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Verordnung des EVD über Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern
vom 22. Januar 2001 (Stand am 27. Februar 2001)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 28. April 19821 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Kantone erhalten Beiträge des Bundes an Abfindungen, die:
sie selber oder gegebenenfalls Gemeinden für wirtschaftliche Schäden ausbezahlt haben, die durch vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) als notwendig anerkannte Pflanzenschutzmassnahmen entstanden sind;
den Rahmen der Billigkeit nicht überschreiten, namentlich den allgemeinen Gesundheits- und Pflegezustand der betroffenen Pflanzen berücksichtigen.
Art. 2 Berücksichtigte Abfindungen
Bundesbeiträge werden gewährt an Abfindungen für:
wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen;
finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.
Beiträge an Abfindungen für wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen werden nur gewährt, wenn keine weniger schädigenden Massnahmen zur Verfügung standen.
Art. 3 Ausschluss von der Beitragsgewährung
Keine Beiträge werden an Abfindungen gewährt:
die Betrieben des Kantons und von Gemeinden ausbezahlt worden sind;
die für Schäden an Wirtspflanzen Personen ausbezahlt worden sind, die weder Besitzer noch Bewirtschafter einer Baumschule, eines Gartencenters oder eines Betriebes nach Artikel 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 sind;
für Schäden an Baumschulware von Wirtspflanzen, die vom Bundesamt als besonders anfällig erklärt worden sind;
für Schäden aus der Vernichtung befallener Baumschulware;
die im Einzelfall 1500 Franken nicht überschreiten.
Art. 4 Bemessung der Beiträge
Für die Berechnung der Beiträge werden höchstens folgende Ansätze berücksichtigt:
für Obstbäume: die Ansätze, die sich auf Grund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil «Die Bewertung der Obstkultur», 2. Auflage 19983, ergeben;
für Baumschulgehölze: 1. für Einzelpflanzen: 40 Prozent des Katalogpreises des Verbandes Schweizerischer Baumschulen, 2. für einheitliche Bestände: 90 Prozent der höchsten Versicherungswerte pro Flächeneinheit der Schweizerischen Hagelversicherungs-Gesellschaft.
Art. 5 Gesuchsunterlagen
Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen vorzulegen, aus denen die Berechnung der Abfindung sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen hervorgehen.
Art. 6 Pflanzenschutzmassnahmen im Jahr 2000
Beiträge nach dieser Verordnung werden auch für Pflanzenschutzmassnahmen gewährt, die im Jahr 2000 angeordnet wurden.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2001 in Kraft.
Die Flugschrift kann bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Postfach 185, 8820 Wädenswil (e-mail: info@faw.admin.ch), bezogen werden.