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Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

913.211 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2019

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/913-211/de/verordnung-des-blw-uber-investitionshilfen-und-soziale-begleitmassnahmen-in-der-landwirtschaft

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Abrogà tras: Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (AS 2022 743),

Decretà cun: Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (AS 2003 5381),

Consultaziuns: Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 (24-01-2022),

913.211

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
(IBLV)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2019)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3, 18 Absatz 3, 19 Absätze4 und 8, 19e Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absätze2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19981 (SVV) und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2 und 24 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20032 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),3 verordnet:

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).
  2. [2] SR 914.11
  3. [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).
  4. [1] SR 913.1

1. Abschnitt Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen

Art. 1 Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte

Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzinsen;

  2. Zunahme des Brachlandes;

  3. Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.

Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.

AS 2003 5381

2. Abschnitt Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung

von Bodenverbesserungen

Art. 3

Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.

3. Abschnitt Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:4

  1. der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;

  2. wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.

Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als

km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömmlich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.5

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).

Art. 56 Abstufung der Investitionshilfen und der Beiträge für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele

Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie der Beiträge für die baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele ist in Anhang 4 festgelegt.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6411).

Art. 67

Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

  1. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;

  2. die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;

  3. 8 jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln3 und 4 sowie 12–34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20139 erfüllt;

  4. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;

  5. bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist nach Buchstabe d das im anrechenbaren Raumprogramm nach Artikel 10 SVV berücksichtigte Land und die Produktionsrechte den verbleibenden Partnern oder Partnerinnen überlassen wird.10 2 Die Überlassung von Land und Produktionsrechten nach Absatz 1 Buchstabe e entfällt, wenn:

  6. die verbleibende Fläche grösser ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;

  7. ein neuer Partner oder eine neue Partnerin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder

  8. die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.

Für gemeinschaftliche Bauten gilt je beteiligter Betrieb die maximale Grundpauschale nach Artikel 19 Absatz 2 SVV, wobei die anrechenbaren Grossvieheinheiten (GVE) und die maximale Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.11

Wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 19 Absatz 2 SVV überschritten, so muss bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Investitionshilfe anteilsmässig zurückbezahlt werden.12 3a. Abschnitt:13 Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6411).
  2. [9] SR 910.13
  3. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).
  4. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).
  5. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).

Art. 7a Beitragsgewährung

Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:

  1. Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;

  2. Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;

  3. die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;

  4. die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung;

  5. wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Produktionskosten.

Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.

Art. 7b Zahlungen

Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.

Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.

Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.

4. Abschnitt Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Art. 8

Sofern keine höheren Gestehungskosten ausgewiesen werden, sind die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung nach Anhang 5 massgebend.

5. Abschnitt Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten

Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte

Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt).

  2. Das Projekt hat Modellcharakter.

  3. Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berücksichtigt.

Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnittlich hoch.

  2. Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen werden.

Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.

6. Abschnitt Abstufung der Lebenskostenbeiträge

Art. 11

Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach, so werden während der Umschulungszeit die ungekürzten Lebenskostenbeiträge nach Artikel 24 Absatz 4 SBMV ausgerichtet.

Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe nach Abschluss der Umschulung, jedoch spätestens zwei Jahre danach, so werden während der Umschulungszeit 15 Prozent der ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe zwischen sechs Monaten nach Beginn der Umschulung und dem Umschulungsende, so werden bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Ab dem Monat, welcher der Betriebsaufgabe folgt, werden die ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des BLW vom7. Dezember 199814 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545] Anhang 115 (Art. 1) Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) 1. Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199816. 2. Ergänzend zu Ziffer 1 gelten folgende Faktoren:

  1. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,016 SAK/Normalstoss

  2. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,011 SAK/Normalstoss

  3. Kartoffeln 0,039 SAK/ha

  4. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,323 SAK/ha

  5. Rebbau mit eigener Kelterei 0,323 SAK/ha

  6. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,969 SAK/ha

  7. Hochtunnel oder Treibbeet 0,485 SAK/ha

  8. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,065 SAK/Are

  9. Champignonproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are

  10. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are

  11. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,077 SAK/Are

  12. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,585 SAK/ha

  13. Christbaumkulturen 0,048 SAK/ha

  14. betriebseigener Wald 0,013 SAK/ha 3. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar.

4. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben h–k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen, wie Regalen, werden entsprechend die Etagenflächen summiert. 5. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Ziffer 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.

6. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. 7. Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro

000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. 8. Zuschläge nach Ziffer 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Ziffern 1–6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht. 9. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Ziffern 1–4 sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [16] SR 910.91

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4531).
  2. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).
  3. [15] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4531).

Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung

Kriterium Einheit Kleine Mittlere Hohe Gewicht Punkte Erschwernis Erschwernis Erschwernis

Finanzkraft der Kopfquote der > 70 60–70 < 60 Gemeinde direkten Bun- 1 dessteuer in % 1 2 3 des CH-∅ Bevölkerungs- letzten 10 Jahre zahl der 1 2 3 2 Gemeinde Grösse des Anzahl Ein- > 1 000 500–1 000 < 500 Ortes, dem der wohner 1 Betrieb zuge- 1 2 3 ordnet wird schliessung Verbindungen 1 öffentlicher pro Tag 1 2 3 Verkehr Verkehrser- Strassenquali- problem- möglich eingeschliessung tät (ganzjährig): los schränkt Privatverkehr Zufahrt PW und 2 1 2 3 LKW Primarschule 1 1 2 3 Läden des täglichen 1 2 3 2 Bedarfs zum nächsten 1 Zentrum 1 2 3 Spezielles Merkmal der 1 2 3 Region: 2 ........................

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39)

Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach 26 Artikel 80 Absatz 2 und 89 Absatz 2 LwG17 Gegenstand Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald und Alprechte Landwirtschaftliche Gebäude, welche nicht mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Neubauten), welche mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Umbauten), welche teilweise mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Nichtlandwirtschaftliche Gebäude

Anhang 318 (Art. 3)

Beitragsberechtigte Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen Werkart technischer Schwierigkeitsgrad Ansatz in Franken pro km

Weg gering 25 000 Weg mässig 40 000 Weg gross 50 000 Entwässerung 4 000

Bei Wegen gilt im Normalfall der Ansatz für geringe technische Schwierigkeiten. Mässige technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mässig tragfähig (CBR im Mittel <10 %), jedoch überwiegend stabil; – Gelände geneigt (im Mittel >20 %); – Untergrund feucht, mehrheitlich Sickerung nötig; Entwässerung über Schulter nur beschränkt möglich; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nicht in Wegnähe vorhanden. Grosse technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mit geringer Tragfähigkeit (CBR im Mittel <5 %); – Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch); – Gelände steil (im Mittel >40 %); – Untergrund vernässt, durchgehende Sickerungen nötig; Entwässerung über die Schulter nicht möglich, sichere Ableitungen in Vorfluter zwingend; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nur ausserhalb der Region vorhanden, deshalb hohe Transportkosten.

Anhang 419 (Art. 5)

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen und für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele

I. Investitionskredite für die Starthilfe Standardarbeitskräfte (SAK) Pauschalen in Franken

0,60–0,99 100 000 1,00–1,24 110 000 1,25–1,49 120 000 1,50–1,74 130 000 1,75–1,99 140 000 2,00–2,24 150 000 2,25–2,49 160 000 2,50–2,74 170 000 2,75–2,99 180 000 3,00–3,24 190 000 3,25–3,49 200 000 3,50–3,74 210 000 3,75–3,99 220 000 4,00–4,24 230 000 4,25–4,49 240 000 4,50–4,74 250 000 4,75–4,99 260 000 ≥5,00 270 000

Die SAK werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199820 sowie nach Anhang 1 berechnet. Eine Starthilfe unter 1,0 SAK wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt. Bei einer Übernahme eines Betriebes innerhalb einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft berechnet sich die Starthilfe im Verhältnis der Beteiligung des Betriebes an der Gemeinschaft.

II. Investitionskredite für Wohnhäuser Element Pauschalen in Franken

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 200 000 Betriebsleiterwohnung 160 000 Altenteil 120 000

Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwohnung und Altenteil) beschränkt. Bei Sanierungen von Wohnungen beträgt die Pauschale maximal 50 Prozent der Baukosten gemäss Offerten, jedoch höchstens die Pauschale für Neubauten. Werden Wohnungen in Etappen saniert, so darf der gesamte Investitionskredit für Wohnungen (Saldo aus früheren Sanierungen und neuer Investitionskredit) die maximale Pauschale je Betrieb gemäss Tabelle nicht übersteigen.

III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere 1. Beiträge Element (Neu- und Umbau) Bundesbeitrag in Franken pro Einheit

Einheit Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Sockelbetrag Fall 7 500 10 000 Stall GVE 1 500 2 400 Heu- und Siloraum m3 15,00 20,00 Hofdüngeranlage m3 22,50 30,00 Remise m2 25,00 35,00

2. Investitionskredite Element (Neu- und Umbau) Einheit Investitionskredit in Franken

Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Stall GVE 6 000 4 000 4 000 Heu- und Siloraum m3 90 50 50 Hofdüngeranlage m3 110 75 75 Remise m2 190 115 115

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite a. Die Summe der Elemente darf nicht höher sein als der maximale Betrag für Ökonomiegebäude je Betrieb und je GVE nach den Artikeln 19 Absatz 2 und 46 Absatz 2 Buchstabe a SVV. b. Der Sockelbetrag wird nur beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. Bei Umbauten wird der Sockelbetrag anteilsmässig reduziert. c. Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt. d. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 5 und 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum wird die Restanz des Investitionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen Investitionshilfe abgezogen. e. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken

Höchstbetrag je GVE (Summe der Elemente) 2 600 6 000

Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 59 GVE (ge- 25 300 66 000 molkene Tiere) Alphütte (Wohnteil); ab 60 GVE (gemolkene Tiere) 38 000 96 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 770 2 100 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere) Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 770 2 400 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage 230 540 pro Mastschweineplatz (MSP) 1. Melkplatz und mobiler Melkstand anstelle Stall- 290 960 bau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro Milchkuh 90 240

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.

b. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt. c. Eine GVE Milchziegen oder Milchschafe ist den Milchkühen gleichgestellt.

V. Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage Tiergattung Einheit Investitionskredit Investitionskredit je Einheit in Franken je Einheit inklusive Zuschlag BTS in Franken

Zuchtschweine inklusive GVE 5600 6600 Nachzucht und Eber Mastschweine und GVE 2700 3200 abgesetzte Ferkel Legehennen GVE 4050 4800 Aufzucht- und Mastgeflügel GVE 4800 5700 sowie Truten

VI. Beiträge für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele 1. Minderung der Ammoniakemissionen Massnahme Bundesbeitrag in Franken

Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE 120 Erhöhte Fressstände pro GVE 70

Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope umzusetzen.

2. Verhinderung punktueller Einträge von Pflanzenschutzmitteln Massnahme Bundesbeitrag in Prozent

Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten 25

Die Erfüllung der technischen Anforderungen muss durch die kantonale Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz geprüft werden. Die beitragsberechtigten Kosten werden gestützt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot festgelegt.

Anhang 521 (Art. 8)

Rückerstattung bei der gewinnbringenden Veräusserung

Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes Berechnung

achtfacher Ertragswert

zweieinhalbfacher Ertragswert

Erstellungskosten abzüglich Beitrag von Bund und Kanton

zweieinhalbfacher Ertragswert vor der Investition, zuzüglich Erstellungskosten, abzüglich Beitrag von Bund und Kanton (im Maximum jedoch den Wert für einen entsprechenden Neubau) Steuerwert (analog der Berechnung des bereinigten Vermögens gemäss Artikel 7 SVV) Restkosten in Einheit Franken pro Einheit 6 600 ha 4 500 GVE 2 400 33 000 Anschluss

Für ganze landwirtschaftliche Gewerbe gilt der zweieinhalbfache Ertragswert.

1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).

Footnotes

  1. [17] SR 910.1
  2. [20] SR 910.91
  3. [18] Fassung gemäss Ziff. II der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).
  4. [19] Fassung gemäss Ziff. II der V des BLW vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6201). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLW vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2391), Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3919), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4531), Ziff. II der V des BLW vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6411) und vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).
  5. [21] Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit

Schlecht tragbare Projekte bei Bodenverbesserungen

Restkostenbelastung der Landwirtschaft Anwendungsbereich, Masseinheit

umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: Beizugsgebiet; gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte. gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten Landwirte. Normalstoss Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet: (NS) mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe. Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, welche der Dimensionierung zu Grunde liegt.