916.408
Verordnung
über die Informationssysteme für den öffentlichen
Veterinärdienst
(ISVet-V)
vom 6. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2022)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 54a Absatz 7 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG),
auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142 (LMG),
auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 (LwG)
sowie auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 (HMG),5
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb der folgenden Informationssysteme:
Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN);
Informationssystem für Labordaten (ALIS);
Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko).
Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
die Zuständigkeiten;
den Inhalt und die Datenquellen;
die Zugriffsrechte;
die Bekanntgabe von Daten;
den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
die Archivierung;
die Finanzierung von ASAN und ALIS.
ASAN, ALIS und Fleko sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems nach Artikel 2 Buchstabe a.
Art. 2 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
gemeinsames zentrales Informationssystem: gemeinsames zentrales Informationssystem entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
Subsystem: Informationssystem, das Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems ist;
Betrieb: wiederkehrende Dienstleistungen und Bereitstellen der technischen Infrastruktur, die das adäquate Funktionieren eines Informationssystems gewährleisten;
Weiterentwicklung: Ausbau eines Informationssystems, insbesondere Anpassungen aufgrund von neuen gesetzlichen Vorgaben;
Zugangsstation: Lizenz, die den Zugriff auf ein Informationssystem ermöglicht;
beauftragte Dritte: Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene vertraglich beigezogen werden;
Primärproduktion: Produktion unverarbeiteter Lebens- und Futtermittel.
Art. 37 Aufgaben des BLV8
Das BLV:
sorgt für den Betrieb von ASAN, von ALIS und von Fleko und stellt deren Verfügbarkeit sicher;
trägt die Verantwortung für die Informationssysteme und trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen;
erlässt technische Weisungen nach Artikel 30;
schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung für ASAN und ALIS;
9schliesst für ASAN, ALIS und Fleko Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.
…10
Art. 4 Zugriffsberechtigte Stellen
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten von ASAN, von ALIS und von Fleko online bearbeiten:11
das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren;
die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK): zur Gewährleistung der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung;
12die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, Täuschungsschutz, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion, zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen sowie zur Bereinigung von Daten;
die beauftragten Dritten: zur Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrem Auftrag, sofern die Voraussetzungen von Artikel 11 erfüllt sind;
13die anerkannten Laboratorien: zur Erfüllung ihrer Meldepflichten, zur Berichtigung unrichtiger Daten sowie zur Information über von den Vollzugsbehörden durchgeführte Probenahmen;
14die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN, von ALIS und von Fleko: zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender.
2. Abschnitt Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes
Art. 5 Zweck
ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.
Zur Geschäftsverwaltung gehören:
die Verwaltung und Auswertung von Daten;
die Verwaltung von Vollzugsvorgängen auf Bundes- und Kantonsebene;
die Verwaltung und Nutzung von Labordaten aus anerkannten Laboratorien;
die Verwaltung der Systemeinstellungen und die Anwenderverwaltung.
Art. 6 Inhalt
ASAN enthält folgende Arten von Daten:
Stammdaten über Personen, Betriebe und Tiere: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben und Tieren dienen;
Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erhoben werden;
Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung von ASAN an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung von ASAN.
Der Datenkatalog ist in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 7 Eingabe und Übermittlung der Daten
Die Bundesämter, die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien sowie die beauftragten Dritten geben die von ihnen zu meldenden Daten direkt in ASAN ein, soweit das Bundesrecht dies vorsieht.
In dringlichen Fällen nach Artikel 57 Absatz 2 TSG kann das BLV anordnen, dass weitere Daten in ASAN eingegeben werden müssen.
Die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die beauftragten Dritten erfassen die Kontrolldaten im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach den Artikeln 6–9 der der Verordnung vom 23. Oktober 201315 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) entweder direkt oder durch Hochladen aus Informationssystemen des Kantons.
Art. 8 Zugriff auf die Stammdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU und der BLK;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN.
Art. 9 Zugriff auf die Vollzugsdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS: auf alle Vollzugsdaten;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU, der BLK und der kantonalen Vollzugsbehörden auf die folgenden Vollzugsdaten:
Daten, die sie selber eingegeben haben,
Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 7) angefallen sind,
Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Vollzugsdaten, die sie selber eingegeben haben.
Art. 10 Zugriff auf die Systemdaten und die Anwenderdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS online Zugriff auf die Systemdaten und auf die Anwenderdaten.
Art. 11 Zugriff durch beauftragte Dritte
Beauftragten Dritten kann online Zugriff auf Stamm- und Vollzugsdaten gewährt werden, soweit keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Auf Daten von Betrieben darf ihnen der Zugriff nur gewährt werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen ist.
Art. 12 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:
Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 ISLV16;
Acontrol;
17Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der Verordnung vom 3. November 202118 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V);
Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV;
Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach der Verordnung vom 30. Juni 199319 über das Betriebs- und Unternehmensregister;
Geografisches Informationssystem (GIS) nach den Artikeln 10–13 ISLV;
Zentrale Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank);
ALIS;
20Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV) nach der Verordnung vom 31. Oktober 201821 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
22Fleko.
Art. 13 Fachstelle
Die Fachstelle ist zuständig für:
die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
die technischen und fachlichen Anpassungen von ASAN;
die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
die Durchführung von Schulungen;
die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus ALIS bezogenen Daten.
Sie arbeitet mit den Fachstellen des BLW sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden zusammen.
Art. 14 Gemeinsamer Ausschuss
Der gemeinsame Ausschuss besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV und vier Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Er organisiert sich selbst.
Er:
wirkt mit bei der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb von ASAN;
berät das BLV im Hinblick auf fachliche und finanzielle Aspekte des Betriebs;
macht Vorschläge für die Weiterentwicklung von ASAN, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.
Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Subsysteme des BLW haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW bei.
4 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 1523
3. Abschnitt Informationssystem für Labordaten
Art. 16 Zweck
ALIS dient der Bearbeitung von Labordaten aus den anerkannten Laboratorien des öffentlichen Veterinärdienstes.
Art. 17 Inhalt
ALIS enthält folgende Arten von Daten:
Untersuchungsdaten;
Standarddaten: Daten, die der einheitlichen Codierung der Untersuchungsdaten dienen.
Der Datenkatalog ist in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 18 Eingabe der Daten
Die anerkannten Laboratorien geben regelmässig die Daten nach Artikel 312 Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199524 und nach Artikel 6 Absatz 3 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201025 in ALIS ein.
Art. 19 Zugriff auf Untersuchungs- und Standarddaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Untersuchungs- und die Standarddaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ALIS.
Art. 20 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten von ALIS können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:
26TVD nach der IdTVD-V27;
Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV28;
ASAN.
3a. Abschnitt Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen
Art. 20a Zweck
Fleko dient der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 201630 (VSFK) über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Art. 20b Inhalt
Fleko enthält folgende Arten von Daten:
Stammdaten über Schlachtbetriebe, Tierhaltungen, Tiere und anerkannte Laboratorien: Daten, die der Identifikation dienen;
Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden;
Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung von Fleko an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung von Fleko.
Der Datenkatalog ist in Anhang 2a aufgeführt.
Art. 20c Zugriff auf die Stammdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW und der BLK;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von Fleko.
Art. 20d Zugriff auf die Vollzugsdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der BLK und der Fachstelle sowie die für Fleko zuständigen Administratorinnen und Administratoren des BLV: auf alle Vollzugsdaten;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden und die kantonalen Administratorinnen und Administratoren von Fleko auf die folgenden Vollzugsdaten:
Daten, die sie selber eingegeben haben,
Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Vollzugsbehörden angefallen sind,
Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Daten in Bezug auf die von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten erhobenen und an die Laboratorien verschickten Proben.
Art. 20e Zugriff auf die Systemdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die für Fleko zuständigen Administratorinnen und Administratoren des BLV online Zugriff auf die Systemdaten.
Art. 20f Zugriff auf die Anwenderdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von Fleko online Zugriff auf die Anwenderdaten.
Art. 20fbis31 Zugriff durch die Schlachtbetriebe, andere Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte
Der Zugriff der Schlachtbetriebe, anderer Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter richtet sich nach der IdTVD-V32.
Art. 20g Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
ASAN kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus Fleko beziehen.
Die TVD kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus Fleko beziehen.
Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlachtungsmeldungen aus der TVD beziehen.
Art. 20h Fachstelle
Die Fachstelle ist zuständig für:
die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Administratorinnen und Administratoren von Fleko;
die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
die technischen und fachlichen Anpassungen von Fleko;
die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern.
Sie arbeitet mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 Erteilung der Zugriffsrechte
Die Erteilung der Zugriffsrechte oder die Änderung der Anwenderrolle erfolgt aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Gesuchs an die Fachstelle.
Kantonale Anwenderinnen und Anwender, die eine Administratorrolle beantragen, richten das Gesuch an die Fachstelle. Weitere kantonale Anwenderinnen und Anwender richten das Gesuch an die für sie zuständige Vollzugsbehörde. Diese leitet es an die Fachstelle weiter.
Die Rechte und die Pflichten der kantonalen Anwenderinnen und Anwender sowie ihre Verantwortlichkeiten sind in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.
Die Zugriffsrechte der beauftragten Dritten sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Behörden
Das BLV, das BLW, die BLK, das BAFU, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Daten von ASAN und von ALIS anderen Behörden bekannt geben, wenn dies ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht. Die Bekanntgabe erfolgt in Form von Listen, Berichten oder elektronischen Datensätzen.
Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form anderen Behörden bekannt gegeben werden.
Art.
23 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche
und statistische Zwecke
Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymisierter Form bekannt.
Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199233.
Art. 2434 Bekanntgabe von Daten an weitere Personen und Organisationen
Weitere Personen und Organisationen können beim BLV, bei der BLK oder bei den kantonalen Vollzugsbehörden Einsicht in die Daten von ASAN, ALIS und Fleko beantragen. Sie erhalten Einsicht, wenn sie vorab das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt haben.
Art. 25 Datenschutz
Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.
Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sind in ihrem Bereich für die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Sie stellen insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zu ASAN, zu ALIS und zu Fleko sicher.35
Art. 26 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der Personen, über die in ASAN, ALIS oder Fleko Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über den Datenschutz.37
Will eine Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einzureichen.
Art. 2738 Berichtigung von Daten
Die Behörden oder die anerkannten Laboratorien, welche die Daten in ASAN, ALIS oder Fleko eingegeben oder an diese übermittelt haben, sorgen für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 28 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202039.40
Die Bestimmungen über die Systemsicherheit müssen Teil der für die technische Wartung von ASAN, von ALIS und von Fleko mit Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sowie der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen sein.41
Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sorgen für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich.
Art. 29 Archivierung und Löschung der Daten
Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199842.
Die Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
Art. 29a43 Finanzierung von ASAN und ALIS
Die Kosten für den Betrieb von ASAN und von ALIS gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. An den Kosten für die Fachstelle beteiligen sich die Kantone mit 250 000 Franken jährlich.
Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.
Das Entgelt der Kantone für die Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinbarung geregelt. Jeder Kanton trägt das Entgelt für mindestens drei Zugangsstationen. Für Kantone mit mehr als drei Zugangsstationen werden für die zusätzlichen Zugangsstationen reduzierte Beiträge vorgesehen.
Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den von ihnen zu tragenden Kosten des Systembetriebs wird auf die einzelnen Kantone nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt.
Die Kantone tragen die Kosten für die Übermittlung von Daten selbst.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
Das BLV erlässt namentlich technische Weisungen betreffend:
die Spezifizierung von Schnittstellen und Datenübertragungsmechanismen zu anderen Subsystemen, zu Informationssystemen der Kantone und zu beauftragten Dritten;
die Datenübertragungsfrequenzen;
die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten;
44die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung von ASAN, von ALIS und von Fleko;
die Form und die Anwendung des Datenkataloges von ASAN;
die Form und Struktur der Untersuchungs- und Standarddaten von ALIS;
45die Form und die Anwendung des Datenkatalogs von Fleko.
Art. 31 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Datenkatalog von ASAN
(Art. 6 Abs. 2)
1 Stammdaten
1.1 Personen
1.1.1 Allgemeine Angaben: Name, Adresse, Kontaktangaben
1.1.2 Eigenschaft der Person (Funktion, Qualifikation, Rolle)
1.1.3 Information, ob die Person im System aktiv oder inaktiv ist
1.1.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.1.5 Nummern, die zur Identifikation der Person dienen
1.1.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde
1.2 Betriebe
1.2.1 Allgemeine Angaben: Name, Adresse, Standortinformationen
1.2.2 Kategorie des Betriebs
1.2.3 Information, ob der Betrieb im System aktiv oder inaktiv ist
1.2.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.2.5 Nummern, die zur Identifikation des Betriebs dienen
1.2.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde
1.2.7 Strukturdaten des Betriebs
1.2.8 Daten zur näheren Charakterisierung von Standorten
1.3 Tiere
1.3.1 Daten zu Einzeltieren wie Art, Gattung, Rasse, Alter, Identifikation
1.4 Beziehungen zwischen Einheiten (Personen, Betriebe, Tiere)
2 Vollzugsdaten
2.1 Bewilligungen
2.1.1 Bereich Tierschutz
2.1.2 Bereich Tiergesundheit
2.1.3 Bereich Lebensmittelsicherheit
2.1.4 Bereich Tierarzneimittel
2.1.5 Bereich Veterinärberufe
2.2 Meldungen
2.2.1 Bereich Tierschutz
2.2.2 Bereich Tiergesundheit einschliesslich Tierseuchenmeldungen
2.2.3 Bereich Lebensmittelsicherheit
2.2.4 Bereich Tierarzneimittel
2.3 Kontrollen
2.3.1 Kontrollen, die in Acontrol erfasst werden
2.3.2 Sonstige Kontrollen
2.4 Entscheide, Massnahmen und Massnahmenverfahren
Massnahmentypen | Massnahmenverfahren | Status |
|---|---|---|
| Rechtliches Gehör |
|
Verfügung |
| |
| Beanstandung |
|
| Rückmeldung |
|
| Keine Massnahmenverfahren zur Verfügung |
2.5 Pendenzen
2.6 Dokumente
2.6.1 Dokumentvorlagen
2.6.2 Spezifische Vollzugsdokumente zu einer Einheit
3 Systemdaten
3.1 Referenzlisten
3.2 Vorlagen für Berichte
3.3 Logdateien des Systems
4 Anwenderdaten
Datenkatalog von ALIS
(Art. 17 Abs. 2)
1 Untersuchungsdaten
1.1 Tierseuchenuntersuchungen
1.1.1 Aufträge
– 1.1.2 Proben
– 1.1.3 Betriebe oder Personen
– 1.1.4 Tiere
– 1.1.5 Ergebnisse zu Proben
1.2 Resistenzmonitoring
1.2.1 Aufträge
– 1.2.2 Proben
– 1.2.3 Betriebe oder Personen
– 1.2.4 Tiere
– 1.2.5 Ergebnisse zu Resistenzprüfungen
2 Standarddaten
Datenkatalog von Fleko
(Art. 20b Abs. 2)
1 Stammdaten
1.1 Identifikation der Herkunftstierhaltung von Tieren und der Schlachtbetriebe
1.2 Adresse der Herkunftstierhaltung von Tieren und der Schlachtbetriebe
1.3 Identifikation der Tiere
1.4 Name und Adresse der anerkannten Laboratorien
2 Vollzugsdaten
2.1 Allgemeines
2.1.1 Schlachtbetrieb
2.1.2 Name der zuständigen Fleischkontrolle
2.1.3 Tier oder Tiergruppe
2.1.4 Anzahl der kontrollierten Tiere
2.1.5 Herkunftstierhaltung
2.2 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung
2.2.1 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung je Tiergruppe oder Einzeltier
2.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung
2.3.1 Durchführung von Probenahmen für Laboruntersuchungen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Tierbestandes
2.3.2 Ergebnisse der Fleischuntersuchung des Schlachttierkörpers oder von Teilen davon je Tiergruppe in Bezug auf die Genusstauglichkeit
2.3.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung des Schlachttierkörpers oder von Teilen davon von Einzeltieren in Bezug auf die Genusstauglichkeit
2.4 Entscheide und Massnahmen
2.4.1 Genusstauglichkeit
2.4.2 Genussuntauglichkeit
3 Systemdaten
3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
3.2 Logdateien des Systems
3.3 Kataloge zu:
3.3.1 Tierarten
3.3.2 Prüfkriterien der Schlachttieruntersuchung
3.3.3 Konfiskatgründe
3.3.4 Teilkonfiskatgründe
4 Anwenderdaten
4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders
4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders
4.3 Behörde
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
(Art. 31)
I
Die Verordnung vom 29. Oktober 200846 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
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