916.351.0
Milchprüfungsverordnung
(MiPV)
vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19921 und die Artikel 10 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Hygiene bei der Milchproduktion;
die Prüfung der Hygiene der Milch.
Art. 2 Technische Vorschriften
Das Eidgenössische Departement des Innern3 erlässt Vorschriften technischer Natur über die Hygiene bei der Milchproduktion, insbesondere über die Fütterung und Tierhaltung, die Tiergesundheit, die Anforderungen an die Milch, die Milchgewinnung, die Milchbehandlung und -lagerung, die Reinigung und Desinfektion sowie die Gebäude, Anlagen und Geräte.
Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.
Art. 3 Verantwortlichkeit
Die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten (Produzentinnen und Produzenten) sind für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Hygiene nach Artikel 2 Absatz 1 eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden.
AS 2010 5019
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.
Die nationalen Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchverwerterinnen und Milchverwerter (Verwerterinnen und Verwerter) (Produzenten- und Verwerterorganisationen) sind für die Durchführung, die Koordination und die Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht über die Milchprüfung verantwortlich.
2. Abschnitt Milchprüfung
Art. 4 Grundsatz
Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen, unterliegt der Prüfung nach dieser Verordnung.
Die Milch wird von Prüflaboratorien geprüft.
Art. 5 Ausnahmen
Milch kann von der Prüfung ausgenommen werden, wenn die Erhebung und der Transport der Milchproben mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden sind.
Die Prüflaboratorien bezeichnen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Produzentinnen und Produzenten, deren Milch von der Prüfung ausgenommen ist.
Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Milchprüfung
Die Prüflaboratorien müssen unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten mitteilen. Dazu übermitteln sie die Ergebnisse an die von den Produzenten- und Verwerterorganisationen bezeichnete Stelle (Administrationsstelle).
Sie müssen die Ergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre nach Artikel 15 erfüllt sind.
Sie geben regelmässig die folgenden Angaben in die Labor-Datenbank des BVET nach Artikel 312 Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 ein:
Herkunft der Proben;
Identifikationsnummern der Tierhaltungen, von denen die Proben stammen;
Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen dieser Verordnung und der vom EDI gestützt auf Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen über die Hygiene bei der Milchproduktion durchgeführt worden sind.5
Art. 7 Zugriff auf die Prüfungsdaten
Das BVET, das nationale Referenzlaboratorium (Art. 13) und die kantonalen Vollzugsstellen haben Zugriff auf die an die Administrationsstelle übermittelten Prüfungsdaten.
Die Verwerterinnen und Verwerter, die die Milch direkt von den Produzentinnen und Produzenten beziehen (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer), haben Zugriff auf die für sie relevanten Prüfungsdaten.
Art. 8 Preisabzüge und -zuschläge
Die Produzenten- und Verwerterorganisationen können einheitliche und verbindliche Preisabzüge beziehungsweise -zuschläge für Milch vereinbaren, die die Hygieneanforderungen nicht erfüllt beziehungsweise diese übertrifft.
Art. 9 Kostenübernahme bei der Milchprüfung
Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an der Milchprüfung beteiligen.
Die Kosten der Milchprüfung, welche die Beiträge des Bundes übersteigen, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Weiterentwicklung der Milchprüfung tragen die Produzentinnen und Produzenten und die Verwerterinnen und Verwerter.
Die Kosten der Probenahmen tragen die Produzentinnen und Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern, sowie die Verwerterinnen und Verwerter.
Die Administrationsstelle ist verantwortlich für das Inkasso und zieht die Beiträge jährlich bei den Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufern ein.
Art. 10 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
Das BVET erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Landwirtschaft und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
3. Abschnitt Laboratorien
Art. 11 Prüflaboratorien
1–3…6
Das BVET erlässt Weisungen über die technischen Mindeststandards der Prüflaboratorien.
Diese Absätze treten erst am1. Jan. 2015 in Kraft (siehe Art. 20 Abs. 2).
Art. 12 Aufsicht
Die Prüflaboratorien müssen dem BVET jährlich Bericht erstatten über ihre Tätigkeit, namentlich über die Verwendung der Bundesmittel.
Art. 13 Nationales Referenzlaboratorium
Der Bund unterhält ein nationales Referenzlaboratorium an der Forschungsanstalt Agroscope.
Das nationale Referenzlaboratorium hat folgende Aufgaben:
Es schlägt dem BVET die offiziellen Prüfverfahren vor.
Es führt die Eignungsprüfungen für die Prüflaboratorien nach Artikel 11 durch.
Es sorgt für die Koordination zwischen den Prüflaboratorien und dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union.
Für die Durchführung der Eignungsprüfungen wird das Referenzlaboratorium durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert.
4. Abschnitt Kontrolle der Tierhaltungen und der Tiere
Art. 14
Die Kantone sorgen dafür, dass die Tierhaltungen auf die Einhaltung der Hygienevorschriften und den Gesundheitszustand der Tiere kontrolliert werden. Das BVET erlässt technische Weisungen über die Durchführung der Kontrollen.
Milchtiere müssen kontrolliert werden; es muss überprüft werden, ob:
die Gesundheitsanforderungen im Hinblick auf die Milchproduktion erfüllt sind;
die Vorschriften über die Arzneimittel eingehalten sind.
Liegt ein Verdacht vor, dass ein Tier den Gesundheits- oder Arzneimittelanforderungen nicht entspricht, so muss es tierärztlich untersucht werden.
Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»8 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditiert sind.10
Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201111.12
5. Abschnitt Verwaltungsmassnahmen
Art. 15
Die zuständige kantonale Vollzugsstelle verfügt die Milchliefersperre gegen eine Produzentin oder einen Produzenten:
bei der dritten Beanstandung der Keimzahl in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert vier Untersuchungsmonaten;
bei der vierten Beanstandung der somatischen Zellen in Kuhmilch beim gemittelten Monatsergebnis innert fünf Untersuchungsmonaten;
bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
Die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Milchliefersperre werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Soweit nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das BVET diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200513 wird aufgehoben.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
…14
Art. 19 Übergangsbestimmung
Für die Bestimmung der Prüflaboratorien, welche die Milch prüfen, gilt bis zum 31. Dezember 2014 das bisherige Recht.
[AS 2005 5567, 2006 4863 5217 Anhang Ziff. 5, 2007 6167 Ziff. 2, 2008 565, 2009 559]
Die Änderungen können unter AS 2010 5019 konsultiert werden.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2011 in Kraft.
Artikel 11 Absätze 1–3 tritt am1. Januar 2015 in Kraft.