916.171
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
(DüV)
vom 10. Januar 2001 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981 (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom21. März 20033 (GTG) auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664 (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19915 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse (THG),7 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.9
Die Verordnung gilt nicht:
für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;
für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.
AS 2001 522
Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom18. Mai 200510 (ChemV) und des Anhangs2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200511 (ChemRRV).
Art. 2 Zulassungspflicht
Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; dies gilt nicht für Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.12
Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder
einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung
Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:
sich zur vorgesehenen Verwendung eignet;
bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen;
13 ausschliesslich Stoffe enthält, die, sofern sie unter die ChemV14 fallen, nach dieser eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.
Art. 4 Verwendungsverbot
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.
Wird ein Dünger aus der Liste nach Artikel 7 gestrichen oder die Bewilligung nach
Artikel 11 widerrufen, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt, BLW)
ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.15
Art. 4a16 Vorsorgemassnahmen
Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt:
die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;
die Zulassung eines in der Liste nach Artikel 7 aufgeführten Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
die Bewilligung eines nach Artikel 10 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 5 Begriffe
Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.17
Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
18 Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der Tierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe sowie von maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;
19 Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; 2. festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 12 Prozent beträgt; 3. unverrottetes pflanzliches Material: wie Nebenprodukte aus Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird; 4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung;
c. 20 Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe durch Extraktion oder durch industrielle, physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie: 1. mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die: – nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder – nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt, 2. mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die: – insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstoffen enthalten, oder – einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwefel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens
Prozent dieser Elemente) vorliegt;
d.21 organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen, mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten: – insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder – insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;
dbis. 22 organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten: – insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder – insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;
23 Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten;
Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern;
Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern;
Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern;
Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen;
24 sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, die der Pflanzenernährung dienen und nicht einer Definition dieser Verordnung entsprechen, wie Algenprodukte;
Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j;
Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.
In dieser Verordnung bedeuten:
Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers;
Primärnährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
Sekundärnährstoffe: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
Makronährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
Spurennährstoffe (Spurenelemente): die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum essenziell sind;
Düngertyp: Dünger mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung;
Verpackung: verschliessbarer Behälter für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Düngern;
Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung.25
Art. 6 Berechtigte Personen und Firmen
NurPersonen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.
An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
2. Kapitel Zulassung von Düngern
1. Abschnitt Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste
Art. 7 Düngerliste
Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen:
Mineralische Einnährstoffdünger;
Mineralische Mehrnährstoffdünger;
Organische oder organisch-mineralische Dünger;
Dünger mit Spurennährstoffen;
Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel;
26 Hof- und Recyclingdünger;
Zusätze zu Hofdüngern;
27 Kompostierungsmittel.
In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen festgelegt, welchen die einzelnen Dünger genügen müssen.
Das Departement erlässt die Düngerliste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.
Das Bundesamt kann Düngertypen provisorisch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen.
Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Düngers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das Bundesamt zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.
Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme
Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:
die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen;
Wirkstoffe enthalten, deren Wirksamkeit und Sicherheit bekannt sind;
28 nicht aus tierischen Nebenprodukten wie Fleisch, Fett, Knochen, Blut, Horn, Klauen sowie Feststoffabscheidungen und Schlämmen eines Schlachthofs hergestellt sind.
In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das Departement auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.
Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze2 und
findet sinngemäss Anwendung.
Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 9 Änderung der Düngerliste
Das Departement kann:
die Anforderungen an einen Düngertyp ändern, wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieses Düngertyps unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet;
einen Düngertyp aus der Düngerliste streichen, wenn neue Erkenntnisse ergeben, dass sich der Düngertyp zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieser Dünger unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
2. Abschnitt Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens
Art. 10 Bewilligungspflicht
Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des Bundesamtes:
a. Dünger, die keinem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;
b. Dünger der folgenden Düngerkategorien: 1. Zusätze zu Düngern mit Ausnahme der Hofdüngerzusätze, 2. …29 3. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen, 4. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden, 5. Mischungen von Düngern der Kategorien nach den Ziffern 1–4 unter sich und mit Düngerkategorien nach Artikel 7.
Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dünger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.
Art. 11 Bewilligung
Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.
Das Bundesamt kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.30
Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 der Freisetzungsverordnung vom25. August 199931 erfüllt sind.
Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.
Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um zehn Jahre verlängert. Das Bundesamt kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.32
Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.
Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilligungsinhaber dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.
Das Bundesamt kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:
die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn sie oder er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;
ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom Bundesamt verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht wurden;
neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, kann das Bundesamt eine Bewilligung mit Einwilligung des Bewilligungsinhabers widerrufen.33
Art. 12 Provisorische Bewilligung
Das Bundesamt kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn:
ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind; oder
erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind.
Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 24 der Freisetzungsverordnung vom25. August 199934 erfüllt sind.
Art. 13 Zweitbewilligung
Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.
Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:
dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder
dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.
Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das Bundesamt ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das Bundesamt von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.
3. Abschnitt Zulassungsverfahren
Art. 14 Verfahren
Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem Bundesamt einzureichen.
Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.
Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.
Art. 15 Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste
Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;
vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngertyps;
genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngertyps und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;
den Nachweis, dass der Düngertyp bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.
35 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV36.
Art. 16 Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung
Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;
die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll;
den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;
Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe;
vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;
genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;
den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.
37 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV38.
Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.39
Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom25. August 199940 erfüllen.
Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.
Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Be- zug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.
Das Bundesamt kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Art. 17 Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen
Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln15 und 16 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht
Art. 18 Prüfung des Gesuches
Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Selbstkontrolle nach den Bestimmungen von Artikel 95 der ChemV41.42
Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:
bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise den Dünger nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;
die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten.
Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls notwendigen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder die Umwelt noch der Mensch gefährdet werden; dazu hört es vorgängig das Bundesamt für Umwelt (BAFU)43 und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) an.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
3. Kapitel Anmeldung
Art. 19 Anmeldepflicht
Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim Bundesamt anmelden. Die Anmeldung muss alle zehn Jahre vom Anmelder bestätigt werden.44
Das Departement kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.
Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.
…45
Art. 20 Unterlagen für die Anmeldung
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse des Anmelders;
46 den Handelsnamen;
47 die Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste;
das Ausgangsmaterial und die Zusammensetzung;
die Gebrauchsanweisung;
den Verwendungszweck;
48 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV49.
Art. 21 Änderungen, Erlöschen
Die Anmeldung gilt solange, wie das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Änderungen sind dem Bundesamt unaufgefordert mitzuteilen.50
Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.
3a. Kapitel:51 Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Düngern
Art. 21a
Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 der ChemRRV52 bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind.
Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimittel enthalten, noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.
Das Bundesamt kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.
Produzenten von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen. Hofdüngern dürfen nur Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 1 eingehalten werden und keine Bestandteile nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c enthalten sind.
4. Kapitel Einfuhr
Art. 2253
Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen wie Zusammensetzung, Kennzeichnung und Schadstoffe genügen.
Bewilligungspflichtige Dünger dürfen nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt
Dünger dürfen nur in der Verpackung, in der sie der Hersteller oder Inverkehrbringer auf den Markt bringt, oder als Loselieferung mit den entsprechenden Begleitpapieren eingeführt werden.
Für eingeführte Dünger sind zusätzlich die Artikel 19–21 anwendbar, sofern sie in Verkehr gebracht werden.
5. Kapitel Bezeichnung, Kennzeichnung, Buchführung54
Art. 2355 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin, der Käufer, die Verwenderin oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann.
Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des Bundesamtes;
Art und Gehalt der wertbestimmenden Inhalts- und Zusatzstoffe;
Handelsname, soweit vorhanden;
Name und Adresse der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Firma;
Ausgangsmaterialien bei Recyclingdüngern oder Düngern, die solche enthalten;
Gebrauchsanweisung.
Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die entsprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Gebrauchsanweisung notwendig.
Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebietes abgefasst sein.
Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung nach Absatz 2 Buchstabe d erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.
Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Düngertypen.
Art. 2456 Kennzeichnung von Produkten der Vergärung und Kompostierung
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 müssen Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Hofdünger abgeben, bei der Abgabe einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:
abgegebene Menge;
Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;
Gehalt an Gesamtstickstoff;
Gehalt an Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium sowie elektrische Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter).
Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d anzubringen. Die Sackaufschrift gilt als Lieferschein.
Wird Hofdünger, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, in Säcken abgegeben, so muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende Angaben enthält:
die Angaben nach Artikel 23;
die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt;
das Gewicht;
den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;
den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.
Art. 24a57 Gebrauchsanweisung
Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:
eine Dosierungsvorschrift mit der Angabe der Menge, die für die gewünschte Wirkung erforderlich und ausreichend ist;
Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung.
Die Gebrauchsanweisung darf keine Angaben oder Hinweise enthalten, die:
zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst;
den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV58 widersprechen.
Wird Kompost oder Gärgut abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse gemäss der ChemRRV respektieren.
Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.
Wird Hofdünger von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben, namentlich mittels Abnahmeverträgen, so gelten die Grundlagen der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten für die Düngung als Gebrauchsanweisung.
Art. 24b59 Aufgaben der Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 müssen ein Verzeichnis über die Abnehmer von Kompost und Gärgut führen, die jährlich mehr als5 t Kompost- oder Gärgut-Trockensubstanz beziehen.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
das Datum der Abgabe;
den Namen des Abnehmers;
die abgegebene Menge;
die übrigen Angaben des Lieferscheins.
Die Inhaber der Anlagen müssen das Verzeichnis mindestens 10 Jahre aufbewahren. Sie müssen es dem Bundesamt, der kantonalen Behörde und den vom Bundesamt bezeichneten Dritten auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Anstelle der Führung eines Verzeichnisses nach den Absätzen 1–3 kann die Abgabe von Kompost und Gärgut elektronisch mit der internetbasierten Applikation zur einfachen und harmonisierten Verwaltung von Hofdüngerflüssen (HODUFLU) erfasst werden.
Die Inhaber von Anlagen dürfen Kompost oder Gärgut an Abnehmer, die diese Dünger nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Werden Hofdünger von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung und/oder Vergärungsanlage abgegeben, gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199860.
Die Inhaber von Anlagen müssen nach den Weisungen des Bundesamtes die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 21a sowie nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 der ChemRRV61 erfüllt werden. Sie sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem Bundesamt und der kantonalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Art. 2562 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger
Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als einem Masseprozent enthalten, kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den andern am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.
Art. 26 Anpreisungen
Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten.
In sämtlichen Anpreisungen wie Prospekten oder Inseraten sind deutlich erkennbar anzugeben:
der Handelsname oder Name der Produktlinie;
der Hinweis, dass es sich um Dünger handelt.63
6. Kapitel Information und Umsatzstatistik
Art. 2764 Information der Öffentlichkeit
Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
Art. 28 Umsatzstatistik
Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem Bundesamt Angaben über ihre umgesetzten Produkte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom30. Juni 199365 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
7. Kapitel Vollzug und Kontrolle
Art. 29 Vollzug
Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrolliert die Erfüllung der Anmeldepflicht.
Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das Bundesamt nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.66
Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.
Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Verkehr bringen.
Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden
Das Bundesamt holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bundesstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199767.68
Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom25. August 199969.
Das Bundesamt und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV70 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zube- reitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.71
Art. 30a72 Befugnisse des Bundesamtes
Das Bundesamt kann:
über die begriffliche Zuordnung von Düngern entscheiden;
Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen;
die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;
der Fachberatung nach Artikel 21 ChemRRV73 Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen.
Es kann die Abgabe von Kompost oder Gärgut, welche die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:74
die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder
die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.
Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder Gärguts pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.75
Das Bundesamt und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.
Art. 31 Aufgaben der Zollorgane
Die Zollorgane informieren das Bundesamt über die Einfuhr von Düngern.
DieZollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Dünger, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen ein- geführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.
Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben
Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 32 Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung
Das Departement kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.
Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wertbestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenommen sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV76.77
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dünger-Verordnung vom26. Januar 199478 wird aufgehoben.
Art. 34 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 3579 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom14. November 2007
Nach bisherigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum31. Dezember 2010 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.
Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom14. November 2007 erteilt worden sind, bleiben bis zum31. Dezember 2017 gültig.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2001 in Kraft.
[AS 1994 700, 1999 303 Ziff. I 14 2748 Anhang 5 Ziff. 5]
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Giftverordnung vom 19. September 198380
In Artikel 17a Absatz 1 Buchstaben a, b, c sowie Absatz 2 und Artikel 17c und 17d wird der Ausdruck «landwirtschaftlicher Hilfsstoff» durch «...» ersetzt.
Art. 1a Abs. 1 …
Gliederungstitel vor Art. 17a …
Art. 17a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz …
Gliederungstitel vor Art. 17e …
Art. 17e …
Art. 17f …
Art. 38a Abs. 3 Bst. b und c …
80 [AS 1983 1387 1516, 1986 1254 Art. 70 Ziff. 1, 1987 1026, 1992 1175, 1997 697 Ziff. II 2, 1999 56 1362 2036, 2001 522 Anhang Ziff. 1 3294 Ziff. II 5, 2002 1406 1517, 2003 5421 Ziff. II 1. AS 2005 2695 Ziff. I 3]
Art. 38b Abs. 1 …
Art. 38c …
Art. 48c Abs. 1 …
Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz …
2. Stoffverordnung vom 9. Juni 198681
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 21 Absatz 1 Buchstabe c, 59 Buchstabe a und 60 Absätze 1 und 3 Buchstabe a wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «…» ersetzt. In den Artikeln 20 Absatz 1 Buchstabe a, 21 Absätze 1bis und 4, 59 Buchstabe a sowie 64 Absatz 3 Buchstabe b wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994» durch «…» ersetzt.
Anhang 4.5 In der Überschrift und in den Ziffern 21, 25 Absätze 1 Buchstaben c–f und 5, 31 Absatz 1 sowie 33 Absätze 1, 3 und 4 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «…» ersetzt.
Ziffer 1 Absätze 2 Buchstaben a, b Einleitungssatz und d-g, sowie 3–5 … 3 Bisheriger Absatz 4
4 Bisheriger Absatz 5
5 Bisheriger Absatz 6
81 [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 1214 2420, 1991 1981 2106, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 1362 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9 1949 Art. 22 Abs. 2, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]
Ziffer 25 Absatz 1 Buchstaben a und g …
Ziffer 3a …
3. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199882
Anhang 4 In den Ziffern 212 Einleitungssatz und Buchstabe a, 221 Absatz 2 sowie 222 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «…» ersetzt.
4. Freisetzungsverordnung vom 25. August 199983
In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994» durch «…» ersetzt.
5. Verordnung vom 22. September 199784 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
In Artikel 12 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «…» ersetzt.
6. Verordnung vom 30. November 199285 über den Wald
In Artikel 27 Absatz 1 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «…» ersetzt.