916.402
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst
vom 24. Januar 2007 (Stand am 1. April 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661,
Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 und
Artikel 32 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053,
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen im öffentlichen Veterinärdienst:
Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte;
amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte;
amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten;
amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten.
Art. 2 Grundsätze
Wer eine Funktion im öffentlichen Veterinärdienst übernehmen will, muss über das dafür erforderliche Fähigkeitszeugnis verfügen.
Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.
Das Fähigkeitszeugnis wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und bestandener Prüfung erteilt.
Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss mindestens 30 Prozent betragen.
AS 2007 561
Art. 3 Aufgaben
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben alle Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst aus. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben zusätzlich Führungsaufgaben aus.
Die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden müssen.
Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten noch amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
Art. 4 Stellvertretung
Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe c oder e vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung erfüllen wie diese.
Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, b oder d vertritt, muss ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen oder Tierärzte mit Aufgaben in Kleinbetrieben oder Betrieben in Berg- und Randgebieten betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
2. Abschnitt Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung
Art. 6 Ausbildung
Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben.
Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte übernehmen will, muss ein Hochschulstudium in einem Medizinalberuf, in Biologie oder Zoologie oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium in Agronomie abgeschlossen haben. Die Bildungskommission (Art. 16) kann weitere Studienabschlüsse anerkennen.
Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben.
Art. 7 Weiterbildung
Die Weiterbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Inhalte und Anforderungen werden im Anhang 1 geregelt.
Personen im öffentlichen Veterinärdienst können von der Bildungskommission ganz oder teilweise von der praktischen oder theoretischen Weiterbildung dispensiert werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Lernziele bereits erreicht haben.
Art. 8 Weiterbildungsstätten
Die praktischen und theoretischen Kenntnisse sind an Weiterbildungsstätten zu erwerben, die von der Bildungskommission anerkannt sind.
Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, die Lernziele der Bildungskommission zu vermitteln.
Sie müssen eine hinreichende Betreuung der sich weiterbildenden Personen sicherstellen.
Art. 9 Fortbildung
Die Personen im öffentlichen Veterinärdienst müssen durch regelmässige Fortbildungsmassnahmen und durch Studium der Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
3. Abschnitt Prüfungen
Art. 10 Anmeldung
Wer eine Prüfung ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungskommission ein.
Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung sowie bereits erlangte Fähigkeitszeugnisse nach dieser Verordnung;
die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission;
die Bestätigung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Art. 11 Abnahme der Prüfungen
Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss (Art. 17 Bst. a) abgenommen. Der Prüfungsausschuss kann Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 12 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 13 Benotung
Für jedes Prüfungsfach wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Prüfungen schriftlich eröffnet.
Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
= genügend
= ungenügend
= schlecht
= sehr schlecht.
Halbe Noten sind zulässig.
Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.
Bei einem Notendurchschnitt von mindestens4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter3 oder nicht mehr als eine Note unter4 erteilt worden ist.
Art. 14 Wiederholung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sie kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Art. 15 Unzulässige Mittel
Die Bildungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zur Prüfung oder bei der Prüfung unzulässige Mittel verwendet wurden.
4. Abschnitt Bildungskommission
Art. 16 Organisation
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Bildungskommission ein.
Die Bildungskommission setzt sich zusammen aus maximal sieben Mitgliedern. Mit mindestens einer Person vertreten sind das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sowie die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
Das BVET stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat.
Die Bildungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 17 Aufgaben
Die Bildungskommission hat folgende Aufgaben:
Sie ernennt einen Prüfungsausschuss.
Sie ist für das Budget und die Finanzen verantwortlich.
Sie legt die Lernziele der Weiter- und Fortbildungen fest und passt diese den neuen Erkenntnissen an.
Sie anerkennt die Weiterbildungsstätten und Weiterbildungskurse.
Sie anerkennt und koordiniert die Fortbildungsveranstaltungen.
Sie anerkennt die Weiter- und Fortbildungen ausländischer Personen.
Sie genehmigt die Weiterbildungspläne der sich weiterbildenden Personen.
Sie erteilt Dispensen von der Weiterbildungspflicht.
Sie entscheidet über die Zulassungen zu den Prüfungen.
Sie stellt Fähigkeitszeugnisse aus.
Sie kann mit den Weiterbildungsstätten Leistungsverträge abschliessen.
Sie erstellt zuhanden des BVET und der Kantone einen Jahresbericht.
Art. 18 Entschädigungen
Die Entschädigung der Mitglieder der Bildungskommission, des Prüfungsausschusses und der Expertinnen und Experten richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
5. Abschnitt Finanzierung
Art. 19
Die Prüfungsgebühren und das Kursgeld des BVET richten sich nach Artikel 24a der Verordnung vom 30. Oktober 19855 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Ungedeckte Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.
Der Kostenanteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Personen, die eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–e ausüben, müssen die Weiterbildung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Amt stehenden Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen keine Weiterbildung absolvieren.
Personen im öffentlichen Veterinärdienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung höchstens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
DasBVET sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können nach Anhörung der Bildungskommission in ihrem Zuständigkeitsbereich:
Personen, die nach bisherigem Recht als leitende Tierärztin oder leitender Tierarzt, Fleischinspektorin oder Fleischinspektor, tierärztliche Fleischkontrolleurin oder tierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Tierärztinnen und Tierärzte anerkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung erreicht haben;
Personen, die nach bisherigem Recht als nichttierärztliche Fleischkontrolleurin oder nichttierärztlicher Fleischkontrolleur tätig sind, als amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung anerkennen, wenn diese Personen nachweisen, dass sie die Lernziele der Weiterbildung erreicht haben.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom1. März 19956 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene wird aufgehoben.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2007 in Kraft.
[AS 1995 1744, 2005 5493 Anhang II 1]
Weiterbildungsbestimmungen
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1.1 Weiterbildung 1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder als amtlicher Tierarzt erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung von mindestens 80 Arbeitstagen vorweisen. Sie oder er muss: a. mindestens 10 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit in einem oder mehreren kantonalen Veterinärämtern absolviert haben; b. in Tierhaltungen, Schlachtanlagen und weiteren Betrieben überprüft haben, ob die für den öffentlichen Veterinärdienst relevanten Vorschriften eingehalten werden; und c. insgesamt mindestens 30 Arbeitstage in einem Grossbetrieb und einem Zerlegebetrieb absolviert und folgende Tätigkeiten ausgeübt haben: 1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 2. die Kontrolle der Hygiene beim Schlachten und Zerlegen, und 3. die Überprüfung des Managements der Lebensmittelsicherheit einschliesslich Tiergesundheit und Tierschutz. 2 Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche folgende Kenntnisse vermittelt: a. die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens; b. die Seuchenlehre, die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene sowie die Ethologie und den Tierschutz; c. Qualitätsmanagement in der Primärproduktion, bei der Schlachtung, beim Zerlegen und bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte; und d. Kommunikation und Ausbildungsmethodik. 3 Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel während der Ausbildung in der Vertiefungsrichtung Veterinary Public Health (VPH) an einer veterinär-medizinischen Fakultät oder in einem von der Bildungskommission anerkannten Weiterbildungskurs zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erworben. 4 Bei einem Anstellungsverhältnis können 15 Arbeitstage nach Absatz 1 Buchstabe c nach der Prüfung absolviert werden. 5 Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungsplan, den sie der Bildungskommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmigung unterbreiten.
1.2 Prüfung Die Prüfung wird mit sechs Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchenrechts; b. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung; c. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierschutzrechts oder des Heilmittelrechts; d. die praktische Beurteilung eines Tierbestandes nach einer Betriebskontrolle; e. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung; und f. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 2.1 Weiterbildung Wer das Fähigkeitszeugnis als leitende amtliche Tierärztin oder als leitender amtlicher Tierarzt erwerben will, muss: a. das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt besitzen; b. mindestens zwei Jahre die Funktion einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes ausgeübt haben; c. eine praktische Weiterbildung von mindestens 25 Arbeitstagen vorweisen, welche Einblick in die Verwaltungstätigkeit des BVET oder von kantonalen Ämtern ermöglicht hat; d. eine theoretische Weiterbildung über Personal- und Betriebsführung und das Krisenmanagement besuchen; und e. eine theoretische Weiterbildung über das Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelrecht, das Verwaltungs- und Strafverfahren und die Kommunikation besuchen.
2.2 Prüfung a. eine Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts, die innerhalb von 14 Tagen zu verfassen ist; b. die Beurteilung eines Sachverhaltes anhand eines Dossiers; und
c. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierärztin oder des leitenden amtlichen Tierarztes.
3 Amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 3.1 Weiterbildung 1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachexpertin oder als amtlicher Fachexperte erwerben will, muss: a. eine praktische Weiterbildung von mindestens 30 Arbeitstagen über das Verwaltungsverfahren und das Vorgehen bei Betriebskontrollen im Fachbereich vorweisen; und b. eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche die Kenntnisse über die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens im Fachbereich und in den massgebenden Betriebsarten sowie vertiefte Fachkenntnisse vermittelt. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungsplan, den sie der Bildungskommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmigung unterbreiten.
3.2 Prüfung a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. eine praktische Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich.
4 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 4.1 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung 4.1.1 Weiterbildung 1 Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung erwerben will, muss eine praktische und theoretische Weiterbildung von 20 Arbeitstagen und eine Vertiefungsphase von 80 Arbeitstagen vorweisen über: a. die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind; b. die Anatomie und die krankhaften Veränderungen;
c. die Schlachttechnik und die Schlachthygiene; und d. das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 2 Bei einem Anstellungsverhältnis kann die 80-tägige Vertiefungsphase nach den Prüfungen absolviert werden. 3 Sofern amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausschliesslich mit der Probenahme und der Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, dauert der Einführungskurs drei Tage. 4 Die praktische und theoretische Weiterbildung und der Einführungskurs werden von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt geleitet. 5 Während der 80-tägigen Vertiefungsphase können die sich weiterbildenden Personen unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November 20057 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.
4.1.2 Betriebsspezifische Weiterbildung Die sich weiterbildende Person muss eine zusätzliche Weiterbildung über die speziellen Betriebsabläufe an der Arbeitsstelle besuchen.
4.1.3 Prüfung 1 Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten. 2 Sofern amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, wird nur diese Tätigkeit geprüft und mit einer Note bewertet.
4.2 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst 4.2.1 Weiterbildung Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst erwerben will, muss: a. eine praktische und theoretische Weiterbildung von mindestens 30 Arbeitstagen über das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Vorgehen bei Betriebskontrollen im Fachbereich vorweisen; und b. eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche die Grundzüge der Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung, die Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, das Verfassen von Kontrollberichten, die psychologischen Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen sowie die für die Durchführung der Kontrollen im Fachbereich erforderlichen Fachkenntnisse vermitteln.
4.2.2 Prüfung a. eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; b. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und c. die praktische Durchführung einer Kontrolle und das Verfassen des Kontrollberichts im Fachbereich.
4.2.3 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren Die Weiterbildung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren richtet sich nach Artikel 310 der Tierseuchenverordnung von 27. Juni 19958.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20059
Art. 63 Abs. 4 ...
2. Verordnung vom 23. November 200510 über das Schlachten und die Fleischkontrolle
In den Artikeln 10 Absatz 3, 22 Absatz 2, 23 Absatz 4, 25 Absatz 2 Buchstaben b und c, 27 Absatz 1 Einleitungssatz, 28 Absatz 3, 31 Absatz 5, 32 Absatz 1 Einleitungssatz, 33 Absatz 2, 34 Absätze 1, 2 und 4, 37 Absatz 2, 39 Absatz 2 Buchstaben a, b und f, 47 Absatz 2, 58 Absatz 1 Einleitungssatz, 59 Absatz 1 Einleitungssatz und 61 Absatz 2 wird der Ausdruck «Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur» durch «amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Art. 8 Abs. 3 ...
Art. 26 Abs. 2 ...
Art. 28 Abs. 2 ...
Art. 31 Abs. 4 ...
Art. 38 Abs. 1 ...
Art. 42 Abs. 1 ...
Art. 44 Abs. 1 ...
Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und Abs. 2 ...
Gliederungstitel vor Art. 53 ... Art. 53 ...
Gliederungstitel vor Art. 54
Art. 54 ...
Gliederungstitel vor Art. 55 ...
Art. 55 Abs. 1, 2 Bst. b und 3 ...
Art. 56 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz ...
Art. 57 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz ...
Art. 59 Abs. 2 Einleitungssatz ...
Art. 60 Abs. 1 und 2 ...
Gliederungstitel vor Art. 61
...
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz ...
Art. 62 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz ...
Anhang Ziff. II/1
3. Verordnung des EVD vom 23. November 200511 über die Hygiene beim Schlachten
1 In den Artikeln 5 Absatz 3, 6 Absätze 1, 5 und 6, 7 Absatz 2 Einleitungssatz, 8 Absatz 2, Anhang 3: Ziffern 2.3 Absatz 2, 3.2.1 Absatz 3, 3.2.2 Absatz 4, Anhang 4: Ziffer 1 Absatz 1 Einleitungssatz und 2, Anhang 5: Ziffer 7.1.1 sowie den Anhängen 7, 8, 10, 11 und 12 wird der Ausdruck «Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur» durch «amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen. 2 Im Anhang 12 wird der Ausdruck «Fleischinspektor/-in» durch «amtliche Tierärztin/amtlicher Tierarzt» ersetzt.Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2.
Anhang 5 Ziff. 3.1.4 ...
Anhang 6 Ziff. 6.2, 6.3 und 6.4 ...
4. Verordnung vom 8. Dezember 199712 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee
Art. 2 Abs. 3 ...
5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199513
1 In den Artikeln 129 Absätze 1, 2 und 4, 257 Absatz 2, 258 Absatz 3 und 315e Absatz 4 Buchstabe e wird der Begriff «Kontrolltierarzt» durch «amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen. 2 In den Artikeln 15 Absatz 3, 38 Absatz 2, 93 Absatz 1 Buchstaben a und b, 156 Absatz 3, 164 Absatz 2, 168 Absatz 1, 176 Absatz 2, 195 Absatz 3, 245c Absatz 1, 295 Absatz 3 wird der Begriff «Fleischkontrolleur» durch «amtlicher Tierarzt» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
Art. 6 Bst. i
Art. 61 Abs. 2 ...
Art. 63 Einleitungssatz ...
Art 65 Abs. 3 ...
Art. 300 Abs. 2
Art. 302 Abs. 4
Art. 303 und 304
6. Verordnung vom 30. Oktober 198514 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
Gliederungstitel vor Art. 24a
...
Art. 24a ...