916.371
Verordnung über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19922 (LMG), verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 13
Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale, Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der in Anhang 1 Ziffer 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 aufgeführten Zolltarifnummern.
2. Abschnitt Einfuhr
Art. 2 Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern
Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Konsumeier und Verarbeitungseier in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldung zugeteilt.5
Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden.
AS 2003 4947
Art. 3 Einfuhr von Eiprodukten
Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Art. 4 Marktverkehr6
Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal
Kilogramm brutto Konsumeier für den Marktverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.7
Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Bestimmungen.
Art. 58 Bestimmungen für Verarbeitungseier je nach Verwendungszweck
Die zum KZA eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Für die Einfuhren gelten die Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 20059 und der Artikel 50 ff. der Zollverordnung vom 1. November 200610 analog.
3. Abschnitt Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»
Art. 6
Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft werden, sowie Eier, die vollständig gefärbt sind.11
Die Stempelung muss den Namen des Herkunftslandes aufweisen, ausgeschriebenen oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code gemäss dem Länder- verzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif12 in der Fassung vom 1. Januar 2004 zugelassen.
Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung. Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht sie im Rahmen der Zollveranlagung, die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden in den übrigen Fällen.13
4. Abschnitt Beiträge
Art. 7 Beiträge an Verwertungsmassnahmen
Für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern können im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge ausgerichtet werden.
An den Aktionen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften teilnehmen, die in der Schweiz Wohnsitz oder Sitz haben.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) entscheidet nach Anhören der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktion im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.
Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche Erzeugnis zu Beginn der Aktion darstellt, nicht übersteigen.
Art. 8 Investitionsbeitrag
Auf Gesuch hin erhalten Produzentinnen und Produzenten, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199814 (DZV) zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind und die Anforderungen des Titels 3a der DZV erfüllen, einen Investitionsbeitrag für den Um- und Neubau eines Stalls. Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Junghähnen, Küken (ohne Mastpoulets), Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.15
Kein Investitionsbeitrag wird ausgerichtet für Ställe unter 1 Grossvieheinheit (GVE) und wenn für den Um- oder Neubau Investitionskredite nach der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 199816 gewährt wurden.
Der Investitionsbeitrag beträgt 600 Franken pro GVE, jedoch insgesamt höchstens die Hälfte der Baukosten.
Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden.
Das Gesuch muss vor Baubeginn mit dem dafür vorgesehenen Formular und sachdienlichen Hinweisen beim Bundesamt eingereicht werden. Ab dem1. Oktober 2006 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.
Das Bundesamt bezahlt 50 Prozent des Investitionsbeitrages nach Baubeginn und
Prozent nach Abschluss des Bauprojektes. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss den Baubeginn und den Abschluss des Bauprojektes dem Bundesamt mittels schriftlicher Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 9 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 1017
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom7. Dezember 199818 über den Eiermarkt wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1999 126, 2001 2513, 2002 2841] Anhang19