941.216
Verordnung des EJPD
über audiometrische Messmittel
(Audiometrieverordnung)
vom 9. März 2010 (Stand am 12. Juni 2018)
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061
(Messmittelverordnung),2
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Anforderungen an audiometrische Messmittel;
das Verfahren für das Inverkehrbringen audiometrischer Messmittel;
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit audiometrischer Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:
Audiometer;
Hörprüfkabinen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
audiometrische Prüfung: Prüfung, die der Feststellung der Hörfähigkeit dient;
Audiometer: Messmittel, das der Ermittlung der Hörschwelle für Töne verschiedener Frequenzen oder der Sprachverständlichkeit dient, einschliesslich Geräuschquellen, wie Abspielvorrichtungen mit zugehörigen Tonträgern und Dateien, und Schallwandlern, wie Kopf- und Knochenleitungshörer sowie Lautsprecher für das freie Schallfeld;
Hörprüfkabine: schallabsorbierend ausgekleidete Messkabine, in der audiometrische Prüfungen vorgenommen werden.
Art. 4 Anforderungen
Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie3 (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.
Art. 6 Nacheichung von Audiometern
Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.4
Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.
Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.
Art. 7 Nacheichung von Hörprüfkabinen
Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.
Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 genügen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Anforderungen an die Eichung von Audiometern
und Hörprüfkabinen
(Art. 4)
1 Einleitung
1.1 Die Anforderungen an die Eichung von Audiometern und Hörprüfkabinen finden sich in den untenstehenden Tabellen und Erläuterungen.
1.2 Die folgenden Normen und Empfehlungen können als Vollzugshilfen herangezogen werden:
OIML International Recommendation R104: Pure Tone Audiometers;
OIML International Recommendation R122: Equipment for speech audiometry;
IEC 60645-1: Audiometers, Part 1: Pure-tone audiometers;
IEC 60645-2: Audiometers, Part 2: Equipment for speech audiometry;
ISO 8253: Acoustics – Audiometric test methods.
2 Eichung von Audiometern
2.1 Es werden gemäss den Tabellen 1–4 zwei Eichverfahren mit den Bezeichnungen «A» und «B» unterschieden. Bei jeder Installation, sei es erstmalig nach der Beschaffung oder erneut nach einer Neuinstallation wie bei einem Umzug, werden Audiometer nach beiden Verfahren geeicht. Danach werden sie jährlich, alternierend nach Verfahren A und B, beginnend mit Verfahren A, geeicht. Eine Eichung umfasst Messungen:
– mit Kopfhörer und künstlichem Ohr für die Luftleitung: Tabelle 1;
– mit Knochenhörer und Mastoid für die Knochenleitung: Tabelle 2;
– mit Lautsprecher in der Kabine für das Freifeld: Tabelle 3;
– mit rein elektrischen Signalen zur Überprüfung der Linearität: Tabelle 4.
2.2 Zusätzlich sind für die Sprach-Audiometrie die folgenden Prüfungen vorzunehmen, die sowohl mit Kopfhörer als auch im freiem Schallfeld durchzuführen sind:
– Überprüfung des Abspielgerätes;
– Kalibrierung der Pegel im Kuppler und im freien Schallfeld für alle verwendeten Tonträger; Falls nötig wird eine Liste mit Einstellwerten für die einzelnen Tonträger erstellt;
– Überprüfung der Störgeräusche in der Kabine, Kontrolle der Lüftungsgeräusche;
2.3 Für die Eichung des Sprachsignals wird der Pegel in dB SPL angegeben. Die Messung erfolgt mit «Impuls» und linearer Frequenzbewertung. Es werden die Messungen von 10 Sätzen gemittelt.
Tabelle 1
Luftleitung: Messungen mit Kopfhörer und künstlichem Ohr
Signalart | Parameter | Messbereich | Toleranz | Seite | Verfahren |
|---|---|---|---|---|---|
Sinuston | Frequenz | 125 Hz–8 kHz (11 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 75 und 110 dBHL | ± 5 % | Links (L) und rechts (R) | A und B |
Pegel | ± 3 dB | ||||
Klirrfaktor | 125 Hz–4 kHz (9 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 75 und 110 dBHL | 2,5 % | |||
Schmalbandrauschen | Pegel | 125 Hz–8 kHz (11 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 60 und 80 dBHL | ± 3 dB | ||
Weisses Rauschen | bei einem Pegel zwischen 70 und 90 dBHL. Der Sprachpegel muss auf Linear/Impuls gemessen werden. Die Justierung ist ohne Korrekturfaktor auszuführen. | ± 5 dB | |||
Sprachrauschen | |||||
Sprache |
Tabelle 2
Knochenleitung: Messungen mit Knochenhörer und Mastoid
Signalart | Parameter | Messbereich | Toleranz | Seite | Verfahren |
|---|---|---|---|---|---|
Sinuston | Frequenz | 250 Hz–6 kHz (8 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL | ± 5 % | Links (L) und rechts (R) | A und B |
Pegel | ± 3 dB | ||||
Klirrfaktor | 250 Hz–4 kHz (8 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL | 5,5 % | |||
Schmalbandrauschen | Pegel | 250 Hz–6 kHz (8 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL | ± 3 dB | freiwillig | |
Weisses Rauschen | bei einem Pegel zwischen 20 und 60 dBHL | ± 5 dB | |||
Sprachrauschen | |||||
Sprache |
Tabelle 3
Freifeld: Messungen mit Lautsprecher in der Kabine
Signalart | Parameter | Messbereich | Toleranz | Seite | Verfahren |
|---|---|---|---|---|---|
Wobbelton | Pegel | 125 Hz–8 kHz (11 Messpunkte) bei einem Pegel zwischen 60 und 90 dBHL | ± 3 dB | Links (L) und rechts (R) | A |
Schmalbandrauschen | bei einem Pegel zwischen 60 und 90 dBHL | ± 5 dB | A und B | ||
Weisses Rauschen | |||||
Sprachrauschen | |||||
Sprache |
Tabelle 4
Elektrische Messungen
Signalart | Parameter | Messbereich | Toleranz | Seite | Verfahren |
|---|---|---|---|---|---|
Sinuston | Linearität | 20 dB–120 dB | ± 3 dB über den ganzen Bereich; | Links (L) und rechts (R) | B |
3 Eichung von Hörprüfkabinen
3.1 Das maximal tolerierbare Grundgeräusch ergibt sich aus folgenden Anforderungen:
– Binaurale Freifeldmessungen sollen bis 0 dB HL hinunter möglich sein.
– Die tiefste Testtonfrequenz soll 125 Hz sein können.
– Die maximale grundgeräuschbedingte Unsicherheit darf 5 dB erreichen.
3.2 Es beträgt:
Frequenz | Maximal zulässiger | Frequenz | Maximal zulässiger |
|---|---|---|---|
31.5 | 60 | 630 | 13 |
40 | 52 | 800 | 12 |
50 | 46 | 1000 | 12 |
63 | 40 | 1250 | 12 |
80 | 35 | 1600 | 13 |
100 | 30 | 2000 | 13 |
125 | 25 | 2500 | 11 |
160 | 22 | 3150 | 9 |
200 | 20 | 4000 | 7 |
250 | 18 | 5000 | 9 |
315 | 16 | 6300 | 14 |
400 | 14 | 8000 | 20 |
500 | 13 |