.
Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.
Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.70
Art. 6071
3. Abschnitt Vernetzungsbeitrag
Art. 61 Beitrag
Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.72
Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.
Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen
Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:
die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;
den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen;
nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.73
Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.74
Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.
Werden die Ansätze für den Vernetzungsbeitrag oder den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.75
Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem anderen Vernetzungsprojekt oder mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 63 Absatz 1 ermöglicht.
Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.
4. Kapitel Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 63 Beitrag
Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV76 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
Art. 64 Projekte
Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden.
Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.
Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.
Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.
Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
Von der Projektdauer nach Absatz 4 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 61 Absatz 1 ermöglicht. Der Bund berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.
Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein.
Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.
5. Kapitel Produktionssystembeiträge
1. Abschnitt Produktionsformen
Art. 65
Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet.
Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps;
der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.
Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden die Tierwohlbeiträge ausgerichtet.
2. Abschnitt Beitrag für biologische Landwirtschaft
Art. 66 Beitrag
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
Spezialkulturen;
anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22. September 199777 müssen erfüllt sein.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
3. Abschnitt Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps78
Art. 6879 Beitrag
Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die extensive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.
Art. 69 Voraussetzungen und Auflagen
Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen:
Wachstumsregulatoren;
Fungizide;
chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte;
80Insektizide, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers.
Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
81Brotweizen (einschliesslich Hartweizen), Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
82...
Raps;
Sonnenblumen;
83Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Lupinen sowie Mischungen von Eiweiss-erbsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung.
Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten84 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.85
Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199886 zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.87
4. Abschnitt Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Art. 70 Beitrag
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
Art. 71 Voraussetzungen und Auflagen
Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:88
im Talgebiet: 75 Prozent der TS;
im Berggebiet: 85 Prozent der TS.
Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.
Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.
Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt.
5. Abschnitt Tierwohlbeiträge
Art. 7289 Beiträge
Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:
Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag);
Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag).
Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.
Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Artikel 74 und 75 sowie von Anhang 6 gehalten werden.
Kann eine Anforderung nach Artikel 74 oder 75 oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.
Art. 73 Tierkategorien
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
Milchkühe,
andere Kühe,
weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,
weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,
männliche Tiere, über 730 Tage alt,
männliche Tiere, über 365–730 Tage alt,
männliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
männliche Tiere, bis 160 Tage alt;
90Tierkategorien der Pferdegattung:
weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,
Hengste, über 900 Tage alt,
Tiere, bis 900 Tage alt;
Tierkategorien der Ziegengattung:
weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
männliche Tiere, über ein Jahr alt;
Tierkategorien der Schafgattung:
weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
männliche Tiere, über ein Jahr alt,
91...
Tierkategorien der Schweinegattung:
Zuchteber, über halbjährig,
nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,
säugende Zuchtsauen,
abgesetzte Ferkel,
Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
Kaninchen:
Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,
Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
Tierkategorien des Nutzgeflügels:
Bruteier produzierende Hennen und Hähne,
Konsumeier produzierende Hennen,
Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,
Mastpoulets,
Trute;
92Wildtiere:
Hirsche,
Bisons.
Art. 7493 BTS-Beitrag
Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.
Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
Art. 7594 RAUS-Beitrag
Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 zu einem Bereich unter freiem Himmel.
Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e sowie Buchstaben g und h.
Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4–9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.95
Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.96
Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
Sie enthalten:
eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
die Begründung für die Abweichung;
die Geltungsdauer.
Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
6. Kapitel Ressourceneffizienzbeiträge
1. Abschnitt Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Art. 77 Beitrag
Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.
Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:
der Einsatz eines Schleppschlauchs;
der Einsatz eines Schleppschuhs;
Gülledrill;
tiefe Gülleinjektion.
Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.97
Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen
Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.
Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz»98 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.99
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:100
Datum der Ausbringung;
gedüngte Fläche;
101...
Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
2. Abschnitt Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
Art. 79 Beitrag
Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.
Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:
Direktsaat, wenn höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt werden;
Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat), wenn höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet werden;
102Mulchsaat, wenn eine pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
Kunstwiesen mit Mulchsaat;
Gründüngungen und Zwischenkulturen;
Weizen oder Triticale nach Mais.
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.103
Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen
Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.
Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. Wird der Zusatzbeitrag nach Artikel 81 beantragt, so darf für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, sofern die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird.104
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:105
Art der schonenden Bodenbearbeitung;
106Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur;
107...
Herbizideinsatz;
Fläche;
108...
Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
Art. 81 Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid
Für Flächen, für die ein Beitrag nach den Artikeln 79 und 80 ausgerichtet wird, wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr bezahlt, sofern ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.
3. Abschnitt Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 82
Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzenschutzgerät ausgerichtet.
Als präzise Applikationstechnik gelten:
109die Unterblattspritztechnik;
driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen.
Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.
Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
110Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;
Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung;
Tunnelrecyclingsprühgerät.
Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.111
4. Abschnitt Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
Art 82a
Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsespritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einmaliger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern:
das Spülsystem den Spritzbrühetank inwendig mittels einer zusätzlichen Pumpe und Reinigungsdüsen spült;
von Beginn bis Ende des Spülvorgangs keine manuelle Einstellung getätigt wird und der Spülvorgang selbstständig erfolgt.
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
5. Abschnitt Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Art. 82b Beitrag
Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro GVE nach Ziffer 7 des Anhangs der LBV114 ausgerichtet.
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.115
Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen
Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Bei Biobetrieben darf ein durchschnittlicher Rohproteingehalt von 12,8 g/MJ VES nicht überschritten werden.116
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»117 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.118
6. Abschnitt Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau
Art. 82d Beitrag
Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln wird pro Hektare ausgerichtet:
im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV120;
im Rebbau;
im Zuckerrübenanbau.
Kein Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz nach Anhang 6a Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird ausgerichtet für:
den vollständigen Herbizidverzicht nach Anhang 6a Ziffer 2.1 Buchstabe b;
die Kombination zweier Massnahmen nach Anhang 6a Ziffer 2.
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.121
Art. 82e Voraussetzungen und Auflagen
Auf den angemeldeten Flächen dürfen keine Herbizide, Insektizide und Akarizide mit besonderem Risikopotenzial eingesetzt werden, die im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 6. September 2017122 aufgeführt sind. Zusätzlich ist der Einsatz von Chloridazon nicht zugelassen.
Auf allen angemeldeten Flächen einer Kultur muss dieselbe Massnahme nach Anhang 6a oder dieselbe Kombination solcher Massnahmen umgesetzt werden.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die sich für den Beitrag nach Artikel 82d für den Zuckerrübenanbau anmelden, können sich nicht gleichzeitig für den Beitrag für Herbizidverzicht nach Artikel 81 anmelden.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;
Datum der Behandlung.
Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
7. Abschnitt Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
Art. 82f Beitrag
Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für den Vollverzicht oder den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat oder der Pflanzung bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur.
Kein Beitrag wird gewährt für:
Biodiversitätsförderflächen;
Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur;
Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.124
Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen
Beim Vollverzicht auf Herbizide dürfen auf 100 Prozent der Fläche keine Herbizide eingesetzt werden.
Beim Teilverzicht auf Herbizide dürfen zwischen den Reihen keine Herbizide eingesetzt werden. Die Bandbehandlung darf auf maximal 50 Prozent der Fläche der Parzelle oder der Kultur erfolgen und muss in den Reihen ausgebracht werden.
Der Einsatz von Napropamide ist verboten.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;
Datum der Behandlung.
Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen.
8. Abschnitt Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a und 77b LwG
Art. 82h126
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
7. Kapitel Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Art. 83
Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festgelegt.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.
8. Kapitel Übergangsbeitrag
1. Abschnitt Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags
Art. 84 Beitragsberechtigung
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Art. 85 Beitrag
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.
Art. 86 Basiswert
Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung.
Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011–2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.
Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.
Art. 87 Faktor
Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991127.
Das BLW legt den Faktor fest.
2. Abschnitt Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen
Art. 88 Bewirtschafterwechsel
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.
Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
Art. 91 Betriebsteilung
Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.
Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.
Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.
3. Abschnitt Begrenzung des Übergangsbeitrags
Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990128 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.129
Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.
Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Art. 96 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.
3. Titel Verfahren
1. Kapitel Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 2018130 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:131
den ÖLN;
die Biodiversitätsbeiträge;
die Produktionssystembeiträge;
die Ressourceneffizienzbeiträge.
Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.132
Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 2013133 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird.134
Art. 98 Gesuch
Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV135 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
136die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
137die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pferdegattung,
das Auffuhrdatum,
das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
Der Kanton bestimmt:
ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
138ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016139 über die elektronische Signatur versehen werden können.
Art. 99140 Gesuchstermine und Fristen
Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.
Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.
Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
Für Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a legt er einen Termin fest.
Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 1, 2, 6 und 7 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.141
Art. 100 Änderungen des Gesuchs142
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.143
Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.144
2. Kapitel Nachweis und Kontrollen
Art. 101 Nachweis
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL145.
Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
und 4 ... 146
Art. 103 Kontrollergebnisse
Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
und 3 ...147
Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV148 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.149
3. Kapitel Zuständigkeiten
Art. 104
Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL150 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
...151
4. Kapitel Verwaltungssanktionen
Art. 105152 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
...153
Art. 106 Höhere Gewalt
Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 107 Verzicht aufKürzung und Verweigerung der Beiträge
Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
5. Kapitel Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
Art. 108 Festsetzung der Beiträge
Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben.
Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe kann der Kanton einen späteren Termin festsetzen. Kürzungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorgenommen.
Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
Art. 109a154
Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton
Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder
maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.
Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
4. Titel Schlussbestimmungen
Art. 111 Eröffnung von Verfügungen
Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
Art. 112 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
Art. 113 Erfassung der Geodaten
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008155, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
Art. 114 Beitragsberechnungsservice
Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.
Art. 115 Übergangsbestimmungen
Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998156 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
...157
Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
...158
Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet.
Art. 115a159 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014
Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.
Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
Art. 115b160 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8161, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
Art. 115c162 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.
Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008163 zur Genehmigung vor.
Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich.
In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
Art. 115d164 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
Art. 115e165 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
Art. 115f166 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998167;
Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007168;
Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001169.
Art. 117 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 118 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
...170
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Ökologischer Leistungsnachweis
(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5,
19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 sowie 115e Abs. 1)
1 Aufzeichnungen
1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:
Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen;
Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen;
Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und ‑menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
1.2 Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.
2 Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz171 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV172 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Die kantonalen Fachstellen führen eine Liste der betroffenen Betriebe.
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.
2.1.6 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998173 (GSchV) im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in der Bodenversorgungsklasse D oder E nach Ziffer 2.2 befindet, gelten die Bestimmungen nach Ziffer 2.1.5. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem BLW maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.
2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.
2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.
2.1.9 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet:
in der Talzone: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha;
in der Hügelzone: 1,6 DGVE/ha;
in der Bergzone I: 1,4 DGVE/ha;
in der Bergzone II: 1,1 DGVE/ha;
in der Bergzone III: 0,9 DGVE/ha;
in der Bergzone IV: 0,8 DGVE/ha.
2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach Ziffer 2.1.9 eine Nährstoffbilanz verlangen.
2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz174 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden.
2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz, Auflage 1.10, müssen für in HODUFLU erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.
2.2 Bodenuntersuchungen
2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 55 Buchstabe b sowie Dauerweiden.
2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die Werte nach Ziffer 2.1.9 nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 2017175, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden.
2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
2.2.4 Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.
2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem BLW die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Es dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen sind nur auf den jeweiligen Pufferstreifen möglich (entlang von Gewässern ab dem vierten Meter), nicht aber auf den Objekten selbst. Die Fläche der Pufferstreifen ist ebenfalls anrechenbar und wird zusammen mit dem Objekt als Biodiversitätsförderfläche erfasst.
3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen
3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich
3.2.1.1 Begriff: offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören.
3.2.1.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden.
3.2.1.3 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen.
3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
3.2.2.1 Begriffe:
Ruderalfläche: Kraut- oder Hochstaudenvegetation, ohne verholzende Arten, auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen;
Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs.
3.2.2.2 Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden.
3.2.2.3 Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder -walles muss mindestens 3 m betragen.
3.2.3 Trockenmauern
3.2.3.1 Begriff: nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen.
3.2.3.2 Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.3 Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen.
3.2.3.4 Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Pufferstreifen werden 1,5 m angerechnet.
4 Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 Prozent, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur.
4.1.2 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.1.3 Auf der Alpensüdseite müssen mindestens drei verschiedene Kulturen ausgewiesen werden.
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
in Prozent | |
|---|---|
| 66 |
| 50 |
| 40 |
| 50 |
| 60 |
| 25 |
| 25 |
| 25 |
| 25 |
| 25 |
| 25 |
| 25 |
| 15 |
| 25 |
| 33 |
4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3 Regelung der Anbaupause
4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet innerhalb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 eingehalten werden.
4.3.2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln.
5 Geeigneter Bodenschutz
5.1 Erosionsschutz
5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik «2 bis 4 t/ha» des Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» von Agridea vom November 2007176 entspricht.
5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
während mindestens sechs Jahren ein von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannter Massnahmenplan umgesetzt werden; oder
die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich getroffen und umgesetzt werden.
5.1.5 Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.
6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
6.1 Allgemeine Bestimmungen
6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte erfolgt mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
6.2.1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt.
6.2.2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. Um die Nützlinge zu schonen, ist die Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektive Pflanzenschutzmittel eingeschränkt.
6.2.3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln ist bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet:
Kultur | Vorauflauf-Herbizide | Insektizide Spritzmittel |
|---|---|---|
a. Getreide | Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober | Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
b. Raps | Teil- oder breitflächige | Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler und Glanzkäfer. |
c. Mais | Bandbehandlung | Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
d. Kartoffeln / Speisekartoffeln | Bandbehandlung, teil- oder breit- | Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
e. Rüben (Futter- | Bandbehandlung, oder breit- | Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
f. Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak | Bandbehandlung, teil- oder breit- | Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziffer 6.2.4. |
g. Grünfläche | Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden erlaubt. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung. |
6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.3:
Produktkategorie | Schaderreger/ Kultur | im ÖLN frei einsetzbare Produkte | Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar |
|---|---|---|---|
a. Nematizide | keine | sämtliche Pflanzenschutzmittel | |
b. Molluskizide | Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat | sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel | |
c. Insektizide | Getreidehähnchen bei Getreide | Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Spinosad | sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel |
Kartoffelkäfer bei Kartoffeln | Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis | sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel | |
Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen | Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid | sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel | |
Maiszünsler bei Körnermais | Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp. | sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel |
6.3 Sonderbewilligungen
6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom BLW genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 12. Juli 2018177 zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone.
6.3.2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu.
6.3.3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:
a. Saatgetreide | |
| Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. |
b. Saatkartoffeln | |
| Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt. |
c. Saatmais | |
| Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. |
| Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt. |
d. Gras- und Kleesamenanbau | |
| Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. |
8 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen
8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Artikeln 12–25 enthaltenen Anforderungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Mindestanforderungen eingehalten werden.
8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten:
Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL);
Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO);
Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitiswiss).
8.1.3 Das BLW kann die Regelungen nach Ziffer 8.1.2 genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen nach Ziffer 8.1.1 beurteilt werden.
8.2 Weitere ÖLN-Regelungen
8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN-Richtlinien erarbeiten:
Bio Suisse;
Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP);
Groupement pour la production intégrée dans l’Ouest de la Suisse (PIOCH).
8.2.2 Das BLW kann die Regelungen der Organisation nach Ziffer 8.2.1 Buchstabe a genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen zur geregelten Fruchtfolge und zum geeigneten Bodenschutz beurteilt werden.
8.2.3 Das BLW kann die Regelungen der Organisationen nach Ziffer 8.2.1 Buchstaben b und c genehmigen, sofern diese als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN beurteilt werden.
9 Pufferstreifen
9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen.
9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziffern 9.3 Buchstabe b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
9.3 Es sind anzulegen:
entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite;
entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Einzelstockbehandlungen sind nur bei National- und Kantonsstrassen zulässig;
entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und höchstens 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstreifen erforderlich.
9.4 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn:
besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken dies verlangen; oder
die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
9.5 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Ziffer 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV178 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2016,179 gemessen.
9.7 Entlang von Flachmooren, Trockenwiesen und ‑weiden sowie Amphibienlaichgebieten sind die Bewirtschaftungsvorschriften und Ausmasse der Pufferzonen nach den Artikeln 18a und 18b NHG180 einzuhalten.
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)
1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen
1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere geschützt werden:
Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
Schutthalden und junge Moränen;
Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
2 Bewirtschaftungsplan
2.1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen;
die vorhandenen Pflanzengesellschaften, deren Beurteilung und die Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung;
die Nettoweidefläche;
das geschätzte Ertragspotenzial;
die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.
2.2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer;
das Weidesystem;
die Verteilung der alpeigenen Dünger;
eine allfällige Ergänzungsdüngung;
eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter;
einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen;
allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung;
Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung und allenfalls Zufütterung sowie über die Bekämpfung von Problempflanzen.
2.3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.
3 Höchstbesatz für Schafweiden
Es gilt folgender Höchstbesatz:
Standort | Höhenlage | Weidesystem | Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Magerweiden | Höchstbesatz pro ha Nettoweideflächen auf Fettweiden | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
Schafe* | NST | Schafe* | NST | |||
Unterhalb | bis 900 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 14 | 1,21 | 34 | 2,93 |
900–1100 m | 13 | 1,12 | 30 | 2,58 | ||
1100–1300 m | 11 | 0,95 | 25 | 2,15 | ||
1300–1500 m | 9 | 0,77 | 21 | 1,81 | ||
1500–1700 m | 7 | 0,60 | 16 | 1,38 | ||
über 1700 m | 6 | 0,52 | 11 | 0,95 | ||
bis 900 m | Übrige Weiden | 4 | 0,34 | 7 | 0,60 | |
900–1500 m | 3 | 0,26 | 5 | 0,43 | ||
über 1500 m | 2 | 0,17 | 3 | 0,26 | ||
Oberhalb | bis 2000 m | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 5 | 0,43 | 8 | 0,69 |
Nordalpen bis 2200 m | 3 | 0,26 | 5 | 0,43 | ||
Zentralalpen bis 2400 m | ||||||
Südalpen bis 2300 m | ||||||
Nordalpen bis 2200 m | Übrige Weiden | 2 | 0,17 | 2,5 | 0,22 | |
Zentralalpen bis 2400 m | ||||||
Südalpen bis 2300 m | ||||||
Hohe Lagen | Mittelland, Voralpen und südliches Tessin über | Herde mit ständiger Behirtung oder Umtriebsweide | 2 | 0,17 | 3 | 0,26 |
Nordalpen über 2200 m | ||||||
Zentralalpen über 2400 m | ||||||
Südalpen über 2300 m | Übrige Weiden | 0,5 | 0,04 | 1,5 | 0,13 | |
|
4 Weidesysteme für Schafe
4.1 Ständige Behirtung
4.1.1 Die Herdenführung erfolgt durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden und die Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt.
4.1.2 Die Weidefläche ist in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten.
4.1.3 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.1.4 Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht und dieselbe Fläche wird frühestens nach vier Wochen wieder beweidet.
4.1.5 Die Herde ist ununterbrochen behirtet.
4.1.6 Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt so, dass ökologische Schäden vermieden werden.
4.1.7 Es wird ein Weidejournal geführt.
4.1.8 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.1.9 Kunststoffweidenetze werden nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet. Nach dem Wechsel der Koppel werden die Kunststoffweidenetze jeweils umgehend entfernt. Verursacht der Einsatz von Kunststoffweidenetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen.
4.2 Umtriebsweide
4.2.1 Die Beweidung erfolgt während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind.
4.2.2 Die Nutzung ist angepasst und die Beweidung gleichmässig ohne Übernutzung.
4.2.3 Der Umtrieb ist regelmässig in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen.
4.2.4 Dieselbe Koppel wird während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet.
4.2.5 Die Koppeln sind auf einem Plan festgehalten.
4.2.6 Es wird ein Weidejournal geführt.
4.2.7 Die Beweidung erfolgt frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze.
4.2.8 Für Kunststoffweidenetze gilt Ziffer 4.1.9.
4.3 Übrige Weiden
4.3.1 Schafweiden, welche die Anforderungen für ständige Behirtung oder Umtriebsweide nicht erfüllen, gelten als übrige Weiden.
4.3.2 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Ziffer 4.2.4 bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen
(Art. 45 Abs. 2)
Die Terrassenlagen sind nach folgenden Kriterien auszuscheiden:
Die Rebfläche muss mehrere Abstufungen (Terrassen) enthalten, die tal- und bergseits Stützmauern aufweisen.
Der Abstand zwischen der tal- und der bergseitigen Stützmauer einer Abstufung darf im Durchschnitt nicht mehr als 30 Meter betragen.
Die Höhe der Stützmauern talseits, gemessen ab gewachsenem Terrain bis zur Oberkante der Mauer, muss mindestens einen Meter betragen. Einzelne Mauern mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden berücksichtigt.
Die Stützmauern müssen aus gebräuchlichen Mauertypenbestehen; als gebräuchlich gelten Mauern aus Natursteinen, Mauerwerke aus verkleidetem oder strukturiertem Beton, Böschungs- oder Kunststeinen, Betonfertigteilen und Blockmauern. Nicht als gebräuchlich gelten glattgegossene Betonmauern (konventionelle Betonmauern).
Die Terrassenlage muss mindestens eine Hektare messen.
Die Rebflächen in Terrassenlagen müssen auf einem Übersichtsplan oder in einer Karte eingezeichnet sein.
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)
A Biodiversitätsförderflächen
1 Extensiv genutzte Wiesen
1.1 Qualitätsstufe I
1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
im Talgebiet: am 15. Juni;
in den Bergzonen I und II: am 1. Juli;
in den Bergzonen III und IV: am 15. Juli.
1.1.2 Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
1.1.3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.
1.2 Qualitätsstufe II
1.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
2 Wenig intensiv genutzte Wiesen
2.1 Qualitätsstufe I
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziffer 1.1.
2.2 Qualitätsstufe II
2.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
3 Extensiv genutzte Weiden
3.1 Qualitätsstufe I
3.1.1 Die Düngung durch die Weidetiere ist erlaubt. Es darf keine Zufütterung auf der Weide stattfinden.
3.1.2 Die Flächen müssen mindestens einmal jährlich beweidet werden. Säuberungsschnitte sind erlaubt.
3.1.3 Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss und Weissklee dominieren mehr als 20 Prozent der Fläche.
Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln oder Disteln dominieren mehr als 10 Prozent der Fläche.
3.2 Qualitätsstufe II
3.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
4 Waldweiden (Wytweiden)
4.1 Qualitätsstufe I
4.1.1 Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger dürfen nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen ausgebracht werden.
4.1.2 Anrechenbar und zu Beiträgen berechtigt ist nur der Weideanteil.
4.1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 3.1.
4.2 Qualitätsstufe II
4.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen oder anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
5 Streueflächen
5.1 Qualitätsstufe I
5.1.1 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.
5.2 Qualitätsstufe II
5.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
6 Hecken, Feld- und Ufergehölze
6.1 Qualitätsstufe I
6.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen zwischen 3 m und 6 m Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
6.1.2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziffer 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziffer 1.1.3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er nach den Schnittzeitpunkten nach Ziffer 1.1.1 beweidet werden.
6.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf maximal einem Drittel der Fläche erfolgen.
6.2 Qualitätsstufe II
6.2.1 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz darf nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen.
6.2.2 Die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.
6.2.3 Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecke, Feld- oder das Ufergehölz muss mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,70 m betragen.
6.2.4 Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes muss exklusive Krautsaum mindestens 2 m betragen.
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.
7 Uferwiese entlang von Fliessgewässern
7.1 Qualitätsstufe I
7.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden.
7.1.2 Die Flächen dürfen nur gemäht werden. Bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, können sie zwischen 1. September und 30. November beweidet werden.
7.1.3 Die maximale Breite darf 12 m nicht überschreiten. Bei grösseren Gewässerräumen kann die maximale Breite dem Abstand vom Gewässer bis zur Grenze des nach Artikel 41a GSchV181 festgelegten Gewässerraums entsprechen.
8 Buntbrachen
8.1 Qualitätsstufe I
8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
8.1.2 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
8.1.3 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.
8.1.4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
8.1.5 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Spontanbegrünung bewilligen.
9 Rotationsbrachen
9.1 Qualitätsstufe I
9.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
9.1.2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).
9.1.3 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 GSchV182 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.
9.1.4 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden.
10 Ackerschonstreifen
10.1 Qualitätsstufe I
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und
mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
10.1.2 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
10.1.3 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
10.1.4 Der Kanton kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung bewilligen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
10.1.5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.
11 Saum auf Ackerfläche
11.1 Qualitätsstufe I
11.1.1 Begriff: Flächen, die:
vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; und
durchschnittlich maximal 12 m breit sind.
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
11.1.3 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.
11.1.4 Auf geeigneten Flächen kann der Kanton eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.
12 Hochstamm-Feldobstbäume
12.1 Qualitätsstufe I
12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.
12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm-Feldobstbäumen pro Betrieb ausgerichtet.
12.1.3 Beiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare ausgerichtet:
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.
12.1.4 Die Bäume müssen auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen.
12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.
12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.
12.1.7 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
12.1.8 Hochstamm-Feldobstbäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz, eine bedarfsgerechte Düngung sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen.
12.2 Qualitätsstufe II
12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen.
12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.
12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen.
12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
100 Kirschbäume sowie Nuss- und Edelkastanienbäume.
12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 gepflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen.
12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.
12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
12.2.8 ...
12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:
– extensiv genutzte Wiesen;
– wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II;
– Streueflächen;
– extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II;
– Buntbrachen;
– Rotationsbrachen;
– Saum auf Ackerland;
– Hecken, Feld- und Ufergehölze.
12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:
Anzahl Bäume | Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9 |
0–200 | 0,5 Aren pro Baum |
über 200 | 0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum |
12.2.11 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.
13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
13.1 Qualitätsstufe I
13.1.1 Der Abstand zwischen zwei zu Beiträgen berechtigenden Bäumen beträgt mindestens 10 m.
13.1.2 Unter den Bäumen darf in einem Radius von mindestens 3 m kein Dünger ausgebracht werden.
14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
14.1 Qualitätsstufe I
14.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich erlaubt.
14.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist erlaubt.
14.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt.
14.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).
14.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
14.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt, einschliesslich Wendezonen, sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) beträgt mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche.
Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.
14.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.
14.2 Qualitätsstufe II
14.2.1 Die botanische Qualität nach Artikel 59 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderliche Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für die Biodiversitätsbeiträge erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet
15.1 Qualitätsstufe II
15.1.1 Beiträge werden ausgerichtet für alpwirtschaftlich genutzte Wiesen, Weiden und Streueflächen im Sömmerungsgebiet. Als Streueflächen gelten Flächen nach Artikel 21 LBV183. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die zur Dauergrünfläche gehören, berechtigen nicht zu diesen Beiträgen.
15.1.2 Indikatorpflanzen nach Artikel 59, die auf einen nährstoffarmen und artenreichen Bestand hinweisen, müssen regelmässig vorkommen.
15.1.3 Für Objekte von nationaler Bedeutung aus Inventaren nach Artikel 18a NHG184 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
15.1.4 Die biologische Qualität sowie die Flächengrösse müssen während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben.
15.1.5 Eine Düngung der Fläche nach den Vorgaben von Artikel 30 ist zulässig, wenn die floristische Qualität erhalten bleibt.
16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
16.1 Qualitätsstufe I
16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.
16.1.2 Die Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem kantonalen Landwirtschaftsamt und dem BLW festzulegen.
17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
17.1 Qualitätsstufe I
17.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren.
17.1.2 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
17.1.3 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
17.1.4 Die Flächen mit Mischungen für einjährige Blühstreifen müssen jedes Jahr neu angesät werden.
17.1.5 Die einzelnen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.
B Vernetzung
1 Ausgangszustand
1.1 Ein abgegrenztes Gebiet muss definiert und auf einem Plan dargestellt werden. Dieser muss den Ausgangszustand der einzelnen Lebensräume aufzeigen. Im Plan müssen mindestens folgende Elemente aufgeführt werden:
Biodiversitätsförderflächen, einschliesslich der jeweiligen Qualitätsstufe;
in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;
bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen.
1.2 Der Ausgangszustand muss beschrieben werden.
2 Definition der Ziele
2.1 Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie müssen auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern basieren. Sie müssen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes berücksichtigen.
2.2 Die Ziele müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.
Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.
Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden Biodiversitätsförderfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss pro Zone für die erste achtjährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche als ökologisch wertvolle Biodiversitätsförderflächen angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 Prozent Biodiversitätsförderfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche pro Zone, wovon mindestens 50 Prozent der Biodiversitätsförderflächen ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten Biodiversitätsförderflächen, die:
– die Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllen;
– die Anforderungen für Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland erfüllen; oder
– gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.
Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Massnahmen für verbreitet vorkommende Ziel- und Leitarten sind in der Vollzugshilfe Vernetzung aufgelistet. Es können auch andere Massnahmen definiert werden, sofern sie gleichwertig sind.
Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.
2.3 Flächen sind insbesondere anzulegen:
entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist;
entlang von Wäldern;
zur Erweiterung von Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung.
2.4 Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderung sind zu nutzen.
3 Soll-Zustand
3.1 Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der Biodiversitätsförderflächen ist auf einem Plan darzustellen.
4 Umsetzung
4.1 In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen:
– Projektträgerschaft;
– Projektverantwortliche;
– Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept;
– geplante Umsetzung.
4.2 Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung oder eine gleichwertige Beratung in Kleingruppen stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab.
4.3 Nach vier Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.
5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten
5.1 Vor Ablauf der achtjährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80 Prozent erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
5.2 Die Zielsetzungen (Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 2–4) entsprechen.
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
(Art. 71 Abs. 1 und 4)
1 Definition der Futtermittel und der Ration
1.1 Zum Grundfutter zählen:
1.1.1 Rau- und Saftfutter:
Dauer- und Kunstwiesen/-weiden (frisch, siliert, getrocknet);
Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet);
für Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den übrigen Tierkategorien gelten diese Mischungen als Kraftfutter;
Getreide-Ganzpflanzensilage;
Futterrüben;
Zuckerrüben;
Zuckerrübenschnitzel frisch und siliert;
Rübenblätter;
Chicorée-Wurzeln;
Kartoffeln;
Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung;
Biertreber frisch und siliert;
verfüttertes Stroh.
1.1.2 Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:
Zuckerrübenschnitzel getrocknet;
Biertreber getrocknet;
Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Haferabfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
1.2 Als Wiesen- und Weidefutter gilt das auf Weideflächen geweidete Futter und das Erntegut von Dauerwiesen und Kunstwiesen sowie das Erntegut von Zwischenkulturen zu Fütterungszwecken.
1.3 Weitere nicht aufgezählte Futtermittel und Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter.
1.4 Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent, so muss der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.
1.5 Die Jahresration pro Tier entspricht dem gesamten TS-Verzehr innerhalb eines Jahres.
1.6 Die Produkte nach Ziffer 1.1.2 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.
2 Anforderungen an den Betrieb
2.1 Betriebe mit verschiedenen Tierkategorien müssen die Fütterungsanforderungen für den Gesamtbestand an Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erfüllen.
3 Anforderungen an die Futterbilanz
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»185 des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz186. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
3.2 Die Futterbilanz wird für alle raufutterverzehrenden Tiere nach Artikel 27 Absatz 2 LBV187 zusammen erstellt.
3.3 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz188 gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten belegen.
3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 verfüttern.
4 Anforderungen an die Dokumentation
4.1 Für die abgeschlossenen Futterbilanzen gilt eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Die Kantone bestimmen, in welcher Form die Futterbilanz zu Plausibilisierungszwecken eingereicht werden muss.
5 Anforderungen an die Kontrolle
5.1 Die abgeschlossene Futterbilanz ist im Rahmen der Kontrolle der Suisse-Bilanz zu überprüfen. Zu überprüfen ist insbesondere, ob die Angaben in der Futterbilanz mit jenen in der Suisse-Bilanz übereinstimmen.
5.2 Werden bei der Überprüfung nach Absatz 1 Abweichungen festgestellt, so sind gezielte Kontrollen auf dem betreffenden Betrieb durchzuführen. Insbesondere sind:
fragliche Angaben zu Futtererträgen gemäss Suisse-Bilanz oder Futterbilanz, – gegebenenfalls mit Futterbaufachleuten, abzuklären;
fragliche Angaben zu Tierbeständen abzuklären;
fragliche Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln anhand von Lieferscheinen zu verifizieren.
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
(Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
A Anforderungen für BTS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.
1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
1.3 Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
einem nicht eingestreuten Bereich.
2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/
IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»189 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
keine Liegematte defekt ist; und
sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind.
2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während der Fütterung;
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:
bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011190 und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
3 Tiere der Pferdegattung
3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung;
einem nicht eingestreuten Bereich.
3.1a Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.
3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während der Fütterung;
während des Auslaufs in Gruppen;
während der Nutzung;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.
3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;
während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.
4 Tiere der Ziegengattung
4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
einem Liegebereich von mindestens 1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein;
einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.
4.2 Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während der Fütterung;
während des Weidens;
während des Melkens;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
5 Tiere der Schweinegattung
5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Stroh- und Spreuewürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
einem nicht eingestreuten Bereich.
5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
während der Fütterung in Fressständen;
tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:
20 °C bei abgesetzten Ferkeln,
15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,
9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäugende Zuchtsauen);
bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;
während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;
bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.
6 Kaninchen
6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht;
einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen.
6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.
6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:
Mindestflächen ausserhalb des Nests, pro Zibbe | Mindestflächen pro Jungtier | ||||
|---|---|---|---|---|---|
mit Wurf | ohne Wurf sowie in Verbindung mit Ziffer 6.7 | Vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag | vom 36. bis zum 84. Lebenstag | ab dem 85. Lebenstag | |
minimale Gesamtfläche pro Tier (m2), wovon | 1,501 | 0,601 | 0,101 | 0,151 | 0,251 |
| 0,50 | 0,25 | 0,03 | 0,05 | 0,08 |
| 0,40 | 0,20 | 0,02 | 0,04 | 0,06 |
|
6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen.
6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.
7 Nutzgeflügel
7.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
dauernd Zugang haben zu einem ganzflächig eingestreuten Stall mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und
tagsüber Zugang haben zu einem Aussenklimabereich (AKB) nach den Ziffern 7.8–7.10.
7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.
7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren.
7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren.
7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:
für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;
für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;
für Truten und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.
7.8 Der AKB muss:
vollständig gedeckt sein;
ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;
die folgenden Mindestmasse aufweisen:
Tiere | Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut) | Minimale offene Seitenfläche des AKB; Kunststoff- oder Drahtgeflechte sind zulässig | Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und Öffnungen zur Weide |
|---|---|---|---|
Hennen und Hähne |
|
|
|
Junghennen, -hähne und Küken für die Eierproduktion (ab 43. Lebenstag) |
| ||
Mastpoulets und Truten |
|
|
|
7.9 Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
7.10 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs
1.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
1.2 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.
1.3 Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist.
1.4 Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet.
1.5 Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom 1. März bis zum 31. Oktober beschattet werden.
1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
1.7 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.8 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung
2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:
vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;
vom 1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
2.2 Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alternativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden.
2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:
während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
soweit dies während der Fütterung oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist.
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Ziffer 2.1 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.
2.5 Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden:
während oder nach starkem Niederschlag;
im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;
während der ersten zehn Tage der Galtzeit.
2.6 Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5 Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt.
2.7 Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche:
Tiere | Minimale Gesamtfläche1 m2/Tier | Davon minimale |
|---|---|---|
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere | 10 | 2,5 |
Jungtiere über 400 kg | 6,5 | 1,8 |
Jungtiere 300–400 kg | 5,5 | 1,5 |
Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg | 4,5 | 1,3 |
Jungtiere bis 120 Tage alt | 3,5 | 1 |
|
den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall:
Tiere | Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 | |
|---|---|---|
behornt | nicht behornt | |
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere | 8,4 | 5,6 |
Jungtiere über 400 kg | 6,5 | 4,9 |
Jungtiere 300–400 kg | 5,5 | 4,5 |
Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg | 4,5 | 4 |
Jungtiere bis 120 Tage alt | 3,5 | 3,5 |
|
Auslauffläche zu einem Anbindestall:
Tiere | Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 | |
|---|---|---|
behornt | nicht behornt | |
Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere | 12 | 8 |
Jungtiere über 400 kg | 10 | 7 |
Jungtiere 300–400 kg | 8 | 6 |
Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg | 6 | 5 |
|
2.8 Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:
Die Auslaufläche ist für die Tiere ... | Widerristhöhe des Tieres | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
< 120 | 120–134 | 134–148 | 148–162 | 162–175 | > 175 | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
2.9 Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein.
2.10 Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.
3 Tiere der Schweinegattung
3.1 Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:
an maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;
an maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.
3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
3.3 Befestigte Auslaufflächen
Tiere | Minimale Auslauffläche, m2/Tier1 |
|---|---|
Zuchteber, über halbjährig | 4,0 |
nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig | 1,3 |
säugende Zuchtsauen | 5,0 |
abgesetzte Ferkel | 0,3 |
Remonten und Mastschweine, über 60 kg | 0,65 |
Remonten und Mastschweine, unter 60 kg | 0,45 |
|
3.4 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
4 Nutzgeflügel
4.1 An jedem Tag müssen die Tiere:
tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffern 7.5–7.8 haben; und
von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide haben.
4.2 Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden:
Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem 1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.
Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
4.3 Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grund (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken.
4.4 Anforderungen an die Weide:
Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8).
Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.
5 Hirsche
5.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
5.2 Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.
5.3 Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m2.
6 Bisons
6.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden.
6.2 Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2.
Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau
(Art. 82d Abs. 2 und 3 sowie 82e Abs. 2)
1 Obstbau
1.1 Herbizidverzicht
Massnahmen:
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter den Bäumen maximal eine Behandlung pro Jahr nur mit einem Blattherbizid;
vollständiger Verzicht auf Herbizide.
1.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial
Massnahme:
Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial»191.
2 Rebbau
2.1 Herbizidverzicht
Massnahmen:
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter dem Stock wird nur Blattherbizid auf einer Breite von maximal 50 cm eingesetzt;
vollständiger Verzicht auf Herbizide.
2.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial
Massnahmen:
Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» mit Ausnahme des Einsatzes von höchstens 1,5 kg Kupfer pro Hektar und Jahr;
Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial».
3 Zuckerrübenanbau
3.1 Herbizidverzicht
Massnahmen:
nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab 4-Blatt-Stadium bis zur Ernte;
nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab Saat bis zur Ernte;
vollständiger Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der Zuckerrüben.
3.2 Verzicht auf Fungizide und Insektizide
Massnahme:
Verzicht auf Fungizide und Insektizide ab Saat bis zur Ernte.
Beitragsansätze
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)
1 Kulturlandschaftsbeiträge
1.1 Offenhaltungsbeitrag
1.1.1 Der Offenhaltungsbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
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1.2 Hangbeitrag
1.2.1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
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1.3 Steillagenbeitrag
1.3.1 Der Steillagenbeitrag steigt in Abhängigkeit des Anteils Steillagen mit über 35 Prozent Neigung linear an. Er beträgt bei 30 Prozent Anteil 100 Franken pro Hektare und steigt auf 1000 Franken pro Hektare bei 100 Prozent Anteil.
1.4 Hangbeitrag für Rebflächen
1.4.1 Der Hangbeitrag für Rebflächen beträgt pro Hektare und Jahr:
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1.5 Alpungsbeitrag
1.5.1 Der Alpungsbeitrag beträgt 370 Franken pro gesömmerten NST und Jahr.
1.6 Sömmerungsbeitrag
1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:
| 400 Fr. pro NST |
| 320 Fr. pro NST |
| 120 Fr. pro NST |
| 400 Fr. pro NST |
1.6.2 Der Zusatzbeitrag wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für:
Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen | 40 Fr. pro NST |
2 Versorgungssicherheitsbeiträge
2.1 Basisbeitrag
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 900 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr.
2.1.3 Abstufung:
Fläche | Kürzung des Beitragssatzes |
bis 60 ha | 0 % |
über 60−80 ha | 20 % |
über 80−100 ha | 40 % |
über 100−120 ha | 60 % |
über 120−140 ha | 80 % |
über 140 ha | 100 % |
2.1.4 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Ziffer 2.1.3 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.
2.2 Produktionserschwernisbeitrag
2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:
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2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.
3 Biodiversitätsbeiträge
3.1 Qualitätsbeitrag
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen | ||
|---|---|---|
I | II | |
Fr./ha und Jahr | Fr./ha und Jahr | |
| ||
| 1080 | 1920 |
| 860 | 1840 |
| 500 | 1700 |
| 450 | 1100 |
| ||
| 1440 | 2060 |
| 1220 | 1980 |
| 860 | 1840 |
| 680 | 1770 |
| ||
| 450 | 1200 |
| 450 | 1000 |
| 450 | 700 |
| 2160 | 2840 |
| 3800 | |
| 3300 | |
| 2300 | |
| 3300 | |
| – | 1100 |
| 450 | |
| – | 150, max. aber 300 je NST |
| – | – |
| 2500 |
3.1.2 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen | ||
|---|---|---|
I | II | |
Fr./Baum und Jahr | Fr./Baum und Jahr | |
| 13.50 13.50 | 31.50 16.50 |
| – | – |
3.2 Vernetzungsbeitrag
3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:
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4 Landschaftsqualitätsbeitrag
4.1 Pro Projekt und Jahr übernimmt der Bund höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:
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|
4.2 Der Bund stellt den Kantonen für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 120 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 80 Franken zur Verfügung.
5 Produktionssystembeiträge
5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft
5.1.1 Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft beträgt pro Hektare und Jahr:
|
|
|
|
|
|
5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
5.2.1 Der Beitrag für extensive Produktion beträgt 400 Franken pro Hektare und Jahr.
5.3 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
5.3.1 Der Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion beträgt 200 Franken pro Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr.
5.4 Tierwohlbeiträge
5.4.1 Die Beiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
Tierkategorie | Beitrag (Fr. je GVE) | |
|---|---|---|
BTS | RAUS | |
| ||
| 90 | 190 |
| 90 | 190 |
| 90 | 190 |
| 90 | 190 |
| – | 370 |
| 90 | 190 |
| 90 | 190 |
| 90 | 190 |
| – | 370 |
| ||
| 90 | 190 |
| – | 190 |
| – | 190 |
| ||
| 90 | 190 |
| – | 190 |
| ||
| – | 190 |
| – | 190 |
| ||
| – | 165 |
| 155 | 370 |
| 155 | 165 |
| 155 | 165 |
| 155 | 165 |
| ||
| 280 | – |
| 280 | – |
| ||
| 280 | 290 |
| 280 | 290 |
| 280 | 290 |
| 280 | 290 |
| 280 | 290 |
| ||
| – | 80 |
| – | 80 |
5.4.2 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 75 Absatz 2bis beträgt 120 Franken pro GVE und Jahr.
6 Ressourceneffizienzbeiträge
6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
6.1.1 Der Beitrag beträgt 30 Franken pro Hektare und Gabe.
6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
6.2.1 Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:
|
|
|
|
|
|
6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 200 Franken pro Hektare und Jahr.
6.3 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken
6.3.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken 75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro Spritzeinheit.
6.3.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken.
b. pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.
6.4 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
6.4.1 Der Beitrag beträgt pro Spülsystem 50 Prozent der Anschaffungskosten, maximal jedoch 2000 Franken.
6.5 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
6.5.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.
6.6 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau
6.6.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:
Massnahme | Fr./ha und Jahr |
|---|---|
| 200 |
| 600 |
6.6.2 Der Beitrag für reduzierten Fungizideinsatz betragen:
Massnahme | Fr./ha und Jahr |
|---|---|
| 200 |
6.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau
6.7.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:
Massnahme | Fr./ha und Jahr |
|---|---|
| 200 |
| 600 |
6.7.2 Die Beiträge für reduzierten Fungizideinsatz betragen:
Massnahme | Fr./ha und Jahr |
|---|---|
| 200 |
| 300 |
6.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau
6.8.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:
Massnahme | Fr./ha und Jahr |
|---|---|
| 200 |
| 400 |
| 800 |
6.8.2 Der Beitrag für Fungizid- und Insektizidverzicht beträgt:
Massnahme | Fr./ha und Jahr |
|---|---|
| 400 |
6.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
6.9.1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.
Kürzungen der Direktzahlungen
(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)
1 Allgemeines
1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl;
Wiesenkalender/Wiesenjournal, Feldkalender/Kulturblätter;
Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen;
Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel;
Inventar Zukauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger;
bei biologischer Landwirtschaft: Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal.
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
2 Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben
2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten
2.1.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben.
2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| 100 % der betreffenden Beiträge | |
| Frist für Ergänzung oder |
2.1.3 Gesuchseinreichung
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| 100 % der betreffenden Beiträge | |
| Frist für Ergänzung oder |
2.1.4 Kontrolle auf dem Betrieb
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im Andere Bereiche | 10 % aller Direktzahlungen, mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr. 10 % der betreffenden Beiträge, |
| Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche | 100 % aller Direktzahlungen 120 % der betreffenden Beiträge |
2.1.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt | Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr. |
| Vorhandene Sorten und Kulturen stimmen nicht Kultur wurde nicht oder nicht im ordentlichen | Korrektur auf richtige Angabe, und zusätzlich 500 Fr. 120 % der betreffenden Beiträge |
2.1.6 Angaben zu den Flächen und Bäumen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Korrektur auf richtige Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
| Angaben zur Nutzung Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Neigungsstufe zugeordnet | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe, Neuberechnung des Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fr. |
| Angaben zur Zone sind Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 200 Fr./ha betroffene Fläche |
| Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Keine Korrektur Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum |
| Falsche Angabe | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum |
2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter/ | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche |
| Fläche ist nicht bewirtschaftet, stark verunkrautet oder vergandet | Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche |
| ungenügender Schnitt ungenügende Entfernung ungenügende Entfernung ungenügende Auflichtung und Saat Pläne der Fläche fehlen | 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 100 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach |
2.1.8 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| Der deklarierte Bestand wird nicht auf dem Betrieb gehalten Der von einem anderen Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar | Bei allen Mängeln: Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 100 Fr. je betroffene GVE |
| Der in der TVD erfasste oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierte Tierbestand einer oder mehrerer Kategorien wird nicht auf dem Betrieb gehalten Es werden Tiere einer oder mehrerer Kategorien auf dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115c Absatz 5 gemeldet wurde | Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 200 Fr. je betroffene GVE Keine Korrektur des Bestandes, jedoch Anrechnung in der Nährstoffbilanz und in der Futterbilanz |
| Zugangsmeldung in der TVD oder Selbstdeklaration von Tieren, die zur Sömmerung verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
| Die Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage sind nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
2.2 Ökologischer Leistungsnachweis
2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.2.2 Allgemeines
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr. |
| 5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend |
2.2.3 Dokumente
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
| 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist immer noch: 110 Pte. |
| 200 Fr. pro Dokument |
2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte. |
| 5 Pte. pro Objekt |
2.2.5 Pufferstreifen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge |
| 15 Fr./m, mind. 200 Fr., |
| 15 Fr./m, mind. 200 Fr., |
2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| 30 Pte. pro fehlende Kultur × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. 5 Pte. je % Überschreitung × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend | |
| 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. | |
| 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. | |
| Weniger als 10 % ganzjährige Begrünung Zwischen 10 % und 20 % ganzjährige Begrünung Weniger als 50 % der | 10 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 15 Pte. |
| 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN Insgesamt bei allen Mängeln nach Bst. d. max. 30 Pte. | |
|
|
|
| Keine Kürzung im ersten Fall und keine Kürzung im Wiederholungsfall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde. Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr. Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen. | |
| 5 Pte. pro Kultur | |
| Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
2.2.7 Obstbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.8 Beerenbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.9 Rebbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a). | Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1–2.2.9 |
2.3 Tierschutz
2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:
Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken.
Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen.
Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten |
| 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE |
| 200 Fr. pro betroffene Tierart Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorgenommen |
| 1 Pt. pro angefangene Woche und betroffene GVE |
| |
| 1 Pt. pro betroffene GVE |
| 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 4 Pte. pro betroffene GVE |
| |
| 1 Pt. pro betroffene GVE |
| 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 4 Pte. pro betroffene GVE |
2.4 Biodiversitätsbeiträge: Qualitätsbeiträge
2.4.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt.
2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24.
2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt.
2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet.
2.4.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde.
2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet.
2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.
2.4.6 Extensiv genutzte Wiesen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| 200 % × QB II |
2.4.7 Wenig intensiv genutzte Wiesen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| 200 % × QB II |
2.4.8 Extensiv genutzte Weiden
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
| 200 % × QB II |
2.4.9 Waldweiden
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
| 200 % × QB II |
2.4.10 Streueflächen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| 200 % × QB II |
2.4.11 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, welche die Anforderungen erfüllen |
| 200 % × QB II |
2.4.12 Uferwiese entlang von Fliessgewässern
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
2.4.13 Buntbrachen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
2.4.14 Rotationsbrachen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
2.4.15 Ackerschonstreifen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
2.4.16 Saum auf Ackerfläche
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Hochstamm-Feldobstbäume, welche die Anforderungen erfüllen |
| Pro fehlenden Baum: 200 % QB II |
2.4.18 Einheimische standortgerechte Einzelbäume
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 Fr. |
| 200 Fr. |
2.4.19 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Jeder Mangel: 500 Fr. |
| Jeder Mangel: 1000 Fr. |
| Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
2.4.20 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht | 200 Fr. |
2.4.21 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB I |
| 300 % × QB I |
2.4.22 Wassergraben, Tümpel, Teich
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten: | Jeder Mangel: 200 Fr. |
2.4.23 Ruderalflächen, Steinhaufen und wälle
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; | Jeder Mangel: 200 Fr. |
2.4.24 Trockenmauern
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; | Jeder Mangel 200 Fr. |
2.4a Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeitrag
2.4a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3.
2.4a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.4a.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.4a.5 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 62 Absatz 3bis gemeldet wurde.
2.4a.6 Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine Vernetzungsbeiträge ausgerichtet.
2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag
2.5.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertraglichen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3.
2.5.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur.
Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 120 % der Beiträge |
2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 Fr.
|
2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft
2.8.1 Die Kürzungen erfolgen:
mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5;
mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.8.6–2.8.10.
Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft.
Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.8.2–2.8.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken.
Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.8.6–2.8.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt.
Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.8.2–2.8.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) und von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS (Ziff. 2.9.10–2.9.14) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet.
Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden.
Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.8.3 Buchstabe g und 2.8.10.
2.8.2 Allgemeines
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 110 Pte. |
| Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
| 110 Pte. |
| 110 Pte. |
| 30 Pte. |
| Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
2.8.3 Pflanzenbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 10 Pte. 30 Pte. |
| 20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung bis zu 3 DGVE 110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE |
| 110 Pte. |
| 30 Pte. |
| 30 Pte. |
| 5 Pte. |
| 5 Pte. |
| 15 Pte. |
| 15 Pte. |
| 10 Pte./Are, mind. 60 Pte. |
| 5 Pte. 30 Pte. 30 Pte |
| 30 Pte. |
| 110 Pte. |
| 100 Fr. pro Dokument |
2.8.4 Saat- und Pflanzgut
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
| 10 Pte. |
| 30 Pte. |
| 15 Pte. |
| 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln) |
| 110 Pte. |
2.8.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 15 Pte. |
| 5 Pte./Are, max. 30 Pte. |
| 10 Pte. |
| 10 Pte. |
2.8.6 Tierhaltung: Allgemein
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 50 Fr. pro Dokument |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10 Pte. |
| |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| 100 Fr. und 10 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| 110 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. 200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte. |
| GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Pte.); |
| 0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 Pte. |
| Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei erster Feststellung Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und max. 5000 Fr. von Buchstaben |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte. 30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.8.7 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.8.8 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.8.9 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
| 100 Fr., und 5 Pte. |
| GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte. |
2.8.10 Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und |
| 0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und |
2.9 Tierwohlbeiträge
2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.
Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2a Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2b Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet.
2.9.2c Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen.
2.9.2d Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen.
2.9.3 BTS
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.5–2.6) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7) | weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
| Alle Tiere | etwas zu wenig Licht: 10 Pte. viel zu wenig Licht: 110 Pte. |
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.3) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2) | 110 Pte. |
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) | weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
| Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2); Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1); Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1); Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8) | zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Pte. viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Pte. keine BTS-konforme Einstreu: 110 Pte. |
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5) | Weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Pte. 10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Pte. |
| Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3) | 110 Pte. |
| Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1) | 110 Pte. |
| Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5) | 110 Pte. |
| Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4) | 60 Pte. |
| Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4) | 10 Pte. |
| Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 Abs. 3) | 60 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
| Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.9 | 110 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | 60 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) | 4 Pte. pro fehlender Tag |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6) | 60 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6) | 200 Fr. |
2.9.4 RAUS
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3) | 110 Pte. |
| Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4) | 10 Pte. |
| Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5) | 10 Pte. |
| Alle Tierkategorien | 200 Fr. Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden. |
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) | 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag |
Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3) | 4 Pte. pro fehlender Tag | |
| Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weibliche Tiere (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.2) Hirsche (Anhang 6 Bst. B Ziff. 5.1) Bisons (Anhang 6 Bst. B Ziff. 6.1) | 110 Pte. |
| Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2) | 60 Pte. |
| Tiere der Rindergattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9) Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5) | zu wenige: 10 Pte. keine: 110 Pte. |
| Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 75 Abs. 4) | 60 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | zu wenig Einstreu; 10 Pte. viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. keine Einstreu: 110 Pte. |
| Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1) | 60 Pte. |
2.10 Ressourceneffizienzbeiträge
2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags der betroffenen Fläche.
Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Korrektur der Düngerbilanz und 200 Fr., zusätzlich allfällige Kürzungen im ÖLN (Nährstoffbilanz überschritten) |
| Reduktion auf vier Gaben; Auszahlung von vier Gaben |
| 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbringverfahren gekürzt |
| Korrektur auf beitragsberechtigte Gaben |
2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
a. Die Voraussetzungen und Auflagen für die schonende Bodenbearbeitung sind nicht eingehalten (Art. 79 und 80) | 200 % der Beiträge | |
b. Die Voraussetzungen und Auflagen für den Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid sind nicht eingehalten (Art. 81) | 200 % der Beiträge | |
c. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 Abs. 3) | 200 % der Beiträge Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die schonende Bodenbearbeitung gekürzt |
2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. |
| Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr. |
2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Ziff. 6.4) | Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. |
2.10.6 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt. |
| 120 % der Beiträge |
2.10.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau und im Rebbau
2.10.7.1 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % der Beiträge |
| 200 % der Beiträge |
2.10.7.2 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % der Beiträge |
| 200 % der Beiträge |
2.10.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % der Beiträge |
| 200 % der Beiträge |
2.10.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % der Beiträge |
2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Gewässer-,
Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
2.11.1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
2.11.2 Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden.
2.11.3 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken.
2.11.4 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3 Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und
Gemeinschaftsweidebetriebe
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.
3.2 Falsche Angaben
3.2.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
| Keine |
| 20 %, |
| 50 %, |
3.2.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
| Keine |
| 20 %, |
| 50 %, |
3.2.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
| Keine |
| 20 %, |
| 50 %, |
3.3 Erschwerung der Kontrollen
3.3.1 Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.
3.3.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
3.4 Gesucheinreichung
3.4.1 Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
3.4.2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.
3.5 Dokumente und Aufzeichnungen
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
Fehlendes Journal Düngerzufuhr (Art. 30), falls Dünger zugeführt wird Fehlendes Journal Futterzufuhr (Art. 31), falls Futter zugeführt wird Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde Fehlende Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anhang 2, Ziff. 2), falls verlangt Fehlende Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34), falls verlangt Fehlende Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes Weidejournal oder Weideplan (Anhang 2 Ziff. 4), falls Schafe bei ständiger Behirtung oder auf Umtriebsweiden | 200 Fr. pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung, max. 3000 Fr. Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument oder die Aufzeichnung des laufenden Jahres oder des Vorjahres nicht nachgereicht wurde |
3.6 Bewirtschaftungsanforderungen
3.6.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 15 % |
| 15 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| 15 % |
| 15 % |
| 10 % |
| 10 % |
3.7 Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mit
ständiger Behirtung oder Umtriebsweide
3.7.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.7.3 Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 15 % |
| 15 % |
| 10 % |
| |
| 10 % |
| 10 % |
| 15 % |
| 10 % |
| |
| 10 % |
| 10 % |
3.7.5 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 15 % |
| |
| 10 % |
| 10 % |
| 10 % |
| |
| 10 % |
| 10 % |
3.7.6 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Reduktion des Sömmerungsbeitrags auf den Ansatz für Umtriebsweide nach Anhang 7 Ziff. 1.6 Bst. b |
3.8 Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet
3. 8.1
Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| 200 % × QB II |
| Keine; Auszahlung der QB II nur Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 57 Absatz 3 gemeldet wurde.
3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag
Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
3.10 Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften
nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz- sowie
Tierschutzgesetzgebung
3.10.1 Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2.
3.10.2 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken.
3.10.3 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.
Änderung anderer Erlasse
(Art. 117)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.
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