941.298.1
Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
(Eichgebührenverordnung, EichGebV1)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Oktober 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 (MessG),3 verordnet:
Art. 14 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom7. Dezember 20125 über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:
für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom5. Juli 20066 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
Art. 2 Gebührenpflicht
Gebühren werden erhoben:
für Ersteichungen;
für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln;
7 für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
AS 2005 5655
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
d.8 für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverordnung vom5. September 20129 (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.
Gebühren haben zu entrichten:
die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
10 die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 3 Festlegung der Gebühren
Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.
Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.
Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 3a11 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen
Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.
Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.
Art. 5 Überzeitzuschlag
Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.
Der Überzeitzuschlag beträgt:
a. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;
b. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.
Er wird gesondert ausgewiesen.
Art. 6 Auslagen
Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.
Als Auslagen gelten die Kosten für:
die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
die Reise und die Reisezeit;
die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;
den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;
das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;
die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;
die Justierarbeiten der Eichstellen;
Messungen durch beigezogene Dritte.
Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.
Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.
Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder Nachschau
Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.
Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS12
Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:
5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung;
5 Prozent an das METAS13 als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.
Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.
Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.14
Art. 9 Vorschuss
Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.
Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen.
Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins
Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.
Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.
Art. 12 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 198515 wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
[AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531] Anhang16 (Art.3, 4 und 8) Eich- und Kontrollgebühren A Stundenansatz
Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt 123 Franken.
Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet.
Gebühren für die einzelnen Messmittel
Längenmasse Massstäbe bis 1 m 7.70 über 1 m 11.60 Messkluppen 28.10 Elektronische Messkluppen mit Rechner 35.80 Abzüge Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3: für11 bis 20 Stück 10 Prozent ab 21 Stück 15 Prozent
Fässer und Tanks Holzfässer nach Zeitaufwand Fässer aus anderen Materialien und Tanks Grundgebühr je Auftrag Fr. 94.60 Zusätzliche Eichgebühr Inhaltskategorie in dm3 je Stück Fr. bis 50 9.90 über 50 bis 100 13.–– über 100 bis 200 17.30 über 200 bis 300 21.60 über 300 bis 400 25.90 über 400 bis 500 30.10 Ziff. I der V vom4. Mai 2011 (AS 2011 2191) und vom 26. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3111).
über 500 bis 600 34.50 über 600 bis 700 38.80 über 700 bis 800 43.10 über 800 bis 900 47.40 über 900 bis 1000 51.70 für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter 40.50 Eichungen in Betrieben Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.
Messanlagen für Flüssigkeiten Kolbenmesspumpen Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen je Pumpe Fr. 28.60 Zuschlag je Unterteilung Fr.3.30 Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszahlungseinrichtung: – Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses je Kolben Fr. 33.–– – Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses nach Zeitaufwand Volumen- und Massezähler Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch) nach Zeitaufwand Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas) je Zähler Fr. 68.20 Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch) 3.2.3.1 Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft: – bis 1000 L/min je Zähler Fr. 146.30 – über 1000 L/min je Zähler Fr. 192.50 Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen nach Zeitaufwand Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler je geprüftes Produkt Fr. 19.80 3.2.3.2 Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch) nach Zeitaufwand 3.2.4 Milchmessanlagen 3.2.4.1 Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien (Kompaktanlagen): – nur für Abgabe oder Annahme je Zähler Fr. 184.80 – für Abgabe und Annahme je Zähler Fr. 246.40 3.2.4.2 Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternen nach Zeitaufwand 3.2.4.3 Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse nach Zeitaufwand 3.3 Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen 3.3.1 Automaten mit kundengetrennten Volumensummierzählwerken je Automat Fr. 30.80 zusätzlich je Zählwerk Fr.4.10 3.3.2 Anlagen mit Bedienung und unmittelbarer Zahlung am Schalter nach Zeitaufwand 3.3.3 Anlagen für Vorauszahlung Banknotenautomaten je Automat Fr.
30.80 Zuschlag je angeschlossener Zähler Fr.12.30 3.3.4 Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten) bei Ersteichung je Automat Fr. 77.— bei Nacheichung je Automat Fr. 38.50 3.4 Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen nach Zeitaufwand
Gewichtstücke Die Eichgebühren betragen für: je Stück Fr.
4.1 Gewichtstücke der Klasse M3 bis 500 g 4.—
kg,2 kg 4.60
kg 6.60
kg 9.90
kg 13.20
kg 19.80
kg,2 kg 8.80
kg 13.20
kg 19.80
kg 26.40 4.3 Gewichtstücke der Klasse F1 1 mg bis 1 kg 14.30
kg bis 10 kg 26.40
kg 40.70 4.4 Gewichtstücke der Klasse E2 1 mg bis 1 kg 27.50
kg bis 20 kg 79.20 4.5 Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.
Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet. Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das METAS 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens2.80 Franken pro Gewichtstück.
Waagen Nichtselbsttätige Waagen Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen: Wägebereich je Lastträger Fr. bis 5 kg 24.80 über 5 kg bis 20 kg 31.40 über 20 kg bis 50 kg 39.10 über 50 kg bis 100 kg 47.30 über 100 kg bis 200 kg 57.20 über 200 kg bis 500 kg 73.20 über 500 kg bis 1 000 kg 89.10 über 1 000 kg bis 2 000 kg 108.90 über 2 000 kg bis 5 000 kg 140.80 über 5 000 kg bis 10 000 kg 154.— über 10 000 kg bis 20 000 kg 193.60 über 20 000 kg bis 50 000 kg 229.90 über 50 000 kg bis 100 000 kg 286.— über 100 000 kg 484.— Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss (z.B. Hochbahn-, Behälterwaagen) Grundgebühr plus 50 % Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen Grundgebühr plus 10 % Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung: für jeden Lastträger Gebühr nach den Ziffern5.1.1–5.1.3 plus 20 % Mehrbereichswaagen Grundgebühr plus 20 % Mehrteilungswaagen Grundgebühr plus 20 % Zuschlag für Abdruck- oder Speicherein- 10 % der Grundgebühr, richtungen der Messergebnisse jedoch höchstens Fr.16.50 Preisauszeichnungswaagen statisches Wägen Grundgebühr plus Fr. 66.— dynamisches Wägen nach Zeitaufwand Selbsttätige Waagen nach Zeitaufwand
Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für:
Messgeräte für Gasgemischanteile je Gerät Fr. 154.— Messgeräte für Dieselrauch je Gerät Fr. 165.— Kombinierte Geräte je Gerät Fr. 308.—
Gasmengenmessgeräte Zähler Gaszähler mit verformbaren Trennwänden Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr.
bis 6 20.— über6 bis 10 25.30 über10 bis 16 33.20 über16 bis 25 37.30 über 25 bis 40 46.60 über 40 bis 65 93.20 über 65 bis 100 146.40 über 100 bis 160 226.30 über 160 bis 250 332.80 über 250 bis 400 425.70 Übrige Gaszähler Nenndurchfluss in m3/h je Stück Fr.
bis 100 466.40 über 100 bis 250 492.80 über 250 bis 400 558.80 über 400 bis 1000 665.50 über 1000 bis 2500 1199.— über 2500 bis 4000 1463.— über 4000 bis 10000 1732.50 Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben. Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases Ersteichung mit vorangehender Messung 732.60 Nacheichung am Einsatzort 292.60 Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern 220.— Hochdruck-Erdgaszapfsäulen nach Zeitaufwand Gebührenanteile für das METAS Messgeräte nach Ziffer 7.1 30 % der Eichgebühr Messgeräte nach Ziffer 7.2 20 % der Eichgebühr
Messmittel für elektrische Energie und Leistung 8.1 Eichung von Elektrizitätszählern Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS. 8.1.1 Grundgebühr Fr. 31.60 8.1.2 Zuschläge Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen: Zuschlag 8.1.2.1 Zweiphasenzähler 40 8.1.2.2 Dreiphasenzähler 70 8.1.2.3 Erste Energieart (Wirk- oder Blindenergie), erste Energierichtung oder erster Quadrant 0 8.1.2.4 Je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie), weitere Energierichtung oder weiterer Quadrant 85 8.1.2.5 Gleichzeitig prüfbare Lastgänge mit Messperioden von höchstens 15 Minuten Länge 140 8.1.2.6 Gleichzeitig prüfbare Lastgänge mit Messperioden von mehr als 15 Minuten Länge, je zusätzliche 15 Minuten 30 8.1.2.7 Je Leistungsart (Wirk- oder Blindleistung), Leistungsrichtung oder Quadrant 85 8.1.2.8 Je zusätzlicher Tarif 30 8.1.2.9 Genauigkeitsklasse B 90 8.1.2.10 Genauigkeitsklasse C 120 8.1.2.11 Maximalstrom über 80 A 30 8.1.2.12 Bei überdurchschnittlich langen Messungen nach Zeitaufwand 8.1.3 Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag Als Auftrag gilt die Eichung von Zählern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt.
Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Zähler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern8.1.1 und 8.1.2 ausgedrückt. Anzahl Zähler pro Auftrag Sockelgebühr Stückgebühr
bis 2 60 140
bis 10 200 80
bis 20 300 70
bis 40 500 60 über 40 700 55 Eichung von induktiven Messwandlern mit unteilbarem Kern Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS. Grundgebühr Fr. 89.10 Zuschläge Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen: 8.2.2.1 Isolationsprüfung Höchste Spannung für Betriebs- mit Prüfeinrichtungen mit Prüfeinrichtungen des mittel der Eichstelle Kunden bis 1,2 kV 35 20 über 1,2 kV bis 36 kV 100 35 über 36 kV bis 52 kV 200 90 8.2.2.2 Übersetzungsmessung Höchste Spannung für Betriebs- Strom- und Spannungswandler,nur Spannungswandler, für jede mittel für die erste Messwicklung weitere Messwicklung zusätzlich bis 1,2 kV 0 20 über 1,2 kV bis 36 kV 60 30 über 36 kV bis 52 kV 180 55 8.2.2.3 Zusätzlich für Stromwandler Bemessungs-Primärstromstärke für den ersten Kern für jeden weiteren Kern zusätzlich bis 800 A 0 20 über 800 A bis 2000 A 70
35 über 2000 A bis 5000 A 250 70 8.2.2.4 Von den konventionellen Normwerten abweichende sekundäre Nenngrössen nach Zeitaufwand Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag Als Auftrag gilt die Eichung von Wandlern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Wandler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern8.2.1 und 8.2.2 ausgedrückt. Anzahl Wandler pro Auftrag Sockelgebühr Stückgebühr
bis 3 0 100
bis 9 50 85
bis 18 200 70 über 18 550 50 Eichung von anderen Messwandlern Die Gebühr für die Eichung von anderen Wandlern als jenen nach Ziffer 8.2 wird nach Zeitaufwand erhoben. Statistisches Prüfverfahren für Elektrizitätszähler Prüfung der Stichproben eines Loses Für die Gebühr für die Prüfung der Stichproben eines Loses gelten die Ansätze nach Ziffer 8.1. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird die Gebühr für die Prüfung der Stichproben entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt. Administrative Betreuung Die Gebühr für die administrative Betreuung setzt sich pro Verwenderin aus einer Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Sie wird jedes Mal fällig, wenn eine Stichprobe des Loses geprüft wird, und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung. 8.4.2.1 Grundgebühr für die administrative Betreuung Fr. 32.00 Werden vom METAS andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren angeordnet oder bewilligt, so kann es im Einzelfall eine tiefere Grundgebühr festlegen. 8.4.2.2 Zuschläge Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.1, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen: 8.4.2.2. Erste Energieart (Wirk- oder Blindenergie) oder erste
Energierichtung 0 8.4.2.2. Je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie),
weitere Energierichtung oder weiterer Quadrant 60 8.4.2.2. Lastgang 60
8.4.2.2. Je Leistungsart (Wirk- oder Blindleistung),
Leistungsrichtung oder Quadrant 60 8.4.2.3 Berechnung der Gesamtgebühr pro Verwenderin und Los Die Gesamtgebühr pro Verwenderin und Los setzt sich aus der Sockelgebühr und der pro Zähler der Verwenderin im Los erhobenen Stückgebühr zusammen. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern8.4.2.1 und 8.4.2.2 ausgedrückt. Anzahl Zähler einer Verwenderin im Los Sockelgebühr Stückgebühr
bis 6 600 0
bis 72 0 100 über 72 6500 10 8.5 Gebührenanteile für das METAS 8.5.1 Für Elektrizitätszähler anlässlich jeder Eichung pro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 8.5.2 Für induktive Messwandler mit unteilbarem Kern pro Stück: 17 % anlässlich jeder Eichung der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1 8.5.3 Für andere Messwandler als jene nach Ziffer 8.5.2 pro Stück: 17 % anlässlich jeder Eichung der nach Zeitaufwand berechneten Gebühr (Ziff.8.3) 8.5.4 Für Elektrizitätszähler im statistischen Prüfverfahren 8.5.4.1 Prüfung der Stichproben eines Loses: Gebührenanteil nach Ziffer 8.5.1 8.5.4.2 Administrative Betreuung, unabhängig vom Resultat der Prüfung: 5,5 % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern8.4.2.1 und 8.4.2.2
Messgeräte für thermische Energie Die Gebühren der Eichstellen betragen für: 9.1 Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss je Stück Fr. über 100 m3/h nach Zeitaufwand Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage
bis 10 Stück 8%
bis 19 Stück 17 % ab 20 Stück 26 % 9.2 Wärme- und Kälterechner 100.10 9.3 Temperaturfühler, je Paar 110.— 9.4 Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie entspricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern9.1–9.3. 9.5 Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss je Stück Fr. über 100 m3/h nach Zeitaufwand Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1. 9.6 Wärmezähler für überhitzten Dampf nach Zeitaufwand Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für 15 % der Eichgebühr das METAS
Strahlenschutzmessgeräte Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungen Diagnostikdosimeter mit einem Detektor 616.— zusätzlicher Detektor 275.— Dosimeter für Dentalröntgen 242.— Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts 374.— Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts 242.— kV-Meter (nicht-invasiv) 220.— mAs-Meter (invasiv) 154.— Expositionszeitmesser 154.— Sensitometer 231.— Densitometer 165.— Photometer, Luxmeter 93.50 Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung Geräte mit bis zu 10 Messpunkten 165.— Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektronische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen 330.— Oberflächenkontaminationsmessgeräte Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide 165.— Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore) 330.— Elektronische Radongasmessgeräte nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle 330.— Eichung in allen anderen Fällen nach Zeitaufwand Aktivitätsmessgeräte (Prinzip Schachtionisationskammer) Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1177.— Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen 1342.— Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung 22.— Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 495.— 10.5.5 Vergleichsmessung Typ A mit I-131 660.— 10.5.6 Vergleichsmessung Typ B 330.— 10.6 Gebührenanteile für das METAS 10.6.1 Messgeräte nach den Ziffern10.1 –10.5.2 10 % der Eichgebühr 10.6.2 Messgeräte nach den Ziffern10.5.4 –10.5.6 15 % der Eichgebühr
Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie 11.1 Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben. Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet. 11.2 Gebührenanteil für das METAS je geeichtes Gerät Fr. 110.—
Akustische Messgeräte Ersteichung Fr. Nacheichung Fr. Die Eichgebühren je Gerät betragen für: 12.1 Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung 594.— 462.— 12.2 Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung 649.— 517.— 12.3 Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich – einkanalig 759.— 616.— – zweikanalig 924.— 731.50 12.4 Kalibratoren 242.— 242.— 12.5 Multifunktionskalibratoren 924.— 924.— 12.6 Terz- oder Oktavfilter 198.— 198.— Terz- und Oktavfilter kombiniert 264.— 264.— 12.7 Pegelschreiber 242.— 242.— 12.8 Audiometrische Anlagen 539.— 539.— 12.9 Gebührenanteile für das METAS Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr
Strassenverkehrsmessgeräte Die Eichgebühren betragen für: je Gerät Fr.
13.1 Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte 1419.— 13.2 Laserscanner 2035.— 13.3 Nachfahr-Tachografen 693.— 13.4 Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren 907.50 13.5 Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren, für ersten Fahrstreifen 660.— für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort 385.— Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Standardprüfsysteme 214.50 erweiterte Prüfsysteme 302.50 Gebührenanteile für das METAS Messgeräte nach den Ziffern 13.1 – 13.5 Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr Fr. 1500.— Anteil für jedes geeichte Gerät 7,5 % der Eichgebühr Prüfmittel nach Ziffer 13.6 Anteil für jedes geeichte Gerät 10 % der Eichgebühr
Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen Die Eichgebühren betragen für: je Prüfung Fr.
Grundprüfung 42.— Dichtheitstest 9.— Abgasthermometer 28.— Thermometer für Verbrennungsluft 23.— Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl 23.— CO 23.— NO 23.— Gebührenanteile für das METAS 10 % der Eichgebühr