910.15
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
(VKKL)
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Mai 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981,2 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt allgemeine Anforderungen an die Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20053 über die Primärproduktion zu registrieren sind.
Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 19984;
Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135;
Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20136;
Tierzuchtverordnung vom31. Oktober 20127.8 3 Sie richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verordnungen nach Absatz 2 durchführen.
Art. 2 Grundkontrollen
Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 in den Bereichen nach Anhang 1 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
AS 2013 3867
Anweisungen zu bestimmten Grundkontrollen sind in Anhang 2 geregelt.
Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) können in ihren Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen Listen erstellen mit den Punkten, die es bei den Grundkontrollen zu überprüfen gilt, und mit den Beurteilungskriterien für diese Punkte.9
Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen10
Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt.11
Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind insbesondere möglich für:
Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters nicht erforderlich ist;
Grundkontrollen der folgenden Direktzahlungsarten: 1.12 Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung, 2. Landschaftsqualitätsbeitrag, 3. Ressourceneffizienzbeiträge.
Mindestens 10 Prozent der Grundkontrollen für den Tierschutz und die Tierwohlbeiträge sind unangemeldet durchzuführen.
Art. 4 Kontrollen auf der Grundlage des spezifischen Risikos des Betriebs und Stichproben13
Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 werden Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe durchgeführt. Die Risiken werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien festgestellt:
Mängel bei früheren Kontrollen;
begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
wesentliche Änderungen auf einem Betrieb;
wesentliche Elemente, die im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnten.14 2 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 und zu den Kontrollen nach Absatz 1 werden Kontrollen auf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betrieben durchgeführt.
Für die Biodiversitätsbeiträgeder Qualitätsstufe II werden jährlich bei mindestens
Prozent der angemeldeten Betriebe Kontrollen nach den Absätzen1 und 2 durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen auf einer Auswahl der angemeldeten Flächen überprüft.15
Bei Betrieben, deren Produkte gemäss der Bio-Verordnung vom22. September 199716 zertifiziert werden, muss bei der Festlegung der Grundkontrollen nach Artikel 3 und der zusätzlichen Kontrollen nach den Absätzen1 und 2 zusätzlich Artikel 30 der Bio-Verordnung berücksichtigt werden.
Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen technische Weisungen erstellen über die Durchführung der Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe und über die Durchführung der Stichprobenkontrollen.17
Art. 518 Regelung für kleine Betriebe
Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften und weniger als drei Grossvieheinheiten gelten die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 6 Kontrollstellen
Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der Vertrags- bestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199619 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»20 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:
Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen und Raps;
21 Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;
Landschaftsqualitätsbeitrag;
Ressourceneffizienzbeiträge.
…22
Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen.
Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen und gravierenden Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, auch wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmung zu kontrollieren.
Art. 7 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen
Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkontrollen nach Artikel 3 koordiniert.
Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontrollstelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit:
auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss;
ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und
wann sie die Kontrollen durchführen muss.
Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 8 Aufgaben des Bundes
Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Kontrollkoordinationsverordnung vom26. Oktober 201123 wird aufgehoben.
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
[AS 2011 5297, 2012 6407 Anhang 2 Ziff. 1] Anhang 124 (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1) Bereiche, die Grundkontrollen unterzogen werden, und Häufigkeit der Grundkontrollen 1. Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf 1.1 Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom 23. November Primärproduktion 200525 über die Primärproduktion 1.2 Hygiene in der tierischen Pri- Verordnung über die Primärmärproduktion produktion (ohne Milchproduktion) 1.3 Hygiene in der Milchproduktion Verordnung über die Primärproduktion Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201026 Gemäss Gemäss 1.4 Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom NKPV NKPV 18. August 200427 Anhang 1 Anhang 1 Liste 1 Liste 1 1.5 Tiergesundheit und Tierseuchen Tierseuchenverordnung vom Kategorie Kategorie 27. Juni 199528 1.1 bis 1.3 1.4 1.6 Tierverkehr und Rindvieh- TVD-Verordnung vom bestände* 26. Oktober 201129 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201330 (DZV); 1.7 Tierschutz (auch als Teil des Tierschutzverordnung vom ökologischen Leistungsnachweises 23. April 200831 (TSchV) und als Bedingung für Beiträge zur Tierzuchtverordnung vom Erhaltung der Freibergerrasse) 31. Oktober 201232
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom28. Okt. 2015 (AS 2015 4517) und Anhang 3 Ziff. 4 der V vom16. Dez. 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit1. Mai 2017 (AS 2017 339).
2. Umwelt Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf 2.1 Gewässerschutz Gewässerschutzverordnung 4 8 (ohne Kontrolle der Dichtheit der vom28. Oktober 199833 Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut nach
Art. 28 Abs. 2 Bst. b)
3. Direktzahlungen und weitere Beiträge Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf 3.1 Flächendaten* DZV 8 8 3.2 Tierbestände (ohne Rindvieh)* DZV 4 8 3.3 Ökologischer Leistungs- DZV 4 – nachweis (ohne Tierschutz) 3.4 Kulturlandschaftsbeiträge: DZV – 8 Sömmerung 3.5 Biodiversitätsbeiträge: DZV 4 – Qualität der Stufe I* 3.6 Biodiversitätsbeiträge: DZV 8 8 Qualität der Stufe II* 3.7 … 3.8 Biodiversitätsbeiträge: DZV 8 – Vernetzung* Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf 3.9 Landschaftsqualitätsbeitrag DZV 8 8 3.10 Produktionssystembeiträge: DZV 4 – biologische Landwirtschaft 3.11 Produktionssystembeiträge: DZV 4 – extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen und Raps* 3.12 Produktionssystembeiträge: DZV 4 – graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 3.13 Produktionssystembeiträge: DZV 4 – Tierwohl 3.14 Ressourceneffizienzbeiträge: DZV 4 – emissionsmindernde Ausbringverfahren 3.15 Ressourceneffizienzbeiträge: DZV 4 – schonende Bodenbearbeitung 3.16 Ressourceneffizienzbeiträge: DZV 4 – Einsatz von präziser Applikationstechnik 3.17 Einzelkulturbeiträge* Einzelkulturbeitragsverordnung 4 – vom 23. Oktober 201334 * Siehe Anweisungen zu den Grundkontrollen in Anhang 2.
Anhang 235 (Art. 2 Abs. 2) Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen 1. Grundkontrollen der Tierbestände 1.1 Rindviehbestände: Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den Beständen gemäss aktueller Tierliste der Tierverkehrsdatenbank sind zu klären und zu dokumentieren. 1.2 Übrige Tierbestände (ohne Rindvieh): Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den im Gesuch deklarierten Tierbeständen (Stichtagsbestand und Durchschnittsbestand) sind zu klären und zu dokumentieren. Die Überprüfung umfasst alle Tierbestände des Betriebes (ohne Rindvieh). 2. Grundkontrollen der Flächendaten sowie der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion 2.1 Flächendaten: Die Lage und die Masse der Flächen sowie die deklarierten Kulturen sind vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst alle oder einen Teil der Flächen des Betriebes. 2.2 Flächen mit Einzelkulturbeiträge: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sind vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst alle oder einen Teil der für diese Beiträge angemeldeten Flächen. 2.3 Flächen mit einem Beitrag für extensive Produktion: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sowie die Einhaltung der anderen Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen sind vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst alle oder einen Teil der für diesen Beitrag angemeldeten Flächen. 3. Grundkontrollen der Biodiversitätsförderflächen (BFF) 3.1 BFF mit Qualitätsbeitrag der Stufe I: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen für jeden BFF-Typ nach Artikel 52 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201336. 3.2 BFF mit Qualitätsbeitrag der Stufe II: Die Qualität aller für diesen Beitrag angemeldeten Flächen ist vor Ort zu beurteilen. 3.3 … 3.4 BFF mit Vernetzungsbeitrag: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf allen für diesen Beitrag angemeldeten Flächen.
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom28. Okt. 2015, in Kraft seit1. Jan. 2016 (AS 2015 4517).
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …37
37 Die Änderungen können unter AS 2013 3867 konsultiert werden.