942.211
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
(Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
vom 11. Dezember 1978 (Stand am 17. Februar 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16, 17 und 20 des Bundesgesetzes vom19. Dezember 19862 gegen den unlauteren Wettbewerb und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom9. Juni 19773 über das Messwesen,4 verordnet:
1. Kapitel Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für:
das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten5
Rechtsgeschäfte mit Konsumenten mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte);
das Angebot der in Artikel 10 genannten Dienstleistungen;
die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.6 AS 1978 2081
Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2. Kapitel Waren
1. Abschnitt Bekanntgabe des Detailpreises
Art. 3 Bekanntgabepflicht
Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.
Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.
Art. 4 Öffentliche Abgaben, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen7
Überwälzte öffentliche Abgaben sowie vorgezogene Entsorgungsbeiträge müssen im Detailpreis inbegriffen sein.8
Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.9
Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.
2. Abschnitt Bekanntgabe des Grundpreises
Art. 5 Bekanntgabepflicht
Für messbare Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben.
Für vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben.
Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:
Verkauf per Stück oder nach Stückzahl;
Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile;
Behältern mit einem Nenninhalt von25, 35, 37,5, 70, 75 und 150 cl;
Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder einem Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g;
Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen;
Lebensmittelkonserven, die aus einer Mischung von festen Produkten bestehen, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden;
10 Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt;
Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln 150 Franken und bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt;
gastgewerblichen Betrieben.
Art. 6 Messbare Waren und Grundpreis
MessbareWaren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird.
Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon.
Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 18 der Deklarationsverordnung vom15. Juli 197011 das Abtropfgewicht angegeben, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.
3. Abschnitt Art und Weise der Bekanntgabe
Art. 7 Anschrift
Detail- und Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.
Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.
Die Bekanntgabe nach Absatz 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.12
[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924; SR 817.02 Art. 440 Ziff. 3]. Siehe heute die V vom8. Juni 1998 (SR 941.281).
Art. 8 Sichtbarkeit und Lesbarkeit
Detail- und Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.
Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.
Art. 9 Spezifizierung
Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.
Die Menge ist nach dem Bundesgesetz vom9. Juni 1977 über das Messwesen anzugeben.
Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3. Kapitel Dienstleistungen
Art. 10 Bekanntgabepflicht
Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
Coiffeurgewerbe;
Garagegewerbe für Serviceleistungen;
Gastgewerbe und Hotellerie;
Kosmetische Institute und Fusspflege;
13 Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
Taxigewerbe;
Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;
Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten;
Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe (Hauptverfahren und Standardartikel);
Parkieren und Einstellen von Autos;
Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
14 Kurswesen;
15 Pauschalreisen;
16 die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
17 Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom30. April 199718, soweit im Mobilfunkbereich nicht Dienste von anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im Ausland mitbenützt werden (Roaming);
19 auf Fernmeldediensten aufbauende Mehrwertdienste wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührenteilungsdienste, soweit im Mobilfunkbereich nicht Dienste von anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im Ausland mitbenützt werden (Roaming);
20 die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);
21 Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;
22 zahnärztliche Dienstleistungen.
Überwälzte öffentliche Abgaben müssen im Preis enthalten sein.
Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.23
Art. 11 Art und Weise der Bekanntgabe
Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein.
Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht.
In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Spirituosen, Liköre, Apéritifs, Wein, Bier, Mineralwasser, Süssgetränke, Obst-, Frucht- und Gemüsesäfte sowie für kalte Milch und kalte Milchmischgetränke usw. hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht.
In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast bei seiner Ankunft mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und in den Gästezimmern anzuschlagen.
Art. 11a25 Art und Weise der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwertdienste
Bei Mehrwertdiensten (Art. 10 Abs. 1 Bst. q), deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist. Zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe bei 090x-Nummern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen.
Für die Dauer der Tarifansage dürfen dem Kunden jedoch belastet werden:
die Verbindungsgebühren bei Anrufen auf normale Teilnehmernummern;
allfällige Mobilfunkgebühren.
DieGrundgebühr, zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Tarifierung pro Minute dürfen erst fünf Sekunden nach Abschluss der Tarifansage ausgelöst werden.
Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf der Mehrwertdienst dem Kunden nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots durch ein besonderes Signal bestätigt hat.
Bei Mehrwertdiensten, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist. Zusätzlich müssen die auflaufenden Gebühren in ständig gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben werden. Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 11b26 Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden
Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmittteilungen, Audio- oder Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich bekannt gegeben werden:
eine allfällige Grundgebühr;
der Preis pro Einzelinformation;
das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes.
Art. 12 Trinkgeld
Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein.
Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hinweise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig.
Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffernmässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.
4. Kapitel Werbung
Art. 13 Preisbekanntgabe in der Werbung
Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen eines entgeltlichen Mehrwertdienstes (Art. 10 Abs. 1 Bst. q) publiziert, so sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben. Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden. Die Preisinformationen nach diesem Absatz müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.27
Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.28
Art. 14 Spezifizierung
Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
Die Waren sind nach Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschreiben.29
Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
Art. 1530 Irreführende Preisbekanntgabe
Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16–18) gelten auch für die Werbung.
5. Kapitel Irreführende Preisbekanntgabe
Art. 1631 Bekanntgabe weiterer Preise
Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich);
er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Selbstvergleich, Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich) hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.
Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten.
Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
Art. 17 Hinweise auf Preisreduktionen
Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt.32
Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt.
Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss.33
Art. 1834 Hersteller, Importeure und Grossisten
Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten.
Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen, sofern die betreffenden Preise im zu berücksichtigenden Marktgebiet für die überwiegende Menge tatsächlich gehandhabt werden.
Art. 1935
6. Kapitel Bekanntgabepflichtige
Art. 20
Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung im Sinne dieser Verordnung obliegt dem Leiter von Geschäften aller Art.
7. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 2136
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb und des Bundesgesetzes vom9. Juni 1977 über das Messwesen bestraft.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug
Die zuständigen kantonalen Stellen überwachen die vorschriftsgemässe Durchführung dieser Verordnung und verzeigen Verstösse den zuständigen Instanzen.
Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 23 Oberaufsicht durch den Bund
Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ausgeübt.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen einverlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Allgemeine Verordnung vom 11. April 196137 über geschützte Warenpreise wird wie folgt geändert:
Art. 4
...
[AS 1961 269. AS 1999 295 Art. 8 Bst. a] 2. Der Bundesratsbeschluss vom24. Juli 195138 betreffend Überwälzung der Warenumsatzsteuer wird wie folgt geändert:
Titel ...
Art. 1
...
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Schlussbestimmung zur Änderung vom21. Januar 200439 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 4 Absatz 1 sind vorgezogene Entsorgungsbeiträge, die nicht im Detailpreis inbegriffen sind, im Laden, im Schaufenster und in der Werbung gesondert und gut lesbar bekannt zu geben.
[AS 1951 708]
AS 2004 827