941.210.3
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen
(VAMF)
vom 22. April 2011 (Stand am 1. Juli 2011)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 sowie 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Anforderungen an Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen;
die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 (LRV) verwendet werden bei:
Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;
Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Feuerungsanlage: stationäre Anlage zur Energie- oder Wärmegewinnung durch Verbrennung nach Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 LRV4;
Öl: Heizöl «Extra leicht» nach Anhang 5 Ziffer 11 Absatz 1 LRV;
AS 2011 2177
Holz: Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 LRV;
Gas: Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 LRV;
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen: tragbares Messgerät, das mindestens eine der folgenden Messgrössen im Abgas von Öl- und Gasfeuerungsanlagen ermittelt: 1. Volumenkonzentration von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom des Abgases einer Feuerungsanlage bei vorhandener Feuchtigkeit, 2. Russbelastung (Russzahl), 3. Abgas- und Verbrennungslufttemperatur zur Berechnung der Abgasverluste;
Abgasmessmittel für Holzfeuerungen: tragbares Messgerät, das die mittlere Kohlenmonoxid- und Sauerstoff-Volumenkonzentration aus einem Teilstrom des Abgases von dynamisch betriebenen Holzfeuerungsanlagen bei vorhandener Feuchtigkeit ermittelt;
Volumenkonzentration an gasförmigen Komponenten: Konzentration gasförmiger Komponenten bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in mL/m3, in ppm (parts per million) oder in Prozent;
Russzahl: Kennzahl für die Schwärzung eines Filterpapiers durch die im Abgas enthaltenen Partikel, mit einer empirischen Vergleichsskala ermittelt;
Referenzgase: zertifizierte Gasgemische einer akkreditierten Herstellerin, die für Messungen zu Prüf- oder Kontrollzwecken eingesetzt werden.
2. Abschnitt Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Bundesamt für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.
Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3. Abschnitt Abgasmessmittel für Holzfeuerungen
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Abgasmessmittel für Holzfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.
Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Öl- und Gasfeuerungen, deren Bauart nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.
Spezifische Anforderungen an Abgasmessmittel für Öl- und Gas-
feuerungen
A Massgebende Normen Sofern keine spezifischen Anforderungen vermerkt sind, gelten die Anforderungen nach den Normen SN EN 50379-1:20045 und SN EN 50379-2:20046.
B Messtechnische Anforderungen 1 Messbereiche 1.1 Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) Messbereich (min. … max.)
Kohlenmonoxid (CO) von 0 bis 2000 ppm Stickstoffmonoxid (NO) von 0 bis 600 ppm Sauerstoff (O2) von 0 bis 21 % gegebenenfalls Stickstoffdioxid (NO2) von 0 bis 200 ppm gegebenenfalls Kohlendioxid (CO2) von 0 bis 20 %
1.2 Russzahl – Die Russzahl bestimmt sich nach Anhang A der Norm SN EN 267:2010 (D)7. Sie umfasst den Bereich von 1–10 und wird durch Vergleich mit einer Skala in ganzen Zahlen angegeben.
5 SN EN 50379-1:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern oder bezogen werden bei der Schweiz Normenvereinigung (SNV), 8400 Winterthur; www.snv 6 SN EN 50379-2:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurteilungen. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern oder bezogen werden bei der Schweiz Normenvereinigung (SNV), 8400 Winterthur; www.snv 7 SN EN 267:2010 de, Automatische Brenner mit Gebläse für flüssige Brennstoffe. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern oder bezogen werden bei der Schweiz Normenvereinigung (SNV), 8400 Winterthur; www.snv
– Das Abgasvolumen zur Russzahlbestimmung beträgt 5,7 dm3 bei Umgebungsbedingungen pro cm2 wirksame Filterfläche. 1.3 Abgas- und Verbrennungslufttemperatur – Die Abgastemperatur umfasst den Bereich von 0 bis 400 °C; – Die Verbrennungslufttemperatur umfasst den Bereich von 0 bis 100 °C.
2 Nennbetriebsbedingungen Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben: 2.1 Für die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Einflussgrössen: – Umgebungstemperatur von +5 °C bis +40 °C; – Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E2. 2.2 Für die elektrische Spannung: – Spannungs- und Frequenzbereich bei Wechselspannungsversorgung; – Spannungsbereich bei Gleichspannungsversorgung.
3 Fehlergrenzen Es gelten folgende Fehlergrenzen: 3.1 Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,10 · Anzeige oder ±12 ppm; Stickstoffmonoxid (NO) ±0,10 · Anzeige oder ±10 ppm; Sauerstoff (O2) ±0,4 % Stickstoffdioxid (NO2) ±7 ppm Kohlendioxid (CO2) ±0,07 · Anzeige oder ±0,35 %;
3.2 Russzahl Die Russzahl wird durch Vergleich mit der Russskala nach Ziffer 1.2 ermittelt. Die Fehlergrenze entspricht der Auflösung der Skala. Im Zweifelsfall wird die nächsttiefere Russzahl genommen. Es wird nicht interpoliert. Die Fehlergrenze zur Ermittlung des Russvolumens beträgt ± 0,4 dm3 bei Umgebungsbedingungen pro cm2 wirksame Filterfläche
Abgas- und Verbrennungslufttemperatur Die Fehlergrenze der Abgastemperatur beträgt: – von 0 °C bis 100 °C: ±3 °C; – von 100 °C bis 200 °C: ±3 % des Messwerts; – von 200 °C bis 350 °C: ±6 °C. Die Fehlergrenze der Verbrennungslufttemperatur beträgt: – von 0 °C bis 50 °C: ±3 °C.
4 Sonstige Anforderungen Die Eigenschaften der Abgasmessmittel dürfen durch zusätzliche Messmodule nicht beeinträchtigt werden. Dichtheitstest: Bei Geräten mit Motorpumpe muss die Dichtheit bei jeder Inbetriebnahme, mindestens jedoch einmal pro Messtag automatisch geprüft werden. Handpumpe: Der Kolben von Handpumpen muss bei verschlossener Ansaugleitung nach 3 s aus einer Auslenkung von 1 cm wieder in die Ausgangsstellung zurückkehren. Verbrennungsluftthermometer: Die Kabellänge des Sensors muss eine repräsentative Probenahme der Temperatur der Verbrennungsluft erlauben. Russmessung: Der durch wechselnde Filterqualität oder durch starke Belegung der Filter bedingte doppelte Durchflusswiderstand muss innerhalb der Fehlergrenzen durch die Pumpe kompensiert werden.
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
für Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen 1 Nacheichung Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen werden unter Laborbedingungen geeicht. Das METAS legt das Vorgehen bei der Eichung im Einzelfall fest. Für die Gasmessung gelten folgende Eichfehlergrenzen:
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,07 · Anzeige oder ±8 ppm; Stickstoffmonoxid (NO) ±0,07 · Anzeige oder ±6 ppm; Kohlendioxid (CO2) ±0,05 · Anzeige oder ±0,30 %;
Für Sauerstoff (O2) und Stickstoffdioxid (NO2) gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3. Für die Russmessung gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3.2. Für die Kontrolle des Durchflusswiderstandes gilt die 1,5-fache Fehlergrenze. Für die Temperaturmessungen gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3.3.
2 Instandhaltung 2.1 Die Informationen über die Funktionsweise der Abgasmessmittel enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 der Messmittelverordnung insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht des Halters oder der Halterin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und den Nachweis, dass sie durchgeführt wurden. 2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktionsweise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Termine einzuhalten. 2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchgeführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthalten.
Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Abgasmessmittel zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.
3 Justierung Die Justierung der Abgasmessmittel muss von einer Fachperson mit einem zertifizierten Referenzgas erfolgen. Dieses Gasgemisch muss eine zertifizierte Unsicherheit von < 2 % rel. aufweisen. Die Herstellerin legt die Periodizität der Justierung und deren Vorgehensweise in der Bedienungsanleitung fest. Sie erfolgt mindestens jährlich. Falls die Bauart dies vorsieht und die Sicherung des Abgasmessmittels nicht verletzt werden muss, können auch einzelne Sensoren justiert werden und nachträglich vom Verwender oder von der Verwenderin eingebaut werden. Diese Sensoren tragen als Zeichen der Justierung eine Markierung der Fachperson, die zur Sicherung der Messmittel ermächtigt ist.
Spezifische Anforderungen an Abgasmessmittel
für Holzfeuerungen
Massgebende Normen Sofern keine spezifischen Anforderungen vermerkt sind, gelten die Anforderungen nach den Normen SN EN 50379-1:20048 und SN EN 50379-2:20049.
Messtechnische Anforderungen 1 Messbereiche Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) Messbereich (min. … max.)
Kohlenmonoxid (CO) von 0 bis 20 000 ppm Sauerstoff (O2) von 0 bis 21 %
2 Nennbetriebsbedingungen Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben: Für die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Einflussgrössen: – Umgebungstemperatur von +5 °C bis +40 °C; – Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E2.
8 SN EN 50379-1:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern oder bezogen werden bei der Schweiz Normenvereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv 9 SN EN 50379-2:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurteilungen. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern oder bezogen werden bei der Schweiz Normenvereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv
Für die elektrische Spannung: – Spannungs- und Frequenzbereich bei Wechselspannungsversorgung; – Spannungsbereich bei Gleichspannungsversorgung.
3 Fehlergrenzen Es gelten folgende Fehlergrenzen: Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,10 · Anzeige oder ±100 ppm; es gilt der grössere Wert. Sauerstoff (O2) ±0,3 %
4 Sonstige Anforderungen Die Eigenschaften der Abgasmessmittel dürfen durch zusätzliche Messmodule nicht beeinflusst werden. Die in der Norm SN EN 50379-1:200410 vermerkten Ansprechzeiten gelten für sprunghafte positive und negative Änderungen der Volumenkonzentration. Die Abgasmessmittel müssen eine Berechnung von Mittelwerten über einen variablen Zeitraum erlauben. Während der Dauer der Mittelwertbildung darf kein Nullabgleich erfolgen. Die Messfrequenz für die Mittelwertbildung beträgt 1/s. Die Mittelwertbildung darf von allfälligen Messbereichsumschaltungen um nicht mehr als ein Drittel der Fehlergrenze beeinflusst werden. Die Berechnung von einer auf eine Sauerstoffkonzentration bezogenen Massenkonzentration von CO geschieht nach der Mittelwertbildung. Die aus dem Gerät austretenden Gase müssen weggeführt werden können, ohne dass dadurch die Messwerte beeinflusst werden. Im Anschluss an eine Messung und vor jeder Abschaltung müssen die Sensoren ausreichend mit Frischluft gespült werden.
10 SN EN 50379-1:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern oder bezogen werden bei der Schweiz Normenvereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
für Abgasmessmittel für Holzfeuerungen 1 Nacheichung Abgasmessmittel für Holzfeuerungen werden unter Laborbedingungen geeicht. Das METAS legt das Vorgehen bei der Eichung im Einzelfall fest. Für die Gasmessung gelten folgende Eichfehlergrenzen:
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,07 · Anzeige oder ±70 ppm; es gilt der grössere Wert.
Für Sauerstoff (O2) gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 3 Buchstabe B Ziffer 3.
2 Instandhaltung 2.1 Die Informationen über die Funktionsweise der Abgasmessmittel enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 der Messmittelverordnung insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht des Halters oder der Halterin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und den Nachweis, dass sie durchgeführt wurden. 2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktionsweise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Termine einzuhalten. 2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchgeführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthalten. 2.4 Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Abgasmessmittel zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.
3 Justierung 3.1 Die Justierung der Abgasmessmittel muss von einer Fachperson mit einem zertifizierten Referenzgas erfolgen. Dieses Gasgemisch muss eine zertifizierte Unsicherheit von <2 % rel. aufweisen. 3.2 Die Herstellerin legt die Periodizität der Justierung und deren Vorgehensweise in der Bedienungsanleitung fest. Sie erfolgt mindestens jährlich.
Falls die Bauart dies vorsieht und die Sicherung des Abgasmessmittels nicht verletzt werden muss, können auch einzelne Sensoren justiert werden und nachträglich vom Verwender oder der Verwenderin eingebaut werden. Diese Sensoren tragen als Zeichen der Justierung eine Markierung der Fachperson, die zur Sicherung der Messmittel ermächtigt ist.