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Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit

946.202.21 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/946-202-21/de/verordnung-uber-die-kontrolle-von-chemikalien-mit-ziviler-und-militarischer-verwendungsmoglichkeit

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 oct. 2013.

Abrogà tras: Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (AS 2013 2803),

Decretà cun: Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (AS 2013 2803),

946.202.21

Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit
(Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 11 und 22 des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19961, verordnet:

Footnotes

  1. [13] SR 0.515.08
  2. [1] SR 946.202

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 19932 (CWÜ). Sie soll verhindern, dass Chemikalien zur Herstellung von chemischen Waffen verwendet werden.

Sie gilt für die im Anhang aufgeführten Chemikalien (Chemikalienlisten).

Footnotes

  1. [2] SR 0.515.08

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch chemische oder biochemische Reaktion;

  2. Verarbeitung: ein physikalischer Prozess, wie zum Beispiel Formulieren, Extrahieren oder Reinigen, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird;

  3. Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine andere mittels einer chemischen oder biochemischen Reaktion;

  4. Werk: die örtlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben;

  5. Betrieb: ein verhältnismässig eigenständiger Bereich, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und Infrastruktureinrichtungen befinden;

  6. Anlage: die für Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch einer Chemikalie notwendige Kombination von Anlageteilen und Ausrüstungen;

AS 2007 5057

  1. organische Chemikalien: alle organischen Chemikalien gemäss der üblichen, dem Stand des chemischen Wissens entsprechenden Definition, ausgenommen Polymere mit einem Molekulargewicht grösser als 1000;

  2. PSF-Chemikalien: organische Chemikalien, welche die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und nicht in den Listen aufgeführt sind;

  3. CAS-Nummer: Registernummer der Chemikalien nach «Chemical Abstracts Service»;

  4. Organisation: die nach Artikel VIII CWÜ3 errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen mit Sitz in Den Haag;

  5. Vertragsstaat: ein Staat, der das CWÜ ratifiziert hat.

Footnotes

  1. [3] SR 0.515.08

Art. 3 Änderung des Anhangs

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)4 führt die Chemikalienlisten nach, wenn es internationale Verpflichtungen der Schweiz erfordern.

2. Abschnitt Produktion, Verarbeitung, Verbrauch und Lagerung

Art. 4 Bewilligungspflichten für Chemikalien der Liste1

Die Produktion, die Verarbeitung, der Verbrauch oder die Lagerung von Chemikalien der Liste1 bedarf einer Bewilligung. Ausgenommen ist eine Gesamtmenge von weniger als 100 g/Jahr für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik.

Die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 in einer Gesamtmenge von über10 kg/Jahr darf nur in einer einzigen, vom Bund bewilligten Kleinanlage erfolgen, ausser wenn:

  1. diese Chemikalien bei der Produktion als unvermeidliche Nebenprodukte oder als Verunreinigungen entstehen;

  2. diese Chemikalien höchstens 3 Prozent der gesamten Produktionsmenge betragen; und

  3. die in der Schweiz gesamthaft produzierte, verarbeitete oder verbrauchte Menge dieser Chemikalien höchstens1 t/Jahr beträgt.

Das Bewilligungsgesuch ist spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Es muss folgende Angaben enthalten: Name, Standort, eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage und ihrer betroffenen Teile sowie eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit.

Footnotes

  1. [10] SR 0.515.08
  2. [17] SR 0.515.08

Art. 5 Meldepflichten für Chemikalien der Liste1

Die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 4 haben folgende jährliche Meldungen zu erstatten:

  1. spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr, die insbesondere genaue Angaben über die produzierten, verbrauchten, verarbeiteten und gelagerten Mengen und Informationen über alle durchgeführten Änderungen in der Anlage gegenüber den früher vorgelegten Beschreibungen enthält;

  2. spätestens 120 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussichtlichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.

Die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 4 haben geplante Änderungen der Anlage gegenüber den Angaben in der Bewilligung spätestens 200 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden, zu melden.

Art. 6 Chemikalien der Liste1 in Mischungen und Nebenprodukten

Die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten auch für Chemikalien:

  1. in Mischungen, ohne Rücksicht auf deren Konzentration;

  2. die nur als Nebenprodukte oder als Verunreinigungen auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden.

Art. 7 Meldepflichten für Chemikalien der Liste2

Die Produktion, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 2 ist jährlich zu melden, sofern in einem Werk in einem der drei letzten Kalenderjahre die folgenden Mengen überschritten wurden oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich überschritten werden:

  1. 1 kg einer in Liste 2A genannten und mit «*» gekennzeichneten Chemikalie;

  2. 100 kg einer anderen in Liste 2A genannten Chemikalie;

  3. 1 t einer in Liste 2B genannten Chemikalie.

Die jährlichen Meldungen umfassen:

  1. spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;

  2. spätestens 90 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussichtlichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.

Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt;

  2. Angaben über alle Betriebe innerhalb des Werkes, in denen eine meldepflichtige Tätigkeit nach Absatz 1 durchgeführt wurde oder voraussichtlich durchgeführt werden wird, mit Bezeichnung der genauen Standorte und der Firmen, die sie betreiben, sowie ihre hauptsächlichen Tätigkeiten und die Produktionskapazitäten für die gemeldeten Chemikalien;

  3. die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angaben der jeweiligen Mengen und Verwendungszwecke;

  4. den Zeitraum der Tätigkeiten im Falle der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten.

Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.

Art. 8 Chemikalien der Liste2 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte

Die Meldepflichten nach Artikel 7 gelten auch für Chemikalien:

  1. der Liste 2A: 1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 1 Gewichtsprozent, 2. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 1 Gewichtsprozent;

  2. der Liste 2B: 1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent, 2. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.

Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.

Art. 9 Meldepflichten für Chemikalien der Liste3

Die Produktion von Chemikalien der Liste3 ist jährlich zu melden, sofern im abgelaufenen Kalenderjahr in einem Werk mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste3 produziert wurden oder im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich produziert werden.

Die jährlichen Meldungen umfassen:

a. spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr;

b. spätestens 90 Tage vor Jahresbeginn eine Meldung über die voraussichtlichen Tätigkeiten im kommenden Kalenderjahr.

Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt;

  2. Angaben über alle Betriebe innerhalb des Werkes, in denen mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste3 produziert wurden, mit Bezeichnung der genauen Standorte und der Firmen, die sie betreiben, sowie ihre hauptsächlichen Tätigkeiten;

  3. die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angaben der ungefähren Produktionsmengen und der Verwendungszwecke.

Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden.

Art. 10 Chemikalien der Liste3 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte

Die Meldepflichten nach Artikel 9 gelten auch für Chemikalien:

  1. in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent;

  2. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration in irgendeinem Zeitpunkt höher ist als 30 Gewichtsprozent.

Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.

Art. 11 Meldungen von Werken, die organische Chemikalien produzieren

Werke sind jährlich zu melden, sofern im abgelaufenen Kalenderjahr:

  1. gesamthaft mehr als 200 t von nicht in Listen genannten organischen Chemikalien produziert wurden; oder

  2. in einem ihrer Betriebe mehr als 30 t einer PSF-Chemikalie produziert wurden.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren.

Die Meldungen haben spätestens 60 Tage nach Jahresende zu erfolgen und mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Angaben über das Werk, seinen genauen Standort mit Adresse, die Bezeichnung der Firma, die es betreibt, und seine hauptsächlichen Tätigkeiten;

  2. die Anzahl der Betriebe im Werk, die organische Chemikalien produzierten, sowie die im Werk gesamthaft produzierte Menge organischer Chemikalien;

c. die Anzahl der Betriebe im Werk, die über 30 t einer PSF-Chemikalie produzierten, mit Angabe der Produktionsmengen.

Art. 12 Meldepflichten für Mittel zur Bekämpfung von Unruhen

Der Erwerb von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen, d.h. Mittel, welche Chemikalien enthalten, die den Menschen spontan und für kurze Zeit irritieren oder handlungsunfähig machen («Tränengas»), ist spätestens nach zehn Tagen zu melden, unter Angabe der chemischen Bezeichnung der aktiven Komponente(n) und der entsprechenden CAS-Nummer(n).

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Mittel, die als aktive Komponenten ausschliesslich folgende Stoffe enthalten:

  1. CS, o-Chlorbenzylidenmalodinitril, CAS-Nr. 2698-41-1;

  2. CN, ω-Chloracetophenon, CAS-Nr. 532-27-4;

  3. Capsaicin, CAS-Nr. 404-86-4;

  4. synthetisches Capsaicin, Pelargonsäure-vanillylamid, CAS-Nr. 2444-46-4.

Art. 13 Meldungen für Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen

Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen sind jährlich zu melden.

Die Meldung für das abgelaufene Kalenderjahr hat spätestens 60 Tage nach Jahresende zu erfolgen.

3. Abschnitt Ein-, Aus- und Durchfuhr

Art. 14 Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste1 gegenüber Nichtvertragsstaaten

Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste1 von und nach Nichtvertragsstaaten ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration.

Art. 15 Bewilligungs- und Meldepflichten für Chemikalien der Liste1

Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste1 von und nach Vertragsstaaten bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste1 ohne Rücksicht auf deren Konzentration.

Das Gesuch für eine Bewilligung ist spätestens 40 Tage vor der Ein- oder Ausfuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

a. die chemische Bezeichnung mit CAS-Nummer und die genaue Menge der Chemikalie;

  1. Name(n) und Adresse(n) des/der Endverbraucher(s);

  2. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie;

  3. eine Bestätigung, dass die Chemikalie ausschliesslich für Zwecke der Forschung, der Medizin, der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke verwendet wird;

  4. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.

Bei einer Ausfuhr hat der Exporteur die Angaben nach Absatz 2 vom Empfangsstaat bescheinigen zu lassen.

Der Inhaber einer Bewilligung hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv ein- und ausgeführten Mengen je Herkunfts- oder Bestimmungsland zu erstatten. Bei Mischungen ist der entsprechende Anteil der bewilligungspflichtigen Chemikalie anzugeben.

Art. 16 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste1

Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste1 nach Drittstaaten, auch wenn es sich um Vertragsstaaten handelt, ist verboten.

Art. 17 Ein- und Ausfuhrverbot für Chemikalien der Liste2 gegenüber Nichtvertragsstaaten

Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste2 von und nach Nichtvertragsstaaten ist verboten.

Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste2 mit Ausnahme von Produkten, die:

  1. weniger als 1 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2A enthalten;

  2. weniger als 10 Gewichtsprozent einer Chemikalie der Liste 2B enthalten;

  3. diese Chemikalien als übliche Zutaten enthalten und in Detailverkaufspackungen für den persönlichen Gebrauch aufgemacht sind.

Art. 18 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste2 nach Vertragsstaaten

Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste2 nach Vertragsstaaten bedarf einer Bewilligung.

Die Bewilligungspflicht gilt auch für:

  1. Chemikalien der Liste 2A in Mischungen mit einer Konzentration von über 1 Gewichtsprozent;

  2. Chemikalien der Liste 2B in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent.

Art. 19 Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste3

Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste3 bedarf einer Bewilligung.

Die Bewilligungspflicht gilt auch für Chemikalien der Liste3 in Mischungen mit einer Konzentration von über 30 Gewichtsprozent.

Für die Ausfuhr von Chemikalien der Liste3 an Nichtvertragsstaaten hat der Gesuchsteller der Bewilligungsstelle zusammen mit dem Gesuchsformular eine Bescheinigung des Empfangsstaates mit folgenden Angaben vorzulegen:

  1. die chemische Bezeichnung mit CAS-Nummer und die Menge der Chemikalie;

  2. Name(n) und Adresse(n) des/der Endverbraucher(s);

  3. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie;

  4. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nur für nach dem CWÜ5 nicht verbotene Zwecke verwendet wird;

  5. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.

Footnotes

  1. [5] SR 0.515.08

Art. 20 Meldepflicht für die Aus- und Einfuhr von Chemikalien der Listen2 und 3

Der Inhaber einer Bewilligung hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv ausgeführten Mengen an Chemikalien der Listen2 und 3 je Bestimmungsland zu erstatten. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.

Die Einfuhr von Chemikalien der Listen2 und 3 unterliegt der Meldepflicht. Der Importeur hat spätestens 60 Tage nach Jahresende eine Meldung über die effektiv eingeführten Mengen an Chemikalien der Listen2 und 3 je Herkunftsland zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für die in den Artikeln 18 Absatz 2 und 19 Absatz 2 genannten Mischungen. Bei Mischungen ist der Anteil der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.

Art. 21 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen

Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt und unterliegen denselben Bewilligungs- und Meldepflichten.

Art. 22 Nachweis der bewilligungsfreien Ausfuhr

Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel6 28, 29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht der Bewilligungspflicht unterliegt, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.

Auf Verlangen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) muss mit entsprechenden Unterlagen jederzeit nachgewiesen werden können, dass die Ausfuhr zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.

Footnotes

  1. [6] SR 632.10 Anhang

Art. 23 Durchfuhr

Die Zollorgane können Chemikalien der Listen 1–3 anlässlich der Durchfuhr für Abklärungen anhalten.

Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 1–3 beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nicht einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.

Der Nachweis des rechtmässigen Versands nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Verbringen der Chemikalie ins Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

Besteht Grund zur Annahme, dass eine Durchfuhr dem CWÜ7 widerspricht, so verbietet das SECO die Durchfuhr.

Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

Footnotes

  1. [7] SR 0.515.08

4. Abschnitt Bewilligungs- und Meldeverfahren

Art. 24 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist das SECO.

Über Gesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes.8

Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag des WBF der Bundesrat.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 23 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

Art. 25 Beizug von Experten

Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesstellen, namentlich das Labor Spiez (LS), sowie die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) oder andere fachkundige Organisationen und Experten beiziehen.

Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuchs9 verpflichtet.

Footnotes

  1. [9] SR 311.0

Art. 26 Meldestelle

Meldestelle ist das LS, das als Fachstelle im Auftrag des SECO die Meldungen sammelt, überprüft und nach Massgabe des CWÜ10 zusammenstellt.

Art. 27 Anforderungen an Bewilligungsgesuche und Meldungen

Bewilligungsgesuche sind auf einem von der Bewilligungsstelle herausgegebenen Formular einzureichen.

Für Meldungen sind die entsprechenden Formulare der Meldestelle zu verwenden. Diese berücksichtigt dabei die Vorgaben der Organisation.

Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 15 Absatz 3 und 19 Absatz 3 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Für Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglaubigung beizulegen.

Art. 28 Bedingungen und Auflagen

Mit Bewilligungen können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 29 Verweigerung der Bewilligung

Bewilligungen werden verweigert, wenn die beabsichtigte Tätigkeit dem CWÜ11 widerspricht.

DieBewilligung für Produktion, Verarbeitung, Verbrauch oder Lagerung von Chemikalien der Liste1 wird insbesondere verweigert, wenn:

  1. die beabsichtigte Tätigkeit nicht Zwecken der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik dient;

  2. die verwendeten Chemikalien nach Art und Menge nicht streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann;

  3. die Gesamtmenge dieser Chemikalien in der Schweiz für solche Zwecke 1 Tonne übersteigt;

  4. die in einem Jahr durch Produktion oder Einfuhr erworbene Gesamtmenge dieser Chemikalien in der Schweiz für solche Zwecke 1 Tonne übersteigt.

Die Einfuhrbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn mit dieser Einfuhr die Gesamtmenge von Chemikalien der Liste1 in der Schweiz 1 Tonne übersteigen würde.

Die Ausfuhrbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn:

  1. Chemikalien der Liste1 für andere als für Zwecke der Forschung, der Medizin, der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke bestimmt sind oder in einen Drittstaat wieder ausgeführt werden sollen;

  2. Chemikalien der Listen2 und 3 für andere als für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke bestimmt sind;

  3. Chemikalien der Liste3 in einen Nichtvertragsstaat ausgeführt werden sollen, ohne dass durch entsprechende Bescheinigung sichergestellt ist, dass die Chemikalien nur für in Buchstabe b bezeichnete Zwecke verwendet werden.

Footnotes

  1. [11] SR 0.515.08

Art. 30 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer

Bewilligungen sind nicht übertragbar.

Einzelbewilligungen für die Ein- und Ausfuhr sind zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Art. 31 Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 29 erfüllt sind.

Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 32 Generalausfuhrbewilligung

Für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen2 und 3 kann das SECO eine Generalausfuhrbewilligung (GAB) erteilen, wenn die Chemikalien für Endverwender mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ12 bestimmt sind.

Footnotes

  1. [12] SR 0.515.08

Art. 33 Voraussetzungen für die Generalausfuhrbewilligung

Eine GAB kann einer natürlichen oder juristischen Person, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen ist, erteilt werden, wenn sie nachweisen kann, dass:

  1. die Tätigkeiten des Endverwenders mit dem CWÜ13 vereinbar sind;

  2. sie grenzüberschreitende Geschäfte ordnungsgemäss abwickelt; und

  3. sie eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle bei der Ausfuhr von kontrollierten Chemikalien gewährleistet.

Die GAB kann verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder ihre Organe in den letzten zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen:

  1. das Güterkontrollgesetz vom13. Dezember 1996,

  2. Aus-, Ein- oder Durchfuhrbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199614, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198215 über aussenwirtschaftliche Massnahmen oder des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200316.

Footnotes

  1. [14] SR 514.51
  2. [15] SR 946.201
  3. [16] SR 732.1

Art. 34 Auflagen

Der Inhaber einer GAB muss die Nummer der Generalausfuhrbewilligung (GAB- Nr.) auf der Zollanmeldung anbringen. Im vereinfachten Verfahren (VAR) genügt die Erklärung «Ausfuhrbewilligung vorhanden» beziehungsweise «nicht erforderlich» auf der Zollanmeldung.

Der Inhaber einer GAB muss zudem:

  1. Geschäftspapiere wie Auftragsbestätigungen und Fakturen, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen»; und

  2. alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren vom Datum der Zollabfertigung an aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen aushändigen.

Art. 35 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer

Eine GAB ist nicht übertragbar.

Sie ist zwei Jahre gültig.

Art. 36 Widerruf

Die Bewilligungsstelle widerruft die GAB, wenn:

  1. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind; oder

  2. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

5. Abschnitt Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten

Art. 37 Inspektionen

Meldungen können durch Inspektionen vor Ort überprüft werden.

Meldungen über die Produktion von Chemikalien der Liste1 können neben Inspektionen auch durch eigens installierte Instrumente vor Ort überprüft werden.

Art. 38 Inspektionsteam und Begleitequipe

Inspektionen durch Vertreter der Organisation (Inspektionsteam) finden in Anwesenheit einer Begleitequipe statt. Diese setzt sich aus Vertretern der Bundesbehörden zusammen. Die Begleitequipe arbeitet eng mit den Vertretern der Inspektionsstätten zusammen.

Die Leitung der Begleitequipe obliegt dem SECO, mit Ausnahme von Inspektionen im Verantwortungsbereich des VBS und im Umfeld von militärischen Anlagen. In diesen Fällen wird die Begleitequipe vom Departementsbereich Verteidigung, VBS geleitet.

Art. 39 Inspektionsvereinbarungen

Wiederkehrende Inspektionen in Werken, Betrieben und Anlagen, für welche die Schweiz mit der Organisation eine Inspektionsvereinbarung abgeschlossen hat, werden soweit anwendbar in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung durchgeführt.

Inspektionsvereinbarungen werden abgeschlossen:

  1. für Anlagen, in denen eine bewilligte Produktion von Chemikalien der Liste1 stattfindet;

  2. für Werke, die nach Artikel 7 gemeldet werden, sofern die Schweiz und die Organisation nicht übereinkommen, dass eine solche Vereinbarung nicht notwendig ist;

  3. für Werke, die nach den Artikeln9 und 11 gemeldet werden, sofern die verantwortliche Firma darum ersucht.

Der Entwurf der Vereinbarung wird anlässlich der ersten Inspektion zwischen dem Inspektionsteam und der Begleitequipe unter Beizug von Vertretern der Inspektionsstätte ausgehandelt. Die Vereinbarung wird von der Leitung der Begleitequipe abgeschlossen.

Art. 40 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung

Die Verfügungsberechtigten über dem Werk zugehörige Grundstücke oder Räume jeder Art (Verpflichtete) werden von den Bundesbehörden unverzüglich über die von der Organisation angekündigte Inspektion unterrichtet. Es werden ihnen Zeitpunkt und Ort der Inspektion, die Zusammensetzung des Inspektionsteams sowie die Namen der Personen der Begleitequipe mitgeteilt.

Die Verpflichteten haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:

  1. eine Person zu benennen, die befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen der Verpflichteten zu treffen;

  2. das Inspektionsteam in Bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik zu informieren;

  3. dem Inspektionsteam und der Begleitequipe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist;

  4. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Unterstützung in der Inspektionsstätte zu gewähren;

  5. auf Verlangen des Inspektionsteams Proben zu entnehmen oder dabei Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen;

  6. auf Verlangen des Inspektionsteams und in dessen Anwesenheit Analysen vorzunehmen oder dabei Hilfe zu leisten, soweit dies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und dem keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen;

  7. auf Verlangen der Leitung der Begleitequipe bei Inspektionen nach Artikel IX CWÜ17 Daten über alle Ausfahrbewegungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln oder die Begleitequipe hierbei zu unterstützen;

  8. dem Inspektionsteam durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, dass Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen im Laufe der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für Zwecke verwendet wurden oder werden, die nach dem CWÜ verboten sind;

  9. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und zur Klärung von Zweifelsfragen beizutragen;

  10. den Bundesbehörden die für die Aushandlung und den Abschluss von Inspektionsvereinbarungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Verpflichteten tragen die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach den Bestimmungen des CWÜ erstattet werden. Erstattungsgesuche sind beim SECO einzureichen; dieses prüft die Gesuche und leitet sie an die Organisation weiter.

Werden Verpflichtete im Rahmen von Inspektionen durch Dritte geschädigt, so unterstützt sie der Bund im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.

Art. 41 Inspektionsbefugnisse

Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach den Artikeln VI und IX CWÜ18 erforderlich ist, ist das Inspektionsteam insbesondere befugt:

  1. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;

  2. die nach dem CWÜ zugelassene Ausrüstung unter Berücksichtigung der in der Anlage bestehenden Sicherheitsvorschriften zu benützen;

  3. Personal der Verpflichteten zu befragen;

  4. Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen;

  5. mit Einwilligung der Verpflichteten oder der Leitung der Begleitequipe Proben zu entnehmen;

  6. Proben innerhalb der Inspektionsstätte mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb der Inspektionsstätte weiterzugeben;

  7. in Anlagen, in denen eine bewilligte Produktion von Chemikalien der Liste 1 stattfindet, Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Anlagen zu installieren, soweit dies die Funktionalität nicht behindert, sowie Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Unterlagen zu lagern.

Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX CWÜ erforderlich ist, ist das Inspektionsteam zudem insbesondere befugt:

  1. Grundstücke und Räume auch ausserhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;

  2. Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu verlangen;

  3. Fahrzeuge, die die Inspektionsstätte verlassen, zu überwachen und zu inspizieren, mit Ausnahme von privaten Personenwagen.

Footnotes

  1. [18] SR 0.515.08

Art. 42 Inspektionsbegleitung

Die Leitung der Begleitequipe trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer wirksamen und fristgerechten Inspektion unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verpflichteten. Die Verantwortung der Begleitequipe umfasst insbesondere:

  1. die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen;

  2. für den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen einzutreten;

  3. eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen;

  4. nach Absprache mit den Verpflichteten über die Verfügbarkeit vertraulicher Informationen für das Inspektionsteam zu entscheiden;

  1. auf Verlangen der Verpflichteten dafür zu sorgen, dass bestimmte Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen;

  2. mit dem Inspektionsteam spezielle Verfahren und Vorgehensweisen zum Schutz sensitiver Anlageteile und Objekte auszuhandeln;

  3. über Beschwerden zu entscheiden und diesen allenfalls aufschiebende Wirkung zu- oder abzuerkennen;

  4. den Bericht mit den vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams entgegenzunehmen und den Verpflichteten eine Kopie zugänglich zu machen.

Die Haftung für Schäden, die auf widerrechtliches Verhalten der Bundesvertreter in der Begleitequipe zurückgehen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195819.

Footnotes

  1. [19] SR 170.32

6. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 43

Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 1996 wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:

  1. vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten nach den Artikeln5, 7, 9, 11–13,15, 20 und 21 verstösst;

  2. Inspektionen nach Artikel 40 verhindert oder sich weigert, seine Mitwirkungspflicht bei solchen Inspektionen zu erfüllen.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Chemikalienkontrollverordnung vom3. September 199720; 2. Chemikalienkontrollverordnung EVD vom12. September 199721.

Art. 45 Übergangsbestimmung

Die jährlichen Meldungen nach Artikel 13 betreffend Programme zum Schutz gegen chemische Waffen sind erstmals für das Jahr 2008 zu erstatten.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1997 2090, 2000 187 Art. 21 Ziff. 12, 2001 316, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 64]

[AS 1997 2103, 1999 3058]

Chemikalienlisten22

(vgl. auch Exportkontrollnummer 1C350 von Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199723

Liste 1A Toxische Chemikalien CAS-Nr.

1. O-Alkyl (≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr-)phosphonofluoride z.B. Sarin: O-Isopropylmethylophosophonofluorid 107-44-8 Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid 96-64-0 2. O-Alkyl (≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-N, N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide z.B. Tabun: O-Ethyl-N, N- 77-81-6 dimethylphosphoramidocyanid 3. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze z.B. VX: O-Ethyl-S-2 diisopropylaminoethylmethylphosphonothiolat 50782-69-9 4. Schwefelloste: 2-Chlorethylchlormethylsulfid 2625-76-5 Yperit (Senfgas): Bis-(2-chlorethyl-)sulfid 505-60-2 Bis-(2-chlorethylthio)-methan 63869-13-6 Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan 3563-36-8 Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan 63905-10-2 Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan 142868-93-7 Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan 142868-94-8 Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether 63918-90-1 O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether 63918-89-8 5. Lewisite: Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin 541-25-3 Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin 40334-69-8 Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin 40334-70-1

22 Massgebend für die Kontrolle sind die Namen der Chemikalien und ihrer Synonyme. Die Angabe der CAS-Nummern erfolgt als Hilfe; die CAS-Nummer darf nicht als alleiniges Kriterium zur Identifikation der Verbindung dienen. Zudem ist zu beachten, dass verschiedene Listeneinträge für «Familien» stehen, die aus Hunderten von strukturell ähnlichen Substanzen bestehen.

Liste 1A Toxische Chemikalien CAS-Nr.

6. Stickstoffloste: HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin 538-07-8 HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin 51-75-2 HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin 555-77-1 7. Saxitoxin 35523-89-8 8. Ricin 9009-86-3

Liste 1B Ausgangsstoffe CAS-Nr.

9. Alkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride z.B. DF: Methylphosponsäuredifluorid 676-99-3 10. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschliesslich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)- phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze z.B. QL: O-Ethyl-O-2- 57856-11-8 diisopropylaminoethylmethylphosphonit 11. Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid 1445-76-7 12. Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid 7040-57-5

Liste 2A Toxische Chemikalien CAS-Nr.

1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze 78-53-5 2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluromethyl)-1-propen 382-21-8 3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (*)24 6581-06-2

24 Die Kennzeichnung (*) bezieht sich auf spezielle Bestimmungen in Art. 7 dieser Verordnung.

Liste 2B Ausgangsstoffe CAS-Nr.

4. Chemikalien, mit Ausnahme der in der Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl- (Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome z.B. Methylphosphonsäuredichlorid 676-97-1 Dimethylmethylphosphonat 756-79-6 Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat 944-22-9 5. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramiddihalogenide 6. Diakyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate 7. Arsentrichlorid 7784-34-1 8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure 76-93-7 9. Chinuclidin-3-ol 1619-34-7 10. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechende protonierte Salze 11. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze Ausnahmen: N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze 108-01-0 N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze 100-37-8 12. N,N-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiole und entsprechende protonierte Salze 13. Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid 111-48-8 14. Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol 464-07-3

Liste 3A Toxische Chemikalien CAS-Nr.

1. Phosgen: Carbonyldichlorid 75-44-5 2. Chlorcyan 506-77-4 3. Cyanwasserstoff 74-90-8 4. Chlorpikrin: Trichloronitromethan 76-06-2

Liste 3B Ausgangsstoffe CAS-Nr.

5. Phosphoroxychlorid 10025-87-3 6. Phosphortrichlorid 7719-12-2 7. Phosphorpentachlorid 10026-13-8 8. Trimethylphosphit 121-45-9 9. Triethylphosphit 122-52-1 10. Dimethylphosphit 868-85-9 11. Diethylphosphit 762-04-9 12. Schwefelmonochlorid 10025-67-9 13. Schwefeldichlorid 10545-99-0 14. Thionylchlorid 7719-09-7 15. Ethyldiethanolamin 139-87-7 16. Methyldiethanolamin 105-59-9 17. Triethanolamin 102-71-6

Footnotes

  1. [23] SR 946.202.1