946.203
Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)
vom 2. Oktober 2000 (Stand am 15. Mai 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 12 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Afghanistan sind verboten.
Für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Ausfuhr von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen bewilligen.
Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung für die militärischen Aktivitäten der unter dem Kommando der Taliban stehenden bewaffneten Personen sind verboten.
Die Absätze1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19963 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 19964 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 1a5 Verbot der Lieferung von Essigsäureanhydrid
Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung der chemischen Verbindung Essigsäureanhydrid (Zolltarif-Nummer6 2915.2400, CAS Nr. 108-24-7) nach Afghanistan sind verboten.
Das seco kann, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die Lieferung, den Verkauf und die Vermittlung von Essigsäureanhydrid nach Gebieten in Afghanistan, die nicht unter der Kontrolle der Taliban stehen, ausnahmsweise bewilligen.
AS 2000 2642
Art. 2 Massnahmen betreffend Luftverkehr
Luftfahrzeugen, die sich im Besitz der Taliban befinden, von diesen gemietet oder für diese betrieben werden, ist die Benützung des schweizerischen Luftraums verboten. Die von diesem Verbot betroffenen Fluggesellschaften sind in Anhang 1 erwähnt.
Luftfahrzeugen im Verkehr von und nach Gebieten in Afghanistan gemäss Anhang 3 sind das Starten und Landen in der Schweiz sowie die Benutzung des schweizerischen Luftraums untersagt.7
Ausgenommen sind Flüge, die vom Sanktionskomitee der Vereinten Nationen aus humanitären Gründen bewilligt worden sind.
Art. 2a8 Geschäftstätigkeit der Ariana Afghan Airlines
Die Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines, auch bekannt als Bakhtar Afghan Airlines, darf in der Schweiz weder Geschäftsstellen betreiben noch irgendeine Geschäftstätigkeit ausüben.
Art. 2b9 Vertretungen der Taliban
Die Taliban dürfen in der Schweiz keine Vertretungen unterhalten.
Art. 3 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Die Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden, sind gesperrt. Die von dieser Sperre betroffenen natürlichen und juristischen Personen sind in Anhang 2 erwähnt.
Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Das seco kann Zahlungen für Demokratisierungs- projekte oder humanitäre Massnahmen von den Bestimmungen der Absätze1 und 2 ausnehmen.
Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.
Art. 4 Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 4a10 Ein- und Durchreise
Weder in die Schweiz einreisen noch durch die Schweiz durchreisen dürfen:
hochrangige Amtsträger der Taliban ab dem Rang eines Stellvertretenden Ministers;
Angehörige der von den Taliban kontrollierten Streitkräften mit vergleichbarem Rang; und
andere hochrangige Berater und Würdenträger der Taliban.
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten:
Taliban: die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;
Gelder: alle finanziellen Guthaben und wirtschaftlichen Gewinne jeglicher Art, einschliesslich finanzieller Ressourcen, die namentlich aus Gütern im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der Taliban stammen, namentlich finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197411 findet Anwendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter befördern, beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192512, des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 199613 oder des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 199614 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 4, ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und
Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 198115 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 9 Verwendung von Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 1016 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge dieser Verordnung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am3. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum3. Oktober 2002.
Fluggesellschaften unter der Kontrolle der Taliban,
deren Luftfahrzeuge dem Luftembargo unterliegen
1. ARIANA AFGHAN AIRLINES, einschliesslich einer Tupolev T 154 (Registriernummer EP-CPG 748) der CASPIAN AIRLINES, die Eigentum der ARIANA AFGHAN AIRLINES ist 2. AFGHAN AIR FORCE
Anhang 217 (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4)
Natürliche und juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anhang 318
Grenzübergänge und Landegebiete in Afghanistan
*ANDKHVOY/ Breite: 36° 56’ 00" N Andkhvoy Länge: 65° 05’ 00" O BAMYAN/ Breite: 34° 49’ N Bamyan Länge: 67° 49’ O BOST/ Breite: 31° 33’ N Bost Länge: 64° 22’ O CHAKHCHARAN/ Breite: 34° 32’ N Chakhcharan Länge: 65° 16’ O FARAH/ Breite: 32°20’ N Farah Länge: 62° 06’ O *GHAZNI/ Breite: 33° 32’ 00" N Ghazni Länge: 68° 25’ 00" O *GORDEZ/ Breite: 33° 36’ 00" N Gordez Länge: 69° 06’ 00" O HERAT/ Breite: 34° 12’ 58" N Herat Länge: 62° 13’ 35" O JALALABAD/ Breite: 34° 23’ 50" N Jalalabad Länge: 70° 29’ 42" O KABUL/ Breite: 34° 34’ 08" N Kabul Länge: 69° 12’ 54" O KANDAHAR/ Breite: 31° 30’ 16" N Kandahar Länge: 65° 50’ 41" O KHOST/ Breite: 33° 21’ N Khost Länge: 69° 57’ O KUNDUZ/ Breite: 36° 39’ 45" N Kunduz Länge: 68° 54’ 40" O MAIMAMA/ Breite: 35° 56’ N Maimama Länge: 64° 45’ O MAZAR-I-SHARIF/ Breite: 36° 42’ 15" N Mazar Länge: 67° 12’ 30" O QALA-I-NAW/ Breite: 35° 00’ N Qala-I-Naw Länge: 63° 10’ O
SHEBERGHAN/ Breite: 36° 40’ N Sheberghan Länge: 65° 55’ O *SHINDAND/ Breite: 33° 23’ 24" N Shindand Länge: 62° 15’ 21" O *TALOQAN/ Breite: 36° 50’ 00" N Taloqan Länge: 69° 30’ 00" O TEREEN/ Breite: 32° 37’ N Tereen Länge: 65° 52’ O ZARANJ/ Breite: 31° 06’ N Zaranj Länge: 61° 56’ O Anmerkung: * Diese Koordinaten beziehen sich auf die nächstgelegene Stadt, nicht auf den Flughafen.