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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren

916.443.14 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 avr. 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/916-443-14/de/verordnung-uber-die-ein-durch-und-ausfuhr-von-heimtieren

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  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 19 oct. 2009.

Abrogà tras: Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (AS 2014 4521)

Decretà cun: Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (AS 2014 4521),

Consultaziuns: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (21-08-2023),

916.443.14

Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren
(EHtV)

vom 18. April 2007 (Stand am 1. April 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Heimtieren aus:

  1. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

  2. weiteren europäischen Staaten, die den Heimtierpass verwenden;

  3. anderen Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und

  4. Staaten, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Staaten nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Heimtieren, wenn diese:

  1. ihre Eigentümerinnen und Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten; und

  2. nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein oder zu Handelszwecken eingeführt zu werden.

Für Heimtiere aus Staaten ausserhalb der Europäischen Union gilt diese Verordnung nur, wenn höchstens fünf Tiere eingeführt werden.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952, die Verordnung vom18. April 20073 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und die Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr anwendbar.

AS 2007 2769

Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 20085 und der Artenschutzverordnung vom18. April 20076 bleiben vorbehalten.7

Footnotes

  1. [2] SR 916.401
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4191).
  3. [3] SR 916.443.10
  4. [4] SR 916.443.12
  5. [5] SR 455.1
  6. [6] SR 453
  7. [7] Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (SR 455.1).

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom18. April 20078 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

Heimtiere sind Tiere nach Anhang 2, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind.

Der Begriff Einfuhr umfasst ebenfalls die vorübergehende Einfuhr.

Footnotes

  1. [8] SR 916.443.10

Art. 4 Änderung der Anhänge

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Anhänge1 und 2 dieser Verordnung ändern.

Art. 5 Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft

Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Zulassung von Staaten, Regionen und Betrieben sowie die seuchenpolizeilichen Massnahmen für andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen.

Art. 6 Verantwortlichkeit

Wer ein Heimtier einführt, muss, falls diese Verordnung dies vorsieht, den Kontrollorganen einen Heimtierpass oder eine Veterinärbescheinigung vorweisen, in dem oder der die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung bestätigt wird.

Die Einfuhr von Heimtieren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, ist verboten.

Art. 79 Zugelassene Grenzkontrollstellen

Heimtiere, die aus Staaten nach Artikel 1 Buchstaben c und d unmittelbar auf dem Luftweg eingeführt werden, können ausschliesslich über einen der drei Landesflughäfen Zürich, Genf oder Basel eingeführt werden.

Tiere,die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden, werden vom Zoll zurückgewiesen. Ist eine umgehende Rückweisung nicht möglich, so meldet die Zollverwaltung dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Ankunft der Tiere und behält diese zurück, bis das BVET die Überführung der Tiere unter sichernden Bedingungen an eine zugelassene Grenzkontrollstelle veranlasst. Der grenztierärztliche Dienst trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 22.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4191).

2. Abschnitt Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen

Art. 8 Kennzeichnung

Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der der ISO-Norm 1178410 oder dem Anhang A der ISO-Norm 1178511 entspricht. Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Begleitperson bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

Der Mikrochip muss die Daten enthalten, die die Feststellung des Namens und der Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers des Tieres gestatten.

Bis zum 30. Juni 2011 können auch mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnete Tiere eingeführt werden.

Art. 9 Heimtierpass

Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Ländern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgestellt wird. Er muss den Bestimmungen der Entscheidung 2003/803/EG12 entsprechen. In Heimtierpässen aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, müssen das Emblem der Europäischen Union und Angaben, die auf diese hinweisen, durch die An-gaben über das betreffende Land ersetzt werden.

Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine von der zuständigen Behörde bevollmächtigte Tierärztin oder einen bevollmächtigten Tierarzt erfolgen.

Art. 10 Veterinärbescheinigung

Die Veterinärbescheinigung ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Ländern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ausgestellt wird. Sie muss den Bestimmungen der Entscheidung 2004/824/EG13entsprechen.

Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: verkauf@snv.ch.

Entscheidung der Kommission 2003/803/EG vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, ABl. L 312 vom 27.11.2003, S.1.

Entscheidung der Kommission 2004/824/EG vom1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft, ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12.

Die Teile I−V der Veterinärbescheinigung sind auszufüllen und zu unterzeichnen:

  1. von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder

  2. von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der von der zuständigen Behörde bevollmächtigt ist; die Einträge sind von der zuständigen Behörde zu bestätigen.

Teil VI und VII sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen, die oder der im Versandland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes zugelassen ist.

Der Veterinärbescheinigung müssen Dokumente beiliegen, die Angaben zur Identifizierung des betreffenden Tieres und Impfdaten sowie, soweit vorgeschrieben, die Ergebnisse der serologischen Untersuchung enthalten.

Die Veterinärbescheinigung gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstelldatum oder bis zum Ablaufdatum der Impfbescheinigung nach Teil IV, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.

Art. 11 Übersetzung der Dokumente ins Englische

Der Heimtierpass und die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache ausgestellt sein. Sind sie nicht in englischer Sprache ausgestellt, so müssen sie von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Art. 12 Tollwutimpfung

Die Tollwutimpfung muss mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) erfolgen.

Sie ist gültig ab:

  1. dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;

  2. dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.

Sie ist solange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer bevollmächtigten Tierärztin oder einem bevollmächtigten Tierarzt im Heimtierpass oder im Impfausweis eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.

Die Impfung muss in Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.

Art. 13 Meldepflicht

Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr der vom Wohnsitzkanton bestimmten Stelle nach Artikel 16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199514 gemeldet werden.

Davon ausgenommen sind Hunde ausländischer Halterinnen und Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend eingeführt werden.

Footnotes

  1. [14] SR 916.401

Art. 14 Hunde, Katzen und Frettchen aus der Europäischen Union und

weiteren europäischen Staaten, die den Heimtierpass verwenden

Hunde, Katzen und Frettchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Staaten nach Artikel 1 Buchstabe b müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.

An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen worden sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.

Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden, sofern für sie ein Heimtierpass und eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie:

  1. seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder

  2. ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.

Art. 15 Hunde, Katzen und Frettchen aus anderen Staaten

mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut

Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen worden sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.

Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden, sofern für sie eine Veterinärbescheinigung mitgeführt wird und darin bescheinigt wird, dass sie:

  1. seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder

  2. ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.

Hunde, Katzen und Frettchen aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b, für die ein gültiger Heimtierpass mitgeführt wird und die nach Artikel 12 gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehen- dem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.15

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4191).

Art. 16 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten, in denen urbane Tollwut

nicht ausgeschlossen werden kann

Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:

  1. die Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff durchgeführt worden ist, der in Einklang mit dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere16 hergestellt wurde; und

  2. eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durchgeführt worden ist, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist; das BVET publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet17.

Die Titrierung muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine bevollmächtigte Tierärztin oder ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.

Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Heimtiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet oder das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat.18

Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.

Keine Veterinärbescheinigung ist erforderlich für Hunde, Katzen und Frettchen:

  1. 19 die aus dem Einfuhrgebiet oder aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen;

  2. 20 bei denen die Tollwutimpfung und die Titrierung nach Absatz 3 im Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt sind; und

c. bei denen Impfung und Titrierung entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, die über einen Landesflughafen eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BVET erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BVET eingereicht werden.

3. Abschnitt Andere Heimtiere

Art. 17

Soweit das EVD für Heimtiere keine Fundstellen nach Artikel 5 veröffentlicht hat, ist kein tierärztliches Zeugnis erforderlich

Die Massnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 1966 bleiben vorbehalten.

4. Abschnitt Einfuhr von Heimtieren, die nach Mitgliedstaaten

der Europäischen Union verbracht werden

Art. 18

Für die Einfuhr von Heimtieren, die anschliessend nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen wegen der Tollwut verbracht werden, gelten die Bestimmungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/200321.

5. Abschnitt Kontrollen und Massnahmen

Art. 19 Information und Ausbildung

Das BVET sorgt für die Information der Reisenden und für die Ausbildung der Kontrollorgane.

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146 vom 13.6.2003, S.1.

Art. 20 Kontrolle bei der Einfuhr im Luftverkehr

Für Heimtiere, die im Luftverkehr unmittelbar aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d eingeführt werden, ist eine Dokumenten- und Identitätskontrolle obligatorisch, soweit Dokumente vorgeschrieben sind. Sie wird durch die Zollverwaltung durchgeführt; diese kann den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.

Art. 21 Kontrolle bei der Einfuhr aus europäischen Staaten

Die Dokumenten- und Identitätskontrolle wird durch die Zollverwaltung durchgeführt, wenn die Heimtiere:

  1. aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen; oder

  2. aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d stammen und sich vorher in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben.

Art. 22 Massnahmen

Heimtiere, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen zurückgewiesen werden.

Können sie nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie unter Kontrolle des grenztierärztlichen Dienstes und auf Kosten und Gefahr des Importeurs abgesondert werden.

Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so kann sie das BVET einziehen und töten.

Werden sie erst im Inland entdeckt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Tiere einziehen, die Rückweisung veranlassen oder, falls dies nicht möglich ist, die Tiere töten.

6. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 23

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.

Anhang 122 (Art. 1 Abs. 2) Liste der Staaten

a. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschliesslich: Azoren und Madeira Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla Färöer Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion Gibraltar Grönland

b. Weitere europäische Staaten, die den Heimtierpass verwenden Andorra Island Kroatien Monaco Norwegen San Marino Vatikanstadt

c. Andere Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut Antigua und Barbuda Argentinien Aruba Ascension Australien Bahrain Barbados Belarus Bermuda Bosnien und Herzegowina Britische Jungferninseln Chile Falklandinseln Fidschi-Inseln Französisch-Polynesien Hongkong Jamaika Japan Kaimaninseln Kanada Malaysia Mauritius Mayotte Mexiko Montserrat Neukaledonien Neuseeland Niederländische Antillen Russland Singapur St. Helena St. Kitts und Nevis St. Pierre und Miquelon St. Vincent und die Grenadinen Taiwan Trinidad und Tobago Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten (einschliesslich Guam) Wallis und Futuna Anhang 223 (Art. 3 Abs. 2) Liste der Heimtiere 1. Hunde, 2. Katzen, 3. Frettchen, 4. Hauskaninchen, 5. Nagetiere, 6. Vögel, ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG24 und der Richtlinie 92/65/EWG25, 7. Reptilien, 8. Amphibien, 9. Zierfische, 10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit1. Okt. 2008 (AS 2008 4191).

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6–28.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268 vom14.9.1992, S. 54–72.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4191).
  2. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4191).
  3. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 23. Febr. 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1037).