916.472
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV)
vom 30. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20052,
Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923,
Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664,
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 19975,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20006,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom16. März 20127 über den Verkehr
mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und des Abkommens vom17. November 20109 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,10 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 111 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen AS 1985 1727
Kurztitel eingefügt gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3953).
(BLV)12 in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Art. 213 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200414 (AllgGebV).
Art. 315 Gebührenbemessung
Die Gebühr wird nach den Ansätzen im2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.
Für Dienstleistungen, die im2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.
Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.
Art. 416 Gebührenzuschlag
Das BLV kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 517 Auslagen
Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV18 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:
a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 199619 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[AS 1997 167. AS 2009 6137 Ziff. II 2]. Siehe heute: die Art. 8l-8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom vom25. Nov. 1998 (SR 172.010.1).
Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;
Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.
Art. 620 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen
Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 Allg- GebV21 sind nicht anwendbar.
Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.
Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.
Art. 722 Gebührenbezug
Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.
Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.
Art. 823 Rechtsmittel
Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192524.
[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom18. März 2005 (SR 631.0).
Art. 9 –1425
2. Kapitel Gebührenansätze
1. Abschnitt Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr26
Art. 1527 Einfuhrsendungen
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen:28 Fr.
für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen 88.—
für jede weitere Tonne 14.70
für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen 676.— 1bis Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen: Fr.
für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen 68.20
für jede weitere Tonne 11.40
für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen 523.90.29 1ter Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1.30 2 Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198631. Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom4. September 201332 über den Verkehr mit
Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2.33
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach
Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen:
für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle;
für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.34 5 Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 17 der Pflanzenschutzverordnung vom27. Oktober 201035 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.36
Art. 1637 Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach
Artikel 15 erhoben.
Art. 1738 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten
Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.
Art. 17a39 Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung
Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom18. November 201540 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.
Anhang Ziff. II5 der V vom18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5201).
Art. 17b41 Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
Für die Verfügung der Rückweisung, Verarbeitung oder Einziehung von Ein- oder Durchfuhrsendungen erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.
Art. 1842 Bewilligungen
Die Gebühr für eine Bewilligung nach der Verordnung vom28. November 201443 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren beträgt 40 Franken.
Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 der Verordnung vom18. November 201544 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten beträgt 40 Franken, wenn die Sendung gemäss dieser Bewilligung nicht durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss.45
Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom18. November 201546 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen beträgt 40–100 Franken.47
Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.
2. Abschnitt:48 Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
Art. 19
Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 der Verordnung vom18. November 201549 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten und nach Artikel 27 der Verordnung vom18. November 201550 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen betragen 40–100 Franken.
Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen 10–60 Franken.
3. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen
Art. 20
Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.
eine Grundgebühr für Bewilligungen, die ohne besondere Abklärungen ohne weiteres erteilt werden können 20.— bis 50.—
eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, ohne Betriebsbesuch 100.—
eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, mit Betriebsbesuch 150.—
eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen pro Tag, mit oder ohne Betriebsbesuch 350.— 2 Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:
die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom10. November 195951;
die Auslagen für Material;
52 die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom23. April 200853.
[AS 1959 1103, 1962 279 1229, 1964 595, 1968 111 1615, 1971 70, 1973 133 320, 1974 1, 1976 2699, 1977 1413 Ziff. I und II 2155, 1979 1287, 1982 938, 1984 394 1285, 1986 193 2091, 1987 941, 19887, 1989 8 1217, 1990 102 1736, 1991 1075 1078 1145 1380 1642, 19923, 1993 820 Anhang Ziff. 1 1565 Art. 13 Abs. 1 2812, 1994 2 269 364, 1995 3 3867 Anhang Ziff. 8 5067, 1997 230 299, 1998 726, 2000 419 Anhang Ziff. 1 2953. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 2]
3a. Abschnitt …
4. Abschnitt …
Art. 2155
5. Abschnitt:57 Prüfung immunologischer Erzeugnisse
Art. 22
Die Gebühren für die Prüfungen und Kontrollen immunologischer Erzeugnisse nach der Heilmittel- und der Tierseuchengesetzgebung betragen für: Fr.
a. Gesuche für die Neuzulassung eines Produktes 1500.– bis 10 000.–
Gesuche für die periodische Erneuerung der Zulassung 200.– bis 3 000.– oder die Änderung einer bestehenden Zulassung
die Kontrolle eines Herstellungssatzes 400.– bis 3 000.– 2 Die Auslagen für die Anschaffung und Haltung von Versuchstieren werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Abschnitt:58 Diagnostische Laboratorien
Art. 23
Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.
7. Abschnitt …
Art. 2459
8. Abschnitt:60 Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen61
Art. 24a
Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr:62 Fr.
für amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte 4000.–
für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 2500.–
für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 2500.–
d.63 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1000.– Schlachttier- und Fleischuntersuchung Fr.
e.64 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1000.– für weitere Aufgaben 2 Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:
für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 800.–
für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 600.–
für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 600.–
65 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 400.– Schlachttier- und Fleischuntersuchung
66 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 400.– für weitere Aufgaben 3 Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.
9. Abschnitt:67 Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche
Art. 24b
Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche von den Kantonen folgende Gebühren: Fr.
a. Abwicklung von Bewilligungen für Tierversuche oder Versuchstierhaltungen, einschliesslich Berichte 200.– bis 300.–
Abwicklung von Bewilligungen für die Ergänzung eines Tierversuchs oder einer Versuchstierhaltung 60.– bis 80.–
Abwicklung von Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV) 200.– bis 300.–
Abwicklung von Ergänzungen zu Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV) 60.– bis 80.– Fr.
e. jährlich für die Akkreditierung einer Person einschliesslich des fortlaufenden Managements der Aus-, Weiter- und Fortbildung 60.– bis 80.– 2 Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem E-Tierversuche arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: 1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom13. Juni 197768; 2. der Gebührentarif vom 1. April 197269 für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh.
Art. 26 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung70.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
[AS 1977 1230, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1986 1408 Art. 72 Ziff. 5]
[AS 1972 783]
[AS 1977 1230, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1986 1408 Art. 72 Ziff. 5] Anhang71