916.404.2
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)
vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20044.
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
Art. 4 Gebührenbemessung
Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.
Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundensatz von 75‒200 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals.
Art. 5 Rechnungsstellung durch die Betreiberin
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.
AS 2015 4577
Art. 6 Gebührenverfügung
Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.
Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 16. Juni 20065 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.
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Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
[AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 581 4255 Anhang Ziff. 2, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859 Anhang Ziff. 2]
Die Änderung kann unter AS 2015 4577 konsultiert werden.
Anhang7 (Art.3 und 4 Abs. 1) Gebühren
Lieferung von Ohrmarken 1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohrmarke) 3.60 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: 1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip 0.75 1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip 1.75 1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip 0.25 1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip 1.25 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen, pro Stück: 1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie Büffel und Bisons 1.80 1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung 2.80 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: 1.3.1 Pauschale 1.50 1.3.2 Porto nach Posttarif 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50
Registrierung von Equiden 2.1 Registrierung eines Equiden 28.50 2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 43.–
Meldung geschlachteter Tiere Meldung eines geschlachteten Tiers: bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 3.60 bei Tieren der Schweinegattung –.07 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung –.40 bei Equiden 3.60
Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: fehlende Meldung nach Artikel 5 Absätze2 und 4 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20118 5.— fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte 2.— fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifikationsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Vatertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlachtdatums des Tiers, pro Meldekarte 5.— Bei Tieren der Schweinegattung: fehlende Meldung nach Artikel 6 Absätze2 und 3 der TVD-Verordnung 5.— fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte 5.— Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: fehlende Meldung nach Artikel 7 Absätze 1bis und 2 der TVD-Verordnung 5.— Bei Equiden: fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe c,2, 4 Buchstabe c und 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung 5.— fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.—
Datenabgabe Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD-Verordnung; Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt 2.— Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den von ihnen beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug oder nach Zeit- Datenauswertung ein Betrag von 500 Franken abgezogen aufwand
Mahngebühren Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.—