951.95
Bundesgesetz
über Konjunkturbeobachtung
1
vom 20. Juni 1980 (Stand am 1. Januar 2009)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31quinquies Absätze 1 und 5 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 19793,
beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Der Bund beurteilt laufend Lage und Entwicklung der Konjunktur des Landes und der Regionen (Konjunkturbeobachtung).
Er erhebt die erforderlichen Wirtschaftsdaten und wertet sie aus.4
Art. 2 Konjunkturforschung
Der Bund kann die Konjunkturforschung fördern, insbesondere durch Forschungsaufträge. Er sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.
2. Abschnitt Konjunkturbeobachtung
Art. 35 Bundesamt für Konjunkturfragen6
Das Bundesamt für Konjunkturfragen7 ist mit der Konjunkturbeobachtung beauftragt. Es zieht die für die Erhebungen der Wirtschaftsdaten verantwortlichen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie andere geeignete Institutionen bei.
Art. 48
3. Abschnitt …
Art. 5–119
4. Abschnitt …
Art. 12–1310
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198111