946.216
Verordnung
über die Durchführung des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens von 2001
vom 21. September 2001 (Stand am 1. August 2003)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821
über aussenwirtschaftliche Massnahmen (Gesetz),
in Ausführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 20012,
verordnet:
Art. 1 Auskunftspflicht
Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen.3
Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren:
Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.11004;
Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200;
Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100;
Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200;
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210;
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290.
Art. 2 Übermittlung und Weiterleitung der gesamtschweizerischen Zahlen
Die réservesuisse übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).5
Das seco leitet diese Zahlen an die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) weiter.
Art. 3 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes geahndet.
Art. 46 Aufsicht
Die réservesuisse untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.
Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. September 19947 über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.