913.1
Verordnung
über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1, 166 Absatz 4 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19981 (LwG),2
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen.
Die Investitionshilfen umfassen Bundesbeiträge (Beiträge) und Investitionskredite.
2. Abschnitt Einzelbetriebliche Massnahmen
Art. 23 Begriff
Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe.4
Sinngemäss anwendbar sind:
für Pilz-, Sprossen- und ähnliche Produktionsbetriebe des Pflanzenbaus, den produzierenden Gartenbau, die Fischerei und die Fischzucht: die Artikel 3–9;
5für gewerbliche Kleinbetriebe: die Artikel 8a und 9.
Art. 36 Erforderliche Betriebsgrösse
Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) entspricht.
Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d gilt die minimale Betriebsgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19988 für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
Art. 3a9 Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten
In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK.
Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG);
eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder
eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.11
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.12
Ist eine juristische Person Gesuchstellerin, so müssen die beteiligten natürlichen Personen, die mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften über zwei Drittel des Kapitals verfügen, die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.13
Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.14
Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.15
Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften.
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaften lassen.16
Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.17
Art. 518
Art. 619 Betriebskonzept
Bei Starthilfen und baulichen Investitionen in Ökonomiegebäude über 500 000 Franken müssen die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition, die strategische Ausrichtung und die Entwicklung des Betriebes mit einem Betriebskonzept belegt werden.
Art. 720 Kürzung von Beiträgen aufgrund von Vermögen
Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5 000 Franken gekürzt.
Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.
Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Gesuchstellerin, so ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der daran beteiligten natürlichen Personen massgebend.
Art. 8 Tragbare Belastung
Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein.
Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:
die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken;
die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen;
den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;
die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und
21zahlungsfähig zu bleiben.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.22
Bei Investitionen unter 100 000 Franken kann die Tragbarkeit ohne Planungsinstrument belegt werden.23
Art. 8a24 Eigenmittel
Investitionshilfen, mit Ausnahme der Starthilfe nach Artikel 43, werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert.
Das BLW legt fest, wie die Eigenmittel berechnet werden.
Art. 925 Pachtbetriebe
Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 20-jähriger Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.26
Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbstständiges Baurecht aus, sofern der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 20 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.27
Wird ein Bauvorhaben von Pächtern oder Pächterinnen nur mit einem Investitionskredit unterstützt, so richtet sich die Dauer der grundpfändlichen Sicherheit des Kredits sowie des Pachtvertrags nach der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist.28
Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1–3 ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.
Für die Starthilfe nach Artikel 43 sowie für die Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung und für die Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtvertrag mit einer Mindestdauer von neun Jahren für landwirtschaftliche Gewerbe und sechs Jahren für einzelne Grundstücke.29
Art. 10 Anrechenbares Raumprogramm
Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen einbezogen, die nicht in einer Fahrdistanz von mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen. Das BLW30 kann für traditionelle Stufenbetriebe Ausnahmen vorsehen. Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebs werden angerechnet.31
Für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogrammes werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt.
Die bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann ein grösseres Raumprogramm realisieren, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der gesamten Investition nachgewiesen sind.
Art. 10a32 Gewerbliche Kleinbetriebe
Gewerbliche Kleinbetriebe können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:33
Sie müssen eigenständige Unternehmen sein.
Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe umfassen.
34Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.
Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfen ausgewiesen sein.
Der gewerbliche Kleinbetrieb muss für die landwirtschaftlichen Rohstoffe mindestens den gleichen Preis bezahlen wie für vergleichbare Produkte im Einzugsgebiet des Unternehmens.
Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist im Rahmen eines Businessplanes zu belegen.
3. Abschnitt Gemeinschaftliche Massnahmen
Art. 11 Begriff35
Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
36Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen;
37Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb;
Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG (Projekte zur regionalen Entwicklung);
38Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2, 19e und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe betreffen;
39Unterstützungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen.40
Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG gelten folgende Bodenverbesserungen:
41Landumlegungen mit Arrondierung des Grundeigentums unter Einbezug des Pachtlandes sowie mit Infrastruktur- und Biodiversitätsfördermassnahmen (Gesamtmeliorationen);
42Massnahmen nach Artikel 14, die einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, von mindestens regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist.
Art. 11a43 Projekte zur regionalen Entwicklung
Projekte zur regionalen Entwicklung müssen zur Schaffung von Wertschöpfung vorwiegend in der Landwirtschaft und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit beitragen.
Als Projekte zur regionalen Entwicklung gelten:
Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten umfassen und auch nichtlandwirtschaftliche Sektoren einschliessen;
Projekte, die mehrere Akteure innerhalb einer Wertschöpfungskette umfassen.
Projekte zur regionalen Entwicklung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Mitglieder der Projektträgerschaft sind mehrheitlich direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; diese besitzen die Stimmenmehrheit.
Das Projekt besteht aus mindestens drei Teilprojekten mit je eigener Rechnungsführung und jeweils unterschiedlicher Ausrichtung.
Die Teilprojekte sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung koordiniert.
Art. 11b44 Voraussetzungen
Für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:45
46Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, erfüllen den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201347 (DZV).
In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Voraussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen.
48Die Produzenten und Produzentinnen verfügen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften über zwei Drittel des Kapitals in der Gemeinschaft.
Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor.
49Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist mittels eines Businessplans nachgewiesen.
4.
Abschnitt Ausschluss von den Investitionshilfen, keine Konkurrenzierung
von Unternehmen50
Art. 12 Ausschluss von Investitionshilfen
Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:
Massnahmen, bei denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt Bauherr oder mehrheitlich beteiligt ist;
51landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt; ausgenommen sind Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sowie Alpgebäude.
Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:
52im Eigentum von juristischen Personen; ausgenommen sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 3 Absatz 2 DZV53;
deren Bewirtschaftung primär nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dient;
54deren Bewirtschafter oder Bewirtschafterin nach der Investition die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 DZV nicht erfüllt.
Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe nach Artikel 2 Absatz 2.55
Art. 1356 Wettbewerbsneutralität
An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2 Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 107 Absatz 1 Buchstaben b–d und 107a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen.
Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet anhören.
Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel.
Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikation nach Absatz 3 bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.
Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach dem kantonalen Recht.
2. Kapitel Beiträge
1. Abschnitt Beitragsgewährung
Art. 14 Bodenverbesserungen
Beiträge werden gewährt für:
57Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;
Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;
Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens;
58Wiederherstellung nach Elementarschäden und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland;
59Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196660 über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198561 über Fuss- und Wanderwege;
62weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität;
naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d;
Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Strukturverbesserungen;
63Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität für Betriebe mit Spezialkulturen und für landwirtschaftliche Siedlungen;
64landwirtschaftliche Planungen;
65Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
Beiträge für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und für Milchleitungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt.
Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von:
Erschliessungsanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b;
Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c;
Wasserversorgungen nach Absatz 2;
66Trockenmauern nach Absatz 1 Buchstabe f, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Für den produzierenden Gartenbau können Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 gewährt werden.67
Art. 15 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen68
Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:69
Baukosten inklusive mögliche Eigenleistungen und Materiallieferungen;
Kosten für Projektierung und Bauleitung;
Kosten für vermessungstechnische und planerische Arbeiten bei Landumlegungen inklusive Verpflockung und Vermarkung, soweit diese den Minimalanforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind;
70Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rück-bau von Kleingewässern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologischer Vernetzungen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berücksichtigt wird;
71Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b–g;
72Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen und Gebühren für Baubewilligungen;
73eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird;
74bei Anschlüssen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe k nur die Kosten, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 200775 über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.
Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten.76
Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:77
Kosten von nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführten Arbeiten sowie Mehrkosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen;
Kosten für den Landerwerb, ausgenommen diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe d, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;
Entschädigungen für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches, soweit sie an Beteiligte ausgerichtet werden;
78Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i und 2;
Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar;
79Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches, ausgenommen Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe f;
Kosten für Betrieb und Unterhalt.
Die beitragsberechtigten Kosten werden projektweise nach folgenden Kriterien bestimmt:
landwirtschaftliches Interesse;
weitere Interessen der Öffentlichkeit.80
Art.
15a81 Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodische
Wiederinstandstellung
Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt:
Wege:
die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten;
Seilbahnen:
die periodischen Revisionen;
82landwirtschaftliche Entwässerungen:
die Reinigung und Instandstellung von Entwässerungsleitungen, von Ableitungen und von Entwässerungsgräben;
Bewässerungsanlagen:
die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen und von Hauptgräben zur Wasserzufuhr;
Wasserversorgungen:
die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen;
83Trockenmauern:
die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.
Das BLW legt den genauen Umfang der beitragsberechtigten Arbeiten, die Abgrenzung zur Wiederherstellung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und zum Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer sowie die minimalen Wiederkehrperioden fest.
Art. 15b84
Art. 1685 Beitragssätze für Bodenverbesserungen
Für Bodenverbesserungen gelten folgende maximale Beitragssätze:
Prozent | |
|---|---|
| |
| 34 |
| 37 |
| 40 |
| |
| 27 |
| 30 |
| 33 |
| |
| 20 |
| 23 |
| 26 |
Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 und den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17.
Art. 16a86 Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung
Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt:87
|
|
| 30 000 |
| 45 000 |
| 60 000 |
|
|
Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Wegentwässerungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Entwässerungsleitungen (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.90
Das BLW legt die Ansätze der beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 fest.
Die beitragsberechtigten Kosten für Arbeiten nach Absatz 1 werden nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a bestimmt. Der Beitragssatz richtet sich nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.91
Werden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von landwirtschaftlichen Entwässerungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vorgenommen, so sind die Kosten nach Artikel 15 beitragsberechtigt.92
Für die periodischen Wiederinstandstellungen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f bemessen sich die baukostenabhängigen Beiträge nach den Artikeln 15 und 16. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.93
Art. 1794 Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen95
Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
96...
Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone;
97Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;
andere besondere ökologische Massnahmen;
98Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;
Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele;
99Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien;
Erhöhung der Wertschöpfung bei gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für Wiederherstellungen und Sicherungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Beitragssätze nach Artikel 16 können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 LwG.
Art. 18 Landwirtschaftliche Gebäude sowie bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes100
Beiträge werden im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt für:
den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für raufutterverzehrende Tiere sowie von Remisen;
den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;
den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme;
Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume.101
In allen Zonen werden Beiträge gewährt für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes. Das BLW legt die zu unterstützenden Massnahmen und Einrichtungen fest.102
Art.
19103 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude sowie
für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und zur Erfüllung der Anforderungen
des Heimat- und Landschaftsschutzes
Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese werden aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt.
Die pauschalen Beiträge werden vom BLW in einer Verordnung festgelegt.
Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert.
Die Beiträge für Ökonomiegebäude dürfen insgesamt pro Betrieb in der Hügelzone und in der Bergzone I maximal 155 000 Franken und in den Bergzonen II–IV maximal 215 000 Franken betragen.
Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten oder besondere Terrainverhältnisse, kann zusätzlich zu Absatz 4 ein Zuschlag gewährt werden. Dieser wird anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Es gelten die folgenden Beitragssätze:
Prozent | |
|---|---|
| 40 |
| 50 |
Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.
Der Beitrag für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes beträgt höchstens 100 000 Franken pro Betrieb. Dieser Beitrag kann zusätzlich zu Absatz 4 gewährt werden. Das BLW legt die Beitragssätze in einer Verordnung fest; die Beitragssätze betragen höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
Für Massnahmen und Einrichtungen nach Absatz 7 kann befristet ein Zuschlag von höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Das BLW legt die Massnahmen und Einrichtungen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags in einer Verordnung fest.
Art. 19a–19c104
Art. 19d105 Gewerbliche Kleinbetriebe
Gewerblichen Kleinbetrieben werden Beiträge gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 6.106
...107
Art. 19e108 Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen
Produzenten und Produzentinnen werden Beiträge gewährt für die Vorabklärung, die Gründung, die fachliche Begleitung während der Startphase oder für die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen zur Senkung der Produktionskosten.
Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens 20 000 Franken je Initiative.
Das BLW legt die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten fest.
Die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, 35–38 und 42 finden auf gemeinschaftliche Initiativen keine Anwendung.
Art.
19f109 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragssätze für Projekte
zur regionalen Entwicklung
Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung eines Projekts zur regionalen Entwicklung ist beitragsberechtigt.
Massnahmen zur Realisierung von öffentlichen Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten sind im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt.
Werden Massnahmen, die nach dieser Verordnung beitragsberechtigt sind, im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen wie folgt erhöht:
bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe a: um 20 Prozent;
bei Projekten nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b: um 10 Prozent.
Für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie für die Grundlagenbeschaffung gelten die folgenden maximalen Beitragssätze:
Prozent | |
| 34 |
| 37 |
| 40 |
Die beitragsberechtigten Kosten werden für Massnahmen nach Absatz 4, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, reduziert. Das BLW legt die Massnahmenkategorien und die prozentuale Reduktion der beitragsberechtigten Kosten pro Massnahmenkategorie fest.
Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung nach Artikel 28a festgelegt.
Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Grundlagenbeschaffung anfallen, können nachträglich angerechnet werden, sofern das Projekt zur regionalen Entwicklung umgesetzt wird. Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990110 bleibt vorbehalten.
Art. 20111 Kantonale Leistung
Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:112
11380 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen;
11490 Prozent des Beitrags bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, 18 Absatz 2 sowie 19e.
100 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2.115
Kein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absätze 5 und 8.116
Bei Projekten zur regionalen Entwicklung bemisst sich der minimale Kantonsbeitrag bei Massnahmen, die auch ausserhalb solcher Projekte beitragsberechtigt sind, nach Absatz 1. Bei den anderen Massnahmen beträgt der minimale Kantonsbeitrag 80 Prozent.117
An den Kantonsbeitrag angerechnet werden können:
Beiträge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind;
Beiträge von Gemeinden, welche diese aufgrund kantonal-rechtlicher Be- stimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.118
Für Bodenverbesserungen zur Behebung von besonders schwerer Folgen von aus- serordentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h kann das BLW die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen.
2. Abschnitt Gesuche, Projektgenehmigung, Zahlungen
Art. 21 Gesuche
Gesuche um Beiträge sind dem Kanton einzureichen.
Der Kanton prüft die Gesuche.
Sind nach Ansicht des Kantons die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages erfüllt, so reicht er dem BLW ein entsprechendes Beitragsgesuch ein. Das Gesuch ist elektronisch einzureichen.119
Art. 22120 Kombinierte Unterstützung von Gebäuden, Bauten und Einrichtungen
Werden für landwirtschaftliche Gebäude oder für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem BLW das Beitragsgesuch sowie die sachdienlichen Daten für die Meldung des Investitionskredites (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden. Die Einreichung muss elektronisch erfolgen.
Art. 23 Stellungnahme des BLW
Bevor der Kanton das Beitragsgesuch einreicht, holt er zum Projekt die Stellungnahme des BLW ein. Vorbehalten bleibt Artikel 24.
Das BLW äussert sich zum Projekt in Form:
einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projektes zeitlich nicht festgelegt werden kann;
eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt;
eines verbindlichen Mitberichtes nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 1988121 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren durchgeführt wird.
Art. 24 Projekte ohne vorgängige Stellungnahme des BLW
Eine Stellungnahme des BLW ist nicht erforderlich, wenn:
122der voraussichtliche Beitrag an das Projekt 100 000 Franken nicht übersteigt oder bei kombinierter Unterstützung der Beitrag und der Investitionskredit (einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) zusammen nicht mehr als 300 000 Franken ausmachen;
das Projekt ausserhalb von Bundesinventaren der Objekte von nationaler Bedeutung liegt;
das Projekt weder eine Bewilligung einer Bundesstelle erfordert noch einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt; und
123der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 5 unter 15 Prozent des pauschalen Beitrages liegt.
Art. 25 Unterlagen für ein Beitragsgesuch124
Der Kanton hat im Beitragsgesuch über die Umstände Auskunft zu geben, die für die Beitragsfestsetzung wesentlich sind.
Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:
125die rechtskräftige Verfügung über die Genehmigung des Projektes und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die Finanzhilfe des Kantons;
126Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG;
Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, soweit der Kanton deren Anrechnung an die kantonale Finanzhilfe verlangt;
127die sachdienlichen Daten für die Meldung des Investitionskredits (Art. 53) bei kombinierten Unterstützungen;
Bedingungen und Auflagen des Kantons.
Das BLW bezeichnet die technischen Unterlagen, die zusätzlich dem Beitragsgesuch beizulegen sind.
Art. 25a128 Unterlagen für eine Vereinbarung
Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende Unterlagen bereitzustellen:
Genehmigung des Projekts durch die zuständige kantonale Behörde;
129Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln;
Bedingungen und Auflagen des Kantons;
technische Unterlagen;
130...
Bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 das Wertschöpfungspotenzial, die öffentlichen Anliegen, die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und die Koordination mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung aufzuzeigen.
Art. 26 Projektprüfung durch das BLW
Das BLW überprüft die Konformität des Projektes mit dem Bundesrecht, die Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen der Stellungnahme und überwacht die landwirtschaftliche und technisch-konzeptionelle Zweckmässigkeit.
Art. 27131 Beitragszusicherung
Das BLW sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.
Art. 27a132 Beitragsverfügung
Mit der Beitragsverfügung legt das BLW die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.
Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.
Art. 28 Grundsatzverfügung
Das BLW erlässt eine Grundsatzverfügung:
auf Antrag des Kantons;
133...
zu Projekten mit etappenweiser Ausführung.
Es hält darin fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.134
Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Grundsatzverfügung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.135
Die Grundsatzverfügung stützt sich auf ein Vorprojekt mit Kostenschätzung und ein Ausführungsprogramm mit dem voraussichtlichen jährlichen Kreditbedarf.
Art. 28a136 Vereinbarung
Die Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Realisierung eines oder mehrerer Projekte zum Inhalt.137
Sie hält fest, ob das Projekt die Anforderungen für Investitionshilfen erfüllt.138
Sie regelt insbesondere:
die Zielsetzungen des Projekts;
die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts;
139die beitragsberechtigten Kosten und den Beitragsansatz des Bundes;
das Controlling;
die Auszahlung der Beiträge;
die Sicherung der unterstützten Werke;
die Auflagen und Bedingungen des Bundes;
140die Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG;
die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen;
die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.
Weist die Projektplanung Beitragsleistungen von über 5 Millionen Franken aus, so wird die Vereinbarung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung abgeschlossen.141
Die Vereinbarung kann während der Umsetzungsphase angepasst und um neue Massnahmen ergänzt werden. Für solche Massnahmen legt das BLW eine Reduktion der beitragsberechtigten Kosten fest.142
Beim Abschluss des Projekts ist zu überprüfen, wie die Zielsetzungen erreicht wurden und ob Vorkehrungen wegen Nichterreichung zu treffen sind.
Art. 29 Kontrolle durch das BLW
Das BLW kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahme und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel.
Art. 30 Auszahlung an den Kanton
Der Kanton kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen verlangen.143
Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages ausbezahlt.144
Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen aufgrund eines Einzelantrages des Kantons.
3. Abschnitt Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte
Art. 31145 Baubeginn und Anschaffungen
Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der Beitrag rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur mit Zustimmung des BLW erteilen. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf einen Beitrag.
Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird kein Beitrag gewährt.
Art. 32 Ausführung der Bauprojekte
Die Ausführung muss dem für die Investitionshilfe massgebenden Projekt beziehungsweise Raumprogramm entsprechen.
Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das BLW. Wesentlich sind Projektänderungen, welche:
zu Änderungen an den für den Entscheid über die Investitionshilfen massgebenden Grundlagen und Kriterien führen;
Projekte in Inventaren des Bundes betreffen oder welche einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.
Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.146
4. Abschnitt Sicherung der Werke
Art. 33147 Aufsicht
Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG).
Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.
Art. 34148 Oberaufsicht
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen, grobe Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Beiträge oder andere Rückerstattungsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Art. 35 Zweckentfremdung und Zerstückelung
Als Zweckentfremdung gilt insbesondere:
die Überbauung oder anderweitige Verwendung von Kulturland oder landwirtschaftlichen Gebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken;
149die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude; als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 10 nicht mehr erfüllt sind;
der Verzicht auf den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung unterstützter Bauten und Anlagen nach der Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse;
bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen: die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder der Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Projekt nicht vorgesehen war.
Nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen Parzellen, welche im Zeitpunkt der Beitragsverfügung nicht landwirtschaftlich genutzt oder im Rahmen des Projekts für eine nichtlandwirtschaftliche Verwendung ausgeschieden wurden.
Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, darf nicht zerstückelt werden.
Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages, das Zerstückelungsverbot ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.
Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden nach Ablauf der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 37 Absatz 6, jedoch spätestens 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.150
Art.
36 Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung
und der Zerstückelung
Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen gelten insbesondere:
rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen, Schutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Nutzungszonen;
rechtskräftige Baubewilligungen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979151 über die Raumplanung;
fehlender landwirtschaftlicher Bedarf für die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen, welche durch Feuer oder Naturereignisse zerstört worden sind;
der Bedarf für Bauten des Bundes, für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen;
152agrarpolitisch erwünschte Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung mindestens 10 Jahre zurückliegt;
153Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991154 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
Im Verfahren um die Bewilligung von Zerstückelungen nach Absatz 1 Buchstabe f stellt die Behörde nach dieser Verordnung der kantonalen Bewilligungsbehörde nach dem BGBB die Akten zum Erlass einer Verfügung zu. Die Bewilligungsbehörde entscheidet erst, wenn eine rechtskräftige bodenrechtliche Verfügung vorliegt.155
Art. 37 Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen
Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
Verfügungen des Kantons über Zweckentfremdungen und Rückerstattungen sind dem BLW nur zu eröffnen, wenn auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet wird.
Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 1000 Franken im Einzelfall sowie auf Rückerstattungen von Beiträgen gemäss Artikel 14 Absatz 3 verzichten.156
Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d, so sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.
Bei Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.
Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind insbesondere:
die zweckentfremdete Fläche;
das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und
das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990157).
Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
| 40 Jahre |
| 20 Jahre |
| 20 Jahre |
| 10 Jahre |
| 10 Jahre |
Art. 38 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht
Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsförderflächen, die im Rahmen einer umfassenden gemeinschaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach den Artikeln 55–64 DZV161 zu bewirtschaften.162
Die Pflege von Biotopen richtet sich nach den für das betreffende Objekt geltenden Schutzbestimmungen. Wo solche fehlen, erlässt der Kanton die nötigen Anordnungen.
Landwirtschaftliche Nutzflächen, die Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 165b LwG.163
Bei andauernder grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes sowie bei unsachgemässer Pflege von Biotopen fordert der Kanton nach erfolgloser Mahnung die Beiträge zurück. Massgebend für die Berechnung sind die zugunsten der nicht bewirtschafteten Flächen oder des mangelhaft unterhaltenen Werkes entrichteten Beiträge.
Art. 39 Rückerstattung aus andern Gründen
Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten:
wenn sie den Kantonen aufgrund unwahrer oder täuschender Angaben von Beteiligten oder von amtlichen Organen ausgerichtet wurden;
wenn Finanzhilfen von Kantonen, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die bei der Festsetzung der Bundesunterstützung mitbestimmend waren, nachträglich nicht ausgerichtet oder wieder zurückbezahlt wurden;
bei schwerwiegenden Mängeln der Ausführung oder bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen;
wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden, die den Voraussetzungen der Bundesunterstützung zuwiderlaufen oder wenn durch irgendwelche Massnahmen der Werk- oder Grundeigentümer die Wirkung der unterstützten Verbesserung wesentlich geschmälert wird;
164bei gewinnbringender Veräusserung eines Betriebs oder Betriebsteils, der mit einer einzelbetrieblichen Massnahme gefördert wurde;
165wenn bei Projekten zur regionalen Entwicklung die in der Vereinbarung festgelegte Zusammenarbeit vorzeitig beendet wird.
Bei gewinnbringender Veräusserung nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Gewinn der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.166
Der zurückzuerstattende Beitrag wird bemessen:
in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–d nach den Artikeln 28 und 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990167;
im Fall von Absatz 1 Buchstabe e nach Artikel 37 Absatz 5;
168im Fall von Absatz 1 Buchstabe f nach den in der Vereinbarung festgehaltenen Kriterien.
Art. 40 Veranlassung der Rückerstattung
Rückerstattungen von Beiträgen werden vom Kanton gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern verfügt. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen haften diese anteilmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.
...169
Der Rückgriff der Werk- oder Grundeigentümer auf Personen, die durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Rückforderung gegeben haben, bleibt vorbehalten.
Art. 41 Abrechnung über die zurückerstatteten Beiträge
Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. In ihrer Abrechnung nennen sie:
die seinerzeitige Geschäftsnummer des Bundes;
die Gründe für die Rückerstattung;
die Berechnung des zurückgeforderten Beitrages.
Art. 42 Grundbuchanmerkung
Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden:
beim Fehlen eines Grundbuches oder einer genügenden kantonalen Ersatzeinrichtung;
wenn der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;
bei nicht flächengebundenen Bodenverbesserungen (z.B. Wasser- und Elektrizitätsversorgung);
170bei periodischen Wiederinstandstellungen;
171für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes.
An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.172
Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem BLW spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei etappenweise subventionierten Unternehmen mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.173
Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.
Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.
Auf Antrag des Belasteten und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für welche eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für welche die Beiträge zurückerstattet worden sind.
3. Kapitel Investitionskredite
1. Abschnitt Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen
Art. 43 Starthilfe
Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt.174
Die Starthilfe ist für Massnahmen zu verwenden, die in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb stehen.
...175
...176
Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einer Betriebsgrösse von 5,0 SAK höchstens 270 000 Franken.177
Das BLW legt die Ansätze für die Starthilfe fest. Es sieht dabei Abstufungen nach Anzahl SAK vor.178
Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 110 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum führen. Sie müssen die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008179 nachweisen.180
Art. 44181 Bauliche Massnahmen
Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für:182
den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden, von Gewächshäusern sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern;
183...
184den Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;
bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich;
185Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, ausgenommen Maschinen und mobile Einrichtungen;
186bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes.
Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:187
die Massnahmen nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind;
188den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.
Der produzierende Gartenbau erhält Investitionskredite für:
Gewächshäuser;
den Neubau, den Umbau und die Sanierung betriebsnotwendiger Produktions- und Lagergebäude;
den Kauf von Bauten nach den Buchstaben a und b von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;
Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.
Art. 45189 Fischerei und Fischzucht
Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten Investitionskredite für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur tierschutzkonformen Produktion, zur Verarbeitung und zur Vermarktung.
Die Unterstützung ist auf bauliche Massnahmen und Einrichtungen beschränkt, die dem einheimischen Fischfang und der inländischen Produktion dienen.
Art. 45a190 Gewerbliche Kleinbetriebe
Gewerblichen Kleinbetrieben werden Investitionskredite gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.
Die Höhe der Investitionskredite beträgt 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.
...191
Die Rückzahlungsfristen richten sich nach Artikel 52.
Art. 46192 Höhe der Investitionskredite für bauliche Massnahmen
Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:
für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund des anrechenbaren Raumprogramms als Pauschale pro Element, Gebäudeteil oder Einheit;
für Wohnhäuser: als Pauschale für Betriebsleiterwohnung und Altenteil.
Die Pauschalen werden vom BLW in einer Verordnung festgelegt.
Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die Pauschalen angemessen reduziert.
Für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV193 erfüllen, kann zur Pauschale ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt werden.
Der Investitionskredit beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge für:
Gewächshäuser und Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung;
Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben e und f, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45.
Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und im landwirtschaftsnahen Bereich nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d beträgt der Investitionskredit höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge, jedoch höchstens 200 000 Franken. Die Beschränkung von 200 000 Franken gilt nicht für Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.
Art. 47194 Minimaler Investitionskredit
Investitionskredite unter 20 000 Franken werden nicht gewährt.
Art. 48 Rückzahlungsfristen
Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:
12 Jahre für Starthilfe;
19520 Jahre für alle übrigen Massnahmen.196
Unabhängig von den Fristen nach Absatz 1 beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.197
Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Fristen nach Absatz 1:198
um höchstens zwei Jahre aufschieben;
für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.199
2. Abschnitt Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
Art. 49200 Unterstützte Massnahmen
Mit Investitionskrediten werden unterstützt:
Bodenverbesserungen nach Artikel 11;
201gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, die Produzenten und Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern;
202der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung von deren Geschäftstätigkeit;
Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse;
Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a;
203der Neubau, der Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen sowie der Kauf derselben von Dritten anstelle des Neubaus.
Der produzierende Gartenbau wird unterstützt für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und d.
Art. 49a204 Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen
Organisationen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c können Investitionskredite erhalten für:
die Gründungskosten;
die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder die Erweiterung der bestehenden Tätigkeit;
die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Hilfsmitteln;
die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit im neuen Bereich.
Art. 50 Eigenmittel
Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert und die Tragbarkeit ausgewiesen ist.205
Leistungen Dritter können als Eigenkapital angerechnet werden.
Art. 51206 Höhe der Investitionskredite
Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.207
Bei besonders innovativen Projekten und solchen, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 65 Prozent erhöht werden. Das BLW legt die Voraussetzungen für die erhöhten Ansätze fest.
Investitionskredite unter 30 000 Franken werden nicht gewährt.208
Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können bis zur Höhe von 75 Prozent der Summe der öffentlichen Beiträge gewährt werden.209
Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Programms.210
Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für Alpgebäude je GVE 6000 Franken. Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden durch das BLW in einer Verordnung festgesetzt.211
Verzichtet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge für Alpgebäude, so wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.212
Art. 52 Rückzahlungsfristen
Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:213
214zehn Jahre für Maschinen und Einrichtungen sowie den Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen;
20 Jahre für bauliche Massnahmen;
drei Jahre für Baukredite;
215...
Unabhängig von den Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 6000 Franken.216
Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b:
um höchstens zwei Jahre aufschieben;
für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.217
3. Abschnitt Verfahren
Art. 53 Gesuche, Prüfung und Entscheid
Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.
Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag übermittelt der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.218
Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch. Er eröffnet dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin den Entscheid nach der Genehmigung durch das BLW.219
Art. 54 Kombinierte Unterstützung220
Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 müssen dem BLW das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.221
Bei einer kombinierten Unterstützung richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Artikeln 23–27.
Art. 55 Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten ans BLW.222
Der Grenzbetrag beträgt:
500 000 Franken bei Investitionskrediten;
600 000 Franken bei Baukrediten.223
Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist bei Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.224
...225
4. Abschnitt Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte
Art. 56226 Baubeginn und Anschaffungen
Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der Investitionskredit rechtskräftig verfügt ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf einen Investitionskredit.
Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird kein Investitionskredit gewährt.
Art. 57 Ausführung der Bauprojekte
Für die Ausführung der Bauprojekte gilt Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sinngemäss.
5. Abschnitt Sicherung, Widerruf und Rückzahlung von Investitionskrediten
Art. 58 Sicherung von Investitionskrediten
Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.
Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbriefes zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch.227
Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an den Kreditnehmer verrechnen.
Art. 59 Widerruf von Investitionskrediten
Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Investitionskredites gelten insbesondere:
Veräusserung der mit Investitionskrediten gekauften oder erstellten Betriebe und Anlagen;
Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;
Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des BGBB228, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gemäss Verfügung;
Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen und Gegenständen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG;
mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
Gewährung eines Kredites auf Grund irreführender Angaben.
Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt, die verlangte Sicherheit gewährleistet und kein Ausschlussgrund nach Artikel 12 vorliegt. Artikel 60 bleibt vorbehalten.229
Art. 60230 Gewinnbringende Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Investitionskredites für einzelbetriebliche Massnahmen zurückzuzahlen.
Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
6. Abschnitt Finanzierung und Aufsicht
Art. 61 Verwaltung der Bundesmittel
Das Gesuch des Kantons für Bundesmittel ist nach Massgabe des Bedarfs an das BLW zu richten.
Das BLW prüft die Gesuche und überweist die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.
Der Kanton meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember:
den Gesamtbestand der Bundesmittel;
die aufgelaufenen Zinsen;
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.231
Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.
Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
die liquiden Mittel;
die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.232
Art. 62 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln
Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Mittel, welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:233
einem anderen Kanton zuteilen; oder
bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.
Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von:
Franken | |
| 1 Millionen |
| 2 Millionen |
| 3 Millionen.234 |
Werden die Mittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.235
Art. 62a236 Oberaufsicht
Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Investitionskredite oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
4. Kapitel Schlussbestimmungen237
Art. 63 Übergangsbestimmungen
Bei etappenweise ausgeführten Projekten bleiben die Beitragssätze nach dem bisherigen Recht der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971238 anwendbar, sofern eine Grundsatzverfügung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde.
...239
Art. 63a240 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
Bei Projekten, zu denen die Verfügung vor dem 1. Januar 2008 erlassen oder die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde, bleiben die bisherigen Beitragssätze anwendbar.
Art. 63b241
Art. 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.