952.0
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)
vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter,64 und 64bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 19343, beschliesst:
Erster Abschnitt Geltungsbereich des Gesetzes
Art. 14
Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.5 6
Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
AS 51 117 und BS 10 337
[BS 1 3; AS 1976 2001]
Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
Art. 1bis 8
Die FINMA9 kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom3. Oktober 200310 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen.
Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.
Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.
Art. 211
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz:
errichteten Zweigniederlassungen;
bestellten Vertreter.12 2 Die FINMA erlässt die nötigen Weisungen. Sie kann insbesondere die Ausstattung der Geschäftsstellen mit einem angemessenen Dotationskapital und die Leistung von Sicherheiten verlangen.
Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen,
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 2007, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung eröffnen können.13
Zweiter Abschnitt Bewilligung zum Geschäftsbetrieb14
Art. 315
Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
16 die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
bis 17 18 die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
d. 19 20 die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
…21
Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder
Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.22
Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.23 24
Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.25 Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.
Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.
Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen, wenn:
mindestens eines als Bank oder Effektenhändler tätig ist;
sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und
sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.
Als bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe gemäss Absatz 1, die hauptsächlich im Bank- oder Effektenhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.
Die FINMA kann eine Finanzgruppe oder ein bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses:
in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank oder einen Effektenhändler führt; oder
tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird.
Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.30
Die Gruppenaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank.
Die Konglomeratsaufsicht durch die FINMA erfolgt in Ergänzung zur Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen und zur Aufsicht über eine Finanz- oder Versicherungsgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat muss so organisiert sein, dass sie oder es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
Die FINMA ist ermächtigt, Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung für Finanzgruppen zu erlassen.
Die FINMA ist ermächtigt, für bank- oder effektenhandelsdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung zu erlassen oder einzelfallweise festzulegen. Betreffend die erforderlichen Eigenmittel berücksichtigt sie dabei die bestehenden Regeln des Finanz- und Versicherungsbereichs sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.
Art. 3bis 35
Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:36
37 von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen;
von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;
…38 1bis Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.39 2 Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.
Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.40 Als Ausländer gelten:
natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.
Art. 3ter 41
Banken, die nach ihrer Gründung ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung gemäss Artikel 3bis.
Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.42
Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank haben der FINMA alle Tatsachen zu melden, die auf eine ausländische Beherrschung der Bank oder auf einen Wechsel von Ausländern mit qualifizierten Beteiligungen schliessen lassen.43
Art. 3quater 44
Der Bundesrat ist befugt, in Staatsverträgen die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 3bis und 3ter ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat eine Bank nach schweizerischem Recht errichten, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Soweit keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann er dies davon abhängig machen, dass der Vertragsstaat Gegenrecht gewährt.
Wird die juristische Person ihrerseits direkt oder indirekt von Staatsangehörigen aus einem Drittstaat oder von juristischen Personen mit Sitz in einem Drittstaat beherrscht, so sind die erwähnten Bestimmungen anwendbar.
Dritter Abschnitt Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften
über die Geschäftstätigkeit45
Art. 446
Die Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.
Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.
Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.
Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Solche Beteiligungen dürfen insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der eigenen Mittel betragen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 4bis 47 48
Die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.
Die Vollziehungsverordnung setzt dieses Verhältnis fest unter besonderer Berücksichtigung der Ausleihungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und der Art der Deckung.
…49
Art. 4ter 50 51
Kredite an Mitglieder der Bankorgane und an massgebende Aktionäre sowie die ihnen nahe stehenden Personen und Gesellschaften dürfen nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes gewährt werden.
…52
Art. 4quater 53
Die Banken haben im In- und Ausland jede irreführende sowie jede aufdringliche Werbung mit ihrem schweizerischen Sitz oder mit schweizerischen Einrichtungen zu unterlassen.
Art. 4quinquies 54
Banken dürfen ihren Muttergesellschaften, welche ihrerseits von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendigen nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern:
Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG.
solche Informationen ausschliesslich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwendet werden;
die Muttergesellschaft und die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständige Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;
diese Informationen nicht ohne die vorgängige Zustimmung der Bank oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Dritte weitergeleitet werden.
Erscheinen die Voraussetzungen der Übermittlung nach Absatz 1 zweifelhaft, so können die Banken eine Verfügung der FINMA verlangen, welche die Übermittlung der Informationen erlaubt oder untersagt.
Art. 555
Vierter Abschnitt Jahresrechnungen und Bilanzen
Art. 6
Die Banken erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist.56
Der Geschäftsbericht ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts57 über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat Abweichungen davon gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.58
Der Bundesrat legt fest, welche Banken Zwischenabschlüsse zu erstellen haben.59
Die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse sind zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.60
Der Bundesrat legt fest, wie die Jahresrechnungen, Konzernrechnungen und Zwischenabschlüsse zu gliedern sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.61
Die Absätze3 und 4 finden nicht Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
Fünfter Abschnitt …
Art. 7 –962
Art. 1063
Sechster Abschnitt …
Art. 11 –1364
Art. 1465
Siebenter Abschnitt Spareinlagen und Depotwerte66
Art. 15
Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur von Banken entgegengenommen werden, die öffentlich Rechnung ablegen. Alle andern Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten Geldeinlagen verwenden.67 2–3 …68
Art. 1669
Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten:70 1. bewegliche Sachen und Effekten der Depotkunden; 2. bewegliche Sachen, Effekten und Forderungen, welche die Bank für Rechnung der Depotkunden fiduziarisch innehat; 3. frei verfügbare Lieferansprüche der Bank gegenüber Dritten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Depotkunden.
Achter Abschnitt Verpfändungsverträge
Art. 17
Eine Bank, welche das Recht zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes oder zu dessen Hingabe in Report beanspruchen will, hat sich die Ermächtigung dazu in einer besondern Urkunde vom Verpfänder geben zu lassen.
Die Bank darf das Faustpfand für keinen höhern Betrag weiter verpfänden oder in Report geben, als sie selbst von ihrem Pfandschuldner zu fordern berechtigt ist. Sie hat dafür zu sorgen. dass auch sonst keine Rechte Dritter für einen höhern Betrag an dem Faustpfand begründet werden.
Neunter Abschnitt Überwachung und Prüfung71
Art. 1872
Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate beauftragen eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung. Diese prüft, ob sie:
ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen (Rechnungsprüfung); und
die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten (Aufsichtsprüfung).
Besitzt eine Bank, eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat eine interne Revision, so hat sie deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 2007,
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.
Art. 19 –2273
Zehnter Abschnitt Aufsicht74
Art. 2375
Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist.
Art. 23bis 76
und 2 …77
Die FINMA ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.78
Die FINMA arbeitet bei der Aufsicht über Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, die diesem Gesetz unterstehen, mit der Nationalbank zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit der Nationalbank ab und hört diese an, bevor sie eine Verfügung erlässt.79
Art. 23ter 80
Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
Art. 23quater 81
Art. 23quinquies 82
Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
Art. 23sexies 83
Art. 23septies 84
Soweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Kunden zusammenhängen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196885 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 23octies 86
Art. 2487
…88
In den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt dieses Gesetzes können die Gläubiger und Eigner einer Bank lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom11. April 188989 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.90
Beschwerden im Sinne von Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.91 Elfter Abschnitt:92 Massnahmen bei Insolvenzgefahr
Art. 25 Voraussetzungen
Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28–32;
die Liquidation der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33–37g.
Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Liquidation angeordnet werden.
Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG93, über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts94 und über die Benachrichtigung des Richters (Art. 729b Abs. 295 des Obligationenrechts) sind auf Banken nicht anwendbar.
Art. 26 Schutzmassnahmen
Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:96
den Organen der Bank Weisungen erteilen;
97 einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen;
den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen;
die bankengesetzliche Prüfgesellschaft oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen;
die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken;
der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen;
die Bank schliessen;
Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.
Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.
Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG98.
Art. 27 Systemschutz
Die FINMA informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs- oder Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Aufträge für Zahlungen und Effektentransaktionen, die in ein System eingebracht wurden, bevor die FINMA Massnahmen angeordnet hatte oder bevor der Systembetreiber von diesen Massnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, können nur widerrufen werden, wenn sie nach den Regeln des Systems nicht unwiderruflich sind.
Heute: Art. 728c Abs. 3.
Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h unberührt.
Art. 28 Sanierungsbeauftragter und Geschäftsführung während des Verfahrens
Bei begründeter Aussicht auf Sanierung kann die FINMA eine Person mit der Sanierung der Bank beauftragen (Sanierungsbeauftragter). Sie bestimmt deren Aufgaben.
Sie regelt die Geschäftsführung der Bank während der Dauer des Sanierungsverfahrens.
Art. 29 Sanierungsplan
Der Sanierungsbeauftragte arbeitet einen Sanierungsplan aus, welcher die Interessen der Gläubiger und der Eigner bestmöglich wahrt.
Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger oder der Eigner vor, so wird er vom Sanierungsbeauftragten den betroffenen Gläubigern beziehungsweise Eignern bekannt gemacht. Diese können innert 20 Tagen beim Sanierungsbeauftragten Einwendungen erheben.
Der Sanierungsplan ist der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. Er bedarf nicht der Zustimmung der Generalversammlung der Bank.
Art. 30 Ablehnung des Sanierungsplans
Lehnen Gläubiger, welche betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG99 vertreten, den Sanierungsplan innert der Bekanntmachungsfrist ab, so ordnet die FINMA die Liquidation nach den Artikeln 33–37g an.
Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans
Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:
auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht;
die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als eine Liquidation der Bank;
den Einwendungen der Gläubiger und der Eigner angemessen Rechnung trägt;
den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt;
die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Durchführung der Sanierung sicherstellt.
Art. 32 Geltendmachung von Ansprüchen
Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG100 befugt.
Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift.
Für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans massgebend. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h verfügt, so gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.
Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze1 und 2 sinngemäss.
Zwölfter Abschnitt:101 Liquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)
Art. 33 Anordnung der Liquidation und Ernennung der Liquidatoren
Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Liquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
Die FINMA ernennt einen oder mehrere Liquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
Art. 34 Wirkungen und Ablauf
Die Anordnung der Liquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG102.
Die Liquidation ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen.
Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.
Art. 35 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
Eine Gläubigerversammlung findet nur statt, wenn es die Liquidatoren als angezeigt erachten.
Die FINMA kann einen Gläubigerausschuss bestimmen. Sie umschreibt dessen Aufgaben.
Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach
Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
Art. 37 Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach
Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h eingehen durfte, werden im Falle einer Liquidation vor allen anderen befriedigt.
Art. 37a Kleinsteinlagen
Soweit sie erreichbar sind, werden Einleger gemäss Artikel 37b mit einer fälligen Gesamtforderung von 5000 Franken oder weniger ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung möglichst rasch befriedigt.
Die FINMA kann diesen Betrag herabsetzen.
Art. 37b Privilegierte Einlagen
Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 30 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG103 zugewiesen.
Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden.
Art. 37c Anpassung an die Geldentwertung
Der Bundesrat kann die Beträge nach den Artikeln 37a und 37b der Geldentwertung anpassen.
Art. 37d Behandlung der Depotwerte
Depotwerte gemäss Artikel 16 werden bei der Liquidation der Bank nicht zur Liquidationsmasse gezogen, sondern unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten zu dessen Gunsten abgesondert.
Ist die zu liquidierende Bank selber Deponentin bei einem Dritten, so wird vermutet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden gemäss Absatz 1 abgesondert.
Der Liquidator der Bank muss deren Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwahrer sowie Verpflichtungen aus Geschäften gemäss Artikel 16 Ziffer 3 erfüllen.
Art. 37e Verteilung und Schluss des Verfahrens
Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt.
Nach der Verteilung legen die Liquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor.
Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.
Art. 37f Koordination mit ausländischen Verfahren
Bildet die Bank auch im Ausland Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren, so stimmt die FINMA den Bankenkonkurs so weit als möglich mit den zuständigen ausländischen Organen ab.
Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Bankenkonkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
Art. 37g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Liquidations- und Sanierungsmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden.
Die FINMA kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden.
In den Kollokationsplan können auch privilegierte Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden.
Im Übrigen sind die Artikel 166–175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987104 über das Internationale Privatrecht massgebend.
Dreizehnter Abschnitt:105 Einlagensicherung
Art. 37h Grundsatz
Die Banken sorgen für die Sicherung der nach Artikel 37b privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen.
Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert dreier Monate nach Einleitung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder des Liquidationsverfahrens nach den Artikeln 33–37g gewährleistet;
einen Maximalbetrag von 4 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht;
sicherstellt, dass jede Bank für die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen.
Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
Art. 37i Legalzession
Die im Rahmen der Selbstregulierung geschaffenen Träger der Sicherung nach
Artikel 37h treten im Umfang ihrer Zahlungen in die Rechte der Einleger ein.
Vierzehnter Abschnitt Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen
Art. 38106
Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts107.
Für die übrigen Banken gilt Artikel 39.
Art. 39108
Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Prüfgesellschaften109 richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 des Obligationenrechts110.
…111
Art. 40 –45112
Art. 46113
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
Art. 47114
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
109 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 2007,
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches115 kommen zur Anwendung.
Art. 48116
Art. 49117
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;
die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet;
für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.
Art. 50118
Art 50bis 119
Art. 51120
Art. 51bis 121
Fünfzehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52122
Art. 53
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
123 die kantonalen Bestimmungen über Banken; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kantonalbanken, die Bestimmungen über den gewerbsmässigen Wertpapierhandel sowie die Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung kantonalrechtlicher Vorschriften gegen Missbräuche im Zinswesen;
Artikel 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch124.
Bisherige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen, die nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch neue Vorschriften gemäss den Artikeln15 und 16 ersetzt sind, fallen dahin.
Art. 54125
Art. 55126
Art. 56
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.
Datum des Inkrafttretens:1. März 1935127 122 Gegenstandslose UeB. 127 BRB vom26. Febr. 1935 (AS 51 137) Schlussbestimmungen der Änderung vom11. März 1971128
Banken und Finanzgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes129 gegründet worden sind, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzuholen.
Finanzgesellschaften, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert drei Monaten seit dessen Inkrafttreten130 bei der FINMA zu melden.
Banken und Finanzgesellschaften haben sich innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes131 den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie von Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe c132 anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgemäss, kann die Bewilligung entzogen werden.
Um den Besonderheiten von Finanzgesellschaften und Kreditkassen mit Wartezeit Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ermächtigt, Sondervorschriften zu erlassen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1994133
Natürlicheund juristische Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 dieses Gesetzes unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zurückzuzahlen. Die FINMA kann die Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung mit Bewilligung der FINMA öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfohlen haben, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Bank einzuholen. Sie haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach
Die Banken haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstaben cbis und d sowie 4 Absatz 2bis zu erfüllen.
Die Kantone haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 3a134 Absatz 1 und 18 Absatz 1 sicherzustellen. Wird die Aufsicht gemäss Artikel 3a Absatz 2 vor Ablauf dieser Frist der FINMA übertragen, so muss die Vorschrift nach Artikel 18 Absatz 1 bereits bei der Übertragung eingehalten werden.
128 AS 1971 808; BBl 1970 I 1144 129 Das Gesetz ist am1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art.1 des BRB vom 24. Juni 1971 – 130 Das Gesetz ist am1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art.1 des BRB vom 24. Juni 1971 – 131 Das Gesetz ist am1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art.1 des BRB vom 24. Juni 1971 – 132 Diese Bestimmung ist aufgehoben. 133 AS 1995 246; BBl 1993 I 805 134 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung an einer Bank eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis hält, hat diese der FINMA spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.
Die Banken haben der FINMA die erste jährliche Meldung nach Artikel 3 Absatz 6 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu erstatten.
Nach schweizerischem Recht organisierte Banken haben der FINMA innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung alle im Ausland errichteten Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen zu melden.
Schlussbestimmungen der Änderung vom22. April 1999135
Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der FINMA unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.
Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.
Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.
Schlussbestimmungen der Änderung vom3. Oktober 2003136
Die Selbstregulierung ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der FINMA zur Genehmigung einzureichen.
Verfügt die FINMA vor Inkrafttreten dieser Änderung die Liquidation einer Bank, so ist für die Liquidation sowie eine Banken- oder Nachlassstundung das bisherige Recht massgebend.
Schlussbestimmungen der Änderung vom17. Dezember 2004137
Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat leitet, ohne in der Schweiz eine Bank zu führen, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der FINMA zu melden.
135 AS 1999 2405; BBl 1998 3847 136 AS 2004 2767; BBl 2002 8060 137 AS 2005 5269; BBl 2003 3789
Bestehende Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den neuen Vorschriften anzupassen.
Die FINMA kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin verlängern.