910.132.4
Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung)
(BTS)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 13. Dezember 2005)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 60 Absätze2 und 3 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19981, verordnet:
Art. 1 Tierkategorien
Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme werden für die folgenden Tierkategorien ausgerichtet.
Tierkategorien der Rindergattung: 1. Milchkühe, 2. Rinder, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 3. Stiere, über einjährig, zur Zucht und Nutzung, 4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung, 6. ...2 7.3 Mutter- und Ammenkühe (ohne Kälber), 8.4 Stiere, Ochsen und Rinder, über vier Monate alt, zur Grossviehmast sowie Ausmastkühe 9.–10. ...5
Tierkategorien anderer Raufutter verzehrender Nutztiere: 1. Ziegen, 2. Kaninchen;
Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchtschweine, über halbjährig, und Ferkel, 2. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
AS 1999 266
d. Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 2. Legehennen, 3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets), 4. Mastpoulets, 5. Truten.
Art. 2 Anforderungen an den Stall und an die Tierhaltung
Im Mehrflächen-Haltungssystem müssen mindestens zwei Bereiche voneinander klar getrennt sein. Die Tiere müssen zu diesen Bereichen dauernd Zugang haben.
Die Tiere der Rindergattung und Ziegen dürfen an höchstens 240 Tagen auf einer Weide ohne Zugang zum Mehrflächen-Haltungssystem, für das Beiträge ausgerichtet werden, gehalten werden.
Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, inkl. Nester, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
Anhang 1 legt die weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und die besonderen Haltungserfordernisse fest.
Von den besonderen Haltungserfordernissen kann abgewichen werden, soweit dies während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.
Art. 36
Art. 4 Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss:
nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
vollständig gedeckt sein;
ausreichend eingestreut sein; und
so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Aussenklimabereich fest.
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
Der Zugang des Nutzgeflügels zum Aussenklimabereich ist spätestens drei Tage danach in einem Journal einzutragen.
DerAussenklimabereich eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn:
der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und
anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.7
Art. 5 Einstreue
Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
Art. 6 Minimale Mastdauer für Mastpoulets
Mastpoulets müssen während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
Art. 7 Haltung von Tieren auf anderen Betrieben
Werden Tiere von Kategorien, für die ein Gesuch um Beiträge nach dieser Verordnung eingereicht wurde, regelmässig auf anderen Betrieben (ausgenommen Alpbetriebe) gehalten, so werden die Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn auf allen beteiligten Betrieben alle Tiere der betreffenden Kategorien nach den Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gehalten werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Wer für das Jahr 1999 fristgerecht ein Gesuch um Beiträge für die Haltung von Mastpoulets in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen eingereicht hat, muss die Vorschriften über die Lage der Öffnungen zum Aussenklimabereich (Anhang 2) erst nach der nächsten wesentlichen baulichen Massnahme in diesem Bereich erfüllen.
...8
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Weitere Anforderungen an die Stallbereiche,
besondere Haltungserfordernisse sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kontrolle
1 Tiere der Rindergattung Tiere Besondere Bestimmungen
Alle Kategorien Die Tiere müssen: – frei in Gruppen gehalten werden; – dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben. Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Werden verformbare Liegematten eingesetzt, sind die unten stehenden Bestimmungen massgebend. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
Kontrolle von verformbaren Liegematten im Stall Bei der Kontrolle muss der Landwirt zur Identifikation der Liegematte einen Beleg vorweisen können, auf dem der Mattenverkäufer deklariert, welches Fabrikat im betreffenden Stall zu welchem Zeitpunkt installiert wurde und wie die BVET- Bewilligungsnummer der Matte lautet. Die BTS-Anforderung an die Liegematte gilt als erfüllt, wenn: – das betreffende Fabrikat den FokusTest «BTS-Rindvieh» der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft für die Verwendung bei weiblichen bzw. männlichen Tieren bestanden hat, in dem die nachfolgend unter 1. und 2. aufgeführten Anforderungen geprüft werden; oder – wenn der Landwirt durch den Untersuchungsbericht einer nach EN ISO 17025 akkreditierten Prüfstelle nachweist, dass die nachfolgenden Anforderungen 1.a.–1.e. in seinem Stall erfüllt sind.
Anforderungen an verformbare Liegematten: Tiergesundheit Bei mindestens 100 untersuchten Tieren, die auf mindestens 3 Betrieben gehalten werden, dürfen: a. höchstens 25 % der Tarsi (Sprunggelenke) Krusten oder offene Wunden aufweisen; b. höchstens 8 % der Tarsi Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser aufweisen; c. höchstens 1 % der Tarsi andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen aufweisen; d. keine weiteren, gravierenden körperlichen Schäden feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten; e. keine Verhaltensanomalien feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten. Verformbarkeit und Elastizität a. Eine Stahlkalotte (r = 120 mm), die mit einer Kraft von 2000 N gegen die Liegematte im Neuzustand gepresst wird, muss10 mm oder tiefer in diese eindringen können. b. Nach einer Dauertrittbelastung mit einem künstlichen Kuhfuss wird der Test gemäss Anforderung 2.a. wiederholt. Die Stahlkalotte muss danach 8 mm oder tiefer in die Liegematte eindringen können.
2 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Tiere Besondere Bestimmungen
2.1 Ziegen Die Tiere müssen: (Flächenmasse – frei in Gruppen gehalten werden. Böcke dürfen in Einzelgelten je Tier buchten gehalten werden, das Anbinden ist nicht zulässig; über 10 Monate) – dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich haben. Liegebereich: – je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage; – höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ohne Einstreu ersetzt werden. Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich: – mindestens 0,8 m2 je Tier. Der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.
Die Tiere müssen frei in Gruppen gehalten werden. Zucht- Rammler dürfen in Einzelabteilen gehalten werden. Jede Zuchtgruppen-Bucht (je Gruppe maximal 1 Zucht- Rammler) muss: – eine Fläche von mindestens 1,6 m2 je Zibbe (inkl. Nestfläche) aufweisen; – strukturiert sein; – zu mindestens 1/3 so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können; – über einen erhöhten Rückzugsbereich für Zibben verfügen, der für Jungtiere nicht erreichbar ist; – über ein separates, eingestreutes Nest für jede Zibbe verfügen. Jede Jungtier-Bucht muss: – eine Fläche von mindestens 2 m2 umfassen; – je Tier folgende Fläche aufweisen: – vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag mindestens – vom 36. bis zum 76. Lebenstag mindestens 0,15 m2 je Tier; – ab dem 77. Lebenstag mindestens 0,25 m2 je Tier; – strukturiert sein; – zu mindestens 1/3 so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können.
3 Tiere der Schweinegattung Tiere Besondere Bestimmungen
Zuchtschweine Die Tiere müssen: (Zuchtsauen, – frei in Gruppen gehalten werden. Eber und säugende Zucht- Eber und Ferkel) sauen dürfen in Einzelbuchten gehalten werden; Remonten und – dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem weiteren Mastschweine Bereich haben. Zuchtsauen dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, welche die Anforderungen an den Liegebereich erfüllen. Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen; – muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; – muss bei Vorrats-Fütterung vom Fress- und vom Tränkebereich getrennt sein. – In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches ein genügend grosser Liegebereich zur Verfügung stehen. Ausnahme: Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können.
4 Nutzgeflügel
Im Stall sind mindestens 20 Prozent der für die Tiere begehbaren Fläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198110 ergibt, ausreichend einzustreuen.
Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt: – 14 cm je ausgewachsenes Tier; –11 cm je Junghenne bzw. –hahn (ab10. Lebenswoche); – 8 cm je Küken (bis10. Lebenswoche). In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zu den Fenstern stark reduziert wird, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. Die Tiere müssen vom 43. Lebenstag an während des ganzen Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen/-hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen in den Legestall bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang zum Aussenklimabereich zusätzlich eingeschränkt werden.
Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze mit folgenden Anga-
– die Masse der sich im Stallinnern befindenden eingestreuten Fläche, der für die Tiere begehbaren Fläche und der Sitzstangen; sowie – die maximal zulässige Tierzahl. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.
Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. Die Tiere müssen vom 22. Lebenstag an während des ganzen
Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze mit den relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern vorweisen
dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob den Tieren die Sitzgelegenheiten gemäss Skizze zur Verfügung stehen.
Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. Im Stall müssen den Tieren genügend Rückzugsmöglichkeiten (z. B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen vom 43. Lebenstag an während des ganzen
Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze mit den relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern vorweisen
dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist.
Anhang 211 (Art. 4 Abs. 2)
Weitere Anforderungen an den Aussenklimabereich (AKB) für Nutzgeflügel
Tiere Bodenfläche des AKB Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB
Zuchthennen – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Legehennen – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Küken (ab – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. 43. Lebenstag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m. – Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stall- Stallinnern innern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB mit folgenden Angaben vorweisen können: – die Masse der den Tieren zugänglichen Fläche im AKB und der Öffnungen; sowie – die maximal zulässige Tierzahl. dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.