941.221.2
Verordnung des EJPD über Gewichtstücke
vom 15. August 1986 (Stand am 24. Oktober 2006)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom9. Juni 19772 über das Messwesen (Gesetz) und die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und Anhang 5 der Messmittelverordnung vom15. Februar 20063,4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung, Eichung und messtechnischen Eigenschaften von eichpflichtigen Gewichtstücken.
Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) kann in besonderen Fällen, namentlich bei Gewichtstücken mit Nennwert über 20 kg, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.5
Art. 2 Bezugsbedingungen
Es gelten folgende Werte: Temperatur der Gewichtstücke 20°C Dichte der Bezugs-Gewichtstücke 8000 kg/m3 Luftdichte 1,2 kg/m3
Art. 3 Gewichtstück, Gewichtstückreihe
Ein Gewichtstück ist eine messtechnische Verkörperung der Masse, deren konstruktive und metrologische Eigenschaften wie Form, Abmessungen, Werkstoff, Oberflächengüte6, Nennwert und Fehlergrenzen vorgeschrieben sind.
Eine Gewichtstückreihe oder ein Satz von Gewichtstücken ist so zusammengesetzt, dass die Wägung einer Last im Bereich zwischen dem kleinsten Nennwert und der Summe der Nennwerte aller Gewichtstücke des Satzes in einer Stufung durchgeführt AS 1986 2022
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom21. Nov. 1995, in Kraft seit1. Febr. 1996 werden kann, bei welcher die Masse des Gewichtstückes mit dem kleinsten Nennwert die Reihe bestimmt.
Bereitgehalten sind Gewichtstücke, wenn die äusseren Umstände erkennen lassen, dass sie ohne weiteres für die Wägung einer Last oder für die amtliche Überprüfung einer Waage verwendet werden können.7
Art. 4 Wägewert, Masse
Der Wägewert ist der durch Wägung in Luft ohne Luftauftriebskorrektur ermittelte Näherungswert für die Masse.
Der Wert der Masse wird aus dem Wägewert unter Berücksichtigung der Luftauftriebskorrektur ermittelt; in Handel und Verkehr wird für die Gewichtstücke die konventionelle Dichte von 8000 kg/m3 angenommen, ohne Rücksicht auf ihre wahre Dichte. Der Fehler, mit dem der so berechnete Wert der Masse behaftet ist, darf in jedem Fall vernachlässigt werden.
Art. 5 Konventionelle Masse8
Gewichtstücke werden durch ihre konventionelle Masse charakterisiert.9
Die konventionelle Masse10 eines Körpers ist gleich der Masse eines Massenormals von der Dichte 8000 kg/m3, das diesem Körper bei der Temperatur von 20° C und in der Luft der Dichte1,2 kg/m3 das Gleichgewicht hält.
Die konventionelle Masse11 mk eines Gewichtstückes der Masse m und der Dichte p ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter beträgt bei 20°C: 0,999850 ⋅ p
2. Abschnitt Anforderungen an die Gewichtstücke
Art. 6 Zulassung
Zur Eichung zugelassen sind Gewichtstücke von1 mg bis 50 kg, die den Anforderungen nach Absatz 2 genügen. Sie unterstehen der allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung vom15. Februar 2006.12
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom21. Nov. 1995, in Kraft seit1. Febr. 1996
Aufbau und messtechnische Eigenschaften der Gewichtstücke müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen im Anhang zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale).13
Art. 7 Nennwerte
Die Nennwerte der Gewichtstücke können dezimale Vielfache oder Teile der nach Absatz 2 zulässigen Masseeinheiten oder das Doppelte oder die Hälfte von dezimalen Vielfachen oder Teilen jener Einheiten betragen.
Für die Bezeichnung von Gewichtstücken sind nebst der Basiseinheit der Masse (kg) folgende Masseeinheiten zulässig: Tonne (t), Gramm (g) und Milligramm (mg).
Art. 8 Reihen von Gewichtstücken
Die nachstehenden Folgen von Nennwerten sind für die Reihen von Gewichtstücken zulässig: wobei n die Zahl Null oder eine positive oder negative ganze Zahl ist.
Art. 914 Genauigkeitsklassen
Die Gewichtstücke sind in neun Genauigkeitsklassen eingeteilt:
Art. 1015 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen und die Verkehrsfehlergrenzen der Gewichtstücke, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:
Nennwert Genauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in ± mg
kg 25 80 250 800 2 500 8 000 25 000
kg 10 30 100 300 1 000 3 000 10 000
kg 5 16 50 160 500 1 600 5 000
kg 2,5 8,0 25 80 250 800 2 500
kg 1,0 3,0 10 30 100 300 1 000
kg 0,50 1,6 5 16 50 160 500 500 g 0,25 0,80 2,5 8,0 25 80 250 200 g 0,10 0,30 1,0 3,0 10 30 100 Nennwert Genauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in ± mg 100 g 0,05 0,16 0,5 1,6 5 16 50
g 0,030 0,10 0,30 1,0 3,0 10 30
g 0,025 0,08 0,25 0,8 2,5 8 25
g 0,020 0,06 0,20 0,6 2,0 6 20 500 mg 0,008 0,025 0,08 0,25 0,8 2,5 – 200 mg 0,006 0,020 0,06 0,20 0,6 2,0 – 100 mg 0,005 0,016 0,05 0,16 0,5 1,6 –
mg 0,004 0,012 0,040 0,12 0,40 – –
mg 0,003 0,010 0,030 0,10 0,30 – –
mg 0,003 0,008 0,025 0,08 0,25 – –
mg 0,003 0,006 0,020 0,06 0,20 – –
mg 0,003 0,006 0,020 0,06 0,20 – –
mg 0,003 0,006 0,020 0,06 0,20 – –
Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen für Gewichtstücke von 50 kg der Zwischenklassen M1–2 und M2–3, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:
± 5 000 mg für die Genauigkeitsklasse M1–2;
± 16 000 mg für die Genauigkeitsklasse M2–3.
Art. 1116
3. Abschnitt Eichung
Art. 12 Durchführung der Eichung
Die Eichung eines Gewichtstückes ist durch Vergleich mit einem Gewichtstück aus einer höheren Genauigkeitsklasse, mindestens M1, vorzunehmen. Das Messverfahren bei der Eichung der Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsklasse wird vom Bundesamt bestimmt.
Gewichtstücke sind einzeln zu eichen. Die Prüfung ist entweder durch direkten Vergleich oder durch Substitution durchzuführen.
Art. 13 Zuständigkeit
Zuständig sind für die Durchführung der Eichung von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen:
b. F1, F2 und M1 die besonders zu diesem Zweck ausgerüsteten kantonalen Eichämter;
Das Bundesamt kann für die Durchführung der Eichung der Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F1 und E2 Eichstellen ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 der Eichstellenverordnung vom15. Febr. 200618.19
Art. 14 Erfüllung der Eichpflicht
Die Eichpflicht ist erfüllt, wenn das Gewichtstück den Vorschriften dieser Verordnung genügt und wenn es geprüft und amtlich gestempelt ist; vorbehalten sind die Absätze2 und 3.
Für Gewichtstücke von1 g oder weniger ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Gewichtstücke geprüft und der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt worden ist.
Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1 ist die Eichpflicht erfüllt, wenn nach der Prüfung der Gewichtstücke der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt oder ein Eichzertifikat20 ausgestellt worden ist.
Art. 15 Gültigkeitsdauer der Eichung
Die Eichung hat folgende Gültigkeitsdauer:
21 vier Jahre für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2, M1, M1–2, M2,
sechs Jahre für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1 und E2.
...22
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom21. Nov. 1995, in Kraft seit1. Febr. 1996
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Artikel 60–66 der Vollziehungsverordnung vom12. Januar 191223 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Waagen werden aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Gewichtstücke, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden.
Gewichtstücke, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen noch während zwölf Jahren nachgeeicht werden. Sie dürfen danach weiterhin geeicht werden, wenn sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie entwertet und aus dem Verkehr gezogen werden.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1987 in Kraft.
[BS 10 11; AS 1970 937 Art. 35 Abs. 2, 1971 1792 Art. 15 Abs. 2, 1973 449 Art. 23 2228
Art. 34, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2013 Art. 16 Bst. a . AS 1991 1306 Art. 9]
Anhang24 (Art. 6 Abs. 2) OIML-Empfehlungen:25 – Recommandation Internationale OIML R 52: «Poids hexagonaux–Exigences métrologiques et techniques» (2004) – Recommandation Internationale OIML R 111-1: «Poids des classes E1, E2, F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3, M3–Partie1: Exigences métrologiques et techniques» (2004); – International Document OIML D 28: «Conventional value of the result of weighing in air» (2004).
gemäss Ziff. I der V des EJPD vom2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML- Empfehlungen erteilt das Bundesamt für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern.