946.206.1
Verordnung über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq
vom 18. Mai 2004 (Stand am 1. Juli 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,3 verordnet:
Art. 14 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom7. August 19905 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak gesperrt sind; und
die Überweisung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder des Erlöses aus dem Verkauf der wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq nach der Resolution 1483 (2003) oder an dessen Nachfolgeregelung nach der Resolution 1956 (2010).
Art. 2 Einziehungsverfahren
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)6 wird ermächtigt, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 1 durch Verfügung einzuziehen.
Vor Eröffnung der Einziehungsverfügung übermittelt es den Parteien schriftlich einen Entwurf dieser Verfügung. Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen.
AS 2004 2873
Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 3 Ausnahmen
Das WBF kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind innerhalb der Frist nach Artikel 2 Absatz 2 dem WBF einzureichen.
Art. 47 Beschwerde
Einziehungsverfügungen des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 58 Überweisung
Sobald eine Einziehungsverfügung rechtskräftig geworden ist, überweist das WBF die eingezogenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder den Erlös aus dem Verkauf der eingezogenen wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq oder an dessen Nachfolgeregelung.
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2007.
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. Juni 2010 verlängert.9
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert.10
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. Juni 2016 verlängert.11