946.231.172.7
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
vom 8. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
syrische Person oder Organisation:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, AS 2012 3489 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;
f. syrische Bank: 1. eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank, 2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien, 3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
2. Abschnitt Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.
Art. 3 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:
einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Die Verbote nach den Absätzen1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
Art. 4 Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.
Zur Erfüllung bestehender Verträge kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 5 Verbote betreffend die Stromerzeugung
Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen.
Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.
Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 ist verboten.
Zur Erfüllung bestehender Verträge kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen.
Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
Art. 7 Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.
Art. 8 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
Es ist verboten:
Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren.
für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
Art. 9 Verbote der Lieferung von Luxusgütern
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 8 nach Syrien sind verboten.
3. Abschnitt Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Das SECO kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
die Versorgung von Kredit- und Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften;
die Bedienung von Handelskrediten;
die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.
Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).
Art. 11 Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.
Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
syrische Banken;
natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
Es ist verboten, für eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.
Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien
Banken ist es verboten:
ein Konto bei einer syrischen Bank zu eröffnen;
eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank aufzunehmen;
eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
ein Jointventure mit einer syrischen Bank zu gründen.
Syrischen Banken ist es verboten:
eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;
eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank zu erwerben.
Art. 14 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
Absatz 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in der Schweiz und für die Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Schweiz.
Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.
4. Abschnitt Weitere Beschränkungen
Art. 15 Verbote betreffend Frachtflüge
Schweizer Flughäfen sind für alle von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge gesperrt, ausgenommen sind gemischte Passagier- und Frachtflüge.
Frachtflüge zu humanitären Zwecken sind gestattet.
Art. 16 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen von syrischen Personen oder Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde.
Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren:
aus erwiesenen humanitären Gründen;
zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
5. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 18 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2–
und 16.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht die Massnahmen betreffend die Frachtflüge nach Artikel 15.
Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 17.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 19 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 20 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 2–17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Absätzen1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Mai 20112 über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2012 in Kraft.
[AS 2011 2193 4483 4515 6269, 2012 1209 2339 3257]
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19983 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19974 (GKV) erfasst werden. 2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. 3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags. 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt: a. Amatol; b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN);
www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten.
e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. 5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür. 6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen3 und 5 GKV erfassten. 7 Bandstacheldraht. 8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. 9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz. 10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben. 11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind; 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen. 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6). 14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter. 15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Erdöl und Erdölprodukte
Bezeichnung
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Ausrüstung und Technologie gemäss Artikel 4
Allgemeine Hinweise 1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten. 2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. 3. Definitionen der Begriffe, die in «einfachen Anführungszeichen» stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA) 1. «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von verbotenen Gütern «unverzichtbar» ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist. 2. Nicht verboten ist «Technologie», die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde. 3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von «Technologie» gelten weder für «allgemein zugängliche» Informationen, «wissenschaftliche Grundlagenforschung» noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas 1. A. Ausrüstung 1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten. 3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen. 4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher. 5. Ventilaufbauten, «Blowout-Preventer» und «Eruptionskreuze» und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den «API- und ISO-Spezifikationen» für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen. Technische Anmerkungen: a) Ein «Blowout-Preventer» ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern. b) Ein «Eruptionskreuz» ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren. c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptions kreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern. 6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas. 7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen. 8.
Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl. 9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den «API- und ISO-Spezifikationen» für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion. 11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m 3 /min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte 1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/ oder formulierten Materialien. 2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden. 3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1. C. Materialien 1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch. 2. Zemente und andere Werkstoffe nach «API- und ISO-Spezifikationen» zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. 3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1. D. Software 1. «Software», besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2. «Software», besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen. 3. «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1. E. Technologie 1. Für die «Entwicklung», «Herstellung» und «Verwendung» der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung «unverzichtbare» «Technologie».
2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas 2. A. Ausrüstung 1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas; b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas. 2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 3. «Coldbox» und «Coldbox»-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1. «Coldbox-Ausrüstung» bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die «Coldbox» besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der «Coldbox» liegt unter –120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der «Coldbox» ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung. 4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter –120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter –120 °C. 6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe. 7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 8. Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten. 12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 13. Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien: a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr; b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem «PREN»-Wert («Pitting- Resistance-Equivalent Number») über 33. Der «PREN»-Wert («Pitting Resistance Equivalent Number») ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE 14. «Molche» und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. «Molche» werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden. 15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen. 16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Festdachtanks; b) Schwimmdachtanks. 17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas. 18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte 1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen. 2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
2. C. Materialien 1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6). 2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0). 3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen. 4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt: a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren; b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren; Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln; d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking. 5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin. Anmerkung: Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).
2. D. Software 1. «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen. 2. «Software», besonders entwickelt zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).
2. E. Technologie 1. «Technologie» zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen). 2. «Technologie» zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren «Technologie». 3. «Technologie» zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas. 4. «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen «unverzichtbar» ist. 5. «Technologie» zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen. 6. «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Raffinerien «unverzichtbar» ist, wie etwa: 6.1. «Technologie» zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin, 6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung, 6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder
zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung
Zolltarif-Nr. Bezeichnung
8406 81 Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW 8411 82 Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW ex 8501 Alle Elektromotoren und elektrischen Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5000 kVA
Ausrüstung, Technologie und Software
zu Überwachungszwecken
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für: a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) Verkauf über elektronische Medien oder iv) Telefonverkauf; b) Software, die allgemein zugänglich ist.
«Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken» umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstungen – Ausrüstung für tiefe Paketinspektion – Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
– IMSI5, MSISDN6, IMEI7 und TMSI8 Abhör- und Überwachungsausrüstung – Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von – Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP16/SMTP17 und – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen – Ferngesteuerte Forensikausrüstung – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP) B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung. C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung. Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
5 IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht. 6 MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient. 7 IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen. 8 TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird. 9 SMS: Short Message System 10 GSM: Global System for Mobile Communications 11 GPS: Global Positioning System 12 GPRS: General Package Radio Service 13 UMTS: Universal Mobile Telecommunication System 14 CDMA: Code Division Multiple Access 15 PSTN: Public Switch Telephone Networks 16 DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol 17 SMTP: Simple Mail Transfer Protocol 18 GTP: GPRS Tunneling Protocol
Edelmetalle und Diamanten
Zolltarifnummer Beschreibung
7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst 7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7109 Goldplattinierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7110 Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7012 Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden.
Anhang 719 (Art. 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 10 und 17 richten
A. Natürliche Personen
Bashar Al-Assad geboren am 11.9.1965 Präsident der Republik, Befehlsin Damaskus; geber und Anführer der Repression Diplomatenpass-Nr. gegen Demonstranten. Mahir (alias Maher) geboren am 8.12.1967; Befehlshaber der 4. Panzerdivision Al-Assad Diplomatenpass-Nr. 4138 des Heeres; Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei; der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Ali Mamluk geboren am 19.2.1946 Chef der syrischen Direktion für (alias Mamlouk) in Damaskus; allgemeine Nachrichtengewin- Diplomatenpass-Nr. 983 nung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Muhammad Ibra- geboren 1956 in Aleppo Innenminister. Als Minister der him Al-Sha’ar Regierung ist er mitverantwortlich (alias Mohammad für das gewaltsame Vorgehen des Ibrahim Al-Chaar) Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Atej (alias Atef, Ehemaliger Leiter der Direktion Atif) Najib für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Hafiz Makhluf geboren am 2.4.1971 Oberst und Leiter einer Abteilung (alias Hafez in Damaskus; in der Direktion Allgemeine Makhlouf) Diplomatenpass-Nr.
2246 Nachrichtengewinnung (Aussenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
19 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 16. Juli (AS 2012 4061), Ziff. I der V des WBF vom 13. Aug. 2012 (AS 2012 4375), vom 30. Aug. 2012 (AS 2012 4615) und vom 25. Okt. 2012, in Kraft seit 27. Okt. 2012 (AS 2012 5841).
7. Muhammad Dib geboren am20.5.1951 Leiter der Direktion für politische Zaytun (alias in Damaskus; Sicherheit; Beteiligung am gewalt- Mohammed Dib Diplomatenpass-Nr. samen Vorgehen gegen Demon- Zeitoun) D 000 00 13 00 stranten. 8. Amjad Al-Abbas Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 9. Rami Makhlouf geboren am 10.7.1969 Syrischer Geschäftsmann; Cousin in Damaskus; von Präsident Bashar Al-Assad; Reisepass-Nr. 454224 kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham Holding, Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime. 10. Abd Al-Fatah geboren 1953 in Hama; Leiter des syrischen militärischen Qudsiyah Diplomatenpass-Nr. Nachrichtendienstes; Beteiligung D0005788 an der Repression gegen die 11. Jamil Hassan Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung an der Repression gegen die 12. Rustum Ghazali geboren am 3.5.1953 Leiter des syrischen militärischen in Deraa; Nachrichtendienstes im Umland Diplomatenpass-Nr. von Damaskus; Beteiligung an der D 000 000 887 Repression gegen die Zivilbevölkerung. 13.
Fawwaz Al-Assad geboren am 18.6.1962 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an in Kerdala; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 88238 bevölkerung beteiligt. 14. Munzir Al-Assad geboren am 1.3.1961 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an in Lattakia; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 86449 und bevölkerung beteiligt. Nr. 842781 15. Asif Shawkat geboren am 15.1.1950 Stellvertretender Stabschef für in Al-Madehleh, Tartus Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung an der Repression gegen die 16. Hisham Ikhtiyar geboren 1941 Leiter des nationalen Sicherheitsbüros; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung. 17. Faruq Al Shar geboren am 10.12.1938 Vizepräsident Syriens. Beteiligung an der Repression gegen die 18. Muhammad Nasif geboren am 10.4.1937 Enger Berater des Regimes; Khayrbik (oder20.5.1937) in Hama; Beteiligung an der Repression Diplomatenpass-Nr. gegen die Zivilbevölkerung. 0002250
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./
19. Mohamed Hamcho geboren am20.5.1966; Syrischer Geschäftsmann und Reisepass-Nr. 002954347 lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engen Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das 20. Iyad (alias Eyad) geboren am 21.1.1973 Bruder von Rami Makhlouf und Makhlouf in Damaskus; Offizier in der Direktion für Reisepass-Nr. allgemeine Nachrichtengewin- N001820740 nung; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung. 21. Bassam Al Hassan Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung an der Repression gegen die 22. Dawud Rajiha Stabschef der Streitkräfte; verantwortlich für die militärische Beteiligung an der Repression gegen friedliche Demonstranten. 23. Ihab (alias Ehab, geboren am 21.1.1973 Präsident von Syriatel, die im Iehab) Makhlouf in Damaskus; Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % Reisepass-Nr. ihres Gewinns an die syrische N002848852 Regierung abführt. 24. Zoulhima Chaliche geboren 1951 oder 1946 Leiter der Schutzeinheit des (alias Dhu Al- in Kerdaha Präsidenten; Beteiligung am Himma Shalish) gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. 25.
Riyad Chaliche Direktor von Military Housing (alias Riyad Sha- Establishment; finanziert das lish) Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. 26. Mohammad Ali geboren am 1.9.1957 Brigadebefehlshaber; Generalbe- Jafari (alias Ja’fari, in Yazd, Iran fehlshaber des Korps der irani- Aziz; alias Jafari, schen Revolutionsgarden, beteiligt Ali; alias Jafari, an der Bereitstellung von Ausrüs- Mohammad Ali; tungen und Unterstützung für das alias Ja’fari, Mo- syrische Regime für das gewalthammad Ali; alias same Vorgehen gegen Demon- Jafari-Najafabadi, stranten in Syrien. Mohammad Ali)
27. Qasem Soleimani Generalmajor; Befehlshaber des (alias Qasim Korps der Iranischen Revolutions- Soleimany) garden (Qods-Einheit des IRGC), beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. 28. Hossein Taeb (alias geboren 1963 in Teheran, Stellvertretender Befehlshaber des Taeb, Hassan; alias Iran Korps der iranischen Revolutions- Taeb, Hosein; alias garden im Bereich Nachrichten- Taeb, Hossein; alias dienste, beteiligt an der Bereitstel- Taeb, Hussayn; lung von Ausrüstungen und alias Hojjatoleslam Unterstützung für das syrische Hossein Ta’eb) Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. 29. Khalid Qaddur Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime. 30. Ra’if Al-Quwatli Geschäftspartner von Mahir (alias Ri’af Al-Assad; verantwortlich für die Al-Quwatli; alias Verwaltung einiger seiner Ge- Raeef Al-Kouatly) schäftsinteressen; finanziert das 31. Mohammad Mufleh Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama; Beteiligung an der Repression gegen 32.
Tawfiq Younes Generalmajor; Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. 33. Mohammed geboren am 19.10.1932 Enger Verbündeter und Onkel Makhlouf in Latakia mütterlicherseits von Bashar und (alias Abu Rami) Mahir Al-Assad; Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. 34. Ayman Jabir geboren in Latakia Verbündeter von Mahir Al-Assad bei der Shabiha-Miliz; direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha- Miliz. 35. Ali Habib Mah- geboren 1939 in Tartous General. Ehemaliger Verteidimoud gungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen
Stellvertreter von Mahir Al-Assad; Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision. Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee. Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma «Nizar Oilfield Supplies»; Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter; Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. Brigadegeneral; Leiter der Abteilung 293 (innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus; Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus; Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten. (alias Jami Jami) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal. Stellvertretender Vizeminister; Al-Turkmani ehemaliger Verteidigungsminister; Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. Unterregionalsekretär der arabi- Bukhaytan schen sozialistischen Baath-Partei seit 2005; 2000–2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei; ehemaliger Gouverneur von Hama (1998–2000); enger Vertrauter von Präsident Bashar Al-Assad und von Mahir Al-Assad; massgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung.
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980; wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen. des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib. Brigadegeneral; Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen; Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte Zamrini des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs. (Adnuf) Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung); unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Brigadegeneral; Leiter der Direktion für allgemeinen Nachrichtendienst (GID) – Informationsabteilung; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Shabiha-Miliz; Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz- Gruppen. Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten; bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes.
Präsident der Industriekammer (Fares Shihabi) Aleppo; unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Bekannter Geschäftsmann, Nutzin Homs; niesser und Unterstützer des Syrischer Reisepass Nr. Regimes. Gründer der Akhras 0000092405 Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit. Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co. Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanlagen zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern. Ehemaliger Justizminister. Steht in Awwad Damaskus Verbindung mit dem syrischen Ehemaliger Informationsminister. Mahmoud Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen Generalmajor; Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte; verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Oberst; Leiter des syrischen militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera’a; verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera’a.
Ayyub Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte); verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Generalleutnant; Generalstabschef; verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. General; Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde; steht Mahir Al-Assad und Präsident Al-Assad nahe; ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. General; Sicherheitschef der 4. Division; Berater von Mahir Al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich. Leitet die Milizen der Familie Berri; verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen. Mitglied der syrischen Cyber- Armee; ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen; verantwortlich für die Anwendung von Zivilist; Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte); ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens
Mitglied der syrischen Cyber- Armee; ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen; verantwortlich für die Anwendung von Bataillonskommandeur in der 4. Division; verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor. Generalmajor; Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs. Rechtsberater, Financier und 1959 in Damaskus. Beauftragter von Rami Makhlouf Adresse: Kasaa, rue und Khaldoun Makhlouf; zusam- Anwar al Attar, al-Midani- men mit Bashar Al-Assad an der Gebäude, Damaskus. Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia beteiligt; Syrischer Reisepass Nr. unterstützt das Regime finanziell. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014. Generalstabschef (Logistik and Versorgung); verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte; verantwortlich für die Anwendung von Finanzminister. Als Minister der Jleilati Damaskus Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des
74. Dr. Mohammad geboren 1956 in Aleppo Ehemaliger Minister für Wirtschaft Nidal Al-Shaar und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und 75. Fahid Al-Jassim Generalleutnant und Stabschef; als 76. Ibrahim Al-Hassan Generalmajor und Stellvertretender Stabschef; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs 77. Khalil Zghraybih Brigadegeneral der 14. Division; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 78. Ali Barakat Brigadegeneral der 103. Brigade der Division der republikanischen Garde; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 79. Talal Makhluf Brigadegeneral der 103. Brigade der Division der republikanischen Garde; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 80. Nazih Hassun Brigadegeneral; Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe; als 81. Maan Jdiid Hauptmann der Präsidentengarde; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 82. Muahmamd Division politische Sicherheit; als Al-Shaar Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 83. Khald Al-Taweel Division politische Sicherheit; als 84. Ghiath Fayad Division politische Sicherheit; als 85.
Jawdat Ibrahim Safi Brigadegeneral; Befehlshaber des 154. Regiments; erteilte den Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo’adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen.
Durgham 4. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo’adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu Generalmajor; Befehlshaber des moud Ramadan 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schiessen. Jarad 132. Brigade; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schiessen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen. man 3. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu Sultan 65. Brigade; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu militärischen Operationen in Idlib; erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schiessen. Sondereinsatzkräfte; befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst («Muchabarat») zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal. Brigadegeneral; Befehlshaber im 45. Regiment; Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib. Brigadegeneral; Befehlshaber im 45. Regiment; Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schiessen.
134. Brigade; erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schiessen. Brigadegeneral; Befehlshaber des 555. Regiments; Erteilte den Mo’adamiyeh zu schiessen. Brigadegeneral; erteilte den Al-Herak zu schiessen. Brigadegeneral; erteilte den Al-Herak zu schiessen. 106. Brigade, Präsidentengarde; erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschliessend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma. Hassan 5. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schiessen. Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen); verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda. Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktion für allgemeine Sicherheit); verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa. Leiter der Ermittlungsabteilung Khattib (Direktion für politische Sicherheit); verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Leiter der Operationsabteilung Ibrahim (Direktion für politische Sicherheit); verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
Brigadegeneral; seit April 2012 Nasser Al-Ali) Leiter des Standorts Deraa (ehemaliger Direktor der Abteilung «Homs») des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Eigentümer des Transportunter- Mahran) Khwanda Reisepässe: Nr. 3298 858, nehmens Qadmous Transport Co.; gültig bis 9.5.2004; unterstützt logistisch die regie- Nr. 001452904, gültig bis rungsfreundlichen Milizen 29.11.2011; («Schabbihas») bei der gewaltsa- Nr. 006283523, gültig bis men Unterdrückung der Zivilbe- 28.6.2017. völkerung. Premierminister und ehemaliger Al-Halqi Provinz Daraa Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Minister für Angelegenheiten der Azzam (alias Provinz Sweida Präsidentschaft. Als Minister der Mansur Fadl Allah Regierung ist er mitverantwortlich Azzam) für das gewaltsame Vorgehen des Minister für Telekommunikation Ghani Sabouni Damaskus und Technologie. Als Minister der (alias Imad Abdul Regierung ist er mitverantwortlich Ghani Al Sabuni) für das gewaltsame Vorgehen des Ehemaliger Minister für Öl und Bukamal, Deir Ezzor mineralische Ressourcen. Steht in Ehemaliger Minister für Industrie. Damaskus Steht in Verbindung mit dem 112 Dr. Saleh Al- geboren 1964 in der Ehemaliger Minister für Bildung. Rashed Provinz Aleppo Steht in Verbindung mit dem
Ehemaliger Minister für Verkehr. Provinz Hama Steht in Verbindung mit dem Mutter von Präsident Al-Assad. (alias Anisah Al- Geburtsname: Makhlouf Angesichts der engen persönlichen Assad) Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. Schwester von Bashar Al-Assad (alias Bushra und Ehefrau von Asif Shawkat, Shawkat) dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfiguren des syrischen Regimes profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. Ehefrau von Bashar Al-Assad. (alias Asma Fawaz London, UK; Angesichts der engen persönlichen Al Akhras) Reisepass Nr. 707512830, Beziehung und inhärenten finangültig bis 22.9.2020; ziellen Beziehung zum syrischen Geburtsname: Al Akhras Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden. Ehefrau von Maher Al-Assad; (alias Manal Al Damaskus; profitiert als solche vom Regime Ahmad) Syrischer Reisepass und ist eng mit diesem verbunden. Nr. 0000000914; Geburtsname: Al-Jadaan Minister für Elektrizität. Als Deeb Khamis (alias 1961 in der Nähe von Minister der Regierung ist er Imad Mohammad Damaskus mitverantwortlich für das gewalt- Dib Khamees) same Vorgehen des Regimes Stellvertretender Premierminister Ghalawanji für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes
120. Joseph Suwaid geboren 1958 in Staatsminister. Als Minister der (alias Joseph Jergi Damaskus Regierung ist er mitverantwortlich Sweid) für das gewaltsame Vorgehen des 121. Ghiath Jeraatli geboren 1950 in Salamiya Ehemaliger Staatsminister. Steht in 122. Eng Hussein geboren 1957 in Hama Staatsminister. Als Minister der Mahmoud Farzat Regierung ist er mitverantwortlich (alias Hussein für das gewaltsame Vorgehen des Mahmud Farzat) Regimes gegen die Zivilbevölkerung. 123. Yousef Suleiman geboren 1956 in Hasaka Ehemaliger Staatsminister. Steht in Al- Ahmad Verbindung mit dem Regime und 124. Hassan al-Sari geboren 1953 in Hama Ehemaliger Staatsminister. Steht in 125. Mazen al-Tabba geboren am 1.1.1958 in Geschäftspartner von Ihab Makh- Damaskus; louf und Nizar Al-Assad; gemein- Syrischer Reisepass sam mit Rami Makhlouf Miteigen- Nr. 004415063, gültig bis tümer des Devisenunternehmens 6.5.2015 Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt. 126. Adib Mayaleh geboren 1955 in Daraa Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes. 127. … 128. … 129.
Bouthaina Shaaban geboren 1953 in Homs, Politische Beraterin und Medien- (alias Buthaina Syrien beraterin des Präsidenten seit Juli Shaaban) 2008 und in dieser Eigenschaft am Bevölkerung beteiligt. 130. Sha’afiq Masa Brigadegeneral; Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.
Abteilung 291 (Damaskus) des Brigadegeneral; stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Mohammed) Abteilung 235, sogenannte «Paläs- Khallouf (alias tina-Abteilung» (Damaskus) des Abou Ezzat) Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Generalmajor; Direktor der Abteilung «Latakia» des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. und Ermordung inhaftierter Regimegegner. Mahmoud Abteilung «Bab Touma (Damaskus)» des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Abteilung «Homs» des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung Oberst; Direktor der Abteilung «Deraa» (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die
Oberst; Direktor der Abteilung «Latakia» des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Abteilung «Latakia» des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Abteilung 285 (Damaskus) des (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Brigadegeneral; seit April 2012 Direktor der Abteilung «Homs» (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Brigadegeneral; Leiter des Standorts der Abteilung «Latakia» des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.
Direktor der für externe Sicherheit Jarroucheh zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Massnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. Mitglied der syrischen Sicher- (alias Ahmed 1. Februar 1948 heitsdienste seit Beginn der 70er Salem; alias Ahmed Jahre; beteiligt an der Bekämpfung Salem Hassan) von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, welcher bereits früher den Sanktionsmassnahmen unterstellt wurde . Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst. General; Leiter der Abteilung Ismail Geburtsort: «Operationen» des Nachrichten- Derikich, Region Tartous. dienstes der Luftwaffe; leitet gemeinsam mit der Abteilung «Sondereinsätze» die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe an, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärische Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.
General; Absolvent der Kriegsaka- (alias Amis al Ashi; demie von Aleppo, Leiter der alias Ammar Aachi; Informationsabteilung der Nachalias Amer Ashi) richtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt. General; Vertrauter von Maher Nasr (oder: al-Assad, des jüngeren Bruders des Mohammed Ali Präsidenten. Hat den grössten Teil Naser) seiner Karriere bei den Republikanischen Garden verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt hat. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. General; Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner. General a.D. und langjähriges Jahre (wahrscheinlich Kadermitglied des Nachrichten- 1947). dienstes der Luftwaffe, dessen Geburtsort: Leitung er zu Beginn der Jahre Bastir, Region Jableh. 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt. Leitet seit fast 20 Jahren das (alias Abou Sami) Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner
Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die Vize-Ministerpräsident, Minister Mo’allem für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die Generalmajor. Verteidigungsmi- Freij nister und militärischer Befehlshaber. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime. Minister für religiöse Stiftungen. Abdul Sattar Al Als Regierungsminister mitver- Sayed antwortlich für die gewaltsame Tourismusminister. Als Regiemad Al Nasser rungsminister mitverantwortlich Minister für Wasserressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Minister für Landwirtschaft und Al Abdallah Agrarreform. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die Minister für Höhere Bildung. Als Yahiya Mo’alla Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime. Bildungsminister. Als Regie- Wez rungsminister mitverantwortlich
Minister für Wirtschaft und Mohabak Aussenhandel. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die Verkehrsminister. Als Regie- Ibraheem Sa’iid rungsminister mitverantwortlich Minister für Wohnungswesen und Assaf Städtebau. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime. Minister für öffentliche Arbeiten. Siba’ii Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Minister für Erdöl- und Mineral- Hneidi ressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die Kultusministerin. Als Regiehaweh rungsministerin mitverantwortlich Minister für Arbeit und Soziales. hammad Zakaria Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Informationsminister. Als Regie- Zu’bi rungsminister mitverantwortlich Industrieminister. Als Regie- Sikhny rungsminister mitverantwortlich
173. Najm Hamad Al Justizminister. Als Regierungsmi- Ahmad nister mitverantwortlich für die 174. Dr. Abdul Salam Al Gesundheitsminister. Als Regie- Nayef rungsminister mitverantwortlich 175. Dr. Ali Heidar Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime. 176. Dr. Nazeera Farah Staatsministerin für Umweltange- Sarkees legenheiten. Als Regierungsministerin mitverantwortlich für die 177. Mohammad Turki Staatsminister. Als Regierungsmi- Al Sayed nister mitverantwortlich für die 178. Najm-eddin Khreit Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die 179. Abdullah Khaleel Staatsminister. Als Regierungsmi- Hussein nister mitverantwortlich für die 180. Jamal Sha’ban Staatsminister. Als Regierungsmi- Shaheen nister mitverantwortlich für die 181. Suleiman Maarouf im Besitz eines britischen Geschäftsmann, der der Familie (alias Sulayman Reisepasses des Präsidenten Assad nahe steht. Mahmud Ma’ruf, Anteilseigner der gelisteten Fern- Sleiman Maarouf, sehanstalt Dounya TV. Steht Mahmoud Solei- Muhammad Nasif Khayrbik nahe, man Maarouf) der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime.
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./
182. Raza Othman Ehefrau von Rami Makhlouf. Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als dessen Ehefrau mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.
B. Unternehmen und Organisationen Name Adresse Gründe
1. Bena Properties Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. 2. Al Mashreq Postfach 108, Damaskus Kontrolliert von Rami Makhlouf; Investment Fund Tel.: +963 11 2110059, finanziert das Regime. (Amif) (alias +963 11 2110043; Sunduq Al Mashrek Fax: +963 933 333149 Al Istithmari) 3. Hamcho Internatio- Bagdad-Strasse, Postfach Kontrolliert von Mohamed nal (alias Hamsho 8254, Damaskus; Hamcho; finanziert das Regime. International Tel.: +963 11 2316675; Group) Fax: +963 11 2318875; www.hamshointl.com info@hamshointl.com; hamshogroup@yahoo.com 4. Military Housing Unternehmen für öffentliche Establishment Arbeiten, kontrolliert von Riyad (alias Milihouse) Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das 5. Direktion für Unmittelbar an der Repression politische Sicherheit beteiligte staatliche Stelle Syriens. 6. Direktion für Unmittelbar an der Repression allgemeinen Nach- beteiligte staatliche Stelle Syriens. richtendienst 7. Direktion für Unmittelbar an der Repression militärischen beteiligte staatliche Stelle Syriens. Nachrichtendienst 8. Nachrichtendienst Unmittelbar an der Repression der Luftwaffe beteiligte staatliche Stelle Syriens.
Name Adresse Gründe
9. Qods-Einheit des Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist IRGC (alias Quds- eine Spezialeinheit des Korps der Einheit) iranischen Revolutionsgarden (IRGC); die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien; 10. Mada Transport Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das Cham – Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: +963 11 9962 11. Cham Investment Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das Group Cham Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: +963 11 9962 12. Real Estate Bank Insurance Bldg. Yousef Im staatlichen Eigentum stehende Al-azmeh sqr., Damaskus, Bank, die das Regime finanziell P.O.Box: 2337 Damaskus; unterstützt. Tel.: +963 11 2456777 und 2218602; Fax: +963 11 2237938 und 2211186; Publicrelations@reb.sy; Website: www.reb.sy 13. Addounia TV (alias Tel.: +963 11 5667274, Aufstachelung zur Gewalt gegen Dounia TV) +963 11 5667271; die Zivilbevölkerung in Syrien. Fax: +963 11 5667272; http://www.addounia.tv 14.
Cham Holding Cham Holding, Building Unter der Kontrolle von Rami Daraa Highway, Ashrafiy- Makhlouf; grösste Holdinggesellat Sahnaya Rif Dimashq, schaft Syriens, zieht Nutzen aus P.O Box 9525; dem Regime und unterstützt es. Tel.: +963 11 9962, +963 11 66814000, +963 11 6731044; Fax: +963 11 673274; info@chamholding.sy www.chamholding.sy 15. El-Tel Co. (alias El- Dair Ali Jordan Highway, Herstellung und Lieferung von Tel Middle East P.O. Box 13052, Damas- Kommunikations- und Fernlei- Company) kus; tungsmasten und anderer Ausrüs- Tel.: +963 11 2212345; tung für das syrische Militär. Fax: +963 11 44694450; sales@eltelme.com; www.eltelme.com
Name Adresse Gründe
Anschrift: Daa’ra High- Bau von Kasernen, Grenzposten ons Co. way, Damaskus; und anderen Gebäuden für militäri- Tel.: +963 11 6858111; sche Zwecke. Mobiltel.: +963 933 240231 Anschrift: Adra Free Zone Investitionen in örtliche Rüstungs- (alias Soroh Al Area Damaskus; projekte, Herstellung von Waffen- Cham Company) Tel.: +963 11 5327266; teilen und dazugehörigen Erzeug- Mobiltel: nissen; zu 100 % im Eigentum von +963 933 526812, Rami Makhlouf. +963 932 878282; Fax: +963 11 5316396; sorohco@gmail.com; http://sites.google.com/ site/sorohco Thawra Street, Unter der Kontrolle von Rami Ste Building 6. Etage, Makhlouf; unterstützt das Regime P.O. Box 2900; finanziell: zahlt im Rahmen seines Tel.: +963 11 6126270; Lizenzvertrags 50 % seines Fax: +963 11 23739719; Gewinns an die Regierung. info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/ Zweigstelle Damaskus, Im staatlichen Eigentum stehende of Syria Postfach 2231, Moawiya Bank, die das Regime finanziell St., Damaskus; unterstützt. Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus; Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo; SWIFT/BIC CMSY SYDA; Alle Filialen weltweit;Website: http://cbs-bank.sy/Enindex.php; Tel.: +963 11 2218890; Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy Al Qudsi building, 2nd Fernsehkanal, der sich an Desin- Floor, Baramkeh, Damas- formationskampagnen und Aufkus; stachelung zu Gewalt gegen Tel: +963 11 2260805; Demonstranten beteiligt. Fax: +963 11 2260806 E- Mail: mail@champress.com www.champress.net
Name Adresse Gründe
21. Al Watan Al Watan Newspaper, Tageszeitung, die sich an Desin- Damaskus, Duty Free formationskampagnen und Auf- Zone; stachelung zu Gewalt gegen Tel.: +963 11 2137400; Demonstranten beteiligt. Fax: +963 11 2139928 22. Centre d’études et Barzeh Street, PO Box Unterstützt die syrische Armee bei de recherches syrien 4470, Damaskus der Beschaffung von Ausrüstung, (CERS) (alias die unmittelbar zur Überwachung CERS, Centre von Demonstranten und Repression d’Etude et de gegen Demonstranten dient. Recherche Scientifique; alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; alias Centre de Recherche de Kaboun 23. Business Lab Maysat Square Al Rasafi Scheinfirma, die zur Beschaffung Street Bldg. 9, von sensibler Ausrüstung für das PO Box 7155, Damaskus; CERS dient. Tel.: +963 11 2725499; Fax: +963 11 2725399 24. Industrial Solutions Baghdad Street 5, Scheinfirma, die zur Beschaffung PO Box 6394, Damaskus; von sensibler Ausrüstung für das Tel./Fax: +963 11 4471080 CERS dient. 25. Mechanical Const- PO Box 35202, Scheinfirma, die zur Beschaffung ruction Factory Industrial Zone, von sensibler Ausrüstung für das (MCF) Al- Qadam Road, CERS dient. Damaskus 26. Syronics – Syrian Kaboon Street, PO Box Scheinfirma, die zur Beschaffung Arab Co. for Elect- 5966, Damaskus; von sensibler Ausrüstung für das ronic Industries Tel.: +963 11 5111352; CERS dient. Fax: +963 11 5110117 27.
Handasieh – Orga- PO Box 5966, Abou Bakr Scheinfirma, die zur Beschaffung nization for Engi- Al Seddeq Str., Damaskus, von sensibler Ausrüstung für das neering Industries PO Box 2849, Al Mouta- CERS dient. nabi Street, Damaskus, PO Box 21120, Baramkeh, Damaskus; Tel.: +963 11 2121816, +963 11 2121834, +963 11 2214650, +963 11 2212743, +963 11 5110117 28. Syria Trading Oil Prime Minister Building, Im staatlichen Eigentum stehendes Company (Sytrol) 17 Street Nissan, Damas- Unternehmen mit Zuständigkeit für kus die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien; unterstützt das Regime finanziell.
Name Adresse Gründe
29. General Petroleum New Sham- Building of Im staatlichen Eigentum stehendes Corporation (GPC) Syrian Oil Company, Erdölunternehmen; unterstützt das PO Box 60694, Regime finanziell. Damaskus PO Box: 60694; Tel.: +963 11 3141635; Fax: +963 113141634; E-Mail: info@gpc-sy.com 30. Al Furat Petroleum Dummar - New Sham - Zu 50 % im Eigentum von GPC Company Western Dummer 1st. stehendes Joint Venture; unterstützt Island, Property 2299, das Regime finanziell. AFPC Building; PO Box 7660, Damaskus; Tel.: +963 11 6183333, +963 11 31913333; Fax: +963 11 6184444, +963 11 31914444; Email: afpc@afpc.net.sy 31. Industrial Bank Dar Al Muhanisen Buil- Staatliche Bank; beteiligt sich an ding, 7th Floor, Maysaloun der Finanzierung des Regimes. Street, P.O. Box 7572 Damaskus; Tel.: +963 11 222 8200, +963 11 222 7910; Fax: +963 11 222 8412 32. Popular Credit Dar Al Muhanisen Buil- Staatliche Bank; beteiligt sich an Bank ding, 6th Floor, Maysaloun der Finanzierung des Regimes. Street, Damaskus; Tel. +963 11 222 7604, +963 11 221 8376; Fax: +963 11 221 0124 33. Saving Bank Al- Furat St., Merjah, P.O. Staatliche Bank; beteiligt sich an Box: 5467, Damaskus; der Finanzierung des Regimes. Tel.: +963 222 8403; Fax: +963 224 4909, +963 245 3471; E-Mail: s.bank@scsnet.org, post-gm@ net.sy 34.
Agricultural Coope- Agricultural Cooperative Staatliche Bank; beteiligt sich an rative Bank Bank Building, Tajhez, der Finanzierung des Regimes. P.O. Box 4325, Damaskus; Tel.: +963 11 221 3462, +963 11 222 1393; Fax: +963 11 224 1261; www.agrobank.org
Name Adresse Gründe
35. Syrian Lebanese Syrian Lebanese Commer- Tochtergesellschaft der Commer- Commercial Bank cial Bank Building, 6th cial Bank of Syria.; beteiligt sich Floor, Makdessi Street, an der Finanzierung des Regimes. Hamra, P.O. Box 11-8701, Beirut, Libanon; Tel.: +961 1 741666; Fax: +961 1 738228; +961 1 753215, +961 1 736629; Website: www.slcb.com.lb 36. Deir ez-Zur Petro- Dar Al Saadi Building 1st, Joint Venture von GPC; leistet leum Company 5th, and 6th Floor, Zillat finanzielle Unterstützung für das Street, Mazza Area, P.O. Regime. Box 9120, Damaskus; Tel.: +963 11 662 1175, +963 11 662 1400; Fax: +963 11 662 1848 37. Ebla Petroleum Head Office Mazzeh Villat Joint Venture von GPC; leistet Company Ghabia, Dar Es Saada 16, finanzielle Unterstützung für das P.O. Box 9120, Damaskus; Regime. Tel.: +963 11 669 1100 38. Dijla Petroleum Building No. 653, 1st Joint Venture von GPC; leistet Company Floor, Daraa Highway, finanzielle Unterstützung für das P.O. Box 81, Damaskus Regime. 39. Syrian Petroleum Anschrift: Dummar Staatliche Erdölgesellschaft. company Province, Expansion Unterstützt das syrische Regime Square, Island 19 - Buil- finanziell. ding 32, P.O. BOX: 2849 oder 3378; Tel.: +963 11 3137935 oder 3137913; Fax: +963 11 3137979 oder 3137977; spccom1@scs-net.org oder spccom2@scs-net.org Website: www.spc.com.sy oder www.spc-sy.com 40.
Mahrukat Company Hauptsitz: Al Adawi st., Staatliche Erdölgesellschaft. (The Syrian Com- Petroleum building, Unterstützt das syrische Regime pany for the Storage Damaskus; finanziell. and Distribution of Tel.: +963 11 44451348, Petroleum Products) 4451349; Fax: +963 11 4445796; mahrukat@net.sy; http://www. mahrukat.gov.sy/indexeng.php
Name Adresse Gründe
Unterstützt das syrische Regime tion of Tobacco Damaskus, Syrien finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.
Leistet finanzielle Unterstützung Syriens (Central Postanschrift: Altjeda al für das Regime. Bank of Syria) Maghrebeh square, Damaskus, P.O.B. 2254 Unmittelbar an der Repression ministerium Damaskus; beteiligtes Ressort der syrischen Tel.: +963 11 7770700 Regierung Unmittelbar an der Repression Damaskus; beteiligtes Ressort der syrischen Tel.: +963 11 2219400, Regierung +963 11 2219401, +963 11 2220220, +963 11 2210404 Ressort der syrischen Regierung Nationale Sicherheit und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äusserster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen. SIIB agiert als Fassade für die Islamic Bank (SIIB) International Islamic bank, Commercial Bank of Syria und (alias Syrian Inter- Main Highway Road, Al ermöglicht dieser somit die Umgenational Islamic Mazzeh Area, P.O. Box hung der Sanktionen. Bank; alias SIIB) 35494, Damaskus, Syrien Neben ihrer Mitarbeit mit der Zweitanschrift: P.O. Box Commercial Bank of Syria zur 35494, Mezza'h Vellat Umgehung von Sanktionen hat die Sharqia'h, neben dem SIIB 2012 mehrere Auszahlungen Konsulat Saudi-Arabiens, erheblicher Beiträge an eine andere Damaskus, Syrien bereits sanktionierte Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert. Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen.
Name Adresse Gründe
48. General Organisa- Al Oumaween Square, Staatliche Rundfunk- und Fernsehtion of Radio and P.O. Box 250, Damaskus, anstalt, die dem syrischen Ministe- TV Syrien; rium für Information nachgeordnet (alias Syrian Direc- Tel.: +963 11 2234930 ist und in dieser Funktion die torate General of Informationspolitik dieses Ministe- Radio & Television riums unterstützt und fördert. Est; alias General Betreibt Syriens staatliche Fernseh- Radio and Televi- sender (zwei Kabelsender und ein sion Corporation; Satellitensender) sowie staatliche alias Radio and Rundfunksender. GORT hat zu Television Corpora- Gewalt gegen die Zivilbevölkerung tion; alias GORT) in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt. 49. Syrian Company for Banias Industrial Area, Staatliche Ölgesellschaft Syriens. Oil Transport Latakia Entrance Way, Leistet finanzielle Unterstützung (alias Syrian Crude Box 13, Banias, Syria; für das Regime. Oil Transportation Website: Company; alias www.scot-syria.com; «SCOT»; alias E-Mail: «SCOTRACO») scot50@scs-net.org 50. Drex Technologies Eintragungsdatum: Drex Technologies ist vollständig S.A. 4. Juli 2000 im Besitz von Rami Makhlouf, der Eintragungsnummer: wegen finanzieller Unterstützung 394678 des syrischen Regimes bereits früher den Sanktionsmassnahmen Direktor: Rami Makhlouf unterstellt wurde.
Rami Makhlouf Eingetragener Vertreter: nutzt Drex Technologies zur Mossack Fonseca & Co Begünstigung und Verwaltung (BVI) Ltd seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das auch den Sanktionsmassnahmen unterstellt wurde, weil dieses das syrische Regime finanziell unterstützt. 51. Cotton Marketing Anschrift: Bab Al-Faraj Staatliches Unternehmen. Unter- Organisation P.O. Box 729, Aleppo stützt das syrische Regime finan- Tel.: +963 21 223 9495, ziell. +963 21 223 9496, +963 21 223 9497, +963 21 223 9498 Cmo-aleppo@mail.sy www.cmo.gov.sy 52. Syrian Arab Airli- Al-Mohafazeh Square, Vom Regime kontrolliertes öffentnes (alias SAA, P.O. Box 417, liches Unternehmen. Unterstützt alias Syrian Air) Damascus, Syria das syrische Regime finanziell. Tel: +963112240774
Name Adresse Gründe
Eingetragen in Luxemburg Wirtschaftlicher Eigentümer der Holding S.A. unter der Nummer Drex Technologies Holding S.A. B77616; Anschrift des ist Rami Makhlouf, der wegen ehemaligen Sitzes: finanzieller Unterstützung des 17, rue Beaumont, syrischen Regimes in die Sankti- L-1219 Luxembourg onsliste aufgenommen wurde. Aleppo Street, Postfach Handelt im Auftrag des gelisteten 5966, Damaskus, Syrien Scientific Military research Fax: +963 11 4471081 Institute (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Rukn Addin Saladin Handelt im Auftrag des gelisteten Street, Building 5, Scientific Military research Postfach 7006, Institute (SSRC). Beteiligt an Damaskus, Syrien infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Anhang 820 (Art. 9)
Luxusgüter
Zolltarif-Nr. Bezeichnung
0101 21 00 Reinrassige Pferde ex 1604 31 00, Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz: mit einem Verex 1604 32 00 kaufspreis von mehr als Fr. 25.–/100 g 2003 90 10 Trüffel ex 2204 21 bis Wein, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem ex 2204 29, Verkaufspreis von mehr als Fr. 65.–/l ex 2208, ex 2205 ex 2402 10 00 Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 15.–/Stück ex 3303 00 10, Parfum und Toilettenwasser mit einem Verkaufspreis von mehr als ex 3303 00 90, Fr. 90.–/50 ml und Kosmetikartikel, inkl. Schönheits- und Schminkproex 3304, dukte, mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.–/Stück ex 3307, ex 3401 ex 4201 00 00, Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit ex. 4202, einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.–/Stück ex. 4205 00 90 ex 4203, ex 4303, Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe mit einem Verkaufspreis von ex 61, ex 62, mehr als Fr. 750.–/Stück bzw. Paar ex 6401, ex 6402, ex 6403, ex 6404, ex 6405, ex 6504, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00 ex 6601 99,, ex 6602 00 00 7101, 7102, 7103, Perlen, Edel- und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Gold- und Silber- 7104 20, 7104 90, schmiedewaren 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116 ex 4907 00, Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel 7118 10, ex 7118 90 7114, ex 7115, Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder ex 8214, ex 8215, plattierte Bestecke ex 9370
Zolltarif-Nr. Bezeichnung
6911 10 00, Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verex 6912 00 30, kaufspreis von mehr als Fr. 600.–/Stück ex 6912 00 50 ex 7009 91 00, Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als ex 7009 92 00, Fr. 250.–/Stück ex 7010, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91 ex 8603, Fahrzeuge für Luft-, Strassen- oder Wasserverkehr sowie Teile und ex 8605 00 00, Zubehör dazu; im Falle neuer Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von ex 8702, mehr als Fr. 30 000.–; im Falle gebrauchter Fahrzeuge: mit einem ex 8703, ex 8711, Verkaufspreis von mehr als Fr. 20 000.– ex 8712 00, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 8903 ex 9101, ex 9102, Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als ex 9103, ex 9104, Fr. 1000.–/Stück ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ex 4015 19 00, Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem ex 4015 90 00, Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.–/Stück ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 6114, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00,
Zolltarif-Nr. Bezeichnung ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 9020, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 9507 ex 9504 20, Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen ex 9504 30, (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten ex 9504 40 00, betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.–/Stück ex 9504 90 80