951.931
Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
vom 10. Juni 1996 (Stand am 11. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 10 des Bundesbeschlusses vom6. Oktober 19951 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Bundesbeschluss),2 verordnet:
Art. 1 Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete
Als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete gelten Gebiete, in denen:
ein besonderer Strukturanpassungsbedarf besteht, namentlich weil die Bevölkerungsentwicklung unter dem Landesmittel, das Einkommensniveau deutlich darunter und der Anteil industrieller Arbeitsplätze darüber liegen;
die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über dem Landesmittel liegt;
sich die Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Landesmittel ungünstiger entwickelt hat; oder
starke Anzeichen bestehen, dass eine der Voraussetzungen der Buchstaben b und c innert kurzer Zeit erfüllt sein wird, namentlich die Entwicklungsaussichten in den wichtigsten Wirtschaftszweigen und den grössten Unternehmen ungünstig sind.3 2 Gebiete, deren Volkseinkommen deutlich über dem Landesmittel liegt oder die aufgrund ihrer hohen Zentralität ein besonderes Entwicklungspotential aufweisen, gelten jedoch nicht als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 24 Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) berechnet, gestützt auf die Indikatoren gemäss Artikel 1 für Bezirke, Planungsregionen und Kanton, den Bevölkerungsanteil pro Kanton, der den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten zugeordnet werden kann. Es teilt das Resultat den Kantonen mit.
Das Departement legt die wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete nach Anhörung der Kantone fest.
AS 1996 1922
Art. 3 Voraussetzungen für die Bundeshilfe
Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen werden industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben nur für Vorhaben gewährt, durch die im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten oder Partnern:5
neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder
bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie erhalten bleiben.
Produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe erhalten Bundeshilfe zudem nur, wenn sie einen hohen Innovationsgrad, eine grosse Wertschöpfung sowie einen überregionalen Absatzmarkt nachweisen.
Keine Bundeshilfe wird gewährt für Rationalisierungsvorhaben, die ausschliesslich zum Abbau von Arbeitsplätzen führen.
Überbetriebliche Finanzhilfen werden an Institutionen und Vorhaben gewährt, die zur Gründung oder Weiterentwicklung von Unternehmen oder zur Stärkung von deren Wettbewerbsfähigkeit beitragen.6
Art. 4 Bürgschaften und Zinskostenbeiträge
Bürgschaften und Zinskostenbeiträge werden für mittel- und langfristige Investitionskredite gewährt, die zur Verwirklichung eines Vorhabens, namentlich zum Erwerb von Maschinen, Anlagen, Geräten, Patenten, Lizenzen, Immobilien oder zur Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung von Bauten, erforderlich sind.
Bürgschaften und Zinskostenbeiträge werden höchstens für einen Drittel der Gesamtkosten eines Vorhabens gewährt.
Zinskostenbeiträge werden nur für Vorhaben gewährt, die einen hohen Innovationsgrad aufweisen und denen für die wirtschaftliche Erneuerung des Gebietes besondere Bedeutung zukommt. Zinskostenbeiträge werden auf Krediten von höchstens 5 Millionen Franken gewährt.
Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen wie Personal- und Materialkosten, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der über die Nullserie hinausgehenden Produktion.7
Art. 58 Überbetriebliche Finanzhilfen
Mit den überbetrieblichen Finanzhilfen werden auch die Vorbereitung und Umsetzung von überbetrieblichen Vorhaben abgedeckt. Solche Finanzhilfen können grundsätzlich aber nicht für die Finanzierung von Investitionen und Baukosten eingesetzt werden.
Die Vorhaben müssen einer grossen Zahl von Unternehmen zugute kommen. Vorrang haben Projekte, deren Trägerschaft und deren zu erwartende Auswirkungen über die Gebiete und Regionen hinaus reichen.
Keine überbetrieblichen Finanzhilfen werden gewährt für Vorhaben, die zu den ordentlichen Kantons- oder Gemeindeaufgaben gehören.
Nicht-finanzielle Leistungen der Kantone werden an die Kantonsbeteiligung angerechnet.
Überbetriebliche Finanzhilfen können auch an Institutionen und Vorhaben gewährt werden, die ihre Tätigkeit beziehungsweise deren Wirkungen sich in denjenigen Regionen entfalten, welche durch die negativen Auswirkungen der Liberalisierung im Infrastrukturbereich besonders betroffen sind. Die Regionen sind im Anhang festgelegt.
Art. 6 Gesuche
Dem Gesuch um Bürgschaften, Zinskostenbeiträge oder Steuererleichterungen an den beteiligten Kanton sind die Unterlagen beizulegen, die für die Kreditgewährung durch die Bank erforderlich sind, sowie
der Nachweis des Gesuchstellers, dass das Projekt die sachlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses erfüllt, und eine Darstellung der Erfolgsaussichten;
eine Beurteilung der finanziellen Seite des Vorhabens und des Gesuchstellers durch die Bank;
die Verträge oder Zusicherungen der Bank betreffend die Kreditgewährung.
Bezieht sich das Gesuch ausschliesslich auf eine Steuererleichterung, so hat es einen Geschäftsplan samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten zu enthalten.9
Art. 7 Antrag des Kantons
Stimmt der Kanton der Beteiligung ganz oder teilweise zu, so leitet er das Gesuch samt Unterlagen mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)10 weiter.
Bei Gesuchen um Steuererleichterung bestätigt der Kanton die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199011 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).12
Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 29 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 8 Entscheid des Departements
Das Departement kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 9 Überwachung
Das seco überwacht die Verwendung der gewährten Bundeshilfe.
Der Kanton erstattet dem seco jährlich Bericht über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.13
Art. 9a14 Auszahlung der Zinskostenbeiträge
Zinskostenbeiträge werden einmalig und pauschal ausbezahlt, wenn der Kredit den Betrag von 400 000 Franken nicht übersteigt.
Übersteigt der Kredit den Betrag von 400 000 Franken, so wird die Leistung in jährlichen Teilzahlungen ausgerichtet.
Soweit die Verträge nicht anders lauten, finden diese Bestimmungen ebenfalls Anwendung auf Verfügungen, die vor dem1. Juli 2001 erlassen wurden.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1996 in Kraft und gilt während der Dauer des Bundesbeschlusses.
Anhang15 (Art. 5 Abs. 5) Die von den negativen Auswirkungen der Liberalisierungsmassnahmen im Infrastrukturbereich betroffenen Gebiete sind: – die Kantone Uri, Solothurn, Tessin, Graubünden, St. Gallen, Wallis und Jura, – die IHG16-Regionen der Kantone Freiburg und Neuenburg – die IHG-Regionen Jura-Biel und Centre-Jura des Kantons Bern – die IHG-Regionen Nord Vaudois und Vallée de Joux sowie der Bezirk Aigle des Kantons Waadt.
BG vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (SR 901.1).