946.231.127.6
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
vom 25. Oktober 2006 (Stand am 31. Oktober 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1718 (2006)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Massenvernichtungswaffen
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Kampfpanzern, gepanzerten Kampffahrzeugen, grosskalibrigen Artilleriesystemen, Kampfflugzeugen, Angriffshelikoptern, Kriegsschiffen, Raketen und Raketensystemen sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Die Beschaffung, der Kauf und die Durchfuhr von Gütern nach den Absätzen1 und
aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Die Gewährung und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sind verboten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
AS 2006 4237
S/RES/1718 (2006); abrufbar unter folgender Internet-Adresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm
Art. 2 Verbot der Lieferung von Luxusgütern
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 2 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmsweise kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 5 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 4 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1, 2 und 3.
Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 5.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 7 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1, 2, 3 oder 5 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 7 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2006 in Kraft.
Güter, einschliesslich Technologien und Software, die von den
Verboten nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 erfasst werden
1. Güter nach Anhang 2, Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19975 (GKV). 2. Güter nach Anhang 2, Teil 2 GKV. Ausgenommen sind die Exportkontrollnummern mit den Codes 001–099.
Luxusgüter
Die folgende Aufstellung hat provisorischen Charakter, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates oder der Sicherheitsrat selbst noch keine Definition oder Güterliste veröffentlicht hat. 1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern 2. Weine und Spirituosen 3. Zigarren 4. hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel 5. hochwertige Taschnerwaren 6. hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe 7. handgeknüpfte Teppiche 8. handgewebte Tapisserien 9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren 10. Münzen (andere als gesetzliche Zahlungsmittel) 11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert 12. hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik 13. hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte 14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen- und Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu 15. hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren 16. hochwertige Musikinstrumente 17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen,
gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 3 richten
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates bzw. der Sicherheitsrat selbst noch keine Namensliste veröffentlicht hat.
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen
nach Artikel 5 richten
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates bzw. der Sicherheitsrat selbst noch keine Namensliste veröffentlicht hat.