946.202.1
Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter
(Güterkontrollverordnung, GKV)
vom 25. Juni 1997 (Stand am 1. März 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961, auf Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Waffengesetzes vom20. Juni 19972 und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom3. Februar 19953, 4 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter und besonderer militärischer Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind.
Die zivil und militärisch verwendbaren Güter der Industrieliste der Vereinbarung von Wassenaar (WA), des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Dualuse-Güterliste der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) und der Australiengruppe (AG) sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die besonderen militärischen Güter der Munitionsliste der Vereinbarung von Wassenaar sind in Anhang 3 aufgeführt.
Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.5 AS 1997 1704
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Entwicklung: alle Stufen vor der Serienfertigung, namentlich Design, Forschung, Analyse, Erarbeitung der Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Erarbeitung der Pilotherstellungspläne und der Designdaten, Verfahren zur Umsetzung der Designdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layouts;
Herstellung: alle Fabrikationsstufen; namentlich Produktgestaltung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung;
Verwendung: Betrieb, Aufbau (einschliesslich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung;
Technologie: spezifische, allgemein nicht zugängliche oder nicht der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienende Informationen in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung, die für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung erforderlich sind;
Technische Daten: Konstruktionszeichnungen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, technische Entwürfe und Spezifikationen, Handbücher und Anleitungen einschliesslich derjenigen auf Datenträgern;
Technische Unterstützung: Anweisungen, Vermittlung von Fähigkeiten und Betriebskenntnissen, Schulung, Beratung usw.;
Güterwert: Preis oder Wert gemäss Artikel 9 der Verordnung vom5. Dezember 19886 über die Statistik des Aussenhandels.
Weitere Begriffe sind in Anhang 1 umschrieben.
2. Kapitel Ausfuhr
1. Abschnitt Einzelbewilligung
Art. 3 Bewilligungspflicht
Wer Güter der Anhänge2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).7
Wer Güter des Anhangs 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des Bundesamtes für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie handelt, die Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 betrifft. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. Die
[AS 1988 2047, 2000 611, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 19, 2008 1833 Anhang Ziff. 1. AS 2011 4731 Art. 19]. Siehe heute: die V vom12. Okt. 2011 (SR 632.14).
Bestimmungen nach der Kernenergieverordnung vom10. Dezember 20048 bleiben vorbehalten.9
Ebenfalls eine Ausfuhrbewilligung ist für ein Gut erforderlich, das nicht in den Anhängen2 und 3 aufgeführt ist, jedoch darin aufgeführte Bestandteile enthält, die zu den Hauptelementen des Gutes gehören oder die insgesamt mehr als 25 Prozent des Güterwertes ausmachen. Anlagen gelten nicht als Güter im Sinne dieser Bestimmung.
Art. 410 Meldepflicht
Der Exporteur meldet dem SECO die geplante Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen2, 3 und 5 nicht aufgeführt sind und von denen er vermutet oder weiss, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein könnten.
Die Meldepflicht gilt auch für Güter nach den Anhängen2, 3 und 5, für die bereits eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde oder für die Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
Das SECO verbietet die Ausfuhr, wenn es Grund zur Annahme hat oder weiss, dass die zur Ausfuhr bestimmten Güter für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von ABC-Waffen oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein könnten.
Es entscheidet innerhalb von höchstens 14 Tagen nach der Meldung über die Ausfuhr. Bei Bedarf kann die Frist verlängert werden. Bis zum Entscheid des SECO ist die Ausfuhr verboten.
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:
die Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2 verletzt;
das Ausfuhrverbot nach Absatz 3 oder 4 missachtet.
Art. 5 Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung
Einzelbewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem der schweizerischen Zollausschlussgebiete haben. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.11
Das SECO kann namentlich folgende Unterlagen verlangen:
Firmenprofile;
Auftragsbestätigung, Kaufvertrag oder Faktura an den Kunden;
Verwendungserklärungen des Exporteurs;
Einfuhrzertifikate des Empfangsstaates;
Endverbleibserklärungen des Empfängers;
12 für die Ausfuhr von Feuerwaffen13, deren Zubehör und Bestandteilen sowie von Munition und Munitionsbestandteilen: eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes, sofern der Empfänger nicht eine ausländische Regierung beziehungsweise eine für eine solche tätige Unternehmung ist; an Stelle der Einfuhrbewilligung kann ein Nachweis eingereicht werden, dass eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich ist.
Art. 6 Verweigerung der Einzelbewilligung
Die Einzelbewilligung wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:
zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von biologischen oder chemischen Waffen (BC-Waffen) verwendet werden;
zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von nuklearen Waffen (A-Waffen) oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABC- Waffen verwendet werden und der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen; oder
zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.
Im Übrigen gelten die Verweigerungsgründe nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes.14
Die Wiederausfuhr eines eingeführten Gutes kann auch verweigert werden, wenn das Ursprungsland dem SECO mitteilt, dass es für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt und dieses nicht vorliegt.
Art. 7 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
Sie sind zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II3 der Waffenverordnung vom2. Juli 2008, in Kraft seit12. Dez. 2008 (AS 2008 5525). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2. Abschnitt Generalausfuhrbewilligungen
Art. 815 Ordentliche Generalausfuhrbewilligung
Für die Ausfuhr nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen (Staatenliste des Anhangs 4), kann das SECO für Güter des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge3 und 5 eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen.
Art. 916 Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung
Für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge3 und 5 nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 4 kann das SECO eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.
Art. 10 Voraussetzungen für die Erteilung einer Generalausfuhrbewilligung
Die OGB kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die:
in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind;
eine ordnungsgemässe Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte gewährleisten;
17 sich verpflichten, Feuerwaffen, Bestandteile, Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile erst nach Erhalt einer Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes beziehungsweise des Nachweises, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, auszuführen.
Die Einfuhrbewilligung beziehungsweise der Nachweis, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich ist, ist dem SECO jederzeit auf dessen Verlangen vorzulegen. Die Vorlagepflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.18
Für die AGB muss die natürliche oder juristische Person zusätzlich eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle bei der Ausfuhr von kontrollpflichtigen Gütern gewährleisten.19
Das SECO kann Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen, die mit einer OGB oder einer AGB ausgeführt werden.
Anhang 4 Ziff. 63 der Zollverordnung vom1. Nov. 2006, in Kraft seit1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 11 Verweigerung der Generalausfuhrbewilligung
Die OGB und die AGB werden verweigert, wenn:20
ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 vorliegt; oder
die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen: 1. das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996; 2.21 Aus-, Ein- oder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199622, des Bundesgesetzes vom25. Juni 198223 über aussenwirtschaftliche Massnahmen oder des Kernenergiegesetzes vom21. März 200324; oder 3. …25 2 Die OGB oder die AGB wird gegebenenfalls für eine Dauer von einem Jahr verweigert. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verkürzt werden.26
Art. 12 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
Generalausfuhrbewilligungen sind nicht übertragbar.
Sie sind zwei Jahre gültig.
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Art. 1327 Ausnahmen von der Ausfuhrbewilligungspflicht
Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren Exportkontrollnummern (EKN) den Code 0-099 haben, nach Ländern des Anhangs4;
Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 0-099 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 5000 Franken nicht übersteigt;
Güter des Anhangs 2 Teil 2, deren EKN den Code 101-399 haben, wenn der Güterwert der Sendungen 1000 Franken nicht übersteigt;
Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter nach offiziellen, angemeldeten Besuchen wieder ausführen;
Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für offizielle, angemeldete Besuche im Ausland ausführen, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen werden;
Güter von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen, die für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
Güter von ausländischen Truppen und deren Angehörigen, die nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls dieselben Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben, wenn dieselben Waffen anschliessend wieder ausgeführt werden;
Güter der Anhänge2, 3 und 5, die an den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, sofern sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
28 Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ausgeführt werden.
Ausfuhren nach Absatz 1 Buchstabe b und c dürfen zur Umgehung der Bewilligungspflicht nicht aufgeteilt werden.
Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 6 aufgeführt.29
Art. 13a30 Vereinfachtes Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen
Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
Art. 1431 Lieferungen an diplomatische oder konsularische Vertretungen
Als Ausfuhr gilt auch die Lieferung an ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 1532 Lieferungen an offene Zolllager oder Zollfreilager
Für die Lieferung von Gütern der Anhänge2, 3 und 5 an offene Zolllager oder Zollfreilager ist eine Einzelbewilligung erforderlich.
4. Abschnitt Verfahren
Art. 16 Gesuche von grundsätzlicher Tragweite
Über Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite und über Gesuche um ausserordentliche Generalausfuhrbewilligungen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).33
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)34 der Bundesrat.
Art. 17 Zuzug von Experten zur technischen Beratung
Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesbehörden, die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Swissmem), die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie (SGCI) oder andere fachkundige Organisationen sowie Experten beiziehen.35
Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches36 verpflichtet.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
5. Abschnitt Pflichten des Exporteurs
Art. 18 Hinweis auf internationale Exportkontrollen
Wer Güter aufgrund einer OGB oder einer AGB ausführt oder wer Güter ausführt, für die nach Artikel 13 Absatz 1 keine Bewilligung erforderlich ist, muss Geschäftspapiere wie Auftragsbestätigungen und Fakturen, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen.»
Art. 1937 Angabe der Bewilligungsnummer bei der Ausfuhr
Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, hat auf der Zollanmeldung die Bewilligungsnummer anzugeben. Handelt es sich um eine Einzelbewilligung, so ist diese zusammen mit der Zollanmeldung der Zollstelle zur Löschung beziehungsweise der Kontrollzollstelle zur Begutachtung vorzulegen. Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so muss auf der Zollanmeldung die Nummer der Bewilligung (OGB Nr. bzw. AGB Nr.) angebracht werden.
Art. 2038 Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr
Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel39 28–29,30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36–40, 54–56,59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Ausfuhrbewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 13 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.
Auf Verlangen des SECO muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.
Art. 2140 Aufbewahrung der Unterlagen
Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind während zehn Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
3. Kapitel Einfuhr und Durchfuhr
1. Abschnitt Einfuhr
Art. 22 Einfuhrzertifikat
Das SECO stellt für die Einfuhr von Gütern auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:41
dies vom Lieferstaat der Güter ausdrücklich verlangt wird; und
42 der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.
Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellkopien, usw.) sowie über die Endverwendung der Güter abhängig machen.
Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es ein Einfuhrzertifikat ausgestellt hat.
Art. 23 Auflagen
Der Importeur muss die Güter, für die ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikates einführen. Diese Frist kann auf ein schriftlich begründetes Gesuch verlängert werden.
Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit den Originalen der Veranlagungsverfügungen und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Ausstellen der Zollveranlagungsverfügungen zu erbringen. Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder temporäre Einfuhren mit Carnet ATA stellen keine Einfuhrveranlagung dar.43
Art. 24 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate
Werden Güter, für die ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem SECO zurückzugeben.
Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil der gemeldeten Güter eingeführt, so muss dies der Importeur vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr der Güter dem SECO schriftlich melden.
2. Abschnitt Durchfuhr
Art. 25 …44
Die Zollorgane können Güter der Anhänge2, 3 und 5 anlässlich der Durchfuhr für Abklärungen anhalten.45
Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr von Gütern der Anhänge2, 3 und 5 beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten. Sie ist nicht verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nachweisen kann, dass die Güter nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässig nach dem neuen Bestimmungsland versandt worden sind. Der Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn die Güter für ein in Anhang 4 aufgeführtes Land bestimmt sind.46
Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.
Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr den von der Schweiz unterstützten internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, so verbietet das SECO die Durchfuhr.
Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.47
Die Absätze 1–3 finden keine Anwendung auf Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden und die für den persönlichen Gebrauch im Reisegepäck Feuerwaffen, Bestandteile und Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile dazu mitführen, sofern die mitgeführten Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Dies gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck.48
Die Absätze 1–3 finden keine Anwendung auf staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Durchreisen, wenn sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition durchführen.49
4. Kapitel Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
Art. 26 Kontrolle
Das SECO führt die Kontrollen durch.
Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
Der NDB führt den Informationsdienst.50
Art. 27 Verwaltungsmassnahmen
Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzung für die Verweigerung nach Artikel 6 oder
erfüllt sind.
Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen und Auflagen oder die gestützt auf das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann das SECO die erteilten Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate entziehen, nicht verlängern beziehungsweise erneuern oder für eine bestimmte Zeit weitere Ausfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate verweigern.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom12. Februar 199251 über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen;
die Verordnung vom7. März 198352 über den Warenverkehr mit dem Ausland;
die Verordnung vom7. März 198353 über die Überwachung der Einfuhr;
die Verordnung des EMD vom20. November 199154 über die Bezeichnung bewilligungspflichtiger chemischer Substanzen; und
die Verordnung des EMD vom28. Juni 199355 über die bewilligungspflichtigen biologischen Agenzien.
[AS 1992 409, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 2, 1995 5654, 1997 506]
[AS 1983 358, 1991 32]
[AS 1983 361, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 1, 1995 5650]
[AS 1992 213, 199717 Art. 38 Ziff. 1]
[AS 1993 2268]
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
…56
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1997 in Kraft.
Die Änderungen können unter AS 1997 1704 und 2002 349 konsultiert werden.
Anhänge1 und 257 Anhang 358
Der Text der Anhänge1 und 2 wird in der AS nicht publiziert (AS 2014 4553, 2016 493). Er kann beim SECO, Ressort Exportkontrollen, Holzikofenweg36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.
Der Text des Anhangs3 wird in der AS nicht publiziert (AS 2012 1773, 2014 2507). Er kann beim SECO, Ressort Exportkontrollen, Holzikofenweg36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.
Anhang 459 (Art.8 und 13) Liste der Länder nach den Artikeln8 und 13 Argentinien Australien Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Italien Japan Kanada Luxemburg Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden Spanien Südkorea Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika Anhang 560 (Art. 3 Abs. 1) Güter, die nicht international abgestimmten Ausfuhrkontrollen unterliegen 1. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nach dem Waffengesetz vom20. Juni 1997, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Ausgenommen sind im nichtgewerbsmässigen Verkehr Dolche und Messer nach Artikel 7 Absatz 2 der Waffenverordnung vom21. September 199861. 2. Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz vom25. März 197762, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und nicht von den Anhängen2 und 3 erfasst werden. 3. Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder abgeändert für die militärische Ausbildung, die über höchstens zwei Aufhängepunkte verfügen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
[AS 1998 2549, 2001 1009, 2002 319 2671, 2003 5143, 2005 2695 Ziff. II4, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 11. AS 2008 5525 Anhang 4 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Waffenverordnung vom2. Juli 2008 (SR 514.541).
Anhang 663 (Art. 13 Abs. 4) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
Abkommen vom26. Oktober 200464 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
Abkommen vom26. Oktober 200465 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Übereinkommen vom17. Dezember 200466 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom28. April 200567 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
Protokoll vom28. Februar 200868 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
12. Dez. 2008 (AS 2008 5525).