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Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

946.231.143.6 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 12 dec. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/946-231-143-6/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-der-islamischen-republik-iran

Consultà ils 4 sett. 2026

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Funtauna

Abrogà tras: Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (AS 2025 838),

Decretà cun: Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (AS 2025 838),

946.231.143.6

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

vom 12. Dezember 2025 (Stand am 18. August 2026)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),

Footnotes

  1. [1] SR 946.231

verordnet:

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  4. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;

  5. Geldtransfer: jede Transaktion, die mit dem Ziel abgewickelt wird, direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Empfänger identisch sind;

  6. iranische Person oder Organisation:

    1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

    2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist,

    3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran,

    4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der Personen oder Organisationen nach den Ziffern 1–3 befindet.

2. Abschnitt Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für:

  1. Güter, Technologien und Software der Kategorie 5 mit den Exportkontrollnummern 5A002, 5D002, 5E002;

  2. die Durchfuhr von Gütern mit der Exportkontrollnummer 0A001 sowie von niedrig angereichertem Uran in fertiggestellten Brennelementen, sofern sie ausschliesslich für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, deren Bau vor Dezember 2006 begonnen hat;

  3. Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;

  4. Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 19932 (CWÜ) zur Verwendung im Iran bestimmt sind.

Footnotes

  1. [2] SR 0.515.08

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen.

Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.

Art. 3 Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter

Bewilligungspflichtig sind:

  1. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;

  2. Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 2.

Das SECO erteilt die Bewilligung. Es verweigert sie, wenn Handlungen nach Absatz 1 zu einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnten:

  1. Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;

  2. Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen; oder

  3. Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Art. 4 Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.

Das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:

  1. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;

  2. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.

Art. 5 Verbote betreffend die Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter und durch humanitäres Personal.

Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für:

  1. Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der IAEO in Auftrag gegeben werden;

  2. Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des CWÜ3 zur Verwendung im Iran bestimmt sind.

Footnotes

  1. [3] SR 0.515.08

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–5 bewilligen für:

  1. nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;

  2. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, sofern:

  1. die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und

  2. im Fall von Gütern und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes sind, das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 6 sind verboten.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter nach den Anhängen 1 und 2.

Art. 8 Verbote betreffend die Lieferung von Gütern der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie in den Iran

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 9 Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran

Der Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran in die Schweiz sind verboten.

Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:

  1. den Erwerb von Bunkeröl:

    1. das von einem anderen Drittland als dem Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,

    2. das für den Antrieb von Motoren eines Schiffs verwendet wird, das durch höhere Gewalt in einen Hafen im Iran oder in iranisches Hoheitsgewässer verbracht worden ist;

  2. die Erfüllung von Geschäften im Zusammenhang mit Rohöl und Erdölerzeugnissen, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden, sofern die Lieferung oder der Erlös aus der Lieferung einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet wurde oder eingetragen ist, zugutekommt;

  3. Rohöl und Erdölerzeugnisse, sofern diese:

    1. vor dem 12. Dezember 2025 aus dem Iran ausgeführt wurden, oder

    2. nach Buchstabe b oder nach Artikel 33 Absatz 3 aus dem Iran ausgeführt wurden.

Art. 10 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.

Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten sind verboten.

Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.

Art. 11 Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen

Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Art. 12 Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte

Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sie sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

Art. 13 Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit dem Iran ein.

Von der Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels nach Absatz 1 ausgenommen sind Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie der Handel zu humanitären Zwecken.

3. Abschnitt Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen

Art. 14 Finanzierungsbeschränkungen

Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen ist verboten, sofern diese beteiligt sind an:

  1. der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas;

  2. der Herstellung von Rüstungsgütern oder Gütern und Technologien nach Anhang 1;

  3. Produktionsanlagen zur Herstellung von petrochemischen Produkten nach Anhang 10.

Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Joint Ventures zu gründen.

Es ist verboten, mit iranischen Personen oder Organisationen:

  1. Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas indirekt aus dem oder in den Iran zu teilen;

  2. für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Iran befinden oder die direkt mit dem Hoheitsgebiet des Iran verbunden sind, unmittelbar zusammenzuarbeiten.

Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen, die an der Herstellung von Gütern und Technologien nach Anhang 2 beteiligt sind, bedarf der Bewilligung des SECO.

Das SECO verweigert die Bewilligung, wenn die Gewährung eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnte:

  1. Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;

  2. Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen;

  3. Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben a und c sowie 2 gelten nicht für:

  1. die Erfüllung von Verträgen über die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen und Organisationen, die an Aktivitäten nach Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligt sind;

  2. den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an Personen und Organisationen nach Buchstabe a, sofern die Beteiligungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 12. Dezember 2025 vereinbart wurde, und die Transaktion mindestens 20 Tage zuvor dem SECO gemeldet wurde.

Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligen, sofern:

  1. die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und

  2. im Fall einer Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Güter und Technologien beteiligt ist, das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.

Art. 15 Beteiligungsverbot

Es ist verboten, iranischen Personen oder Organisationen zu gestatten:

  1. Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Joint Ventures mit Unternehmen zu gründen, sofern die Unternehmen:

    1. im Uranabbau tätig sind,

    2. Uran anreichern oder wiederaufbereiten,

    3. folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen:

      • – Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20044,

      • – Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20165 (GKV),

      • – vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür, sowie Güter, Technologien und Software, die im Zusammenhang mit den genannten Gütern verwendet werden können und von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19986 (KMV) erfasst werden,

      • – Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101–299;

      Footnotes

      1. [4] SR 732.11
      2. [5] SR 946.202.1
      3. [6] SR 514.511
  2. Unternehmen nach Buchstabe a Darlehen oder Kredite zu gewähren.

Es ist Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe a verboten:

  1. Joint Ventures mit iranischen Personen oder Organisationen zu gründen;

  2. Darlehen oder Kredite von iranischen Personen oder Organisationen anzunehmen.

4. Abschnitt Finanzielle Beschränkungen

Art. 16 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:

  1. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12;

  2. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;

  3. natürlichen Personen nach Anhang 14.

Es ist verboten:

  1. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12 sowie natürlichen Personen nach Anhang 14 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;

  2. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11 und 12 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden;

  3. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  2. internationale Organisationen;

  3. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  4. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  5. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  6. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Überweisung von Geldern und das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 12 und 13 sowie natürliche Personen nach Anhang 14, wenn dies erforderlich ist für die Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung solcher Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.

Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

  2. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;

  3. Zahlungen an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 12 und 13 sowie natürliche Personen nach Anhang 14 aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.

Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfengesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.

Art. 17 Ausnahmebestimmungen betreffend gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen

Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Erfüllung bestehender Verträge;

  2. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder

    2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts.

Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Zahlung von Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ausflaggung von Schiffen anfallen;

  3. Finanzierung von Aktivitäten nach Artikel 2 Absatz 5.

Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse;

  2. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;

  3. Wahrung schweizerischer Interessen.

Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 1–3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

Art. 18 Ausnahmen von der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Bereich des Luftverkehrs

Die Sperrung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und das Verbot nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:

  1. die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder Chemieunfällen;

  2. die Durchführung von Flügen für die Teilnahme an Sitzungen, die zum Gegenstand haben, eine Lösung für die militärischen Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran zu finden;

  3. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;

  4. Durchführung von Flügen für die amtlichen Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c für die SSID-Nummern 80‑78476, 80‑78484, 80‑78492 bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach dem Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr erforderlich sind.

Footnotes

  1. [7] SR 0.748.127.192.68

Es kann Ausnahmen von der Sperrung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und vom Verbot nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.

Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD und mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Art. 19 Verbot von Transaktionen mit Häfen

Es ist verboten, indirekt oder direkt Transaktionen mit Häfen nach Anhang 15 zu tätigen.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:

  1. um einen Nothafen aus Gründen der maritimen Sicherheit, zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke anzulaufen;

  2. um ein Ereignis, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, dringend abzuwenden oder einzudämmen; oder

  3. um eine Naturkatastrophe zu bewältigen.

Art. 20 Meldepflicht betreffend gesperrte Vermögenswerte

Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 16 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

Gutschriften nach Artikel 16 Absatz 6 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Personen und Organisationen, die nach Artikel 18 Absatz 1 Personen und Organisationen nach Anhang 13 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

5. Abschnitt Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

Art. 21 Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers

Geldtransfers über 10 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.

Geldtransfers über 50 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation bedürfen einer Bewilligung des SECO. Das SECO erteilt die Bewilligung, sofern der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19968 oder das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19969 verstösst.

Footnotes

  1. [8] SR 946.202
  2. [9] SR 514.51

Die Meldung muss erfolgen oder das Bewilligungsgesuch gestellt werden durch den Finanzintermediär des Auftraggebers oder des Begünstigten oder, falls der Finanzintermediär nicht in der Schweiz ansässig ist, durch den Zahlungsempfänger oder den Auftraggeber.10

Footnotes

  1. [10] Die Berichtigung vom 10. Febr. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 64).

Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn:

  1. der Geldtransfer für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch Organisationen nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 erforderlich ist;

  2. die Bewilligung für einen Geldtransfer nach den Artikeln 2 Absätze 5 und 6, 3 Absatz 1, 4 Absatz 4, 5 Absätze 8 und 9, 14 Absatz 4, 17 Absätze 1–4 und 18 Absätze 2–4 erteilt worden ist.

Absatz 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke.

Art. 22 Verbotene Bankbeziehungen mit dem Iran

Banken ist es verboten:

  1. ein Konto bei einer iranischen Bank zu eröffnen;

  2. eine Korrespondenzbankbeziehung zu einer iranischen Bank aufzunehmen;

  3. eine Vertretung oder Zweigniederlassung im Iran zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft im Iran zu gründen;

  4. ein Joint Venture mit einer iranischen Bank zu gründen.

Iranischen Banken ist es verboten:

  1. in der Schweiz eine Vertretung oder eine Zweigniederlassung zu eröffnen oder eine Tochtergesellschaft zu gründen;

  2. eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats eingetragenen Bank zu erwerben.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des EFD und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 23 Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen

Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, indirekt oder direkt folgenden Personen oder Organisationen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

  1. der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;

  2. iranische Banken;

  3. natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Buchstabe a oder b handeln;

  4. juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person oder Organisation nach Buchstabe a, b oder c stehen.

Es ist verboten, für eine Person oder Organisation nach Absatz 1 Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.

Es ist verboten, eine Person oder Organisation nach Absatz 1 bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 24 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen, zu vermitteln, abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:

  1. der iranischen Regierung und deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;

  2. iranischen Personen oder Organisationen, die keine natürlichen Personen sind;

  3. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person oder Organisation nach Buchstabe a oder b handeln.

Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für iranische Personen oder Organisationen in der Schweiz sowie für diplomatische oder konsularische Vertretungen des Iran in der Schweiz.

Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für:

  1. Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen;

  2. Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.

Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden. Sie dürfen nicht verlängert oder erneuert werden, es sei denn die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind anwendbar.

6. Abschnitt Weitere Beschränkungen

Art. 25 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge

Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.

Es gilt nicht, wenn die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Die durch die Beschlagnahmung und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.

Art. 26 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz sind natürlichen Personen nach den Anhängen 11–13 verboten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für natürliche Personen nach Anhang 11 Ausnahmen bewilligen.

Es kann für natürliche Personen nach den Anhängen 12 und 13 Ausnahmen bewilligen:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. für die Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Iran;

  3. für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder

  4. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 27 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 201111 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, nach der Verordnung vom 14. Februar 200712 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 11. November 201513 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:

  1. iranische Personen oder Organisationen;

  2. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 11–13 und natürliche Personen nach Anhang 14;

  3. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.

Footnotes

  1. [11] [AS 2011 383; 2012 3869; 2013 255 Ziff. I 15, 955, 2155, 3285, 5499;2014 3055, 3365, 4697;2015 1369, 2727, 2843]
  2. [12] [AS 2007 403; 2008 1821, 4101; 2010 2879, 3569]
  3. [13] [AS 2016 59, 671 Ziff. I 12, 383, 1477, 1479, 3699; 2017 243, 2697; 2018 1657, 2421; 2019 1341, 1893, 4093; 2020 1411, 2831, 4933; 2021 248, 491, 589; 2022 316, 435; 2023 227, 236 Ziff. I 9, 555, 606, 817; 2024 177, 422, 616; 2025 41, 222, 231, 261, 514, 528 Ziff. I 8, 627]

7. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 28 Kontrolle und Vollzug

Das SECO vollzieht die Artikel 2–25 und 27.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

Das SEM vollzieht Artikel 26.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 29 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 2–10, 13–19, 21 Absatz 2 und 22–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Wer gegen die Artikel 11, 12, 20 und 21 Absatz 1 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

8. Abschnitt Automatische Übernahme und Veröffentlichung

Art. 30 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch in Anhang 11 übernommen.

Art. 31 Veröffentlichung

Der Inhalt der Anhänge 12–14 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 11. November 201514 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [14] [AS 2016 59, 671 Ziff. I 12, 383, 1477, 1479, 3699; 2017 243, 2697; 2018 1657, 2421; 2019 1341, 1893, 4093; 2020 1411, 2831, 4933; 2021 248, 491, 589; 2022 316, 435; 2023 227, 236 Ziff. I 9, 555, 606, 817; 2024 177, 422, 616; 2025 41, 222, 231, 261, 514, 528 Ziff. I 8, 627]

Art. 33 Übergangsbestimmungen

Artikel 7 Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.

Artikel 8 Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:

  1. Geschäfte, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor dem SECO gemeldet werden;

  2. Investitionen, die vor dem 12. Dezember 2025 im Iran getätigt wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden, sofern Transaktionen mindestens 20 Tage zuvor dem SECO gemeldet werden.

Artikel 9 Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 13. März 2026 erfüllt werden.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2025 um 23 Uhr in Kraft.

Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter fallen

(Art. 2 Abs. 1–3, 7 Abs. 3 und 14 Abs. 1 Bst. b)

A. Güter, Technologien und Software

  1. Güter, Technologien und Software nach Anhang 2 GKV15;

  2. Kernmaterialien nach Artikel 1 Absatz 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200416.

Footnotes

  1. [15] SR 946.202.1
  2. [16] SR 732.11

B. Sonstige Güter

Nummer der EU

Beschreibung

Referenznummer in Anhang 2 GKV

A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

II.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

  1. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz;

  2. Uran-Hohlkathodenlampen.

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500–650 nm.

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500–650 nm.

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser grösser als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm.

II.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

  1. Plomben;

  2. innenliegende Bestandteile;

  3. Ausrüstung für das Verschliessen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse.

0A001

II.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.

0A001j

1A004c

II.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226.

0B001c6

2A226

II.A0.008

Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.

0B001g5

6A005e

II.A0.009

Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas)

0B001g

6A005e2

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst.

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

  • Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung grösser/gleich 400 l/s;

  • Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung grösser als 200 m 3/h;

  • Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002f2

2B231

II.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heisse Zellen).

0B006

II.A0.013

Natürliches Uran, abgereichertes Uran oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.

0C001

II.A0.014

Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

A1. Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine

II.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nr. im Register des Chemical Abstract Service [CAS] 298‑07‑7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit grösser als 90 Gew.‑%.

II.A1.002

Fluorgas – CAS-Nr. 7782-41-4 – mit einer Reinheit von mindestens 95 %.

II.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.

1B225

II.A1.006

Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

1B231

1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C);

  2. mit einer Zugfestigkeit grösser/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).

1C002b4

1C202a

II.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (Initial Relative Permeability) grösser/gleich 120 000 und einer Dicke grösser/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm.

1C003a

II.A1.009

Faser- oder fadenförmige Materialien oder Prepegs wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Nummer II.A1.019a.

  1. faser- oder fadenförmige Materialien aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. spezifischer Modul grösser als 10 × 106 m,

    2. spezifische Zugfestigkeit grösser als 17 × 104 m;

  2. faser- oder fadenförmige Materialien aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. spezifischer Modul grösser als 3,18 × 106 m, oder

    2. spezifische Zugfestigkeit grösser als 76,2 × 103 m;

  3. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose Garne, Faserbündel (Rovings), Seile oder Bänder mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Repregs) aus faser- oder fadenförmigen Materialien aus Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder II.A1.010.b erfasst.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht faser- oder fadenförmige Materialien, erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b.

1C010a

1C010b

1C210a

1C210b

II.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder Kohlenstofffaser-Preforms wie folgt:

  1. hergestellt aus in Nummer II.A1.009 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien;

  2. kohlenstoffbeschichtete faser- oder fadenförmige Materialien in Epoxidharz-Matrix (Prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Grösse der Einzelmatten nicht grösser ist als 50 cm × 90 cm;

  3. Prepregs, erfasst in Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht faser- oder fadenförmige Materialien, erfasst in Unternummer 1C010e.

1C010e

1C210

II.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für Flugkörper, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.

1C107

II.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (Maraging Steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, geeignet für eine erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C).

Technische Anmerkung: Martensitaushärtender Stahl geeignet für umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216

II.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschl. Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser grösser/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und

  2. einer Masse grösser als 5 kg.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.

1C226

II.A1.014

Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.‑% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgrösse von kleiner 200 μm.

II.A1.015

Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.‑%.

II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl (Maraging Steel), soweit nicht nach Nummer 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten.

Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

  1. Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.‑%;

  2. Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von grösser/gleich 97 Gew.‑%;

  3. Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach Nummer 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

    1. Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.‑%,

    2. mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.‑%, oder

    3. mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.‑%.

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

  1. Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 %; und

  2. Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.

II.A1.019

Faser- oder fadenförmige Materialien oder Prepregs, die nicht nach diesem Anhang oder nach Anhang 2 (Nr. II.A1.009 oder II.A1.010) dieser Verordnung verboten oder nicht in Anhang 2 GKV aufgeführt sind, wie folgt:

  1. faser- oder fadenförmige Materialie aus Kohlenstoff;

Anmerkung: Buchstabe a erfasst keine Webwaren.

  1. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose Garne, Faserbündel (Rovings), Seile oder Bänder aus faser- oder fadenförmigen Materialien aus Kohlenstoff;

  2. endlose Garne, Faserbündel (Rovings), Seile oder Bänder aus Polyacrylnitril (PAN).

A2. Werkstoffbearbeitung

II.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

  1. Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung grösser/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften grösser/gleich 50 kN, gemessen am Prüftisch;

  2. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter Software, mit einer Echtzeit-Bandbreite grösser/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Buchstabe a erfassten Systemen;

  3. Schwingerreger (Shaker Units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von grösser/gleich 50 kN, gemessen am Prüftisch, und geeignet für die in Buchstabe a erfassten Systeme;

  4. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte grösser/gleich 50 kN, gemessen am Prüftisch, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Buchstabe a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Ein Prüftisch ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

II.A2.002

Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:

  1. Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit allen verfügbaren Kompensationen von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.

  1. Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Buchstabe a.

2B201b

2B001c

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

  1. Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse grösser als 3 kg,

    2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen grösser als 12 500 U/min,

    3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen, und

    4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse;

  2. Messgeräte (Indicator Heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Buchstabe a.

Technische Anmerkung: Messgeräte (Indicator Heads) werden auch als Auswuchtinstrumente bezeichnet.

2B119

II.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heissen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Durch‑die-Wand-Modifikation);

  2. Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Über‑die-Wand-Modifikation).

2B225

II.A2.006

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen grösser als 400 °C, wie folgt:

  1. Oxydationsöfen;

  2. Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

2B226

2B227

II.A2.007

Druckmessgeräte, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe; und

  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. Messbereich kleiner als 200 kPa und Messgenauigkeit kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert, oder

    2. Messbereich grösser/gleich 200 kPa und Messgenauigkeit kleiner (besser) als 2 kPa.

2B230

II.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom;

  2. Fluorpolymere;

  3. Glas oder Email;

  4. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel;

  5. Tantal oder Tantallegierungen;

  6. Titan oder Titanlegierungen; oder

  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c.

2B352c

II.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.‑% Nickel oder mehr.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d.

2B352d

II.A2.013

Drück- und Fliessdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft grösser als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fliessdrückfunktion als Fliessdrückmaschinen betrachtet.

II.A2.014

Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

Anmerkung: Siehe auch Anhang 2 Nummer III.A2.008.

  1. hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom,

    2. Fluorpolymeren,

    3. Glas oder Email,

    4. Grafit oder Carbon-Grafit,

    5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel,

    6. Tantal oder Tantallegierungen,

    7. Titan oder Titanlegierungen,

    8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder

  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014a.

Technische Anmerkung: Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.‑% oder mehr beträgt.

2B350e

II.A2.015

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

Anmerkung: Siehe auch Anhang 2 Nummer III.A2.009.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. hergestellt aus einem der folgenden Systeme:

    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom,

    2. Fluorpolymeren,

    3. Glas oder Email,

    4. Grafit oder Carbon-Grafit,

    5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel,

    6. Tantal oder Tantallegierungen,

    7. Titan oder Titanlegierungen,

    8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen,

    9. Siliziumkarbid,

    10. Titankarbid; oder

  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015a erfassten Materialien.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

II.A2.016

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

Anmerkung: Siehe auch Anhang 2 Nummer III.A2.010.

  1. hergestellt aus einem der folgenden Systeme:

    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom,

    2. Keramik,

    3. Ferrosiliziumguss,

    4. Fluorpolymeren,

    5. Glas oder Email,

    6. Grafit oder Carbon-Grafit,

    7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.‑% Nickel,

    8. Tantal oder Tantallegierungen,

    9. Titan oder Titanlegierungen,

    10. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen,

    11. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen,

    12. Aluminiumlegierungen; oder

  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016a erfassten Materialien.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350i

A3. Allgemeine Elektronik

II.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung grösser/gleich 5 kW, auch mit Sweeping; und

  2. Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227.

3A227

II.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse grösser/gleich 200 amu (Atomic Mass Units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder grösser, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

  1. induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

  2. Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

  3. Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

  4. Elektronenstoss-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;

  5. Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder

    2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen, damit ausgekleidet oder plattiert;

  6. Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

3A233

II.A3.003

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

  1. Mehrphasenausgang mit einer Leistung grösser/gleich 40 W;

  2. für den Betrieb im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2000 Hz; und

  3. Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.

Technische Anmerkung: Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

A6. Sensoren und Laser

II.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG).

II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich grösser/ gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17 000 nm und Bestandteile hierfür, einschliesslich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004b

II.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser grösser als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschliesslich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und «verformbare Spiegel» einschliesslich bimorphen Spiegeln.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f.

6A003

II.A6.004

Argonionen-Laser mit einer mittleren Ausgangsleistung grösser/gleich 5 W.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-Laser, erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a.

6A005a6

6A205a

II.A6.005

Halbleiter-Laser und Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. einzelne Halbleiter-Laser mit einer jeweiligen Ausgangsleistung grösser als 200 mW, in Mengen grösser als 100;

  2. Halbleiter-Laser-Arrays mit einer Ausgangsleistung grösser als 20 W.

Anmerkungen:

  1. Halbleiter-Laser werden gewöhnlich als «Laser»-Dioden bezeichnet.

  2. Diese Nummer erfasst nicht Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005b.

  3. Diese Nummer erfasst nicht Laser-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm–2000 nm.

6A005b

II.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-Laser und abstimmbare Halbleiter-Laser-Arrays mit einer Wellenlänge grösser/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-Laser, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-Laser-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.

Anmerkungen:

  1. Halbleiter-Laser werden gewöhnlich als Laser-Dioden bezeichnet.

  2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001h6 und 6A005b.

6A005b

II.A6.007

«Abstimmbare» Festkörper-Laser und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. Titan-Saphir-Laser;

  2. Alexandrit-Laser.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1.

6A005c1

II.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)Laser mit einer Ausgangswellenlänge grösser als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls grösser als 10 J.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) Laser, erfasst in Unternummer 6A005c2b.

6A005c2

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

  1. Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz grösser/gleich 1 kHz erlauben;

  2. die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

  3. Pockels-Zellen.

6A203b4c

II.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen grösser als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203c

II.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;

  2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 10 W und kleiner/gleich 30 W;

  3. einer Pulsfrequenz grösser als 1 kHz; und

  4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkungen:

  1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

  2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005.

6A205c

II.A6.012

Gepulste CO2-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm;

  2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz;

  3. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und

  4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d.

6A205d

II.A6.013

Kupferdampf-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm; und

  2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser/gleich 15 W.

6A005b

II.A6.014

Gepulste CO-Laser mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 5000 nm und kleiner/gleich 6000 nm;

  2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz;

  3. mittlere Ausgangsleistung grösser als 100 W; und

  4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1–5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweissen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer grösser ist als 200 ns.

A7. Luftfahrtelektronik und Navigation

II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in zivilen Luftfahrzeugen von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

    1. Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von Luftfahrzeugen, (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder Raumfahrzeugen, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

      1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h Circular Error Probable (CEP) nach normaler Ausrichtung, oder

      2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten grösser als 10 g;

    2. hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder Datenbankgestützten Navigationssystem (DBRN) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des DBRN von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m CEP;

    3. Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

      1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, oder

      2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (Non-Operating Shock Level) von grösser/ gleich 900 g über eine Zeitdauer von grösser/gleich 1 ms.

Anmerkung: Die in den Buchstaben a und b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

  1. zufallsverteilte Vibration (Input Random Vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

    1. konstante spektrale Leistungsdichte (Power Spectral Density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz, und

    2. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2000 Hz abfallend;

  2. Roll- und Gierrate grösser/gleich +2,62 rad/s (150°/s); oder

  3. Nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Ziffern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

  • 1. Buchstabe b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

  • 2. CEP bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

  • II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

  • III Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003

7A103

A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

II.A9.001

Sprengbolzen.

C. Sonstige Technologien und Software

Nummer der EU

Beschreibung

II.B.001

Technologien und Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten Güter erforderlich sind.

II.B.002

Technologie und Software, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang 2 aufgeführten Güter erforderlich sind.

Güter, Technologien und Software, die unter die Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter fallen

(Art. 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 14 Abs. 4)

A. Güter

Nummer der EU

Beschreibung

Referenznummer in Anhang 2 GKV

A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

III.A0.015

Handschuhfächer, besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung: «Handschuhfach» bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von aussen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen Schutz bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.

0B006

III.A0.016

Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.

0A001

0B001c

III.A0.017

Heliumleckdetektoren

0A001

0B001c

A1. Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine

III.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

  1. Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

  2. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.‑% gebundenes Fluor enthalten;

  3. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.‑% gebundenes Fluor enthalten;

  4. Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F®);

  5. Fluorelastomere (z. B. Viton®, Tecnoflon®);

  6. Polytetrafluorethylen (PTFE).

III.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschliesslich Personen-Dosimeter.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c.

1A004c

III.A1.020

Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Stahllegierungen geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 1200 MPa bei 293 K (20 °C); oder

  2. Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen «geeignet für» erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung: Stickstoffstabilisierter Duplexstahl besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

III.A1.021

Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.

1A002b1

III.A1.022

Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.‑% Nickel.

1C002c1a

III.A1.023

Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Der Ausdruck «Legierungen geeignet für» erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002b3

III.A1.024

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:

  1. Toluoldiisocyanat (TDI);

  2. Methylendiphenyldiisocyanat (MDI);

  3. Isophorondiiscocyanat (IPDI);

  4. Natriumperchlorat;

  5. Xylidin;

  6. hydroxyterminiertes Polyther (HTPE);

  7. hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE).

Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.

1C111

III.A1.025

Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:

  1. Perfluoroalkylether, (CAS-Nr. 60164-51-4);

  2. Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS‑Nr. 6991‑67‑9).

«Schmiermittel» bedeutet Öle und Flüssigkeiten.

1C006

III.A1.026

Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend grösstenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.‑% Beryllium.

1C002b

A2. Werkstoffbearbeitung

III.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

Anmerkung: Siehe auch Anhang 1 Nummer II.A2.014.

  1. rostfreiem Stahl.

Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom siehe Nummer II.A2.014a.

2B350e

III.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:

Anmerkung: siehe auch Anhang 1 Nummer II.A2.015.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus rostfreiem Stahl bestehen.

Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom siehe Nummer II.A2.015a.

Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350d

III.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus rostfreiem Stahl bestehen.

Anmerkung: siehe auch Anhang 1 Nummer II.A2.016.

Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.‑% Nickel und 20 Gew.‑% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350d

III.A2.017

Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:

  1. Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;

  2. Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.

Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.

2B001d

III.A2.018

Rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360‑2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.

2B006a

2B206a

III.A2.019

Rechnergesteuerte oder rechnergestützte Elektronenstrahlschweissmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1b

III.A2.020

Rechnergesteuerte oder rechnergestützte Laserschweiss- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1c

III.A2.021

Rechnergesteuerte oder rechnergestützte Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B001e1

III.A2.022

Vibrationsmessgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz.

2B116

III.A2.023

Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

2B231

2B350i

III.A2.024

Flügelzellenvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.

Anmerkung 1: Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügelzellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.

Anmerkung 2: Die Erfassung von Flügelzellenvakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind, richtet sich nach der Erfassung dieser anderen Ausrüstungen.

2B231

2B235i

0B002f

III.A2.025

Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1000 mm:

  1. HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air Filters);

  2. ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air Filters).

Anmerkung: Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.

2B352d

A3. Allgemeine Elektronik

III.A3.004

Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschliessen des Materials.

III.A3.005

Frequenzumwandler, Frequenzgeneratoren und drehzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr;

  2. Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr; und

  3. Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2 %.

Technische Anmerkung: Frequenzumwandler umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter.

Anmerkungen:

  1. Diese Nummer erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, sodass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.

  2. Diese Nummer erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.

3A225

0B001b13

A6. Sensoren und Laser

III.A6.012

Vakuum-Druckmesser mit elektrischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger.

Vakuum-Druckmesser umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer.

0B001b

III.A6.013

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

  1. Rasterelektronenmikroskope;

  2. Raster-Augur-Mikroskope;

  3. Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;

  4. Atomkraftmikroskope;

  5. Rasterkraftmikroskope;

  6. Ausrüstung und Detektoren,

besonders konstruiert zur Verwendung mit den in den Buchstaben a–e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

  1. Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);

  2. energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS); oder

  3. Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

6B

A7. Luftfahrtelektronik und Navigation

III.A7.002

Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher).

7A001

A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

III.A9.002

Kraftmessdosen, geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.

Technische Anmerkung: Kraftmessdosen bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.

9B117

III.A9.003

Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

  1. Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 mW;

  2. Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für in Buchstabe a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;

  3. Ausrüstung besonders konstruiert für die Entwicklung und Herstellung von in Buchstabe a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.

9A001

9A002

9A003

9B001

9B003

9B004

B. Technologien und Software

Nummer der EU

Beschreibung

Referenznummer in Anhang 2 GKV

III.B.001

Technologien und Software, die für die Verwendung der in Teil A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

1B225

(Art. 4 Abs. 1–4)

Güter, die unter die Verbote betreffend die Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression fallen

(Art. 5 Abs. 3–5)

  1. Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV17 und nicht von Anhang 3 GKV18 erfasst werden.

  2. Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:

    • 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

    • 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;

    • 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;

    • 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen;

    • 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

    • 2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

    Footnotes

    1. [17] SR 514.511
    2. [18] SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist auf folgender Internetseite zu finden: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
  3. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:

    • 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    • Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.

    • 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:

      1. Amatol;

      2. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

      3. Nitroglykol;

      4. Pentaerythrittetranitrat (PETN);

      5. Pikrylchlorid;

      6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

  4. Schutzausrüstung, die weder von Anhang 3 Nummer ML 13 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:

    • 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;

    • 4.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

  5. Andere Simulatoren als die von Anhang 3 Nummer ML 14 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.

  6. Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.

  7. Bandstacheldraht.

  8. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziffer 1 GKV erfasst werden.

  9. Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:

    • 9.1 Galgen und Fallbeile;

    • 9.2 elektrische Stühle;

    • 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;

    • 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;

  10. Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.

  11. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

    • 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.

    • 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

    • 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.

  12. Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Anhang 5 Ziffer 1 GKV erfasst werden.

    Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

  13. Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:

    • 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Anhang 5 Ziffer 1GKV erfasst werden.

    • Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;

    • 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);

    • 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

  14. Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

  15. Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Güter, Technologien oder Software, die unter die Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken fallen

(Art. 6 Abs. 1)

A. Ausrüstungen

  • – Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

  • – Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

  • – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

  • – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

  • – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

  • – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

  • – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:

    • IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

    • MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

    • IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

    • TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

  • – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks)

  • – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol)

  • – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

  • – Ferngesteuerte Forensikausrüstung

  • – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

  • – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

  • – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Buchstabe A

C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Buchstabe A

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

D. Ausnahmen

Ausgenommen von den Buchstaben A–C sind:

  1. Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

    1. Barverkauf,

    2. Versandverkauf,

    3. Verkauf über elektronische Medien, oder

    4. Telefonverkauf; oder

  2. Software, die allgemein zugänglich ist.

(Art. 7 Abs. 1 und 2)

Güter, Technologien und Software, die unter die Verbote betreffend die Lieferung von Gütern der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie fallen

(Art. 8 Abs. 1 und 2)

A. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1.A Ausrüstung

1

Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2

Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3

Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

4

Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5

Ventilaufbauten, Blowout-Preventer und Eruptionskreuze und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den API- und ISO-Spezifikationen für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

  1. Ein Blowout-Preventer ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.

  2. Ein Eruptionskreuz ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- oder Erdgasförderung zu kontrollieren.

  3. Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute bzw. die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

6

Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7

Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8

Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9

Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300 000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10

Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den API- und ISO-Spezifikationen für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich API- und ISO-Spezifikationen auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute bzw. die ISO‑Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11

Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1.B Prüf- und Inspektionsgeräte

1

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten oder formulierten Materialien.

2

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1.C Materialien

1

Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2

Zemente und andere Werkstoffe nach API- und ISO-Spezifikationen zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich API- und ISO-Spezifikationen auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute bzw. die ISO‑Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3

Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1.D Software

1

Software, besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

2

Software, besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3

Software, besonders entwickelt zur Verwendung in Rohölförderungs- und ‑verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1.E Technologie

1

Für die Entwicklung, Herstellung und Verwendung der von den Nummern 1.A.01–1.A.11 erfassten Ausrüstung unverzichtbare Technologie.

B. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2.A Ausrüstung

1

Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;

  2. Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

2

Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3

Coldbox und Coldbox-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung: «Coldbox-Ausrüstung» bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die Coldbox besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der Coldbox liegt unter –120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der Coldbox ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

4

Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter –120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

5

Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter –120 °C.

6

Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7

Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8

Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9

Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10

Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11

Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

12

Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

13

Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

  1. Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.‑% oder mehr;

  2. Edelstahl und Nickellegierungen mit einem PREN-Wert (Pitting Resistance Equivalent Number) über 33.

Technische Anmerkung: Der PREN-Wert ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

14

Molche und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Molche werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

15

Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

16

Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Festdachtanks;

  2. Schwimmdachtanks.

17

Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

18

Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

19

Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.B Prüf- und Inspektionsgeräte

1

Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

2

Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2.C Materialien

1

Diethylenglykol (CAS-Nr. 111-46-6), Triethylenglykol (CAS-Nr. 112-27-6).

2

N-Methylpyrrolidon (CAS-Nr. 872-50-4), Sulfolan (CAS-Nr. 126-33-0).

3

Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.

4

Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

  1. Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

  2. Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

  3. Kobalt-Molybdän- und Nickel-Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;

  4. Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5

Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung: Diese Nummer umfasst auch Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS‑Nr. 637‑92‑3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS‑Nr. 1634‑04‑4).

2.D Software

1

Software, besonders entwickelt zur Verwendung in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2

Software, besonders entwickelt zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Erdölraffinerien (einschl. deren Untereinheiten).

2.E Technologie

1

Technologie zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

2

Technologie zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren Technologie.

3

Technologie zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

4

Technologie, die zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen unverzichtbar ist.

5

Technologie zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

6

Technologie, die zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Raffinerien unverzichtbar ist, wie etwa:

6.1

Technologie zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin.

6.2

Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung.

6.3

Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

C. Petrochemische Industrie

3.A Ausrüstung

1

Reaktoren:

  1. besonders konstruiert zur Herstellung von Phosgen (CAS‑Nr. 506‑77‑4) und besonders konstruierte Bauteile hierfür,

  2. für die Phosgenierung, besonders konstruiert zur Herstellung von HDI, TDI und MDI und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren,

  3. besonders konstruiert zur Niedrigdruck-Polymerisierung (bis zu 40 bar) von Ethylen und Propylen und besonders konstruierte Bauteile hierfür,

  4. besonders konstruiert zum thermischen Cracken von EDC (Ethylebdichlorid) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren,

  5. besonders konstruiert zur Chlorinierung und Oxychlorinierung bei der Produktion von Vinylchlorid und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;

2

Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heisse konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;

3

Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elektrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;

4

Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5000 mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür;

5

Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder ‑kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders konstruierte Bauteile hierfür;

6

Zentrifugal- und Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 MW nach API-Spezifikation 610.

3.B Prüf- und Inspektionsgeräte

3.C Material

1

Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software.

2

Katalysatoren zur Herstellung von Monomern wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software.

3.D Software

1

Software, besonders entwickelt zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von in Teil 3.A genannter Ausrüstung;

2

Software, besonders entwickelt zur Verwendung in Methanolanlagen;

3.E Technologie

1

Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von GTL(Gas to Liquid)- oder GTP(Gas to Petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP-Anlagen.

2

Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak- und Methanolanlagen unverzichtbar ist.

3

Technologie zur Herstellung von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol).

Anmerkung: «Technologie» bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert.

Güter, die unter die Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte fallen

(Art. 9 Abs. 1)

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2709

Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh.

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, Slack Wax, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen. oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Güter, die unter die Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten fallen

(Art. 10 Abs. 1 und 2)

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

Güter, die den Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte und den Finanzierungsbeschränkungen im petrochemischen Bereich unterstehen

(Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Bst. c)

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2707.10

Benzol

2707.20

Toluol

2707.30

Xylol

2707.40

Naphthalin

2711.14

Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:

ex 2707.99

Phenole (mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 Gew.‑%)

2812.1094

Carbonylchlorid (Phosgen)

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung (Salmiakgeist)

2901.21

Ethylen

2901.22

Propen (Propylen)

2902.20

Benzol

2902.30

Toluol

2902.41

o-Xylol

2902.42

m-Xylol

2902.43

p-Xylol

2902.44

Xylol-Isomerengemische

2902.50

Styrol

2902.60

Ethylbenzol

2902.70

Cumol

2903.11

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903.29

ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

2903.81

1,2,3,4,5,6-Hexachlorocyclohexan (HCH [ISO]), einschliesslich Lindan (ISO, INN)

2903.82

Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

2903.89

Halogenderivate der cyclanischen, cyclenischen oder cycloterpenischen Kohlenwasserstoffe: andere

2903.91

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

2903.92

Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1‑Trichlor-2,2- bis(p-chlorphenyl)ethan)

2903.99

Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: andere

2905.11

Methanol (Methylalkohol)

2905.12

Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

2905.13

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

2905.31

Ethylenglykol (Ethandiol)

2907.11/19

Einwertige Phenole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.41

2,2’-Oxydiethanol (Diethylenglycol)

2909.43

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

2909.44

andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols

2909.49

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere

2910.10

Oxiran (Ethylenoxid)

2910.20

Methyloxiran (Propylenoxid)

2914.11

Aceton

2917.14

Maleinsäureanhydrid

2917.35

Phthalsäureanhydrid

2917.36

Terephthalsäure und ihre Salze

2917.37

Dimethylterephthalat

2926.10

Acrylnitril

ex 2929.10

Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)

ex 2929.10

Hexamethylendiisocyanat (HDI)

ex 2929.10

Toluoldiisocyanat (TDI)

3102 30

Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung

3901

Polyymere des Ethylens, in Primärformen

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a und b, 17 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2
sowie 27 Bst. b und 30)

Anmerkung

1. Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten19

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 4 und 5 Bst. c, 17 Abs. 3,
26 Abs. 1 und 3, 27 Bst. b sowie 31)

Footnotes

  1. [19] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/422 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten20

(Art. 16 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. c, 4 und 5 Bst. c, 17 Abs. 3, 20 Abs. 4,
26 Abs. 1 und 3, 27 Bst. b sowie 31)

Footnotes

  1. [20] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/422 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten21

(Art. 16 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. a, 4 und 5 Bst. c, 17 Abs. 3, 27 Bst. b sowie 31)

Footnotes

  1. [21] Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/422 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Häfen, die Transaktionsverboten unterliegen

(Art. 19 Abs. 1)

  • – Hafen von Amirabad

  • – Hafen von Anzali