916.310
Verordnung
über die Tierzucht
(Tierzuchtverordnung, TZV)
vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 144 Absatz 2, 146, 147a Absatz 2 und 177
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,2
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen;
b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht;
c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte;
dbis. 3die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse;
Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population;
genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation;
Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse;
Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere;
Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind;
Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung;
Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population;
eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen;
identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen;
Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassenstandard nicht erfüllen.
Art.
3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen
und Züchter
Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.
Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
Art. 44 Ausrichtung von Beiträgen
Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
Die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt.
Die Beiträge werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen eingereicht worden ist. Für Beiträge für züchterische Massnahmen gilt die Abrechnung gleichzeitig als Gesuch. Die Fristen für die Einreichung der Abrechnungen sind in Anhang 1 festgelegt.5
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.
2. Abschnitt Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen6
Art. 5 Voraussetzungen
Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:7
eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;
eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:
jede Züchterin und jeder Züchter, und
jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind;
eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;
ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopulationen nach Artikel 7 führt;
Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist;
einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;
in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt;
im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.
Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.
Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die:
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt; oder
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und j erfüllt und in deren Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen festgehalten ist.8
Art.
6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private
Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:9
eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
über rechtsgültige Statuten verfügt;
die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;
ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;
Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen;
in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.
Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für:
jede Züchterin und jeden Züchter; und
jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind.
Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.
Art. 7 Herdebuchführung
Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen.
Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.10
In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.
Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.
Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.11
Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
Definition der Rassenmerkmale;
Festlegung der Zuchtziele;
12einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199513 vorgeschrieben ist;
14Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;
Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen;
Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches;
Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechtigung.
Art. 8 Leistungsprüfungen
Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.
Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere;
das Prüfverfahren;
die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung;
die Zulassungsbedingungen;
die Prüftermine, die Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leistungsprüfung durchgeführt wird;
das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale;
das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten;
die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse;
die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.
Art. 9 Zuchtwertschätzungen
Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.
Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
das Verfahren der Zuchtwertschätzung;
die Datengrundlage und den Datenaustausch;
die Auswertungstermine;
die Qualitätssicherungsmassnahmen;
die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.
Art. 10 Genetische Bewertungen
Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.
Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.
Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen:
die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
das Verfahren der genetischen Bewertung;
die Datengrundlage und den Datenaustausch;
die Auswertungstermine;
die Qualitätssicherungsmassnahmen;
die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der genetischen Bewertung an ihre Mitglieder.
Art. 1115 Verfahren
Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen.
Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung.
Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516 einreichen.
Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
Art. 1217 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.
Art.
13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz
in der EU
Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz.
Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt.
Der Antrag wird abgelehnt, wenn:
für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder
die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz anerkannten Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind.
3. Abschnitt …
Art. 1418
4. Abschnitt Beiträge für züchterische Massnahmen19
Art. 14a20 Grundsatz
Anerkannte Zuchtorganisationen werden im Rahmen der für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren mit Beiträgen unterstützt:
Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel;
Equiden;
Tieren der Schweinegattung;
Tieren der Schafgattung;
Tieren der Ziegengattung;
Neuweltkameliden;
Honigbienen.
Die Unterstützung erfolgt durch:
Beiträge für die Herdebuchführung;
Beiträge für Leistungsprüfungen.
Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.
Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.
Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht
…21
Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
| 12.00 Franken |
| 9.00 Franken |
| 5.00 Franken 3.50 Franken 2.20 Franken |
| 26.00 Franken |
|
|
Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
die Nichtherdebuchtiere sind; oder
bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
…23
Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.24
Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht
…25
Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
| 400 | Franken |
| 650 50 | Franken Franken.26 |
Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:
höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und
in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
die Prüfung mindestens einen Tag dauert;
die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.
Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht
…27
Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
| 150 | Franken |
| 4 | Franken |
| 4 | Franken |
| 6 | Franken |
| 450 | Franken |
| 70 | Franken.28 |
Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:
Vollgeschwisterprüfungen;
Ebereigenleistungsprüfungen;
Endprodukteprüfungen;
freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.
Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.
Art. 1829 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:
| 21 Franken |
| 12 Franken |
Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
…30
Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
| 35.00 | Franken |
|
4.50
|
Franken Franken Franken.31 |
Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuchbetrieben ausgerichtet:
die Nichtherdebuchtiere sind; oder
bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, für die Absatz 3 Buchstaben a und b zutrifft.
Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
Art. 2032 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht
Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.
Art. 21 Beiträge für die Honigbienenzucht
…33
Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:
|
90 8 3000 500 |
Franken Franken Franken Franken |
|
|
|
Der Beitrag je Königin wird ausgerichtet, wenn sie eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen hat und im Herdebuch eingetragen ist.
Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und Vatervölker auf A‑Belegstationen.
Für ein und dieselbe Königin und für ein Vatervolk wird nur einmal ein Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit ausgerichtet.
Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindestens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.35
Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen
Beiträge nach den Artikeln 15–21 unter 50 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Führen Organisationen oder Unternehmen Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisationen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.
…36
Die anerkannten Zuchtorganisationen melden dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Herdebuchtiere, Leistungsprüfungen sowie identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen für die Beiträge nach den Artikeln 15–21. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.
Züchterische Massnahmen dürfen nur für Tiere abgerechnet werden, deren Eigentümerin oder Eigentümer im Beitragsjahr Aktivmitglied (Einzelmitgliedschaft oder Kollektivmitgliedschaft) der anerkannten Zuchtorganisation ist und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat.37
Eine züchterische Massnahme darf je Tier und je Jahr nur einmal abgerechnet werden.
Die Beiträge je Herdebuchtier nach den Artikeln 15 und 17–20 werden für Herdebuchtiere ausgerichtet:
deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind; und
die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen.
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 6 müssen:
weibliche Tiere der Rinder- und Schweinegattung mindestens eine Geburt im Herdebuch aufweisen;
Eber mindestens eine Belegung im Herdebuch aufweisen;
Stiere mindestens 9 Monate alt sein;
Schafe und Ziegen mindestens 6 Monate alt sein;
Neuweltkameliden mindestens 8 Monate alt sein.
Herdebuchtiere, welche die Anforderungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht erfüllen, erhalten den halben Beitrag:
während der Einrichtungsdauer; oder
wenn sie mit unvollständiger Abstammung neu ins Herdebuch aufgenommen werden.
Ist für ein Herdebuchtier während der vergangenen zwei Jahre vor dem Stichtag keine züchterische Tätigkeit, keine Geburt oder keine Belegung oder Besamung ausgewiesen ist, so wird kein Beitrag je Herdebuchtier ausgerichtet.
Art. 22a38 Ausrichtung der Beiträge
Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
| 72 % |
| 4 % |
| 10,75 % |
| 6,5 % |
| 5,75 % |
| 0,2 % |
| 0,8 % |
Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 gekürzt.
Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.
Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.
5. Abschnitt Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 2339 Grundsatz40
Es werden Beiträge ausgerichtet für:
zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von:
Schweizer Rassen,
Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird;
41die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) von Tieren von Schweizer Rassen;
42die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.
…43
Die Beiträge werden ausgerichtet:
für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a: an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen;
für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: an anerkannte Zuchtorganisationen, anerkannte Organisationen und private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich;
44für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: über die anerkannten Zuchtorganisationen an die Beitragsberechtigten; beitragsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Konzeption des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist.
…45
Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Unternehmen sowie je Massnahme.
Art. 23a46 Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status
Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder
für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.
Der Status einer Schweizer Rasse gilt als kritisch, wenn der Globalindex für die Rasse im Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz (GENMON) am 1. Juni zwischen 0,000 und 0,500 liegt.
Der Status einer Schweizer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Globalindex für die Rasse im GENMON am 1. Juni zwischen 0,501 und 0,700 liegt.
Das BLW legt alle vier Jahre am 1. Juni, erstmals am 1. Juni 2027, fest, ob der Status einer Schweizer Rasse weiterhin kritisch oder gefährdet ist oder ob eine Schweizer Rasse neu als kritisch oder gefährdet einzustufen ist.
Art. 23b47 Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial
Für die folgenden Projekte und Massnahmen werden im Jahr 2023 insgesamt höchstens 900 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet:
zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a);
die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Tieren von Schweizer Rassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. b).
Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden.
An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte von den Mitteln nach Absatz 1 höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Art. 23c48 Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status
Für die Erhaltung Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 750 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.49
Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für:
| 856.80 Franken 714 Franken |
| 500 Franken |
| 357 Franken 392.70 Franken |
| 242.80 Franken 178.50 Franken 121.40 Franken |
| 242.80 Franken 142.80 Franken 121.40 Franken |
Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status gefährdet ist, beträgt für:
| 282 Franken 235 Franken |
| 117.50 Franken 129.30 Franken |
| 79.90 Franken
40 Franken |
| 79.90 Franken 47 Franken 40 Franken.50 |
Reicht der Höchstbeitrag von 4 750 000 Franken nicht aus, so werden die Beiträge nach den Absätzen 2 und 3 in allen Gattungen um den gleichen Prozentsatz gekürzt.51
Art. 23d52 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgenfür die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status
Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen:
die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind;
die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen;
die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der:
in der Referenzperiode geboren wurde,
im Herdebuch eingetragen ist, und
einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist.
Der lebende Nachkomme nach Absatz 1 Buchstabe d muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und folgenden Prozentsatz nicht überschreitet:
Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung: 6,25 Prozent;
Schweine- und Equidengattung: 10 Prozent.
Alle Tiere der Freibergerrasse, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Blutanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.
Sie weisen einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse auf.
Die Herdebuchtiere der Gattungen Rindvieh, Equiden und Schweine weisen mindestens eine Geburt im Herdebuch auf.
Die Herdebuchtiere der Gattungen Schafe und Ziegen sind mindestens 6 Monate alt.53
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.
Art. 23e54 Ausrichtung der Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status
Wer Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status erhalten möchte, muss dies bei der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation mit einem Gesuch beantragen. Das Gesuch muss einmalig in jenem Jahr eingereicht werden, ab dem die oder der Beitragsberechtigte Beiträge erhalten möchte.
Die anerkannte Zuchtorganisation überprüft die Beitragsberechtigung.
Sie beantragt beim BLW die Überweisung der Beiträge anhand einer Liste der männlichen und weiblichen Elterntiere, für die in der betreffenden Referenzperiode Beiträge auszurichten sind. Pro Tier und Referenzperiode darf die Überweisung nur eines Beitrags beantragt werden.
Die anerkannte Zuchtorganisation richtet die Beiträge spätestens 60 Tage, nachdem sie die Beiträge vom BLW erhalten hat, den Beitragsberechtigten aus.
Sie meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl männlicher und weiblicher Tiere, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.
Das BLW veröffentlicht die an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichteten Beiträge.
Art. 2455
6. Abschnitt Beiträge für Forschungsprojekte
Art. 2556
Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge betragen im Jahr 2023 insgesamt höchstens 100 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr.57
Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
6a. Abschnitt58 Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts
Art. 25a
Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat die folgenden Aufgaben:
Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fachlicher Hinsicht.
Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nutzung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen.
Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit.
Es fördert im Bereich der Haltung und Nutzung von Equiden den Wissensaustausch und bietet Beratung an.
Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können.
Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 200659 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
7.
Abschnitt Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren
sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
Art. 26 Erfordernis von Abstammungsausweisen
Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden.60
Art.
27 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-,
Schaf- und Ziegengattung
Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zuständigen Stelle;
Bezeichnung des Herdebuches;
Registriernummer im Herdebuch;
Name des Tieres, falls vorhanden;
Art der Kennzeichnung;
Kennzeichnung des Tieres;
Geburtsdatum;
Rasse;
Geschlecht;
Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;
Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern;
Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie Zuchtwerte oder genetischen Bewertungen des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern, falls vorhanden;
bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier;
Ort und Datum der Ausstellung;
Name der ausstellenden Stelle.
Art. 28 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden
Der Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199561 folgende Daten enthalten:
a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle;
b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
c. Identifikationsnummer (Universal Equine Life Number, UELN) des Vatertieres, falls vorhanden;
d. Rasse des Tieres;
e. Herdebuchkategorie;
f. Abstammung: Herdebuchnummern und/oder UELN der Eltern und Grosseltern;
g. Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden;
gbis. 62grafisches und verbales Signalement;
h. alternative Kennzeichnungsmethode;
i. Ergebnisse der Leistungsprüfungen, falls vorhanden.
Art. 29 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:
auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über die Samen- oder Eizellenspender;
Informationen zur Kennzeichnung des Samens oder der unbefruchteten Eizellen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo-Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.
Art.
30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren
der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
sowie von Equiden
Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:
auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über das weibliche Spendertier und den Samenspender;
Informationen zur Kennzeichnung der Embryonen, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.
Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter (kleinste Lagereinheit), so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen vom selben Muttertier stammen.
8.
Abschnitt Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren
im Rahmen der Zollkontingente
Art. 31 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung
Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut nach den Artikeln 14–16 der Zollverordnung vom 1. November 200663 können ohne Generaleinfuhrbewilligung eingeführt werden.
Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile
Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.64
Das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
Art. 3365 Einfuhr von Samen von Stieren
Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Art.
34 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung
der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und
Ziegengattung
Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für:
reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind;
nicht reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen;
Nutztiere, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen.
Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
Mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht werden:
eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres;
ein schriftlicher Nachweis über die Verwendung als nicht reinrassiges Zuchttier oder als Nutztier nach Absatz 1 Buchstabe b oder c;
ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Absatz 2.
Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt einen Kontingentsanteil zu.
Art.
35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen
der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung
Im Rahmen von Kontingentsanteilen dürfen nur Tiere, welche die Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllen, eingeführt werden.
Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
Die Unterlagen nach Artikel 34 Absatz 3 müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhranmeldung dem BLW zugestellt werden.
Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und stellt dem Kontingentanteilsberechtigten eine Bestätigung für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent zu.
Zucht- und Nutztiere können nur innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200566 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bestätigung des BLW nach Absatz 4 vorweist.
Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 36 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 37 Aufsicht über die Organisationen
Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.
Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. November 200767 über die Tierzucht wird aufgehoben.
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 38a68 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022
Für die Festlegung, ob der Status einer Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. November 2022 kritisch oder gefährdet ist (Art. 23a), ist der Globalindex im GENMON am 1. Juni 2021 massgebend.
Für Pferde der Freibergerrasse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Mai 2023 geboren werden, gilt Artikel 24 gemäss bisherigem Recht; Artikel 23, auf den in Artikel 24 verwiesen wird, ist in der Fassung gemäss bisherigem Recht massgebend. Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche bis am 30. November 2023 beim Schweizerischen Freibergerverband einreichen. Der Schweizerische Freibergerverband muss die Gesuche bis am 15. Dezember 2023 beim BLW einreichen.
Art. 3969
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung
der Beiträge und zur Einreichung der Abrechnungen sowie
Stichtage und Referenzperioden
(Art. 4)
1. Rindviehzucht
Art. 15 | Stichtag/Referenzperiode | Frist |
Herdebuchtiere und Nichtherdebuchtiere | 30. November | 15. Dezember |
Exterieurbeurteilungen (lineare | 1. November bis 31. Oktober | 30. November |
Abschluss der Laktation | 16. Dezember bis 31. März | 15. April |
Abschluss der Laktation | 1. April bis 30. Juni | 15. Juli |
Abschluss der Laktation | 1. Juli bis 30. September | 15. Oktober |
Abschluss der Laktation | 1. Oktober bis 15. Dezember | 20. Dezember |
Fleischleistungsprüfungen | 1. Oktober bis 30. September | 15. Oktober |
Gesundheitsleistungsprüfungen | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
2. Equidenzucht
Art. 16 | Referenzperiode | Frist |
Identifizierte und im Herdebuch | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Hengstselektionsprüfungen in einer | 1. November bis 31. Oktober | 30. November |
Hengstselektionsprüfungen im Felde | 1. November bis 31. Oktober | 30. November |
3. Schweinezucht
Art. 17 | Stichtag/Referenzperiode | Frist |
|---|---|---|
Herdebuchtier | durchschnittlicher Bestand von Herdebuchtieren an den Stich- | 15. Dezember |
Feldprüfungen | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Stationsprüfungen | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Feldprüfungen für Ebergeruch | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Infrastruktur zur Durchführung der | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
4. Schafzucht ohne Milchschafzucht
Art. 18 | Stichtag/Referenzperiode | Frist |
Herdebuchtiere und Nichtherdebuchtiere | 1. Juni | 15. Juli |
Aufzuchtleistungsprüfungen | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
5. Ziegen- und Milchschafzucht
Art. 19 | Stichtag/Referenzperiode | Frist |
Herdebuchtiere | 1. Juni | 15. Juli |
Abschluss der Laktation | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Aufzuchtleistungsprüfungen | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
6. Neuweltkamelidenzucht
Art. 20 | Stichtag | Frist |
Herdebuchtiere | 30. November | 15. Dezember |
7. Honigbienenzucht
Art. 21 | Referenzperiode | Frist |
Herdebuchtier (Königin) | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Bestimmung der Rassenreinheit | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Leistungsprüfung im Prüfstand mit | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
Belegstation A und B | 1. Dezember bis 30. November | 15. Dezember |
8. Erhaltung von Schweizer Rassen
Art. 23–23e | Referenzperiode | Frist |
|---|---|---|
Gesuche um Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a) | Kalenderjahr | 30. Juni |
Abrechnung für Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a) | Kalenderjahr | 15. Dezember |
Gesuche um Beiträge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (Art. 23 Abs. 1 Bst. b) | Kalenderjahr | 30. Juni |
Abrechnung für Beiträge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial (Art. 23 Abs. 1 Bst. b) | Kalenderjahr | 15. Dezember |
Gesuche um Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c) | 1. Juni bis 31. Mai | 10. Juni |
Abrechnung für Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status (Art. 23 Abs. 1 Bst. c) | 1. Juni bis 31. Mai | 31. Juli |
9. Forschungsprojekte
Art. 25 | Referenzperiode | Frist |
Gesuche Forschungsprojekte | Kalenderjahr | 30. Juni |
Abrechnung Forschungsprojekte | Kalenderjahr | 15. Dezember |
Änderung bisherigen Rechts
(Art. 38)
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