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Bundesgesetz zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

951.93 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/951-93/de/bundesgesetz-zugunsten-wirtschaftlicher-erneuerungsgebiete

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 15 nov. 2006.

Abrogà tras: Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik (AS 2007 6861)

951.93

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absätze2 und 3 Buchstabe c sowie 41ter Absätze 1, 5 und 6 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 19943, beschliesst:

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 56).
  2. [3] BBl 1994 III 353

Art. 1 Grundsatz

Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten durch Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen fördern.

Er kann Finanzhilfen an Institutionen und Projekte ausrichten, welche das Unternehmerpotenzial sowie die Investitions- und Innovationstätigkeit in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten überbetrieblich fördern (überbetriebliche Finanzhilfen).4

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 56).

Art. 2 Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete

Gruppen von Gemeinden, die aneinander grenzen und in Bezug auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind, gelten als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete, wenn in ihnen:

  1. ein besonderer Strukturanpassungsbedarf vorhanden ist;

  2. erhebliche, über dem Landesmittel liegende Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht; oder

  3. ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist.5 2 Für den Einbezug eines Gebietes in den Geltungsbereich sind ausserdem sein Entwicklungsstand und sein Entwicklungspotential zu berücksichtigen.

Der Bundesrat legt die Beurteilungskriterien im einzelnen fest.

AS 1996 1918

[BS 1 3; AS 1971 907, 1975 1205, 1982 140, 1994 258 267]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95 Abs. 2, 103, 128 und 196 Ziff. 13 der BV vom 18. April 1999 (SR 101)

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).

Art. 36 Allgemeine Voraussetzungen

Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern:

  1. neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder

  2. bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben.

Überbetriebliche Finanzhilfen können für bestehende oder neue Institutionen und Projekte des privaten oder des öffentlichen Sektors gewährt werden, wenn diese:

  1. unternehmerische Initiativen unterstützen oder den Aufbau und die Vernetzung unternehmerischer und technologischer Kompetenzen fördern, die in einem wirtschaftlichen Erneuerungsgebiet nicht oder nur ungenügend vorhanden sind;

  2. mehreren Unternehmen des betreffenden wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes einen Nutzen bringen; und

  3. einen nachhaltigen zusätzlichen Impuls für die wirtschaftliche Entwicklung im Erneuerungsgebiet auslösen.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).

Art. 4 Bürgschaften

Der Bund kann Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens verbürgen, wenn:

  1. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird;

  2. eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen7 untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat;

  3. die Bank bei der Festlegung des Zinssatzes für den verbürgten Kredit die Bonität des Bundes ausreichend berücksichtigt;

  4. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, die Hälfte eines allfälligen Bürgschaftsverlustes trägt.

Bürgschaftsverpflichtungen können für längstens acht Jahre eingegangen werden.

Footnotes

  1. [7] SR 952.0

Art. 5 Zinskostenbeiträge

Der Bund kann für Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens Zinskostenbeiträge gewähren, wenn:

  1. ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird;

  2. eine Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen8 untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat;

  3. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, mindestens gleich hohe Zinskostenbeiträge zusichert wie der Bund.

Die Zinskostenbeiträge betragen höchstens ein Viertel des geschäftsüblichen Zinses. Sie werden für längstens fünf Jahre zugesichert.

Footnotes

  1. [8] SR 952.0

Art. 6 Steuererleichterungen

Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.9

Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens denjenigen, die der Kanton dem Unternehmen gewährt.

Der Bund gewährt die Steuererleichterungen nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).

Art. 6a10 Überbetriebliche Finanzhilfen

Der Bund kann überbetriebliche Finanzhilfen gewähren, wenn einer oder mehrere Kantone, in denen die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet, ebenfalls Finanzhilfen ausrichten.

Er gewährt sie in Form einmaliger oder jährlich wiederkehrender Pauschalbeiträge nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung der Institution oder des Projektes.

Die Finanzhilfen des Bundes entsprechen maximal den Gesamtfinanzhilfen der Kantone. Sie übersteigen je Institution oder Projekt den Betrag von 300 000 Franken pro Kalenderjahr nicht.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).

Art. 711 Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften, Zinskostenbeiträgen und Steuererleichterungen

Die Gesuche betreffend Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.

Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, im Falle eines Bürgschaftsgesuchs insbesondere die durch die kreditgebende Bank erteilte Kreditzusicherung sowie ihre Beurteilung des Vorhabens und dessen Trägerschaft.

Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und an der Zinsvergünstigung sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das zuständige Bundesamt (Bundesamt)12 weiter.

Das Bundesamt prüft die Gesuche zuhanden des zuständigen Departements13, welches über die Bürgschaften und die Zinskostenbeiträge des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.

Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften und Zinskostenbeiträge des Bundes rechtskräftig geworden, so schliesst das Bundesamt im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergänzend zu diesem Bundesbeschluss die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).

Art. 7a14 Zuständigkeit und Verfahren bei überbetrieblichen Finanzhilfen

Die Gesuche um überbetriebliche Finanzhilfen sind bei der zuständigen Behörde eines der Kantone einzureichen, in dem die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet.

Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen.

Der Kanton entscheidet über seine Finanzhilfen und leitet die Gesuche mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Bundesamt weiter.

Das Bundesamt entscheidet über die Finanzhilfen des Bundes.

Art. 8 Rechtsschutz

Die Verfügungen des Departementes können mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 9 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag der offenen Bürgschaftsverpflichtungen nach Artikel 4 und einen Rahmenkredit für die Zinskostenbeiträge nach Artikel 5.

Zurzeit Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Zurzeit Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Eingefüg durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).

Sie bewilligt zudem einen Rahmenkredit für überbetriebliche Finanzhilfen. Mindestens die Hälfte dieses Rahmenkredits ist vorgesehen für Institutionen und Projekte, die ihre Wirkung in Regionen entfalten, die von negativen regionalen Liberalisierungswirkungen im Infrastrukturbereich besonders stark betroffen sind.15

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).

Art. 10 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 11 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

Er gilt während fünf Jahren.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert.16

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199617

BRB vom10. Juni 1996 (AS 1996 1918)

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).