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Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

941.204.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2015

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/941-204-1/de/verordnung-des-ejpd-uber-die-mengenangabe-im-offenverkauf-und-auf-fertigpackungen

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Decretà cun: Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (AS 2012 5301)

941.204.1

Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen
(MeAV-EJPD)

vom 10. September 2012 (Stand am 1. Januar 2015)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 5 Absatz 2, 8 Absatz 3, 10 Absätze3 und 4, 22 Absatz 3, 23, 24 Absatz 2 und auf Anhang 3 Ziffer 631 der Mengenangabeverordnung vom5. September 20121 (MeAV), verordnet:

Footnotes

  1. [3] SR 817.022.101
  2. [5] SR 817.0
  3. [1] SR 941.204

Art. 1 Mengenbestimmung

(Art. 3 Abs. 4 MeAV)

In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:

  1. bei Waren, die im Offenverkauf von der Konsumentin oder vom Konsumenten selbst abgewogen werden (Art. 5 Abs. 1 MeAV): das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht eines Schutzsacks oder einer anderen Verpackung, sofern dieses Gewicht nicht mehr als2 g beträgt;

  2. abis. 2 bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;

  3. bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie;

  4. bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern: 1. die Dicke des Holzdeckels6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt, 2. die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und 3. die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;

AS 2012 5301

  1. bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens;

  2. bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: das Handelsgewicht nach Anhang 1;

  3. bei Flaschen mit Birnenbranntwein und Birne: das Volumen von Branntwein und Birne zusammen.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 MeAV ist bei tiefgekühlten und gefrorenen Waren wie Speiseeis, deren Menge nach Volumen bestimmt wird, bei der Bestimmung der Menge eine Temperatur von weniger als 0 °C massgebend.

Offenverkauf nach Stückzahl (Art. 5 Abs. 2 MeAV) Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden:

  1. Bäckerei- und Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g;

  2. Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist;

  3. Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Artikel 47 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück;

  4. 4 Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;

  5. Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse, bis zu einem Gewicht von 150 g;

  6. Früchte und Gemüse nach Anhang 2;

  7. andere Waren als Lebensmittel, bei denen als Nennfüllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 10 Absatz 3 MeAV die Stückzahl angegeben werden darf.

Brote (Art. 5 Abs. 2 MeAV) Brote im Offenverkauf müssen nicht nach Artikel 5 Absatz 1 MeAV abgemessen werden, wenn sie zwischen einer und acht Stunden nach Abschluss des Backvora. den Vorschriften über die Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 3 MeAV genügen; oder

b. sinngemäss die Anforderungen an die Füllmenge von Fertigpackungen nach

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).
  2. [6] Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).

Artikel 19 MeAV erfüllen.

Art. 4 Speisen in Selbstbedienung

(Art. 8 Abs. 3 MeAV) Werden Speisen nach Artikel 8 Absatz 3 MeAV zur Selbstbedienung mit einem Grundpreis angeboten, so muss zur Bestimmung des Nettogewichts:

  1. jedes Behältnis mit seinem Gewicht als Tarawert versehen werden; oder

  2. das Gewicht des schwersten in Frage kommenden Behältnisses als Tarawert berücksichtigt werden.

Art. 5 Fertigpackungen mit Angabe der Stückzahl

(Art. 10 Abs. 3 und 4 MeAV)

Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl insbesondere bei folgenden anderen Waren als Lebensmitteln angebracht werden:

  1. Waren für den Baubedarf wie Nägel und Schrauben;

  2. Zündhölzer;

  3. Farbstoffe für Textilien in Portionenpackungen unter 20 g;

  4. Portionenpackungen von Zündwürfeln und Grillanzündern;

  5. Kauknochen für Hunde;

  6. Reinigertabs und Portionenbeutel von Reinigern, insbesondere für Waschmaschinen und Geschirrspüler;

  7. kosmetische Produkte in Kleinpackungen, wie kleine Seifen und Portionen von Shampoo und Cremen.

Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19925 angebracht werden:

  1. 6 Früchten und Gemüsen nach Anhang 2, sofern die Fertigpackung höchstens drei Stück enthält;

  2. abis. 7 Zuckerwaren wie Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren, sofern die Nennfüllmenge höchstens 50 g beträgt;

  3. Süssstofftabletten;

  4. Nahrungsergänzungsmittel wie Mineralstofftabletten und Vitamintabletten;

  5. Zigaretten.

Ursprünglich Bst. a.

Art. 6 Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

(Art. 22 Abs. 3 MeAV) Das Verfahren zur Bestimmung des Abtropfgewichts und die Zeiträume, innerhalb deren die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 MeAV eingehalten werden müssen, richten sich nach Anhang 3.

Art. 7 Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

(Art. 23 MeAV) Das Verfahren zur Bestimmung des Nettogewichts tiefgekühlter Waren richtet sich nach Anhang 4.

Art. 8 Fertigpackungen von Waren mit Schwund

(Art. 24 Abs. 2 MeAV) Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle nach Artikel 35 MeAV wird nach Anhang 5 berechnet.

Art. 9 Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

(Anhang 3 Ziff. 631 MeAV) Die Reihenfolge, in der Fertigpackungen bei der behördlichen Kontrolle nach Anhang 3 Ziffer 631 MeAV gemessen werden, richtet sich nach Anhang 6.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Juni 19988 über die technischen Vorschriften betreffend die Mengenangaben auf industriellen Fertigpackungen wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

[AS 1998 1672, 2003 1762]

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).

Handelsgewicht von Holzspänen und Holzgranulaten

1 Holzspäne Das Handelsgewicht von Fertigpackungen von Holzspänen entspricht dem Trockengewicht zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags von höchstens 12 Prozent. Bei der Kontrolle von Fertigpackungen von Holzspänen wird das Trockengewicht durch Konditionieren einer Materialprobe bei einer Temperatur von 103 °C ermittelt.

2 Holzgranulate Das Handelsgewicht von Fertigpackungen von Holzgranulaten (Pellets), die als Brennstoff verwendet werden, entspricht: – dem Trockengewicht der Füllmenge zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags von höchstens 10 Prozent, wenn auf der Fertigpackung die Norm ÖNORM M 71359 angegeben ist; – dem Trockengewicht der Füllmenge zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlags von höchstens 12 Prozent, wenn auf der Fertigpackung die Norm nicht angegeben ist.

9 ÖNORM M 7135:2000 11 01. Die Norm ist erhältlich bei Austrian Standards (www.as-search.at) in Deutsch (Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts – Anforderungen und Prüfbestimmungen) und Englisch (Compressed wood or compressed bark in natural state – Pellets and briquettes – Requirements and test specifications) oder kann eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern.

Anhang 210 (Art. 2 Bst. f)

Stückverkauf von Früchten und Gemüsen

1 In jedem Fall zum Stückverkauf zugelassene Früchte und Gemüse Folgende Früchte und Gemüse dürfen in jedem Fall nach Stückzahl verkauft werden: Exoten Ananas Avocado Banane Birne Nashi Carambole Cherimoya Granadilla Granatapfel Kaki Kaktusfeige (Stacheln) Kiwi Kiwi-Gold Kokosnuss Litschi Mango Papaya Persimon Pitahaya Sharon Tamarillo Zitrusfrüchte Grapefruit Limette Pomelo Sweetie Zitrone Kräuter Kräuter im Bund Kräuter im Topf

Gemüse Artischocke Karotten im Bund Gurke Knoblauch Kohlrabi Paprika (Peperoni) Portugiesischer Caldo Verde Portugiesischer Grelos Radiesli im Bund Salatköpfe wie Batavia, Eichblatt, Eisberg, Endivien, Kopfsalat, Lattich, Lollo Blumenkohl Twin (1 Blumenkohl und 1 Broccoli) Twin (1 Blumenkohl und 1 Romanesco) Zuckermais Frischzwiebeln im Bund (3 Stück) Gemüsezwiebel Zwiebelzopf Kürbis Kürbis in verschiedenen Formen Melonen Melone, ausgenommen Wassermelonen

2 Für den sofortigen Verzehr zum Stückverkauf zugelassene Früchte und Gemüse Zusätzlich zu den in Ziffer 1 aufgeführten Früchten und Gemüsen dürfen Früchte und Gemüse, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, nach Stückzahl verkauft werden.

Anhang 311 (Art. 6)

Fertigpackungen von Waren mit Abtropfgewicht

1 Apparatur 1.1 Für die Bestimmung des Abtropfgewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2004)12 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden. 1.2 Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt: – 20 cm für Fertigpackungen mit einem Behältnisvolumen bis 850 ml; – 30 cm für Fertigpackungen mit einem Behältnisvolumen von mehr als 850 ml. 1.3 Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 2,5 kg und mehr muss die Ware gleichmässig auf mindestens zwei Siebe gleicher Dimension verteilt werden.

2 Vorgehen 2.1 Die Temperatur der Probe muss 20 °C betragen. 2.2 Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad 2.3 Der gesamte Inhalt einer Fertigpackung wird auf das tarierte Sieb entleert und durch Schütteln gleichmässig auf die ganze Siebfläche verteilt. Hohle Waren (wie Birnen, Pfirsiche und Aprikosen) müssen mit der Öffnung nach unten liegen. 2.4 Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten. Sie beginnt, sobald sich die Ware auf dem Abtropfsieb befindet. Am Ende der Abtropfzeit wird das Sieb nochmals geschüttelt und die an seiner Unterseite noch anhaftende Flüssigkeit abgestreift. 2.5 Das Ergebnis der nachfolgenden Wägung, abzüglich des Gewichts des trockenen Siebes, ergibt das Abtropfgewicht.

11 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des EJPD vom 18. Nov. 2013, in Kraft seit 12 Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern angefordert werden.

3 Zeiträume zur Bestimmung des Abtropfgewichts 3.1 Die Zeiträume, innerhalb derer die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 MeAV eingehalten werden müssen, richten sich nach der OIML-Empfehlung 87 Annex C (Ausgabe 2004). 3.2 Es gelten insbesondere folgende Zeiträume: – für Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel: 30 Tage nach Sterilisation bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums; – für Produkte mit gesalzenem Fisch, Marinaden mit Fischerzeugnissen, Crevetten, Muscheln und Ähnlichem: 2–14 Tage ab Herstellung; – für kleine Wurstwaren und andere Fleischerzeugnisse: 5 Tage nach Sterilisation bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.

Anhang 413 (Art. 7)

Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren

1 Apparatur Für die Bestimmung des Nettogewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2004)14 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von 1,0 mm zu verwenden.

2 Vorgehen 2.1 Gefrorene Früchte und gefrorenes Gemüse 2.1.1 Die verpackte Ware wird in einem Wasserbad von 20 °C aufgetaut. Nach Abschmelzen des Eises ist die Ware auf das Analysensieb zu legen. 2.1.2 Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt: – 20 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge bis 1,4 kg; – 30 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 1,4 kg; 2.1.3 Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad 2.1.4 Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten. 2.2 Glasierte Meeresfrüchte, Fische und Geflügel 2.2.1 Die Ware ist sorgfältig aus der Fertigpackung herauszunehmen und so lange unter einen kalten, langsam fliessenden Wasserstrahl zu halten, bis die Eisglasur entfernt ist. Danach wird die Ware auf das Analysensieb gelegt. 2.2.2 Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt: – 20 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge bis 900 g; – 30 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 900 g; 2.2.3 Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von 17–20 Grad

13 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des EJPD vom 18. Nov. 2013, in Kraft seit 14 Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern angefordert werden.

2.2.4 Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten. 2.3 Gefrorene Crevetten und Krebse 2.3.1 Die Ware wird in einem Wasserbad von 26 °C aufgetaut. Nach Abschmelzen des Eises ist die Ware auf das Analysensieb zu legen. 2.3.2 Der Durchmesser des Analysensiebs beträgt: – 20 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge bis 450 g; – 30 cm für Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 450 g; 2.3.3 Das Analysensieb muss bei der Verwendung eine Neigung von rund 30 Grad 2.3.4 Die Abtropfzeit beträgt zwei Minuten.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des EJPD vom 18. Nov. 2013, in Kraft seit

Fertigpackungen von Waren mit Schwund

1 Der Schwund zwischen dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 1 MeAV und dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die zuständige Stelle nach Artikel 34 MeAV wird unter Vorbehalt von Ziffer 3 nach folgender Formel berücksichtigt: GG GA = ⎛ r ⎞ 1 – ⎜ × n⎟ ⎝ 1000 ⎠ GA: theoretisches Nettogewicht auf den massgebenden Zeitpunkt zurückgerechnet GG: Gewicht der einzelnen Fertigpackung nach n Tagen nach dem massgebenden Zeitpunkt n: Verstrichene Zeit in Tagen seit dem massgebenden Zeitpunkt r: relative Gewichtsabnahme pro Tag, Anteil in Promille ausgedrückt

2 Die relative Gewichtsabnahme (r) pro Tag ist nach Möglichkeit experimentell zu ermitteln oder kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Schwund von Waren in Abhängigkeit vom Zeitablauf; Angaben in Promille des theoretischen Nettogewichts im massgebenden Zeitpunkt

Ware Verstrichene Zeit seit dem massgebenden Zeitpunkt, in Tagen

1 3 7 30

Wurzelgemüse 5 15 18 25 Blumenkohl 40 118 239 – Kohlgemüse 5 15 21 35 Zwiebelgemüse 7 20 25 35 Blatt- und Stielgemüse 16 50 80 150 Fenchel 38 109 210 – Fruchtgemüse wie Tomaten, Gurken, 13 40 49 70 Kürbis, Zuckermais Bohnen 21 65 146 –

Ware Verstrichene Zeit seit dem massgebenden Zeitpunkt, in Tagen

1 3 7 30

Hülsenfrüchte wie Erbsen 13 40 52 80 Steinobst 13 40 58 100 Äpfel 4 11 25 – Kernobst 3 10 22 50 Beerenobst einschl. Wildfrüchte 16 50 68 110 Clementinen, Mandarinen – 50 98 – Orangen 7 20 29 50 Zitronen, Grapefruits 7 20 30 50 Bananen 7 25 – – Schalenfrüchte, Nüsse 2 3 5 10 Speisekartoffeln (früh) 7 20 29 50 Speisekartoffeln (spät) 5 15 20 30

3 Bei Mehl wird unabhängig von der verstrichenen Zeit seit dem massgebenden Zeitpunkt mit einem Schwund von 2 Prozent gerechnet.

Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge

1 Bei Losen mit einer Stückzahl bis 20 (Anhang 3 Ziff. 413 MeAV) und bei Stichproben aus Losen mit einer Stückzahl von 21–100 (Anhang 3 Ziff. 412 MeAV) werden die zu prüfenden Fertigpackungen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung (Anhang 3 Ziff. 62 MeAV) geprüft, beginnend bei 1. 2 Bei Stichproben aus Losen mit einer Stückzahl von über 100 (Anhang 3 Ziff. 411 MeAV) werden die zu prüfenden Fertigpackungen entsprechend ihrer Nummerierung (Anhang 3 Ziff. 62 MeAV) in der folgenden Reihenfolgen geprüft: 9, 19, 3, 24, 15, 4, 25, 13, 8, 22, 1, 6, 16, 23, 2, 18, 10, 14, 27, 11, 26, 12, 21, 5, 20