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Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen

946.201 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/946-201/de/bundesgesetz-uber-aussenwirtschaftliche-massnahmen

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 matg 2007.

946.201

Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen

vom 25. Juni 1982 (Stand am 10. Oktober 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom7. Dezember 19812, beschliesst:

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4097; BBl 2006 1831).
  2. [2] BBl 1982 I 61

Art. 1 Schutz gegen Auswirkungen ausländischer Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland

Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern:

  1. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten;

  2. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln und gegebenenfalls die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr anordnen.

Art. 2 Vorläufige Anwendung von Abkommen

Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen dem Referendum nicht unterstehende Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr vorläufig anwenden. Diese Befugnis steht ihm in dringenden Fällen auch zu, wenn diese Abkommen den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen.

Art. 3 Durchführung von Abkommen

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr.

AS 1982 1923

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 101 und 133 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 4 Mitarbeit von Organisationen und Institutionen

Der Bundesrat und die Departemente können Organisationen und Institutionen, insbesondere diejenigen der Wirtschaft, mit der Durchführung von Massnahmen nach Artikel 1 und der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr beauftragen.

Diese Organisationen und Institutionen unterstehen diesbezüglich der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Verwaltungseinheiten.

Die Organe und Angestellten dieser Organisationen und Institutionen unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamten.

Art. 5 Gebühren

Der Bundesrat kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben und die beauftragten Organisationen und Institutionen zur Gebührenerhebung ermächtigen. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

Art. 6 Rechtsschutz

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Beschwerde gegen Verfügungen, die gestützt auf Ausführungserlasse zu diesem Gesetz getroffen werden, ein Einspracheverfahren vorauszugehen hat.

...3

...4

Footnotes

  1. [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 141 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
  2. [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 64 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 141 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Art. 7 Strafbestimmungen5

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Es gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19746.

Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in sieben Jahren.7

Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 19258 werden ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach diesem Artikel erfüllt ist.

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ursprungsbescheinigungen werden nach der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 19299 verfolgt und beurteilt.

Die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches10 bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Footnotes

  1. [6] SR 313.0
  2. [8] SR 631.0
  3. [10] SR 311.0

Art. 8 Strafverfahren

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Artikel 7 Absätze 4–6 bleiben vorbehalten.

Art. 9 Anhörung von beratenden Kommissionen

Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik11. Er hört sie zu den wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik an.

Fragen, welche die internationale Entwicklungszusammenarbeit berühren, werden an einer gemeinsamen Sitzung mit der Beratenden Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit behandelt.

Art. 10 Berichterstattung und Genehmigung

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung mindestens einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik. Die Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt jedoch bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichts des Bundesrates.

Ausserdem erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten Bericht, wenn er Massnahmen angeordnet hat (Art. 1) oder Abkommen vorläufig anwendet (Art. 2). Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen.

Der Bundesrat kann in seinen Berichten weitere Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr zur Genehmigung vorlegen.

Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach:

[BS 10 525; AS 1974 1985, 1980 266. AS 1984 913 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: nach der V vom4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (SR 946.31).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

  1. Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198612;

  2. Artikel 6a des Bundesgesetzes vom13. Dezember 197413 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten;

  3. Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 198114.15

Footnotes

  1. [12] SR 632.10
  2. [13] SR 632.111.72
  3. [14] SR 632.91

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 197216 über aussenwirtschaftliche Massnahmen bleiben in Kraft, soweit sie nicht vor dessen Ablauf aufgehoben worden sind.

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

[AS 1972 2422]

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4097; BBl 2006 1831).