916.404
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Mai 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19982,3 verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Begriffe
Art. 14 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Datenbank und den Betrieb dieser Datenbank.
Sie gilt beim Vollzug:
der Tierseuchengesetzgebung für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Bisons, ausgenommen Zootiere;
der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel.
Art. 2 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
AS 2005 5573
Tierhalter: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19955;
Nummer der Tierhaltung: die vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) zugeteilte Nummer für eine Tierhaltung;
Tiergeschichte: Gesamtheit folgender Daten zu einem einzelnen Tier: 1. Identifikationsnummer des Tieres (Ohrmarkennummer), 2. Nummer der einzelnen Tierhaltungen, bei welchen das Tier steht oder gestanden ist, 3. Name und Adresse der einzelnen Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben, 4. Datum und Art der Bestandesveränderung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g in den einzelnen Tierhaltungen, bei denen das Tier steht oder gestanden ist, 5.6 Standort der einzelnen Tierhaltungen, bei welchen das Tier steht oder gestanden ist.
2. Abschnitt Inhalt der Datenbank und Meldepflichten
Art. 3 Von den Kantonen zu meldende Daten
kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltung nach Artikel 7 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19957;
Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters;
Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995;
Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koordinaten;
gehaltene Klauentiergattungen;
8 Gemeindenummer nach der Verordnung vom21. Mai 20089 über die geografischen Namen;
die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vom23. November 200510 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
11 BVD-Status von Tieren der Rindergattung und von Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung;
12 Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit bei Tieren der Rindergattung.
Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f und deren Mutationen sind von den Kantonen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zu melden. Sie werden vom Bundesamt dem Betreiber übermittelt.
Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben g–i sind von den Kantonen dem Betreiber zu melden. Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse und die Daten nach Absatz 1 Buchstabe i innert einer Woche nach der Impfung zu melden.13
Art. 4 Von den Tierhaltern zu meldende Daten
bei der Geburt eines Tieres: 2. die Identifikationsnummer des Tieres sowie des Mutter- und Vatertieres, 3. das Geburtsdatum des Tieres, 4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres, 5. Mehrlingsgeburten, 6. der Geburtsverlauf, 7. das Datum der Meldung;
bei der Einfuhr eines Tieres: 1. das Ursprungsland und die Identifikationsnummer des Tieres im Ursprungsland, 2. die Nummer der Tierhaltung, 4. das Geburtsdatum des Tieres, 5. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres, 6. das Einfuhrdatum, 7. das Datum der Meldung;
c. beim Zugang eines Tieres von einer anderen Tierhaltung im Inland: 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 4. das Zugangsdatum,
d. beim Abgang eines Tieres: 3. das Abgangsdatum, 4. die Abgangsart,
e. bei der Schlachtung eines Tieres: 2. die Nummer der Herkunftstierhaltung, 4. das Schlachtdatum, 5. das Datum der Meldung, 6.14 das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom26. November 200315;
f. bei der Verendung eines Tieres: 3. das Verendungsdatum, 4. das Datum der Meldung;
g. bei der Ausfuhr eines Tieres: 3. das Bestimmungsland, 4. das Ausfuhrdatum,
gbis.16 bei der ersten Abkalbung, bei der Einfuhr und beim Zugang sowie bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres: 2. die Identifikationsnummer des Muttertieres, 3. die Nutzungsart des Muttertieres; als Nutzungsarten gelten:
– Milchkuh – andere Kuh, 4. das Datum, ab welchem die Nutzungsart gilt, 5. das Datum der Meldung;
gter. 17 die Nutzungsart der Tierhaltung;
die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;
die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
Die Daten nach Absatz 1 sind von den Tierhaltern dem Betreiber zu melden.
Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres oder der Tierhaltung nach Absatz
Buchstaben gbis und gter ist innert drei Arbeitstagen zu melden.18
Art. 4a19 Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung
der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199820 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;
die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 199821;
die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom14. November 200722;
die Entwicklung des Bestandes an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
Die Daten nach Absatz 1 sind vom Betreiber aus den Daten nach Artikel 4 jährlich zu berechnen oder zu ermitteln und in der Datenbank zu speichern.
Art. 4b23 Berichtigung von Daten
Der Tierhalter kann jederzeit eine Berichtigung der von ihm gemeldeten Daten beim Betreiber der Datenbank beantragen.
Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss der Tierhalter diese Berichtigung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Meldung nach Artikel 12a Absatz 1 beim Betreiber der Datenbank mit schriftlicher Begründung beantragen.
Den Anträgen zur Berichtigung von Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c–e sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199524 beizulegen.
Art. 5 Einschränkung der Meldepflicht
Für Tiere der Schweine-, Ziegen- und Schafgattung müssen die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g nicht gemeldet werden.
Für Tiere der Rindergattung müssen beim Abgang aus Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d nicht gemeldet werden, sofern die Tiere auf eine im schweizerischen Zollgebiet liegende Tierhaltung verbracht werden.25
FürTiere der Rindergattung muss die Nutzungsart eines Muttertieres bei der Abkalbung, bei der Einfuhr und beim Zugang nicht gemeldet werden.26
3. Abschnitt Zugriffsberechtigungen
Art. 6 Allgemeine Berechtigung
In die Tiergeschichte, den BVD-Status und den Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit eines einzelnen Tieres sowie in den BVD-Status der Tierhaltung darf jedermann Einsicht nehmen.27
Bis zu 30 Abfragen je Person und Tag sind kostenlos.
Die Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tieres dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Der Anwender beschafft die Schlüssel selber.
Art. 7 Amtsstellen
Das Bundesamt darf die Daten nach den Artikeln3 und 4 bearbeiten.
Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen und Swissmedic dürfen die Daten nach Artikeln3 und 4 beim Betreiber beschaffen und verwenden28, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom25. Juni 2008, in Kraft seit1. Aug. 2008 (AS 2008 3579). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die zuständigen kantonalen Organe dürfen die Daten nach Artikeln3 und 4 beim Betreiber beschaffen und verwenden, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen.
Art. 8 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden:
Nummer der Tierhaltung und Auflistung des Tierbestandes;
Name und Adresse des Tierhalters nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;
Tiergeschichte sämtlicher Tiere, die sich auf ihren Tierhaltungen befinden.
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben:
Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koordinaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d;
Gemeindenummer nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f;
die Post- oder Bankverbindung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i.
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach Artikel 3 und 4 ihrer Mitglieder beim Betreiber beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.
Art. 929 Tierhalter
Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie beim Betreiber beschaffen und verwenden:
Daten über die eigene Person;
Daten über die eigene Tierhaltung;
Daten über die Tiere, die sich bei ihnen befinden oder befunden haben: 1. deren Tiergeschichte, 2. deren BVD-Status, 3. deren Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit, 4. deren Ergebnisse bei der neutralen Qualitätseinstufung;
die Auflistung des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.
Art. 1030 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke
Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Dritten die Erlaubnis geben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten über die Tiergeschichte hinaus Einblick zu nehmen, sofern der Abnehmer sich schriftlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
4. Abschnitt Betrieb der Datenbank
Art. 11 Betreiber
Die Datenbank wird von einem Betreiber betrieben, der rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Vieh- und Fleischwirtschaft sowie von seinen Hauptlieferanten.
Der Betreiber untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.
Art. 12 Aufgaben des Betreibers
Der Betreiber betreibt die Datenbank nach einem vom Bundesamt erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistung.
Er teilt jeder Tierhaltung eine Nummer nach Artikel 2 Buchstabe e zu.
Er bereinigt Daten nach Artikel 3 nach Rücksprache mit dem Bundesamt.
Er prüft die Daten nach Artikel 4 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Unvollständige sowie nicht plausible Daten gibt er dem Tierhalter zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, diese zu ergänzen bzw. klarzustellen.
Er stellt den Tierhaltern mindestens einmal pro Jahr ein Tierverzeichnis mit den aktuellen Daten zu.
Er unterhält ein Help Desk für die Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.
Er veröffentlicht Auswertungen über die in der Tierverkehr-Datenbank registrierten Tiere. Dabei werden die Daten so aggregiert, dass keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
Art. 12a31 Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung
Der Betreiber stellt dem Tierhalter, der einen Anspruch auf Direktzahlungen hat, zwischen dem15. Mai und dem7. Juni ein Verzeichnis seiner Tiere der Rindergattung und seiner Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 4a Absatz 1 Bst. a und b zu.
Er stellt die Daten nach Artikel 4a den zuständigen Stellen der Kantone, dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes zur Verfügung.
Er bestimmt die Nutzungsart der Muttertiere bei der ersten Abkalbung, bei der Einfuhr und beim Zugang aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung.
Art. 13 Aufgaben des Betreibers ausserhalb des Datenbankbetriebs
Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet der Betreiber der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.
Der Betreiber nimmt die Bestellung von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalter mit Ohrmarken.
Er bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Art. 14 Archivierung der Daten
Die Daten sind vom Betreiber während 18 Jahren zu archivieren.
Sobald der Betreiber keine Vollzugaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem Bundesamt auszuhändigen.
Art. 15 Zusätzliche Dienstleistungen
Der Betreiber kann ausser den Daten nach den Artikeln3 und 4 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:
zuchtrelevante Daten;
die Mitgliedschaft bei Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie bei Tiergesundheitsdiensten;
die Produktionsart;
den Gesundheitszustand der Tierhaltung und der Tiere;
die Verabreichung von Arzneimitteln;
die Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers.
Der Betreiber hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit dem Dritten zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln3 und 4 getrennt bearbeitet werden.
Art. 16 Amtliche Kontrolle
Das Bundesamt kann beim Betreiber ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.
Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Inspektionen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.32
Die Inspektionsfrequenz richtet sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom14. November 200733.34
Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702035 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199636 akkreditiert sind.37
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom18. August 199938 über die Tierverkehr-Datenbank wird aufgehoben.
Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, E-Mail: verkauf@snv.ch bezogen werden.
[AS 1999 2622, 2001 1349 Art. 7, 2002 4321]
Art. 19 und 2039
Art. 20a40 Übergangsbestimmung zur Änderung vom25. Juni 2008
Der Betreiber übernimmt die Daten zur ersten Bestimmung der Nutzungsart der Muttertiere und der Tierhaltungen aus dem Informationssystem des Bundesamtes. Er leitet das Bereinigungsverfahren nach Absatz 2 bis zum31. Dezember 2008 ein.
Der Tierhalter bereinigt die Nutzungsart seiner Tierhaltung und seiner Muttertiere und meldet dem Betreiber bis zum 28. Februar 2009 die Korrekturen und den Zeitpunkt des Eintretens der Änderungen seit dem1. Mai 2008.
Art. 20b41 Übergangsbestimmung zur Änderung vom12. November 2008
In den Jahren 2009 und 2010 kann die Zustellung eines Verzeichnisses nach Artikel 12a Absatz 1 bis zum15. August erfolgen.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.