946.209
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
vom 8. Dezember 1997 (Stand am 26. März 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung1,2 verordnet:
Art. 13 Warenverkauf und Warenausfuhr
Der Verkauf, der Export und der Transport nach Sierra Leone von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter, paramilitärische Ausrüstungsgüter und dazugehörige Ersatzteile, nach Sierra Leone sind untersagt.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann den Verkauf und den Export von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach Absatz 1 bewilligen:
für den Gebrauch durch die Regierung Sierra Leones, mit der Bedingung, dass der Import nach Sierra Leone über die im Anhang bestimmten Einfuhrorte erfolgt;
für den ausschliesslichen Gebrauch, in Sierra Leone, durch die Militärische Beobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOMOG) oder die Vereinten Nationen.
Art. 2 Geltungsbereich von Artikel 1
Artikel 1 gilt nur insoweit, als nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30.
Juni 19724 über das Kriegsmaterial, des Atomgesetzes vom23. Dezember 19595 sowie des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19966 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2a7 Rohdiamanten
Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Sierra Leone sind verboten.
AS 1997 3010
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 184 Abs. 3 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
[AS 1973 108. AS 1998 794 Art. 44]. Siehe heute das BG vom13. Dez. 1996 (SR 514.51).
Ausgenommen sind Rohdiamanten, denen ein Ursprungszeugnis der Regierung von Sierra Leone beiliegt, das nach einer von den Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt worden ist.
Bestehen Zweifel betreffend den Ursprung der Rohdiamanten, so können die Zollorgane die Ware so lange zurückbehalten, bis der Ursprung vom Staatssekretariat für Wirtschaft abgeklärt ist.
Art. 3 Einreise und Durchreise
Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den Führern der ehemaligen Militärjunta und der Revolutionären Einheitsfront (FRU) untersagt.8
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen oder zum Zwecke der Wiedereinsetzung der demokratisch gewählten Regierung und der Rückkehr zur Verfassungsordnung Sierra Leones.
Art. 49 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Das Bundesgesetz vom22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann Güter nach den Artikeln 1 und 2a sowie Transportmittel, mit denen diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192511, des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 199612 oder des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 199613 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 514 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 6 Amtshilfe zugunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 5 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:15
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen in ihrem Land benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
16 bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
17 zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergegeben werden; und e Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz vom20. März 198118 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.19
Art. 7 Verwendung der Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden. Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 7a20 Nachführung des Anhangs und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Anhang dieser Verordnung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer21
Diese Verordnung tritt am16. Dezember 1997 in Kraft.
Sie gilt bis zum 28. Februar 2003.22 Anhang23 (Art. 1 Abs. 2) Einfuhrorte auf dem Gebiet von Sierra Leone – Kambia und Kabala von der Republik Guinea her – Bo-Waterside und Koindu von der Republik Liberia her – internationaler Flughafen von Lungi, Lungi, und Seehafen Quai Reine Elisabeth II, Cline Town, Freetown (Sierra Leone)